Kosten für ein Zweitstudium: Gut investiertes Geld

Ein Zweitstudium sollte nicht primär als ausgabe, sondern als Investition gesehen werden.
Ein Zweitstudium sollte nicht primär als Ausgabe, sondern als Investition gesehen werden.

Kosten für das Erststudium zählen zu den Ausbildungskosten und sind daher nur als Sonderausgabe bis maximal 4.000,00 € absetzbar. Schließt das Studium nicht mit einem akademischen Grad ab, wird diese Bildungsmaßnahme steuerlich als Fortbildung angesehen, wodurch die Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar sind.

 

Zweitstudium

Fort- und Weiterbildungskosten sind Kosten, die für jede berufliche Aus- und Weiterbildung nach Beendigung einer ersten Ausbildung oder eines Erststudiums anfallen. Dazu zählen zum Beispiel die Umschulung, das Zweit- oder Masterstudium sowie innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betroffene bereits einen Beruf hat und diese Fortbildung einer Erwerbstätigkeit dienen soll. Allerdings ist der fachliche Zusammenhang mit dem Erstberuf nicht notwendig.

Kosten für ein weiteres Studium nach dem Erststudium werden steuerlich als voll absetzbare Werbungskosten anerkannt. Allerdings muss das Studium in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus der beabsichtigten Tätigkeit stehen.

 

Zu den anrechenbaren Kosten zählen insbesondere:

  • Ablegung eines Studiums nach der Berufsausbildung,
  • Durchführung eines Masterstudiums nach vorherigem Bachelorabschluss,
  • Absolvierung eines Anerkennungsjahres, eines Berufspraktikums oder eines beruflichen Vorbereitungsdienst nach Erhalt des Hochschulabschlusses,
  • Durchführung postgradualer Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge,
  • Abwicklung eines Promotionsstudiums und
  • Absolvierung eines Zweitstudiums nach vorher abgeschlossenem Erststudium.

 

Allgemeine Sprach- oder Computerkurse beziehungsweise Kurse an der Volkshochschule, die lediglich der privaten Weiterbildung dienen, zählen nicht zu den Fort- oder Weiterbildungen und diese Kosten können steuerrechtlich nicht angerechnet werden.

 

Behandlung von Weiterbildungen unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten

Kosten, die für ein Zweitstudium nach einem Erststudium oder einer bereits abgeschlossenen Ausbildung anfallen, sind voll als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Zudem können Weiterbildungskosten und Einkünfte miteinander verrechnet werden. Dadurch können sogar negative Einkünfte entstehen, die in sich in den Folgejahren steuermindernd auswirken.

 

Absetzbare Kosten

Bei einer Fortbildung als Zweitstudium können verschiedene Ausgaben steuerlich abgesetzt werden. Hierzu zählen die Lehrgangskosten sowie die Schul- oder Studiengebühren. Daneben können die Aufwendungen für Arbeitsmittel, Prüfungsgebühren, die Kosten für Literatur und Lernmittel und die Kosten, welche für Fahrten zwischen Wohnort und Ausbildungsort anfallen, geltend gemacht werden. Absetzbar sind auch die Kosten für eine Unterkunft am Studienort, wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Hinzu kommen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, sofern dieses den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet. Sprachkurse, die in unmittelbarem Bezug zum Beruf stehen, können ebenfalls geltend gemacht werden.

Damit eine steuerliche Abziehbarkeit von Fort- und Weiterbildungskosten erfolgen kann, muss die Fortbildungsmaßnahme durch den Beruf veranlasst sein. Bildungsmaßnahmen, die lediglich aus privaten Gründen erfolgen, können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

 

Ausbildungskosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten

Kosten für ein Erststudium können steuerlich nur begrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für ein Zweitstudium sind hingegen als Werbungskosten voll anrechenbar, sofern sie der Erzielung von Einkommen dienen. Ein Zweitstudium darf daher nicht lediglich ein Hobby sein.

 

Kosten für einen Sprachkurs

Kosten für einen Sprachkurs können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Sprachkenntnisse für den Beruf erforderlich sind. Dient die Teilnahme an einem Sprachkurs rein privaten Interessen, können diese steuerlich nicht geltend gemacht werden. Für eine berufliche Veranlassung gilt, dass zum Beispiel Freizeitaktivitäten auf das Wochenende beschränkt sind und der Sprachkurs vom Arbeitgeber erwünscht war.

 

Umschulungskosten und Promotion

Aufwendungen für eine Umschulung zu einem neuen Beruf sowie einer Zweitausbildung, sind grundsätzlich als Fortbildung anzusehen. Das Gleiche gilt für eine Promotion, die sich an das Erststudium anschließt. Diese Kosten können in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Beruf vorliegt.

 

Übernahme der Studienkosten durch den Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber die Aufwendungen für ein Zweitstudium, handelt es sich für den Arbeitnehmer um einen geldwerten Vorteil, der grundsätzlich zu versteuern ist. Bei Kosten für eine Fortbildung gilt jedoch, dass dieser finanzielle Vorteil steuerfrei ist, wenn die Weiterbildung in betrieblichem Interesse des Arbeitgebers steht. Dieses Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Bildungsmaßnahme weiter für das Unternehmen und den Arbeitgeber einsatzfähig bleibt oder seine Einsatzfähigkeit sogar erhöht. Ein Arbeitgeber kann Fortbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen. Ebenfalls fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Kosten, die der Arbeitnehmer bei einer solchen Fortbildung aufwendet, wie beispielsweise Fahrtkosten, kann er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Werden Fortbildungskosten für ein Zweitstudium zunächst vom Arbeitnehmer selbst gezahlt und erhält er diese wieder vom Arbeitgeber erstattet, handelt es sich um Arbeitslohn. Ob der hier entstehende finanzielle Vorteil zu versteuern ist, hängt von der Art der Kosten ab. Der Arbeitgeber darf Fahrtkosten sowie Verpflegungs- und Übernachtungskosten steuerfrei ersetzen. Ersetzt er zusätzlich zum Beispiel die Kosten für den Fortbildungskurs, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann dann seine Fortbildungskosten in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Ein Arbeitgeber kann die Kosten auch in Form eines Darlehens zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass Zinsen, Kündigung und Rückzahlung ausgehandelt werden.

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