Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (ALG I): Fakten

Die Sperrzeit beim ALG1 kann zu finanziellen Engpässen führen.
Die Sperrzeit beim ALG1 kann zu finanziellen Engpässen führen.

Eine von vielen Beziehern von ALG I gefürchtete Thematik sind die sogenannten Sperrzeiten, die die Agentur für Arbeit in bestimmten Fällen verhängen kann. Während einer Sperrzeit erhalten Sie keine finanziellen Leistungen in Form von ALG I, die Sperrzeit tut also direkt im Geldbeutel weh.

Aber keine Sorge, für die Sperrzeiten gibt es klare Regeln und Vorschriften, sie können nicht willkürlich verhängt werden. Wenn Sie sich als Arbeitsloser an die Vorgaben des Arbeitsamts halten, kann Ihnen somit also eigentlich nichts passieren.

Hier folgt eine Auflistung verschiedener Situationen, die zu Sperrzeiten führen können.

 

Sperrzeit bei eigener Kündigung oder Eigenverschulden

Eine Möglichkeit, eine Sperrzeit zu bekommen ist folgende: Sie kündigen Ihre bisherige Stelle ohne einen nachweisbar wichtigen Grund oder Sie führen durch Ihr Verhalten Ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbei. Zum Beispiel verweigern Sie komplett die Mitarbeit, so dass Ihr Arbeitgeber nach mehreren Abmahnungen gar keine andere Wahl hat, als Ihnen zu kündigen. Die Sperrzeit in diesem Fall beträgt saftige zwölf Wochen!
Eine gleich lange Sperrzeit kann verhängt werden, wenn Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit nicht mit der Arbeitsagentur zusammenarbeiten. Als Arbeitsloser unterliegen Sie dem sogenannten „Gebot zur Mitarbeit“, müssen also aktiv nach Stellen suchen, Bewerbungen schreiben und zu Vorstellungsgesprächen gehen.

Von den sehr drakonischen zwölf Wochen Sperrzeit gibt es Ausnahmen:

  • Wäre Ihr Arbeitsverhältnis auch ohne Ihr Verschulden und ohne Ihre Eigenkündigung innerhalb der nächsten sechs Wochen zu Ende gegangen, zum Beispiel wegen einer Betriebsschließung, verkürzt sich die Sperrzeit auf drei Wochen.
  • Wäre das Arbeitsverhältnis analog innerhalb von zwölf Wochen zu Ende gegangen, dann reduziert sich die Sperrzeit auf sechs Wochen.
  • Würde die Sperrzeit für Sie unter Beachtung der Umstände eine „besondere Härte“ darstellen, reduziert sich die Sperrzeit ebenfalls auf sechs Wochen. Bei der besonderen Härte fließen Ihre persönlichen und familiären Umstände nicht in die Entscheidung ein.

 

Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen oder Abfindungen

Nicht nur durch Ihre eigene Kündigung beenden Sie von sich aus Ihr Arbeitsverhältnis, sondern auch, indem Sie einen Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag) abschließen oder wenn Sie sich als langjährig beschäftigter Arbeitnehmer mit Ihrer Kündigung einverstanden erklären. Das gleiche gilt bei einer Abfindung, wenn Sie rechtswidrig gekündigt wurden, auch dann gibt es eine Sperrzeit. Die Argumentation ist so: Das Arbeitsamt stellt den Aufhebungsvertrag juristisch der Eigenkündigung gleich. Die Folge: Sperrzeit für Sie.
Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber zur Wahl, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben oder alternativ trotzdem gekündigt zu werden – ordentlich, nicht rechtswidrig – , dann gibt es keine Sperrzeiten für Sie, denn Sie würden ja auf jeden Fall Ihre ordentliche Kündigung bekommen, auch wenn Sie sich weigerten, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

 

Sperrzeiten wegen Mangel an Kooperation

Auch als Bezieher von ALG I haben Sie gewisse Verpflichtungen. So müssen Sie:

  • Arbeitsstellen, die Ihnen die Agentur für Arbeit anbietet annehmen und antreten
  • durch Ihr eigenes Verhalten sicherstellen, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
  • an angeordneten Weiterbildungsmaßnahme für deren gesamte Zeitdauer teilnehmen und dürfen diese nicht abbrechen.
  • Eigenbemühungen (zum Beispiel Bewerbungen) nachweisen, eine neue Arbeit zu finden.
  • Termine der Agentur für Arbeit wahrnehmen und jederzeit Ihre korrekte Meldeanschrift mitteilen, damit Sie erreichbar sind.
  • sich fristgemäß arbeitssuchend melden.

Die Sperrzeiten in diesen Fällen liegen in der Regel bei zwölf Wochen, manchmal auch nur drei oder sechs Wochen. Wenn Ihre Eigenbemühungen unzureichend sind, gibt es zwei Wochen, bei Meldeversäumnissen oder zu nicht fristgemäßer Arbeitslosmeldung eine Woche Sperrzeit.

Sperrzeiten werden nicht angerechnet

Dazu ist noch wichtig zu wissen: Ihre Sperrzeiten werden Ihnen nicht angerechnet. Steht Ihnen ALG I für ein Jahr (52 Wochen) zu und Sie erhalten sechs Wochen Sperrfrist, sind diese sechs Wochen verloren, Sie haben nur noch ein Anrecht auf eine Bezugsdauer von 46 Wochen ALG I! Bei zwölf Wochen Sperrzeit verlieren Sie ein Viertel Ihrer Anspruchsdauer, im Falle von einem Jahr also drei Monate. Aber wenn Sie zum Beispiel 36 Monate Anspruch hätten, verlieren Sie satte neun Monate Anspruch auf ALG I, ein Viertel von 36 Monaten! Sammeln Sie gar Sperrzeiten von mehr als 21 Wochen an, dann erlischt Ihr Anspruch auf ALG I vollständig.

 

Bei wichtigen Gründen gibt es keine Sperrzeiten

Wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund nachweisen können und dieses unter „Berücksichtigung der Gesamtumstände“ damit alternativlos war, gibt es keine Sperrzeiten. Ein Beispiel für einen „wichtigen Grund“ wäre Mobbing im Betrieb als Grund für Ihre Eigenkündigung. Andere Gründe sind nicht eingehaltene Arbeitsschutzbestimmungen oder Gesetzesverstöße oder „Verstöße gegen die guten Sitten“ bei der Arbeit, die Ihnen kein Arbeitgeber zumuten kann. So kann Sie zum Beispiel keiner zwingen, sich zu prostituieren.

 

ALG II

Noch ein Tipp: Sollten Sie völlig mittellos sein, können Sie während der Sperrzeiten die Grundsicherung des ALG II (Hartz IV beantragen). Aber auch hier drohen Ihnen aufgrund Ihrer Sperrzeiten Kürzungen der Leistungen bis zu 30 Prozent!

Christian Krumes

2 Gedanken zu „Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (ALG I): Fakten“

  1. Hallo Karl-Heinz,

    wenn die Abfindung eine angemessene Höhe hat, dann spricht dies meist für die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsvertrags und das Arbeitsamt kann eine Sperrzeit beschließen. Ist die Abfindung gering, dann spricht dies gegen die Sperrzeit. Es gibt Fälle in denen die Arbeitsagentur die Meinung vertritt, man hätte sich gegen die Kündigung wehren müssen und sich nicht mit der Aufhebung einverstanden erklären dürfen. Arbeitsrechtliche Entscheidungen sind schwer auf andere Fälle übertragbar, da der Sachverhalt meist sehr unterschiedlich ist.

    Ob es bei Ihnen mit rechten Dingen zugeht, kann Ihnen verbindlich nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sagen. Fragen Sie bei spezialisierten Kanzleien in Ihrer Region nach einem Beratungstermin. Erkundigen Sie sich vorab nach den Kosten. Sollten Sie bei einer Gewerkschaft organisiert sein, dann wenden Sie sich zunächst an diese (keine oder geringere Kosten).

    Wenn Sie sich die Kosten eines Fachanwalt für Arbeitsrecht nicht leisten können, dann gibt es die Möglichkeit beim Arbeitsgericht einen Rechtsberatungsschein für die erste Beratung zu beantragen. Da Sie bisher berufstätig waren, werden Sie aber vermutlich oberhalb der Grenzen der Bedürftigkeit liegen.

    Wir raten Ihnen definitiv eine Beratung vom Anwalt oder Gewerkschaft in Anspruch zunehmen. Nicht zu wissen, ob Sie von Arbeitgeber oder Arbeitsamt angemessen und rechtmäßig behandelt werden, ist belastend. Wir wünschen Ihnen alles Gute und eine aufschlussreiches Gespräch.

  2. Mein Chef hat eine Werkschliessung und wir mussten einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschreiben. Und das Arbeitsamt will uns eine 3monatige Sperre geben. Was kann man tun? Is das rechtens?

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