Kündigung mit 50+ wegen Krankheit – was tun?

Kündigung aufgrund von Krankheit – und nun?

Der menschliche Körper ist nicht frei von Krankheiten. Besonders für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stellt das Thema Erkrankung allerdings ein heikles Thema da. Obwohl jedem Arbeitnehmer in Deutschland eine arbeitsfreie Zeit im Falle einer Krankheit zusteht, bedeutet dies nicht automatisch einen Kündigungsschutz. Werden Sie mit 50+ aufgrund einer Krankheit gekündigt, können Sie aber Einspruch erheben, wenn die Kündigung bestimmte Voraussetzungen nicht einhält.

 

Krankheit bedeutet keinen Kündigungsschutz

Jedem deutschen Arbeitnehmer und jeder deutschen Arbeitnehmerin steht es zu, im Falle einer Erkrankung eine arbeitsfreie Zeit in Anspruch zu nehmen. Jedoch ist die Annahme weit verbreitet, dass eine Krankschreibung automatisch vor einer Kündigung schützt. Krankheit allein gilt in Deutschland als kein Kündigungsgrund. Somit liegt im gewissen Maße ein Kündigungsschutz für kranke Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor. Dennoch können Personen aufgrund einer anhaltenden Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Vor allem bei Erkrankungen, welche erhöhte Fehlzeiten verursachen, kann eine Kündigung erfolgen.

Im Falle einer Kündigung aufgrund einer Erkrankung wird von einer personenbedingten Kündigung gesprochen. Hindert die Erkrankung den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin daran, ihre Arbeit durchzuführen, kann die entsprechende Person gekündigt werden. Im starken Kontrast zur personenbedingten Kündigung steht die verhaltensbedingte Kündigung. Erfährt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer nicht tatsächlich krank ist, kann er die Person ebenfalls kündigen.

 

Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit

Eine Kündigung wegen Krankheit kann altersunabhängig ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass Sie im Alter von 50+ auch wegen einer Krankheit gekündigt werden können. Verursacht die Erkrankung eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung im Ausmaß von mehr als 50 Prozent, gilt allerdings für Sie der besondere Kündigungsschutz. Liegt keine Beeinträchtigung vor, müssen folgende Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit vorhanden sein:

  • eine negative Gesundheitsprognose, welche annimmt, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin weiterhin aufgrund der Erkrankung ausfällt
  • eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen oder betrieblichen Interesses des Arbeitgebers liegt vor. Dies bedeutet, dass unter anderem Störungen im Betriebsablauf wie etwa hohe Kosten aufgrund der weiterlaufenden Gehaltszahlungen oder Ersatzkräfte für den Arbeitnehmer auftreten.
  • eine Interessensabwägung zugunsten des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl das Interesse des Arbeitsnehmers an seinem Dienstverhältnis sowie das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung dieses gegenüber gestellt. Anhand der Gegenüberstellung wird festgestellt, ob es dem Arbeitgeber weiterhin zumutbar ist, den Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung mit 50+ und jünger muss folglich alle drei Voraussetzungen erfüllen. Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht eingehalten, gilt die Kündigung als unwirksam. Zudem unterliegt des den Arbeitgeber, alle drei Voraussetzungen zu beweisen. Der Arbeitnehmer muss den Voraussetzungen lediglich gerecht werden.

 

Schnelles Handeln bei Kündigung aufgrund von Krankheit

Erfüllt der Arbeitnehmer die drei Voraussetzungen für die Kündigung durch Krankheit und kann der Arbeitgeber dies beweisen, so kann die Kündigung mit Wirkung ausgesprochen werden. Erhalten Sie eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung, sollten Sie jedoch nicht warten, sondern schnell handeln. Ab dem Erhalt der Kündigung besitzen jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin das Recht, eine Kündigungsschutzklage vor Gericht einzureichen. Allerdings muss dies im Zeitraum von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung geschehen. Die Klage ist vor allem wirksam, wenn Sie vorbringen können, dass Ihr Arbeitgeber in einem Betrieb mit mindestens zehn Arbeitnehmern die drei Kündigungsvoraussetzungen nicht eingehalten hat.

Um die Klage zu Ihren Gunsten ausfallen zu lassen, sollten Sie hierbei Beweise sammeln. Als Beweis für eine nicht rechtskräftige Kündigung kann unter anderem ein ärztlicher Nachweis dienen, welcher belegt, dass Sie trotz der Erkrankung mit keinen dauerhaften Beeinträchtigungen rechnen müssen und dass zeitnah eine Genesung eintreten wird.

 

Krankheitsbedingte Kündigung nicht immer wirksam

Eine krankheitsbedingte Kündigung muss nicht automatisch wirksam sein. Unwirksam ist sie, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nicht erfüllt wird. Somit muss lediglich ein Grund für einen Arbeitnehmer bzw. für eine Arbeitnehmerin nicht zutreffen, damit die Kündigung ihre Wirkung verliert. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unter anderem unwirksam wenn

  • die Krankheit nur vorübergehend auftritt. Dies ist beispielsweise bei einem gebrochenen Fuß oder einem grippalen Infekt der Fall.
  • die Gesundheitsprognose positiv ausfällt und der Arbeitnehmer wieder seine Tätigkeit aufnehmen kann
  • die betrieblichen sowie wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers nicht gefährdet sind. Sind der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum Beispiel krankhaft spielsüchtig, gefährden er bzw. sie nicht das wirtschaftliche oder betriebliche Interesse des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin müssen allerdings seiner bzw. ihrer Arbeitstätigkeit nachkommen.
  • ausreichend Reserven für den erkrankten Arbeitnehmer vorhanden sind, wodurch der betriebliche Ablauf nicht gestört wird.

 

Erschwerte Kündigung älterer Arbeitnehmer

Ab einem Alter von 50+ gelten Sie in Deutschland als älterer Arbeitnehmer bzw. ältere Arbeitnehmerin. Im Gegensatz zu Schwangeren oder Schwerbehinderten besitzen Sie allerdings keinen besonderen Kündigungsschutz. Dennoch besitzen manche Tarifverträge eine eigene Klausel, welche die Kündigung von älteren Arbeitnehmern beinhaltet. Sind Sie beispielsweise im Öffentlichen Dienst tätig, dürfen Sie nicht aufgrund einer Leistungsminderung, welche gegebenenfalls durch eine Kündigung verursacht wird, gekündigt werden. Um die Kündigung zu verhindern, müssen Sie dabei mindestens 55 Jahre alt und bereits seit 20 Jahren beschäftigt sein. Ergänzend ist es in Deutschland verboten, einen Arbeitsnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin aufgrund seines bzw. ihres Alters zu kündigen. 

Das Arbeitsschutzgesetz sieht eine Altersdiskriminierung vor, welche verhindert, dass Sie allein wegen Ihres Alters gekündigt werden. Auch gelegentliche Krankheitsausfälle aufgrund Ihres Alters, welche die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht erfüllen, können mit der Regelung bezüglich Altersdiskriminierung geregelt werden. Besitzt Ihr Unternehmen einen eigenen Betriebsrat, können Sie über die Tarifvertragsregelungen befragen. Besitzen Sie keinen Tarifvertrag mit eigenen Regelungen, gilt für Sie dennoch die Altersdiskriminierung als Kündigungsschutz.

 

Unternehmensinterne Versetzung als Alternative

Die Interessensabwägung bezieht zugleich mehrere Schritte mit ein, welche eine Alternative zur Kündigung aufgrund einer Krankheit bieten. Im dritten Schritt der Interessensabwägung wird überprüft, ob der erkrankte Arbeitnehmer bzw. die erkrankte Arbeitnehmerin innerhalb des Unternehmens an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann. Beispielsweise ist eine Versetzung von der Produktion aufgrund einer Unverträglichkeit der Arbeitsmaterialien in die Buchhaltung möglich. Nehmen Sie die Versetzung an, bedeutet dies zwar, dass Sie weiterhin im Unternehmen angestellt sind. Allerdings besitzen Sie keinen Anspruch auf eine gleichwertige Beschäftigung. Dies bedeutet, dass Sie unter Umständen Hilfsarbeiten durchführen müssen.

Christian Krumes

2 Gedanken zu „Kündigung mit 50+ wegen Krankheit – was tun?“

  1. Hallo und vielen Dank für Ihre Nachfrage.

    Die Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist vom Gesetzgeber erschwert und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft worden. Gleich ob, Sie sich aus der Perspektive des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers erkundigen, gehören Sachverhalte wie der von Ihnen beschriebene, in die Hände eines erfahrenen Fachanwalts für Arbeitsrecht.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute.

  2. Hallo,

    ich habe eine Frage:

    Kann eine eine Kündigung eines älteren Mitarbeiters mit der tariflichen Klausel (Metallindustrie) möglich sein, wenn er über 55 Jahre ist und über 20 Jahre im Betrieb?
    Eine negative Prognose in Form eines Gutachtens liegt vor, dass der Mitarbeiter seine Gesundheit ruiniert, wenn er weiter arbeitet. Er will aber nicht aufhören und hat auch einen Grad der Schwerbehinderung über 50 Prozent.

    Herzlichen Dank.

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