Zweitausbildung und Kindergeldanspruch

Wie sehen die gesetzlichen Regelungen zur Zweitausbildung und Kindergeld aus?
Wie sehen die gesetzlichen Regelungen zur Zweitausbildung und Kindergeld aus?

Bei einer Zweitausbildung ist die Unterhaltspflicht der Eltern in  der Regel jedoch nicht mehr gegeben (für Details siehe hierzu den Artikel „6. Zweitausbildung und Unterhalt“). Viele Eltern werden sich jedoch bereit erklären, bei einer Zweitausbildung immerhin das Kindergeld an das volljährige Kind weiterzugeben und dieses so zu unterstützen. Anspruchsberechtigt sind nämlich die Eltern des Kindes, nicht das Kind selbst.
Deshalb ist es interessant zu wissen, wie die Regelungen der Auszahlung von Kindergeld bei einer Zweitausbildung sind. Zunächst jedoch ein grundsätzlicher Exkurs in die Welt des Kindergeldes.

 

Kindergeld – die Regeln

Berechtigt zum Bezug von Kindergeld ist nicht das Kind selbst – auch nicht wenn es volljährig ist – sondern die Eltern, Pflegeeltern oder Adoptiveltern. Ausgezahlt werden für das erste und zweite Kind EUR 184,- pro Monat, für das dritte Kind EUR 190,- pro Monat und für das vierte Kind und ggf. weitere Kinder EUR 215,- pro Monat. Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes ausgezahlt, verantwortlich für die Auszahlung sind die regionalen Familienkassen. Unterbrochen wurde die Leistung in der Vergangenheit im Falle der Ableistung von Wehr- oder Ersatzdienst, heute bei Verpflichtungen von bis zu drei Jahren in der Bundeswehr.

Auch für Arbeitszeiten von Entwicklungshelfern gelten Unterbrechungen, in individuell zu prüfenden Fällen darüber hinaus auch, wenn Sie sich beim Technischen Hilfswerk oder der Feuerwehr verpflichtet haben. Diese Fälle werden von den Familienkassen im Einzelfall geprüft.

Die Unterbrechungszeit wird nach Ende der Zeit in der Bundeswehr, als Entwicklungshelfer usw. angerechnet, so dass sich die Bezugszeit von Kindergeld entsprechend über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert. Früher wurde der Bezug von Kindergeld gestoppt, wenn eine gewisse Einkommensgrenze überschritten wurde, die zuletzt etwas mehr als EUR 8.000 pro Jahr betrug. Diese Regelung gilt seit 2012 nicht mehr, maßgeblich ist heute die Arbeitszeit des volljährigen Kindes. Wenn dieses pro Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeitet, bleibt der Anspruch auf Kindergeld erhalten, wenn es mehr arbeitet erlischt der Anspruch. Ausbildungsverhältnisse in den klassischen Ausbildungsberufen stellen die Ausnahme hierzu dar. Als Azubi können Sie voll arbeiten, der Anspruch auf Kindergeld bleibt Ihren Eltern trotzdem erhalten. Auch geringfügige Beschäftigungen wirken sich auf den Anspruch nicht aus.

 

Die Konsequenzen für eine zweite Ausbildung

Dies bedeutet, dass Ihre Eltern auch weiterhin Kindergeld beziehen, wenn Sie eine zweite, Ausbildung beginnen, im Prinzip bliebe dies sogar so, wenn Sie eine dritte oder vierte Ausbildung begännen, solange Sie nur unter 25 Jahre alt sind. Maßgeblich ist nämlich allein Ihr Alter und die Zeit, die Sie pro Woche arbeiten. Wenn Sie eine Zweitausbildung beginnen und diese ein Ausbildungsverhältnis ist, dann bleibt Ihr Anspruch auf Kindergeld unberührt.

Wenn Sie dagegen an einer Berufsakademie oder einer Hochschule studieren und nebenher jobben, sollten Sie darauf achten, dass Sie nicht länger als 20 Stunden pro Woche arbeiten, um Ihr Studium zu finanzieren, sonst geht der Anspruch auf Kindergeld verloren. Maßgeblich ist am Ende dann Ihr Alter, wenn Sie mit 25 Jahren noch studieren. Mit der Vollendung des 25. Lebensjahres verlieren Ihre Eltern den Anspruch auf Kindergeld, außer es gelten die oben erwähnten Verlängerungen, weil Ihr Anspruchszeitraum zum Beispiel durch Militärdienst unterbrochen wurde.

 

Wie wäre es mit einer Zweitausbildung per Fernstudium?

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Sonderfälle für den Anspruch auf Kindergeld

  • Zwischen Ausbildungsabschnitten: Wenn Sie sich noch in Ausbildung befinden, zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aber länger als 20 Stunden pro Woche arbeiten, bleibt Ihr Anspruch auf Kindergeld trotzdem erhalten, wenn der Zeitraum zwischen den Ausbildungsabschnitten nicht länger als vier Monate ist.
  • Arbeitslosigkeit: Des Weiteren bleibt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Anspruch auf Kindergeld auch bestehen, wenn Sie arbeitsuchend gemeldet sind und entweder über die Agentur für Arbeit oder eine andere zuständige Behörde Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, welches besser als Hartz IV bekannt ist. In diesem Fall erhalten Ihre Eltern weiterhin Kindergeld bis Sie 21 Jahre alt sind.
  • Behinderung: Bei einer Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld unbefristet bestehen. Das Kindergeld für das behinderte Kind wird lebenslang ausgezahlt.

 

Fazit
Je nachdem wieviele Geschwister Sie haben, beziehen Ihre Eltern für Sie zwischen EUR 184,- und EUR 215,-. Dies reicht im Falle einer Zweitausbildung natürlich lange nicht aus, um Ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten, aber es ist auf jeden Fall eine Hilfe. Im Verbund mit weiteren Finanzierungsmöglichkeiten, einer geringfügigen Beschäftigung oder einem Studentenjob lässt sich so auch eine Zweitausbildung durchaus stemmen. Viel Erfolg dabei!

 

Update: Erhöhung des Kindergeldes 2023

2023 wurde das Kindergeld einheitlich erhöht. Die Höhe des Kindergeldes beträgt jetzt einheitlich 250 Euro für jedes Kind.

 

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