Arbeitslos und Praktikum: Erlaubt? Wie lange?

Ein Praktikum bietet die ideale Möglichkeit, in ein anderes Berufsfeld hineinzuschnuppern.
Ein Praktikum bietet die ideale Möglichkeit, in ein anderes Berufsfeld hineinzuschnuppern.

Ein Praktikum während der Arbeitslosigkeit hört sich im Prinzip wie eine gute Idee an, selbst wenn es unbezahlt ist. Praktika sind Bildungsmaßnahmen, die Ihnen Arbeitserfahrung und zusätzliche Qualifikationen verleihen, also Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht.

Außerdem kann es vielleicht nach seiner Beendigung in eine bezahlte Beschäftigung übergehen. Folglich sollte einem Praktikum während der Arbeitslosigkeit also doch eigentlich nichts im Wege stehen. Leider ist dem nicht so, denn es gibt bei Praktika einige bürokratische Fallstricke, die Sie gegenüber der Agentur für Arbeit oder Jobcenter beachten müssen. Grundsätzlich differenziert werden muss zwischen Praktika im Rahmen einer Aktivierungsmaßnahme (§ 45 SGB III) und Praktika, die Sie ohne Zustimmung bzw. Förderung des Arbeitsamts absolvieren möchten.

 

Die Vorschriften der Agentur für Arbeit

Grundsätzlich dürfen Arbeitslose, die ALG1 beziehen, bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten, also auch ein Praktikum ableisten. Sie dürfen sogar in den Grenzen des zulässigen Zuverdienstes Geld verdienen. Umfasst das Praktikum also nur etwa 2 Tage pro Woche und bleibt in der Zeitgrenze von 15 Stunden, dann kann die Arbeitsagentur Sie nicht davon abhalten. Sie benötigen keine „Erlaubnis“ vom Arbeitsamt, aber ein möglicher Zuverdienst muss gemeldet werden.

 

Vorsicht bei Zuverdienstgrenzen und Zeitumfang von Nebenjobs bei ALG 1

Das größere Problem ist meist nicht die Zuverdienstgrenzen, sondern die Zeit: Sie sind nur berechtigt, ALG I zu empfangen, wenn Sie für eventuelle Nebentätigkeiten, zum Beispiel geringfügige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeit, nicht mehr als 15 Stunden pro Woche aufwenden. Auch ein Praktikum wäre eine derartige Nebentätigkeit. Wenn Sie nun im Praktikum mehr als 15 Stunden arbeiten, was ja nicht unwahrscheinlich ist, dann verfällt Ihr Anrecht auf die Leistungen der Agentur für Arbeit, Sie bekommen kein Arbeitslosengeld I (ALG I) mehr ausgezahlt, und das selbst wenn Ihr Praktikum unbezahlt ist!

Das ist zunächst schwer zu verstehen. Das Arbeitsamt argumentiert hier folgendermaßen: Jeder Arbeitslose muss zu jedem Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, damit er jederzeit eine Stelle antreten kann. Sobald Sie also einen Praktikumsvertrag unterschrieben haben und für mehr als 15 Stunden pro Woche als Praktikant/in arbeiten, stehen Sie aus Sicht der Arbeitsagentur dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Und damit erlischt nach den Regeln der Agentur für Arbeit eine Ihrer Voraussetzungen, die Sie dazu berechtigen, ALG I zu empfangen.

 

Harzt4: Zuverdienstgrenze ja, zeitliche Begrenzung nein

Bei ALG II (Hartz IV) ist es anders: Hier dürfen Sie zeitlich gesehen so viele Stunden nebenher arbeiten wie Sie wollen. Eine zeitliche Begrenzung ist nicht gegeben. Es gibt lediglich die materielle Grenze des Freibetrags nach § 11b Abs. 2 SGB II und diese liegt bei EUR 100. Wenn Sie die Grenze überschreiten, wird alles was über dem Freibetrag liegt, mit Ihrem ALG II verrechnet. Mit einem unbezahlten oder nur symbolisch (also unter EUR 100 pro Monat) honorierten Praktikum hätten Sie als Bezieher von ALG II also keine Probleme.

Für diesen Artikel heißt das: Wir konzentrieren uns in erster Linie darauf, wie die Probleme beim ALG I zu lösen sind.

 

Habe ich einen Anspruch auf den Mindestlohn als Praktikant?

In der Politik und in den Medien wurde der Mindestlohn als Errungenschaft gefeiert. Leider profitieren Arbeitslose im Praktikum nicht davon. Denn Sie haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn, wenn

  • das Praktikum Bestandteil einer Maßnahme zur Arbeitsförderung seitens Arbeitsagentur oder Jobcenter ist
  • das Praktikum kürzer als drei Monate dauert
  • Sie von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind und das Praktikum dauert länger als drei Monate, dann haben Sie einen Vergütungsanspruch, der jedoch unterhalb des Mindestlohns liegen kann.

Darüberhinaus wird der Mindestlohn sicher über der Zuverdienstgrenze liegen und es somit zu einer Anrechnung kommen.

 

Praktikum mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Wenn Sie mit ALG1 ein Vollzeitpraktikum machen möchten (oder jedenfalls über den 15 Stunden pro Woche liegen werden), dann kommen Sie an einem Gutschein zur Aktivierung und berufliche Eingliederung nicht vorbei. Es handelt sich dabei um ein Instrument, zur Vermittlung von beruflichen Kenntnissen bei einem Arbeitgeber oder einem Bildungsanbieter.

Die Maßnahmen dauern bis zu acht Wochen mit je 40 Stunden bei einem Bildungsträger. Für ein Praktikum bei einem Arbeitgeber sind hingegen nur 6 Wochen vorgesehen. Es gibt eine Ausnahme für Langzeitarbeitslose (bis zu 12 Wochen Dauer), die jedoch nicht auf ALG1-Bezieher angewendet werden kann. Soll das Praktikum länger als sechs Wochen dauern, wird es schwierig, da dann nur noch die Bildungsgutscheine nach §§ 81 ff. SGB III in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich aber um Weiterbildungen bzw. Umschulungen, und keine Praktika.

 

Welche Anforderungen gelten für Praktikum während Arbeitslosengeld-Bezug?

Die seitens des Amts gestellten Voraussetzungen für ein Praktikum sind niedrig:

  • Dauer von sechs Wochen
  • Praktikumsstellen meist bei Kooperations- und Erprobungsbetrieben
  • Praktikumsinhalt dürfen keine Arbeiten sein für die ein Gehalt bezahlt werden müsste (Element der Ausbildung muss überwiegen)

Tatsächlich besteht bei Praktika für Arbeitslose immer wieder das Problem, dass Unternehmen weniger die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen in den Vordergrund stellen, sondern günstige Arbeitskräfte suchen. Damit Sie nicht eine traurig Überraschung bzw. Enttäuschung erleben, sollten Sie zu Beginn des Praktikums auf einen Praktikumsvertrag bestehen. Im Vertrag sollte ausdrücklich geregelt sein, welche Aufgaben Sie während des Praktikums haben. Prüfen Sie, ob es sich dabei um einen lernende Tätigkeit handelt, die Ihre Fähigkeiten erweitern.

 

Die Sichtweise Ihres Betreuers

Je nach Betreuer bei der Agentur für Arbeit und auch abhängig von Ihren Qualifikationen und der Chance, schnell etwas neues zu finden, haben Sie unterschiedliche Chancen, Ihre Idee mit einem Praktikum zu „verkaufen“. Wenn Sie zum Beispiel eine Ausbildung in einem gefragten Feld haben, zum Beispiel Erzieher oder KFZ-Mechanikerin sind, sich aber nur aus privaten Gründen beruflich verändern wollen und deshalb ein Praktikum in einem ganz anderen Feld machen wollen, dann wird Ihr Betreuer sicherlich nicht begeistert sein. Denn das Ziel der Agentur für Arbeit ist, Sie schnell wieder in Lohn und Brot zu bringen, nicht jedoch, Ihnen private berufliche Veränderungswünsche zu finanzieren.

Wenn Sie dagegen gelernter Daubner oder Buchbinder sind und es weit und breit keine Betriebe gibt, die Sie einstellen könnten oder wenn Sie gar noch gar keine Ausbildung haben, dann wird die Arbeitsagentur eher willens sein, Ihnen eine Umschulung zu bezahlen oder Ihnen ein Praktikum über einer Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu bewilligen. Denn in diesem Falle ist das wahrscheinlich der schnellste Weg, Sie wieder in einen bezahltes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu bringen.

 

Argumentationshilfen gegenüber Ihrem Betreuer

Wenn Sie die eben beschriebene Denkweise verinnerlichen und sich in Ihren Betreuer hineinversetzen, wird Ihnen die Argumentation sicher leichter fallen. Fragen Sie nach, ob Sie Ihr gewünschtes Praktikum zum Beispiel als Weiterbildungsmaßnahme bzw. über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein machen können.

Sie können sich auch zusätzlich von Ihrem Chef im potenziellen Praktikumsbetrieb eine Bescheinigung ausstellen lassen, derzufolge Sie für Bewerbungsgespräche freigestellt sind und jederzeit fristlos den Betrieb verlassen dürfen, wenn Sie vom Arbeitsamt eine Stelle vermittelt bekommen. Diese Bescheinigung Ihrer Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist zwar nur eine Formsache, hilft aber, Ihren Betreuer zu beruhigen und Ihnen weiterhin den Anspruch auf ALG I zu erhalten.

Sollten Sie das Praktikum u.a. machen wollen, weil das Unternehmen als Umschulungsbetrieb in Frage kommen könnte, dann legen Sie diese Gedanken offen.

 

Wenn alle Stricke reißen: Einspruch einlegen

Sollte Ihr zuständiger Betreuer sich kategorisch weigern, Ihr Praktikum machen zu lassen oder sogar damit drohen, Ihnen Ihr ALG I zu sperren, wenn Sie das Praktikum antreten, dann lassen Sie sich das schriftlich geben. Danach können Sie gegenüber der Agentur für Arbeit unter Vorlage dieses Schreibens schriftlich Einspruch erheben. Stützen Sie Ihren Widerspruch auf die Ablehnung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Legen Sie die mit dem Praktikum verbundenen Chancen auf Ihre Wiedereingliederung bzw. Heranführung an den Arbeitsmarkt. Der Einspruch wird meist einem Bearbeiter in einer anderen Abteilung übergeben, wo Sie gute Chancen haben, auf eine andere Sichtweise zu stoßen.

Und ganz wichtig: In jedem Fall, egal wie frustrierend das Gespräch sein mag, bleiben Sie ruhig, gelassen und höflich. Denken Sie daran, dass Ihr Betreuer auch nur ein Mensch ist, der eben seine eigene Perspektive hat.

 

Fernkurse statt Praktikum bei Arbeitslosigkeit

Sie wollten ein Praktikum machen und es ist Ihnen vom Arbeitsamt nicht genehmigt worden? Ein Einspruch gegen diese Entscheidung ist ein Weg. Ein anderer Weg könnte ein Fernkurs sein. Ein solcher Kurs vermittelt Ihnen neue Fähigkeiten, Sie riskieren jedoch keinen Stress mit dem Arbeitsamt oder eine Reduzierung Ihrer Bezüge.

 

Widersprüchliche Handhabung

Während Ihnen ein Praktikum verweigert werden kann, ist ein Fernkurs oder Fernstudium immer möglich. Fernkurse dauern meist nur einige Monate (ab drei Monate) und sind somit kürzer als ein ganzes Fernstudium (ein bis drei Jahre). Auch die Kosten sind bedeutend niedriger. Fernkurse werden vor allem in praktischen Bereichen angeboten, sind also weniger Theorie beladen und vermitteln lebensnah praktische Fähigkeiten für den Berufsalltag.

Fernkurse werden in jedem erdenklichen Bereich angeboten: Ernährungsberatung, Kindererziehung, Krankenhausmanagement, Fremdsprachen, Techniker mit unterschiedlichen Spezialisierung, Gartengestaltung, Vertrieb, (Arzt-)Praxismanagement, Elektroniker mit unterschiedlichen Spezialisierungen, Projektmanagement, Soziale Arbeit, Psychologie, …

 

Kostenlos und unverbindlich Anfragen

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Fazit:

Ein Praktikum während des Bezugs von ALG I ist prinzipiell möglich. Die zeitliche Grenze von 15 Stunden pro Woche gilt nur bei „nicht genehmigten“ Praktika. Für ein Vollzeitpraktikum während des Arbeitslosengeldbezugs, müssen Sie es schaffen, die Agentur für Arbeit auf Ihre Seite zu bringen. Ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist hier die Lösung.

 

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Christian Krumes

11 Gedanken zu „Arbeitslos und Praktikum: Erlaubt? Wie lange?“

  1. Hallo Kalli.
    Mir geht es ähnlich.
    Ich beziehe Alg1 und würde gerne ein Praktikum im Pflegebereich (Krankenhaus oder Altenpflege) machen. Habe bisher im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Meine Sachbearbeiterin hat es von vornherein abgelehnt. Ich sehe es genau wie du, dass solche Regelungen dem Fachkräftemangel in der Pflege nicht entgegenwirken. Wie gehst du weiter vor, wenn ich fragen darf? Habe mir überlegt, es vielleicht einfach zu machen, ohne Einwilligung des Arbeitsamtes. Zumindest 1 Woche lang.

  2. Hallo Reiner,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Es gibt unter Umständen, dass Sie während dem Bezug von ALG1-Leistungen ein Praktikum absolvieren. Während dieser Zeit würde die Krankenversicherung auch weiter über das Arbeitsamt laufen. Die Regelungen finden Sie unter § 45 SGB III.

    Sie sollten mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären, ob das bereits zugesagte Praktikum hier in Betracht kommt. Das Praktikum muss sozusagen genehmigt werden. Hintergrund ist dabei, dass Versicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld keine schlachtbezahlten Praktika querfinanzierten sollen, sondern klargestellt sein muss, dass das Praktikum Ihnen zu einer neuen beruflichen Perspektive verhilft.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!

  3. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin 60 Jahre alt, momentan noch in psychologischer Behandlung und krank geschrieben. Da ich vom Arbeitsamt keine genau Informationen bekomme, wende ich mich an Sie. Wenn ich nach meinem Krankenstand wieder Arbeitslosengeld 1 beziehe, was darf ich tun, damit mir die Bezüge vom Amt nicht gesperrt werden. Ich hätte die Möglichkeit ein Praktikum zu machen. Wie geht das und bin ich während des Praktikums krankenversichert über das Arbeitsamt? Und gibt es ein schreiben, wo man alles nachlesen kann?
    Danke.
    Mit freundlichen Gruessen
    Reiner

  4. Hallo, danke für Ihren Hinweis, den wir umgehend ergänzen werden.
    Alles Gute Ihnen!

  5. Nach §45 SGB III gibt es eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber.

  6. Hallo,
    Ich habe grade eine Angebot für eine Praktikum bekommen, für 3 Monate, die Idee ist für Suchen welche Abteilung passt besser für mich, aber ich finde mich in Arbeitslos, was bedeutet das für mich? die Praktikum ist bezahlt ich weiß noch nicht wie viel, aber das muss berechnen mit die Arbeitslosgeld? oder ist in die 3 Monate habe ich nicht die Anspruch für die Arbeitslosgeld egal was ich verdiene mit die Praktikum?

  7. Hallo Monika,

    die Vergütung für Praktikanten ist leider mehr Schein als Sein.

    Sie haben nur einen Anspruch auf den Mindestlohn bei einem Praktikum, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert und es sich um keine Maßnahme der Arbeitsförderung handelt. Sind die Voraussetzungen gegeben, dann gibt es noch eine weitere Ausnahme, wonach bei Langzeitarbeitslosen unter Umständen auch ein niedrigerer Betrag als der Mindestlohn gezahlt werden kann. Sollte das Praktikum Teil einer Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz sein, dann besteht nur ein Anspruch auf die Mindestausbildungsvergütung.

    Wir hoffen die Auskunft hilft Ihnen weiter.

  8. Mache ein Praktikum früh und spät 8stunden am Tag 14 Tage steht mir Geld zu

  9. Hallo Julia,

    danke für Ihre Nachricht.

    Wir empfehlen Ihnen einen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, letztlich eine Antwort zu schreiben, in der Sie erklären, dass Sie nicht einverstanden sind. Sehr wichtig dabei ist eine ausführliche Begründung. Über die Begründung erreichen Sie, dass der nächste (meist besser geschulte) Sachbearbeiter sich mehr mit dem Sachverhalt auseinandersetzen muss und so Ihre Chancen steigen, dass eine andere Entscheidung getroffen wird.

    Damit Sie verstehen, wie der Sachverhalt aus der Perspektive des JC aussieht: Grundsätzlich sind Praktika beim Jobcenter nicht sehr gern gesehen, da sie den Arbeitnehmer kurzeitig über den Praktikumsvertrag binden, aber ohne eine Anstellung zu garantieren. Über Ihre Leistungsansprüche subventioniert das Jobcenter den Praktikumsanbieter, der das Risiko, einen ungeeigneten Arbeitnehmer einzustellen umgeht, indem er den Praktikanten vom JC finanzieren lässt. Die Idee „Praktikum für Arbeitslose“ wurde von Firmen immer wieder ausgenutzt um sich zum Beispiel in Stoßzeiten Aushilfskräfte staatlich finanzieren zu lassen, die anschließend nicht übernommen wurde, wenn die Auftragslage wie erwartet zurückging.

    Sie schreiben, dass Ihnen noch eine berufliche Qualifikation für die Stelle fehlen würde. Ein Praktikum vermittelt keine Qualifikation in dem Sinne, sondern nur Berufserfahrung. Wenn Ihnen eine Qualifikation fehlt, sollten Sie versuchen, diese über eine geförderte Maßnahme zu erhalten.

    Verstehen Sie das bitte nicht so, dass dem Praktikumgeber unlautere Absichten unterstellt werden, aber es liegen bei dem Thema eben auch negative Erfahrungen vor.

    Sie sollten sich von dem potenziellen Arbeitgeber vorab bestätigen lassen, dass:
    – Im Praktikumsvertrag wird erklärt, dass der Vertrag seitens des Praktikanten sofort beendet werden kann. Sozusagen zum nächsten Tag. Sollten Sie in dem Zeitraum des Praktikums ein Stelle finden, wären Sie über den Praktikumsvertrag nicht anderweitig gebunden.

    – Das Praktikum ist zeitlich begrenzt und überschreitet nicht 1 Monat. Ob ein Arbeitnehmer einem Job gewachsen ist oder ob grundlegende Fähigkeiten fehlen, erkennt ein kompetenter Arbeitgeber in wenigen Tagen. 1 Monat ist für die Feststellung eigentlich schon ein zu langer Zeitraum, 2 Wochen würden auch schon reichen. Wurde Ihnen ein längerer Zeitraum für ein Praktikum vorgeschlagen, dann stellt sich die Frage, ob der potenzielle AG er wirklich ernst meint oder sich einen Praktikanten finanzieren lassen möchte.

    – Der Arbeitgeber bekundet sein Interesse, dass er Sie nach dem kurzen Praktikum übernehmen möchte und erklärt, welche Gründe, die gegen die Übernahme sprechen könnten, mit dem Praktikum ausgeschlossen werden sollen. Es geht hierbei auch um Ihren Schutz. Sie sollen nicht für lau länger arbeiten und zu Ende hin heißt es „Lieber doch nicht“, ohne dass Sie eine Begründung haben. Der Praktikumsgeber ist hier zu keiner Begründung verpflichtet und das weiß das JC. Der Praktikumsvertrag endet, der Praktikumsgeber hatte Ihre motivierte Arbeitskraft und ist zu keiner Übernahme verpflichtet.

    Die genannten drei Punkte müssen unbedingt in die Begründung des Widerspruchs übernommen werden. Nur so wird deutlich, dass es sich wirklich um eine berufliche Chance für Sie seitens des Praktikumgebers handelt. Im Idealfall schicken Sie ein Kopie des Schreibens des AG mit dem Widerspruch mit.

    Sie sollten des Weiteren begründen, warum die in Aussicht gestellte Position auf Ihr Profil sehr gut passt.
    WICHTIG: Schreiben Sie unbedingt auch, dass Sie während des Praktikums weiter nach anderen Stellen suchen und sich unverändert bewerben werden.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und drücken Ihnen die Daumen.
    Egal wie es ausgehen wird, wir freuen uns immer über Rücklauf: Scheiben Sie gerne noch mal zu diesem Kommentar, wie es weitergegangen ist. Sie helfen so anderen Menschen in ähnlichen Situationen.

  10. Hallo,

    Ich habe ein Praktikum angeboten bekommen, da ich als Berufseinsteiger noch nicht die gewünschten Qualifikationen vorweisen kann. Der Vorschlag meines potenziellen AG lautete, eine Förderung oder zumindest Beteiligung durch das Jobcenter anzufragen. Leider habe ich von diesem heute den Ablehnungsbescheid erhalten. Ist eine Förderung dennoch möglich?

  11. Ich komme aus dem IT-Bereich und beabsichtige einen Wechsel in die Altenpflege.
    Das Praktikum würde aus 1 Woche Früh und 1 Woche Spätdienst bestehen, würde also weit über die 15 Std. hinausgehen. Unentgeldlich sein.
    Und als Dank, wird das Alogeld 1 gestrichen.
    Frage: Wie soll man dann dem Fachkräftemangel entgegenwirken?
    Frage: Warum wird es einem so schwer gemacht?
    Also warten bis das Alogeld 1 ausgelaufen ist, Hartz 4 gibt es nicht. Und dann nochmal mit einem Praktikum starten…………….
    Mfg

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