Ergänzendes Hartz IV / ALG II bei Zweitausbildung?

Wie sieht es eigentlich mit der Möglichkeit aus, während der Zweitausbildung Bürgergeld zu erhalten?
Wie sieht es eigentlich mit der Möglichkeit aus, während der Zweitausbildung Bürgergeld zu erhalten?

Sie überlegen sich, eine Zweitausbildung zu beginnen und fragen sich, ob Sie dabei den Einkommensausfall, den Sie ohne Zweifel haben werden über Arbeitslosengeld II (ALG II) kompensieren können, landläufig als Bürgergeld (Bürgergeld) bekannt.

Hier gibt es die Infos dazu…steht mir während einer Zweitausbildung Förderung in Form von Bürgergeld zu?

 

Einige Infos zu Arbeitslosengeld II

ALG II gibt es für Leistungsberechtigte, die grundsätzlich erwerbsfähig wären und stellt für diese eine Grundsicherung dar. Seine gesetzliche Basis ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Eingeführt wurde das ALG II im Jahr 2005 mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (nach dem Staatssekretär Hartz benannt, der für die Ausarbeitung des Gesetzes zuständig war). Hartz IV soll prinzipiell Erwerbsfähigen ohne Arbeit ein menschenwürdiges Einkommen gewähren.

Leistungsberechtigte, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld beziehen, das für diese eine ähnliche Rolle spielt wie Hartz IV. Da Sie aber eine zweite Ausbildung beginnen wollen, sind Sie sicherlich gemäß der Definition erwerbsfähig und damit zum Bezug von ALG II berechtigt. Um ALG II zu beziehen müssen Sie übrigens vorher nicht arbeitssuchend gewesen sein oder ALG I bezogen haben, vielmehr kann man ALG II auch zusätzlich zu sonstigem Einkommen beziehen, um die Lebenshaltungskosten zu decken.

 

Wer hat Anspruch auf ALG II?

Sie bekommen Anspruch ALG II bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • Sie sind zwischen 15 Jahre und Rentenalter. Dieses bemisst sich nach §7a SGB II und liegt irgendwo zwischen 63 und 68.
  • Sie sind erwerbsfähig, das heißt jeden Tag könnten mindestens drei Stunden arbeiten, also 15 Stunden pro Woche) arbeiten. Sie sind nicht so krank oder so stark behindert, dass Sie nicht arbeiten können.
  • Sie sind hilfebedürftig, das heißt, Ihr eigenes Einkommen oder Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie bekommen keine anderen Sozialleistungen, zum Beispiel Kinderzuschlag oder Wohngeld. Oder Sie verdienen in Ihrem Job so wenig, dass Sie noch aufstocken müssen, auch dann gelten Sie als hilfsbedürftig.
  • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist Deutschland, sie wohnen also nicht im Ausland.
  • ALG II kann des Weiteren für Abhängige bezogen werden, zum Beispiel für Ihre Kinder.

 

ALG II und eine zweite Ausbildung

Ausbildungsberufe

Grundsätzlich ist es beim ALG II genauso wie beim ALG I: Sie müssen jederzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, das heißt eine zweite Ausbildung in Vollzeit ist nur mit Einschränkungen möglich und muss differenziert werden. Wenn Ihre zweite Ausbildung in einem klassischen Ausbildungsberuf stattfindet, Sie also gerade eine zweite Karriere als Maurer oder Fleischereifachverkäuferin anstreben, ist es einfach.

Sie bekommen im Rahmen Ihres Ausbildungsvertrages eine tarifliche Vergütung, die normalerweise Ihre Lebenshaltungskosten deckt. Wenn dem nicht so ist, können Sie wie bereits oben erwähnt zusätzlich ALG II beantragen, um Ihr Einkommen aufzustocken. Sie können hierzu zum Beispiel berechtigt sein, wenn Sie – trotz Mindestlohns – extrem wenig verdienen, viele Kinder haben oder alleine erziehen.

 

Studium

Wenn Ihre zweite Ausbildung ein Studium ist, dann liegen die Fakten etwas anders. Bei einem Vollzeitstudium können Sie den Anspruch auf ALG II nämlich in der Regel vergessen. Ein Studium ist nämlich prinzipiell mit BAföG förderungswürdig und schließt damit ALG II aus, völlig unabhängig davon, ob Sie überhaupt BAföG bekämen, entscheidend ist nur, ob ein Studiengang prinzipiell gefördert werden kann.

Die Agentur für Arbeit argumentiert, dass Sie im Falle eines Vollzeitstudiums nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Damit sind sie nicht mehr erwerbsfähig und somit auch nicht mehr leistungsberechtigt. Was anderes ist ein Teilzeitstudium bei dem Sie nicht mehr als 15 Stunden pro Woche studieren. Gemeint ist nicht nur die Zeit an der Uni, sondern auch Vor- und Nachbereitung. Solange Sie unter 15 Stunden pro Woche bleiben, stehen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und bleiben damit leistungsberechtigt.

 

Zeitaufwand des Zweitstudiums

Wie berechnet man nun den Zeitaufwand? Sie berechnen die Anzahl der Credits, die in einem Semester erreicht werden müssen. Wollen Sie im Teilzeitstudium zum Beispiel 15 Credit Points erreichen, so multiplizieren Sie jeden Punkt mit 30 Stunden und kommen so auf 450 Stunden. Teilen Sie diese nun durch 23 Wochen, etwa die Dauer eines Semesters und Sie kommen auf knapp 20 Stunden pro Woche.

Da es sich hierbei um „akademische“ Stunden à 45 Minuten handelt, kämen Sie also gerade auf 15 Stunden Zeitaufwand. Ihre Hochschule kann Ihnen den Zeitaufwand übrigens auch bescheinigen, fragen Sie einfach nach einer Bescheinigung im Sinne des SGB III § 139, dann sollten Sie bei Ihrer Zweitausbildung im Teilzeitstudium ohne Probleme Ihr ALG II beziehen können.

 

Förderung eines Studiums

Vielleicht bekommen Sie nicht nur ALG II, vielleicht können Sie sogar eine Förderung herausschlagen. Prinzipiell möchte die Agentur für Arbeit schließlich dafür sorgen, dass ihre Klienten wieder auf dem primären Arbeitsmarkt in Lohn und Brot kommen. So wie die Agentur für Arbeit Umschulungen für Langzeitarbeitslose bezahlt, um diese zu befähigen, wieder eine Stelle zu finden, so könnte prinzipiell auch eine zweite Ausbildung als Teilzeitstudium in diese Kategorie fallen.

Sicher ist die Förderung eines Studiums keine besonders häufige Maßnahme, da die meisten Bezieher von ALG II keinen hohen Bildungsstand haben. Aber prinzipiell sollte eine Förderung möglich sein und Sie sollten Ihren Betreuer bei der Agentur für Arbeit darauf ansprechen. Lassen Sie sich nicht zu leicht abwimmeln, nur weil etwas ungewöhnlich ist, muss es deshalb nicht unmöglich sein.

Christian Krumes

93 Gedanken zu „Ergänzendes Hartz IV / ALG II bei Zweitausbildung?“

  1. Hallo Daniel,

    bei Ausbildung wird in der Regel nicht über Bürgergeld / Hartz4 aufgestockt, sondern ein Antrag auf Wohngeld gestellt. Im Ergebnis kann es dabei auf den selben Betrag hinauslaufen, es sind jedoch unterschiedliche Kostenträger. Das Wohngeld würde vom Sozialamt der Stadt Wuppertal gewährt werden.

    Ein weiterer Weg könnte statt einer zweiten Ausbildung eine Umschulung zur Erzieherin sind. Hierfür müsste Ihre Freundin Kontakt mit dem Arbeitsamt aufnehmen und in Erfahrung bringen, ob sie bei dem Berufswechsel zur Erzieherin mit einem Bildungsgutschein gefördert werden kann. Wir können nicht beurteilen, ob es sich hierbei tatsächlich um eine Option handelt, empfehlen ihr aber sich auch hinsichtlich der Möglichkeiten einer Umschulung zu informieren.

    Wir wünschen Ihnen beiden alles Gute!

  2. Hallo,
    Meine Freundin ist ausgebildete Buchhändlerin / Einzelhandel. Derzeit bekommt sie in ihrem aktuellen Beruf als Inklusionsassistentin eine Aufstockung vom Jobcenter.

    Sie möchte im August eine zweite Ausbildung als Erzieherin bei der Stadt Wuppertal beginnen und macht sich sorgen, dass sie dann keine Aufstockung mehr vom Jobcenter bekommt. Sie hat Angst, dass ein Antrag auf Bürgergeld abgelehnt wird, sie ihre Miete nicht mehr zahlen kann und in eine kleinere Wohnung umziehen muss. Deswegen die Frage: Bekommt sie während der zweiten Ausbildung als Erzieherin (das Gehalt im 1. Ausbildungsjahr liegt bei 1100€ brutto ) weiterhin die Aufstockung vom Jobcenter?

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen, danke im Voraus.

  3. Hallo Daline,

    ob Ihr Partner während des Berufswechsels zum Rettungssanitäter Arbeitslosengeld beantragen kann, hängt von seiner jetzigen Beschäftigungssituation ab. Das Arbeitsamt kann einen Berufswechsel finanziell unterstützen, wenn es aus der Sicht des Staates erforderlich scheint. Da Sie nichts zur aktuellen Jobsituation schreiben, können wir nur empfehlen, dass er einen Gesprächstermin mit dem Arbeitsamt vereinbart und nachfragt, ob in seinem konkreten Fall eine Förderung zum Beispiel über einen Bildungsgutschein möglich ist.

    Ein anderer Weg könnte sein, dass er bei dem Ausbildungsträger für Rettungssanitäter sich erkundigt, ob es Rettungsdienste gibt, die nach Personal suchen und die Ausbildungskosten für ihn übernehmen würden.

    Wir wünschen Ihnen beiden alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!

  4. Hallo,

    mein Freund ist 27 Jahre alt und möchte gerne eine Ausbildung zum Rettungssanitäter machen. Diese Ausbildung dauert drei Monate und in dieser Zeit wäre er ohne jegliches Einkommen. Daher meine Frage, ob er während der Ausbildungszeit Arbeitslosengeld beantragen kann?

    Vielen Dank.

  5. Hallo Jörg,

    die Finanzierung von Zweitausbildung ist leider ein schwieriges Thema. Bürgergeld ist nicht als Mittel der Ausbildungsfinanzierung vorgesehen. Klären Sie deswegen die Frage, ob Bafög möglich sein könnte. Auch hier gilt, dass Bafög primär für eine erste Berufsausbildung gedacht ist. Der Anspruch auf Kindergeld erlischt bei Kindern unter 25 Jahren nach der ersten Berufsausbildung.
    Wohngeld kann beantragt werden.

    Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute.

  6. Hallo,

    meine Tochter, 23 Jahre allein lebend hat eine abgeschlossene Ausbildung als Friseurin. Im Sommer kann sie eine Zweitausbildung zur Bürokauffrau beginnen. Leider verdient sie dort nur ca. 750,- €.
    Miete, Fahrtkosten, Lebensunterhalt etc. lassen sich damit nicht so wirklich finanzieren.
    Welche Leistungen kann sie beantragen (Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld, …)?

    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße

  7. Hallo Torsten,

    eine Aufstockung über Bürgergeld richtet sich an berufstätige Arbeitnehmer. In aller Regel haben Sie also keine Möglichkeit Ihre Ausbildung mit Bürgergeld aufzustocken. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Ihrem bisherigen Beruf arbeiten können, kann eine finanzielle Unterstützung beim Berufswechsel über die Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung in Betracht kommen. Die Rentenversicherung ist für Sie vorrangig zuständig, wenn Sie bereits 15 Beitragsjahre gesammelt haben. Voraussetzung ist jeweils, dass Sie dauerhaft nicht mehr als Pflegefachkraft arbeiten können. Lassen Sie sich von diesen Institutionen beraten, welche Möglichkeiten zur Förderung eines Berufswechsels für Sie offen stehen.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den nächsten Schritten und alles Gute!

  8. Hallo Nadja,

    in der Regel wird kein aufstockendes Bürgergeld bei einer Umschulung oder zweiten Ausbildung bewilligt. Aufstockung ist eine Sozialleistung für Arbeitnehmer und Sie würden während der Berufsausbildung ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

    Umschulungen wie auch zweite Ausbildungen können als Förderungsmaßnahme staatlich unterstützt werden, wenn andernfalls Arbeitslosigkeit droht. Wenn Ihnen ein Anspruch auf ALG1 zusteht, wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit. In allen anderen Fällen könnte eine Umschulung über Bürgergeld vom Jobcenter genehmigt werden. In Verbindung mit anderen Sozialleistungen wie Wohngeld kann der Weg über Bürgergeld eine für Sie interessante Option sein. Das Jobcenter muss jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass Sie eine entsprechende Unterstützung tatsächlich benötigen.

    In Anbetracht Ihrer doch recht hohen Qualifikation ist denkbar, dass Sie sich zuerst als Quereinsteigerin im Bereich Veranstaltungsmanagement bewerben sollen. Der Bereich der Eventorganisation ist für den Quereinstieg durchaus beliebt, Sie werden überrascht sein, wie viele Ihrer zukünftigen Kollegen nicht spezifisch ausgebildet sind…

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!

  9. Hallo Tolga,

    es gibt keine Leistung der Arbeitsagentur, die Ihnen die Differenz zwischen Ausbildungsgehalt und letztem Einkommen finanziert. Eine finanzielle Unterstützung beim Berufswechsel wie bei einer Umschulung, setzt voraus, dass Sie arbeitslos oder nicht ausreichend qualifiziert sind.

    Da Sie höchstwahrscheinlich kein BaföG für die zweite Ausbildung bekommen werden, bleibt Ihnen letztlich wohl nur ein Bildungskredit. Darüber hinaus sollten Sie recherchieren, ob Sie zum Beispiel aufgrund der neuen Einkommenssituation Anspruch auf Wohngeld hätten.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute!

  10. Hallo,

    ich bin 27 Jahre alt und verheiratet. Meine Frau ist in Vollzeit beschäftigt. Wir haben eine Tochter (2 Jahre alt). Ich arbeite derzeit in der Produktion über eine Leihfirma. Ich habe schon eine kaufmännische Ausbildung im Einzelhandel erfolgreich beendet.

    Ich würde gerne eine zweite Ausbildung als Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistungen machen. Das Problem dabei ist mein Ausbildungsgehalt. Es würde aufgrund unsere Lebenshaltungskosten nicht reichen. Könnte ich mir quasi zu meinem Ausbildungsgehalt die Differenz zu meinem jetzigen Nettoeinkommen vom Arbeitsamt zahlen lassen oder irgendwie so in der Art damit ich das selbe Gehalt raus habe? Danke.

  11. Guten Tag,

    Ich habe bereits einen Bachelor und war zwei Jahre in einem Masterstudium eingeschrieben. Das erste Jahr war noch Vollzeit und das zweite war Teilzeit. Den Master habe ich nicht beendet und habe während dem Teilzeit Studium 30-40 Stunden die Woche gearbeitet. In dem Bereich in dem ich studiert habe (Film – VFX) möchte und kann ich nicht arbeiten.

    Ich überlege mir daher eine Umschulung als Veranstaltungskauffrau in Berlin zu machen, werde aber nicht sehr schlau draus, wie ich am besten mit dem wenigem Ausbildungsgehalt zurecht kommen kann und welche Möglichkeiten mir zur Verfügung stehen aufzustocken.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit besten Grüßen
    Nadja

  12. Hallo,

    ich habe eine Ausbildung als Altenpfleger gemacht und mit Examen abgeschlossen. Ich bin jetzt für den Pflegeberuf krankgeschrieben. Meine Krankenkasse hat ein Attest von mir erhalten. Ich möchte gerne ein duales Studium Richtung Fitnessökonomie anfangen. Steht mir eine Förderung zu?

  13. Hallo Yvonne,

    danke für Ihre Nachricht.

    Die Ausbildung oder Umschulung zur Tierpflegerin ist einer der begehrtesten Berufswünsche überhaupt. Die Ausbildungsstellen haben die freie Auswahl zwischen einer Vielzahl von Bewerbern. Wenn Sie Ihre gesundheitlichen Belastungen nicht auflösen können, werden Sie sich wohl kaum im Bewerbungsprozess erfolgreich positionieren können.

    Eine soziale Phobie ist in aller Regel behandelbar und wird somit kaum als Argument für eine Umschulung sein, die über ALG1/ALG2 finanziert werden könnte. Inwiefern Epilepsie eine Hürde auf dem Weg zur Tierpflegerin darstellen kann, können wir nicht beurteilen.

    Wir können Ihnen keinen Paragraphen für Ihre Konstellation nennen. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Ihren Beruf zurückkehren können, dann wäre eine berufliche Reha über das Jobcenter eine Option. Wenn Sie bereit sind in einen Mangelberuf mit besonders hoher Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu umschulen, dann steigen die Wahrscheinlichkeit einer Finanzierung. Der Beruf der Tierpflegerin gehört nicht dazu, im Gegenteil.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!

  14. Hallo,

    Ich bin 36 Jahre alt und habe eine abgeschlossene Ausbildung als Gärtnerin im Bereich Zierpflanzenbau. Die Ausbildung ist schon 9 Jahre her und ich habe nie in diesem Beruf gearbeitet.

    In Blumenläden kann ich aufgrund meiner sozialen Phobie nicht arbeiten. Im Garten und Landschaftsbau darf ich aufgrund der Epilepsie nicht arbeiten. Ansonsten gibt es hier im Umkreis wenig Stellen auf die ich mich bewerben kann.

    Wenn ich jetzt eine zweite Ausbildung zur Tierpflegerin machen würde und die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, Anspruch auf Bab würde nicht bestehen, da es eine zweite Ausbildung wäre. Kann ich dann Aufstockung vom Jobcenter bekommen?

    Und wenn das bei einer Umschulung möglich ist und gibt es dafür einen Paragraphen?

  15. Hallo Robert,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Nein, in aller Regel haben Sie keinen Anspruch auf Bafög zur Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung. Es gibt im Einzelfall Entscheidungen, dass Bafög auf reiner Darlehnsbasis bewilligt wird. Dafür müssen Sie sich direkt an das für Sie zuständige Bafögamt wenden.

    Eine Finanzierung über ALG2 ist denkbar. Wenn Sie aktuell versicherungspflichtig angestellt sind, dann wäre auch eine Umschulung über ALG1 möglich. Allerdings werden Umschulungen nur finanziell unterstützt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dann Sie nicht mehr in Ihrem bisherigen Beruf arbeiten können. Bei einem Tischler können das eigentlich nur gesundheitliche Gründe sein, da die Arbeitsmarktsituation im Bereich Holzverarbeitung weiterhin sehr gut ist. Sie werden also entsprechende Atteste benötigen, um einen staatlich unterstützten Berufswechsel zu ermöglichen.

    Wenn Sie während der Ausbildung keine Ausbildungsvergütung erhalten, dann besteht hinsichtlich Hartz4 das Problem, dass Sie aufgrund der Vollzeitausbildung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und ergänzendes Hartz4 an eine Berufstätigkeit anknüpft. Mutmaßlich wird man Sie an das kommunale Sozialamt für Wohngeld usw. verweisen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!

  16. Hallo Sefanur,

    danke für Ihre Nachfrage. Leider verstehen wir Ihnen Sachverhalt nicht ganz:

    Wenn Sie in Deutschland eine Umschulung zum Lokführer machen möchten, dann müssen Sie in Deutschland leben. Beziehungsweise muss Ihnen ein Anspruch auf ALG1 oder ALG2/Hartz4 zustehen. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn Sie in die deutsche Arbeitslosenversicherung einzahlen oder aus einem anderen Grund Sozialleistungen beantragen können.

    Wenn Ihnen Leistungen nach ALG1 oder Hartz4 zustehen, dann kann ein Bildungsgutschein beantragt werden. Ob der Antrag Erfolg haben wird, können wir Ihnen nicht sagen. Die Erfolgswahrscheinlichkeit hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Unzufriedenheit mit dem aktuellen Beruf reicht nicht.

    Die Umschulung wird in der Regel nur bewilligt, wenn Sie tatsächlich nicht mehr als Notfallsanitäter arbeiten können (zB wegen Krankheit) oder in Deutschland arbeitslos sind. Darüberhinaus müssten Sie auch als Lokfahrer geeignet sein.

    Unsere Empfehlung: Schreiben Sie eine Ausbildungsstätte wie die genannte Akademie an und fragen Sie nach Unterstützung bei der Beantragung eines Bildungsgutscheins.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den nächsten Schritten und alles Gute!

  17. Hallo,

    ich bin Tischler, alleinlebend und möchte eine vollschulische Ausbildung (ohne Ausbildungsvergütung) zum Physiotherapeuten machen. Ich verfüge über kein Vermögen oder sonstige Einkünfte währen der Ausbildung.
    Habe ich Ansprüche auf BAföG oder ALG II?

    Bisher habe ich nirgendwo eine konkrete Antwort erhalten.

    Vielen Dank im Voraus!

  18. Hallo,

    Ich heiße Sefanur und lebe in der Türkei. Mein Beruf ist Notfallsanitäter. Aber jetzt reicht mir mein Beruf nicht mehr aus, um mein Leben in Bezug auf Einkommen und Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Deshalb möchte ich eine Ausbildung zum Lokführer/Triebfahrzeugführer bei der HSL Akademie GmbH machen, aber das kostet Geld. Ich möchte wissen, ob ich einen Bildungsgutschein bekommen kann. Ich freue mich auf eine Antwort von Ihnen. Danke im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

    Sefanur

  19. Er muss sich beim Jobcenter melden und die Miete wird quasi aufgestockt . Er muss einen Antrag einreichen das erfährt er alles beim Jobcenter

  20. Hallo. Eine Frage :
    Mein Freund macht derzeit eine zweite Ausbildung zum Erzieher (praxisintegrierte Ausbildung). Er verdient sehr wenig (700€ netto).
    Wir haben uns gerade getrennt und er kann sich eine eigene Wohnung nicht leisten.
    Welche Möglichkeiten zur Unterstützung hat er?

  21. Hallo Nik,

    danke für Ihre Anfrage.

    Das Arbeitsamt wird Ihre Frage mit Nein beantworten. Wenn Sie in Vollzeit studieren, können Sie nicht in Vollzeit arbeiten. Das gilt selbst dann, wenn Sie in Teilzeit arbeiten wollen würden. Antragsteller argumentieren häufig, dass sie das Studium ruhen oder vorzeitig beenden könnten. Aus der Perspektive des Jobcenters ist dies irrelevant. Faktisch würde es zu eine staatlichen Förderung von Studenten über Hartz4 kommen, was nicht gewollt ist. Studienförderung ist nicht in den für das Jobcenter relevanten Sozialgesetzbüchern geregelt und damit ein anderer „Leisungtopf“.

    Bitte lesen Sie sich gerne die Kommentarspalte weiter durch, wie haben Konstellationen, die auch für Sie relevant sein könnten, en Detail besprochen.
    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihr Studium!

  22. Hallo,
    ich mache derzeit ein zweites Studium in Vollzeitausbildung und stehe dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung. Ich bin in der Lage, Vollzeit zu arbeiten. Habe ich den Anspruch auf ALG II?

    Danke im Voraus

  23. Hallo Thorsten,

    danke für Ihre Nachfrage, die jedoch nicht belastbar beantwortbar ist. Für die Frage, ob Sie aufstocken können, wäre relevant, warum Sie kein Aufstiegs-BaföG bekommen können, da dieses vorrangig zu beantragen wäre. Klären Sie zunächst, ob Ihnen wirklich kein Meister-Bafög zusteht und stellen Sie im Falle der Ablehnung einen Antrag auf ergänzendes Hartz4. Sollte dieses nicht bewilligt werden, dann besteht noch die Möglichkeit auf Wohngeld, das bei der Kommune beantragt wird.

    Wir wünschen Ihnen alle Gute und viel Erfolg zum Meister!

  24. Hallo Junes,

    danke für Ihre Nachfrage.
    Ja, Sie könnten BAB und Wohngeld beantragen. Wenn Sie aus nachweisbaren gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Heilerziehungspflegerin arbeiten können, dann wäre der Weg über eine von der Arbeitsagentur geförderten Berufswechsel immer auch eine Idee. Sie haben nichts zu verlieren und könnten es zumindest versuchen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!

  25. Hallo,

    ich habe auch mal eine Frage…
    Zu meiner Situation: Ich bin 31 Jahre, allein lebend.
    Bin gelernte Heilerziehungspflegerin und habe 8 Jahre in diesem Beruf gearbeitet.
    Aus gesundheitlichen Gründen kann ich jedoch diesen Beruf nicht mehr ausüben und möchte eine zweite Ausbildung (keine Umschulung) als Zahntechnikerin machen.
    Welche Förderungsmöglichkeiten stehen mir zu? BAB, Wohngeld, ALG 2?

    Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort.
    MfG

  26. Hallo, ich (45) möchte die Meisterschale in Vollzeit besuchen, bekomme aber kein Meister BAföG. Ich bleibe Teilzeitbeschäftigt und habe 3 Kinder. Kann ich mit ALG II aufstocken?

  27. Hallo Jan,

    danke für Ihre Nachricht.

    Wir können Ihnen keine Erklärung geben, warum die Agentur für Arbeit bei bestehendem Anspruch Auf ALG1 Sie an das Jobcenter für eine Umschulung verweist. Damit Sie für sich Klarheit haben (und wir freuen uns sehr, wenn Sie uns dann davon berichten), würden wir empfehlen, dass Sie sich tatsächlich an das Jobcenter wenden und sagen, dass die Arbeitsagentur es Ihnen so angeraten hat. Das ist zwar leidig, aber es bringt zumindest Klarheit. Warten Sie auf keinen Fall das Ende Ihres ALG-1-Anspruchs ab, sondern holen Sie schon jetzt die Erkundigungen beim Jobcenter ein.

    Sollten Sie sich tatsächlich für eine Friseur-Ausbildung entscheiden, dann hängt die Höhe Ihrer finanziellen Mittel davon ab, ob Sie während des Zeitraums ALG1 oder ALG2 beziehen. Wenn Sie die Ausbildung beginnen, bevor Ihnen mit einem entsprechenden Bescheid die Finanzierung der Umschulung bewilligt wurde, haben Sie in aller Regel keine Ansprüche. Denkbar ist aber zum Beispiel Wohngeld als Mietzuschuss etc.

    Wenn Sie eine Umschulung beantragen, gleich ob mit ALG-I oder ALG-II, dann ist für die Beantragung der Umschulung nicht nur relevant, dass Sie in Ihrem bisherigen Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr arbeiten können. Ein mit Steuergeldern finanzierter Berufswechsel verlangt immer auch, dass Sie sich in einen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Beruf neuorientierten. Erfahrungsgemäß werden Umschulungen in gefragte, unterbesetzte Berufe eher finanziert. Der Beruf des Friseurs fällt nicht in die Kategorie. Wir würden Ihnen deswegen empfehlen, dass Sie sich als Alternative zusätzlich zu Ihrem Wunschberuf auch nach anderen Umschulungsberufen (siehe hier) umsehen, die zu Ihnen passen könnten.

    Melden Sie sich gerne, wenn Sie weitere Informationen vom Jobcenter erhalten haben. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

  28. Hallo, ich bin 36 verheiratet und habe 2 Kinder (3 Jahre und 10 Monate alt). Bin alleinversorger meine Frau ist Hausfrau und Mutter. Habe 10 Jahre im Lager gearbeitet und bin gelernter Fachlagerrist. Vor 9 Monaten wurde ich Betriebsbedingt gekündigt und beziehe nun Arbeitslosengeld 1. Wegen meinen Rücken kann ich nicht mehr in den Beruf zurück “Bandscheibenwöllbung). Deshalb möchte ich eine 2 Ausbildung zum Friseur machen, ich habe private Erfahrung im Friseurhandwerk. Einen Ausbildungsplatz im Friseursalon und eine Zusicherung auf Übernahme hätte ich (Friseursalon von einen Familienangehörigen). Im Grunde könnte ich sofort mit der Ausbildung anfangen der Friseurmeister würde mich sofort ausbilden.

    – Jedoch steht die wichtige Frage im Raum, wie finanziell die 3 Azubi-Jahre mit Familie überwinden ?
    Arbeitsamt erkennt meine Medizinische einschränkung (eingeschränkt) an. Jedoch bewilligt keine Umschulung, sie sagen ich solle diesbezüglich mich ans Jobcenter wenden. Ich habe momentan aber nichts mit jobcenter zu tun.

    – Soll ich abwarten bis ich im Februar Arbeitslosengeld 2 beziehe und dann den Antrag auf Umschulung stellen ?

    – Wenn ich jetzt die Ausbildung starte welche finanzielle mittel stehen mir meiner Frau und Kinder zu ?

    Vielen Dank schon mal im Vor raus!

  29. Hallo Tatjana,

    danke für Ihre Nachricht.

    Also, wenn Sie die Ausbildung bereits begonnen haben, dann sind die Aussichten auf eine Förderung der Ausbildung / Umschulung leider eher schlecht. Der Grundsatz lautet, dass das Jobcenter Ihnen die Finanzierung der Maßnahme durch einen Bildungsgutschein bewilligt haben muss, bevor Sie sie beginnen. Wir wünschen Ihnen, dass eine andere Entscheidung geht, aber vermutlich müssen Sie sich auf eine Ablehnung einstellen. Melden Sie sich gerne nochmal, wenn die Entscheidung ergangen ist. Das würde uns sehr interessieren und wir können Ihnen dann vielleicht nochmal Rat für einen Widerspruch geben.

    Unabhängig von der Frage der eigentlichen Ausbildungskosten, sollten Sie einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums stellen. Was Ihnen genehmigt werden kann, hängt auch hier damit zusammen, wie man damit umgeht, dass Sie eine Ausbildung machen und nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wohngeld kann hingegen unabhängig davon beantragt werden, es kann aber zu einer Verrechnung kommen.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für Ihre Ausbildung und alles Gute!

  30. Guten Tag, vielleicht können Sie mir weiterhelfen.

    Ich bin 42 Jahre alt, bin alleinerziehend. Meine Kinder 20 und 16 besuchen noch die Schule. Ich habe im Jahr 2002 eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen, danach nur 18 Monate gearbeitet, danach kam die Arbeitslosigkeit und Erziehungsurlaub. Ich bekomme zur Zeit Hartz IV und habe initiativ, aktuell mit 2 Ausbildung angefangen, es geht um eine schulische Vollzeit Ausbildung zur Erzieherin. Mein Berater hat mir immer noch keine Rückmeldung zwecks Finanzierung gegeben. Das sollte die Leistungsabteilung entscheiden ob es finanziert wird oder nicht, lautet seine Aussage. Meine Frage wäre, falls die Leistungen abgelehnt werden, welche Unterstützung könnte ich noch bekommen und gab es schon Fälle wie bei mir, dass die Ausbildung durch Jobcenter finanziert wurde. Für die Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen

  31. Hallo Jennifer,

    danke für Ihre Nachricht.

    Sie haben das Problem bereits gut zusammen gefasst: Wer nicht krank genug ist oder eine erste Ausbildung in einem sehr gefragten Beruf hat, der hat kaum Chancen auf eine geförderte Umschulung. Und die Ausbildungsentlohnungen sind zum Leben zu wenig. Diese Situation ist mehr als frustrierend. Leider können wir Ihnen auch keine zufriedenstellende Lösung anbieten, außer die folgenden Gedanken.

    Sie könnten folgende Optionen in Betracht ziehen:

    Umschulung selbst finanzieren – Sie könnten die Ausbildung zur Fachpflegekraft mit dem regulären (niedrigen) Ausbildungsgehalt absolvieren und die den Ausbildungslohn übersteigenden Kosten über einen Bildungskredit finanzieren. Fragen Sie dafür bei der KfW an.
    Eine andere Möglichkeit könnte sein, dass Sie sich für eine Betriebliche Umschulung bewerben und nach einem Arbeitgeber suchen, der eine engagierte Auszubildende honoriert. Sie könnten nach einem Darlehen fragen, dass Ihnen während der Ausbildung monatlich ausbezahlt wird und dass Sie nach der Ausbildung durch weniger Gehalt faktisch wieder zurückzahlen.

    Da Sie nur geschrieben haben, dass Sie in die Pflege wechseln möchten, könnte auch ein Fernkurs Sie nebenberuflich für einen entsprechenden Berufswechsel vorbereiten. Weniger in die praktische Arbeit, als viel mehr auf der organisatorischen Ebene. Die Kosten des Lehrgangs halten sich im Rahmen und können in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn Sie sie selbst tragen. Da Sie bei einer nebenberuflichen Weiterbildung weiterhin als MFA berufstätig wäre, würden die Lebenshaltungskosten eigenständig gedeckt werden.

    Passend könnte der Lehrgang „Bachelor Pflegemanagement“ sein, der auch praktisches pflegerisches Wissen vermittelt. Wenn Sie kein Abitur oder Hochschulzulassung haben, dann ist dies nicht schlimm. Eine abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens 3 Jahre Berufspraxis genügen. Mehr Informationen bekommen Sie hier: Bachelor Pflegemanagement neben dem Beruf an der Fernhochschule Apollon studieren

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

  32. Hallo,
    Ich arbeite zurzeit als mfa seit einigen Jahren und habe für mich festgestellt das mir die Pflege eher liegt, ich habe schon einige Fortbildungen eingereicht die immer abgelehnt wurden mit der Begründung nur mfa zu sein.
    außerdem habe ich schon beim Jobcenter angefragt ob ich die Möglichkeit habe eine umschulung genehmigt zu Bekommen, da mir kein bab oder Kindergeld zusteht.
    Bei der Stadt habe ich mich zwecks Wohngeld erkundigt.
    Da ich laut Job Center nicht krank genug bin, einen Job der händeringend gesucht wird besitze habe ich keine Möglichkeit Fördergelder zu beantragen (Kredit) ausgeschlossen.
    Gibt es noch andere Finanzierungsmöglichkeiten?
    Das geld in der ausbildung würde gerade mal für die Wohnung und Nebenkosten wie zb Strom reichen (ohne Lebensmittel Versorgung oder sonst ein schnick schnack)

    MfG

  33. Hallo Chris,

    danke für Ihre Anmerkung.
    Nein, wir sehen keinen Widerspruch zwischen unserer Empfehlung und dem von Ihnen geschilderten Fall. Wer seine Umschulung über einen Bildungsgutschein finanzieren lassen kann, ist finanziell besser gestellt, als jemand der ergänzendes Hartz4 bezieht.

    Dass Ihre Partnerin nicht bloß auf Darlehnsbasis unterstützt wird, ist eine begrüßenswerte Entscheidung, sie hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine solche Entscheidung, da sie als Auszubildende nicht berufstätig ist. Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur / des Jobcenters haben einen gewissen Ermessensspielraum und wir freuen uns sehr, wenn dieser zum Vorteil von Auszubildenden / Umschülern ausgeübt wird.

    Gerade die Ausbildung zur Fotografin ist allerdings nicht ohne weiteres auf andere Ausbildungen / Umschulung übertragbar, da hier auch oft das Modell der Assistenz (statt Ausbildung) gewählt wird, was einer äußerst gering vergüteten Arbeitstätigkeit entspricht und somit den Weg über ergänzendes Hartz4 eröffnet.

    Wir wünschen Ihnen und Ihrer Partnerin alles Gute!

  34. Liebe Redaktion,

    Ihre Anmerkung an Martin finde ich kritisch und würde Sie bitten diese nochmal zu überprüfen.
    Meine Freundin macht zurzeit eine Ausbildung als Fotografin (Erstausbildung), da ihr Berufsabschluss aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht anerkannt wurde/nicht „zielführend“ ist.

    Ihr Ausbildungsgehalt beträgt etwa 150€ (1. jahr) – 200 € (3. Jahr) und ist entsprechend deutlich zu gering, um die Lebensunterhaltskosten zu finanzieren.
    BAB wurde bei Ihr abgelehnt, da Sie bereits ein Studium absolviert hat.
    Entsprechend konnte Sie aufstockendes ALG2 beantragen.
    Dieses muss bei Ihr nicht zurückgezahlt werden (halbjährlich muss SIe den Nachweis erbringen, dass Sie weiterhin die Ausbildung macht, Lohnscheine beilegen und Konten offenlegen).

    Den einzigen Unterschied den ich gegenüber Martin sehe, ist dass er eine Beruf hat in dem er vermittelbar ist, während ein Beruf in Ihrem Studium laut JC in Deutschland aufgrund der immer bestehenden Sprachbarriere nicht zielführend ist (halt keine Muttersprachlerin).

    Die Beantragung war sicherlich etwas nervig, aber nicht viel nerviger als ein Erstbewilligungsantrag.

    Mit besten Grüßen
    Chris

  35. Hallo Dani,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Schön, dass Sie das Projekt Berufsausbildung angehen möchten! Für Berufstätige gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie sie eine Ausbildung finanzieren können. Der Weg über ein reguläres Ausbildungsgehalt und ergänzendes Hartz4 ist dabei nicht ideal. (Die rechtlichen Schwierigkeiten werden in weiter unten stehenden Anfragen aufgezeigt.)

    Finanziell interessantere Wege sind einmal über eine geförderte Umschulung. Hierfür müssten Sie bei der Arbeitsagentur einen Bildungsgutschein beantragen und würden dann während der verkürzten Ausbildung Leistungen nach ALG1 oder ALG2 beziehen. Eine andere Option kann die WeGebAu-Förderung sein. Sie richtet sich insbesondere an unqualifizierte Beschäftigte, die bei ihrem Arbeitgeber eine Umschulung machen möchten.

    Wichtig für einen erfolgreichen Antrag auf einen Bildungsgutschein ist insbesondere, dass Sie plausibel darlegen können, warum Sie einen Berufsabschluss brauchen. Das mag seltsam klingen, aber gefördert werden soll nur, wer mit unqualifizierter Arbeit zB nicht genug Einkommen erwirtschaften kann oder wenn aus gesundheitlichen Gründen die bisherige Tätigkeit nicht mehr fortgeführt werden kann usw.

    Im Idealfall ziehen Sie eine Umschulung in Betracht, in der Sie die bisherige Berufserfahrung etwas nutzen können oder suchen sich bewusst einen Umschulungsberuf mit hoher Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Ich habe Ihnen einen Artikel zu gefragten Umschulungen verlinkt. Hier ist ein Betrag zu: Welche Umschulungen gibt es? und eine Übersicht, welche Argumente bei der Beantragung des Bildungutscheins relevant sind.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für diesen neuen Abschnitt in Ihrem Berufsleben und alles Gute!

  36. Hallöchen!

    Ich bin 46 und habe bis heute keine abgeschlossene Berufsausbildung. Jetzt würde ich gerne noch was lernen, allerdings würde das Azubigehalt gerade mal die monatlichen Ausgaben decken. Da ich dafür meinen jetzigen Vollzeitjob kündigen müsste und kein Hartz 4 beziehe, könnte ich dann trotzdem beim Jobcenter „aufstocken“, auch wenn ich jetzt gar nicht arbeitslos bin und quasi vom Job in die Ausbildung wechseln würde?

    Danke im Voraus und Liebe Grüße
    Dani

  37. Hallo,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Zunächst: Aus welchem Grund sollten Sie keinen Anspruch mehr auf Hartz4 haben? Dass „das Arbeitsamt Sie wieder auf der Jobbörse freischalten“ will, klingt nach einem sehr deplatzierten Kommentar gegenüber einem Kunden, der unter Prüfungsdruck steht. Nehmen Sie sich das bitte nicht zu Herzen und fokussieren Sie sich auf Ihre Prüfung!

    Wenn Sie Ihre Abschlussprüfung nicht bestehen sollten, dann müssen Sie ja nicht nochmal die Ausbildung absolvieren. Sie würden sich lediglich nochmal auf die Prüfung vorbereiten und erneut antreten. Wir sprechen hier in der Regel von einem kurzen Zeitraum von wenigen Wochen.

    Wenn Sie tatsächlich die Ausbildung „nochmal“ absolvieren müssten (Schreiben Sie gerne ggf. nach der Prüfung nochmal, wie Ihre Situation konkret aussieht) und diese nicht mehr über einen Bildungsgutschein finanziert werden würde, dann könnten Sie neben dem Ausbildungsgehalt der Fahrschule zum Beispiel Wohngeld / Mietzuschuss beantragen. Es handelt sich dabei um eine Sozialleistung der Kommunen, also zB der Stadt in der Sie wohnen.

    Nochmal zurück zum wohl gar nicht so wahrscheinlichen Fall: Wenn Sie die Fahrlehrer-Prüfung tatsächlich nicht bestehen sollten, dann müssen Sie lediglich die Prüfung wiederholen und sollten für den Zweitraum bis zum zweiten Versuch beantragen, dass Ihnen die Leistungen weiter gewährt werden. In aller Regel geschieht dies. Sollte der Antrag abgelehnt werden, dann melden Sie sich in jedem Fall nochmal und wir reden über den dann einzulegenden Widerspruch.

    Ohne Ihre persönlich Situation tatsächlich zu kennen: Viele Teilnehmer an Umschulungen und Weiterbildungen haben große Sorge vor den Abschlussprüfungen. Meist ist die Angst völlig unberechtigt und man lacht nach dem Abschluss darüber, von welchen „Horrorszenarien“ man ausgegangen ist.

    Machen Sie jetzt bitte das folgende, wenn es sich für Sie richtig anfühlt:

    1. Die überwiegende Anzahl der Prüfer sind erfahren und können mit Prüfungsangst bei Ihren Prüflingen umgehen. Wenn Sie mit Ihrem Ausbilder noch nicht über Ihre Prüfungsängste gesprochen haben, dann offenbaren Sie sich. Reden Sie darüber. Ausbilder und Prüfer kennen sich häufig und es kann sich die Gelegenheit ergeben, dass ein Ausbilder den Prüfer einfach darauf hinweist, dass der Prüfling zu Nervosität neigt.

    2. Wenn Sie über Ihre Ängste reden, werden sie meist kleiner. Gedanken, die den ganzen Tag in Ihrem Kopf kreisen, dominieren hingegen Ihre mentale Haltung zur Prüfung. Sie haben es bis zur mündlichen Prüfung geschafft – Sie wären nicht zugelassen worden, wenn Sie kein geeigneter Prüfling wären. Lassen Sie sich also nicht verrückt machen. Sie sind nicht Ihre Angst. Ihre Angst muss keine Berechtigung haben. Aber Sie müssen sich den Gespenstern stellen.

    3. Bereiten Sie sich jetzt vor dem Spiegel auf Ihre Prüfung vor. Wenden Sie zuvor Übungen an, die in großen Studien überragende Erfolge gezeigt haben. Strecken Sie die Arme in die Höhe und sagen Sie kraftvoll „Yeahhh!“. Machen Sie Siegerfäuste. Bauch rein, Brust raus, Rücken gerade. Klopfen Sie sich auf die Schulter.

    4. Sprechen Sie typische Prüfungsfragen auf Ihrem Smartphone ein oder schreiben Sie sie auf. Stellen Sie sich vor, wie Ihnen die Fragen vom Prüfer gestellt werden. Sie werden zögern. An manchen Stellen werden Sie sich verhaspeln, vielleicht stottern. Lächeln Sie sich nachsichtig zu, atmen Sie ruhig ein und aus und korrigieren Sie sich. Sagen Sie, was Sie sagen wollten. Während jeder Frage strecken Sie sich, loben Sie sich. Wenn Sie nicht zufrieden waren, dann sprechen Sie sich Mut zu. Gratulieren Sie sich zu Ihrem ersten Schritt in die richtige Richtung und dafür, dass Sie Ihre Ängst angreifen.

    5. Machen Sie eine Pause. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie vor dem Spiegel zu nervös sind, dann machen Sie eine Atemübung. Unser Atem ist meist schneller, wenn wir Angst haben und ein schneller Atem befeuert die Angst. Unterbrechen Sie so den Kreis: Stellen Sie sich an ein geöffnetes Fenster. Atmen Sie ein, zählen Sie gedanklich bis 3. Halten Sie den Atem an, zählen Sie gedanklich bis 3. Atmen Sie aus, zählen Sie gedanklich bis 3. Halten Sie den Atem an, zählen Sie gedanklich bis 3. Wiederholen Sie es 10 Mal. Dann verlängern Sie die Zeiträume auf 4 Sekunden.

    6. Visualisieren Sie Prüfungssituation: Stellen Sie sich vor, wie Sie Ihre Wohnung verlassen und sich auf dem Weg zum Prüfungsort begeben. Sie sehen Ihren Prüfer, Sie gehen aufrecht auf Ihn zu, begrüssen ihn/sie mit ruhiger, fester Stimme. Sie lächeln, der Prüfer lächelt. Stellen Sie sich vor, dass es eine angenehme Begegnung ist. Stellen Sie sich die eigentliche Prüfungssituation vor. Gehen Sie davon aus, dass die Atmosphäre entspannt ist. Stellen Sie vor, dass der Prüfer Sie öfters nicht ansehen wird, dass Ihnen nicht bestätigend zugenickt wird. Gehen Sie davon aus, dass man manchmal auch testen möchte, wie Sie reagieren, wenn Menschen sich „ignorant“ zeigen. Stellen Sie sich vor, wie Sie erkennen, dass alles, jedes Verhalten, Teil der Prüfung ist, lächeln Sie und stellen Sie sich vor, wie Sie vor dem Prüfer stehen und entspannt weiter reden. Stellen Sie sich vor, wie der Prüfer zu Ihnen Fragen stellt, die schwer oder überraschend sind. Sie sehen sich aufrecht vor dem Prüfer stehen / sitzen, ruhig atmend und beantworten die Fragen nach bestem Können. Prüfer greifen immer auch zu Fragen, die sehr schwer sind, einfach nur um die Reaktion zu sehen. Beenden Sie Ihre Gedankenreise damit, dass die Prüfung erfolgreich zu Ende geht und Ihnen gratuliert wird. Stellen Sie sich vor, wie erleichtert Sie sind und wie toll sich dieser Erfolg anfühlt.
    Wiederholen Sie die Visualisierung wenigstens 5 Mal. Sehr erfolgreiche Sportler, wie zum Beispiel UFC-Kämpfer Conor McGregor sagen, dass sie vor einem gewonnen Kampf, sich zig Mal visualisiert haben WIE (nicht dass) sie den Kampf gewinnen werden. Nutzen Sie die gleichen Strategien.

    7. Sollten Sie während Ihrer Prüfungssimulation, dass Gefühl haben, sehr überfordert zu sein, dann stellen Sie sich immer wieder vor, dass Ihr Prüfer nackt ist. Der alte Trick funktioniert immer noch. Sie sind angezogen, Ihr gegenüber nicht. Das Gegenüber hat Grund nervös zu sein, Sie nicht. Probieren Sie auch diese Gedankenspiel aus.

    Wir wünschen Ihnen für Ihre mentale Prüfungsvorbereitung alles Gute und sind uns sicher, dass Sie am Freitag die Prüfung gut ablegen werden. Wenn es anders kommt, dann geht die Welt nicht unter und Sie melden sich nochmal für die weiteren Schritte!

    Wenn Sie es bis hierhin geschafft haben, dann haben Sie das Zeug zum Fahrlehrer. Glauben Sie an sich und bereiten Sie sich mental vor.
    Alles Gute und die Daumen des ganzen Teams sind gedrückt!

  38. Guten Tag zusammen,
    ich habe ein Anliegen und bräuchte einen Ratschlag.
    ich habe am Freitag meine Mündliche Prüfung zum Fahrlehrer sollte ich diese nicht bestehen will das Arbeitsamt wieder auf der Jobbörse freischalten und mich wieder vermitteln.
    Ich habe die Möglichkeit das die Ausbildung zum Fahrlehrer nochmals machen kann, weil meine Fahrschule finanzieren würde diese Ausbildung allerdings würde ich aus dem Hartz IV rausfallen, was könnte ich dann für die Miete und Unterkunft beantragen.
    Daneke schön für die Hilfe.

  39. Hallo Martin,

    dass die Ausbildung drei Jahre dauert ist bei der Umschulung zum Erzieher ausnahmsweise kein Problem, aber das Thema hat sich ja dann schon erledigt.

    Ja, dann bleibt Ihnen der Weg über den Aufstockungs-Betrag. Im Einzelfall kann auch Wohngeld (zu beantragen bei der Stadtverwaltung / Bezirk Ihres Wohnorts) vorteilhaft sein, das aber auch auf das ergänzende Hartz4 angerechnet wird.
    Es kann sein, dass Sie zunächst eine Ablehnung mit dem Verweis auf BAB bekommen. BAB ist vorrangig und manchmal wird eine Ablehnung verlangt, bevor Sie aufstockende Existenzsicherung beantragen können.

    Das Problem bei Ihrem Antrag auf ergänzendes Hartz4 wird sein, dass Sie als Auszubildender in Vollzeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und somit keine „erwerbsfähige, hilfebedürftige Person“ im Sinne des § 7 SGB II sein werden. Es gibt die Möglichkeit, ergänzendes Hartz4 auf Darlehnsbasis zu beantragen. Der Weg steht Personen in einem finanziellen Härtefall zur Verfügung (zum Beispiel Alleinerziehenden oder behinderten Auszubildenden, die keinen Nebenjob ausführen können).

    Sie merken schon – der Gesetzgeber sieht Bafög als den Weg zur finanziellen Unterstützung vor und wenn dort die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, dann wird es leider sehr schwer…

    Wir wünschen Ihnen für Ihre Ausbildung alles Gute und viel Erfolg!

  40. Danke für Ihre Antwort.

    Der Ausbildungsvertrag ist bereits unterschrieben, die Ausbildung dauert 3 Jahre.

  41. Hallo Martin,

    danke für Ihre Nachricht. Also, wir würden davon abraten, die Ausbildung zu beginnen und dann ergänzendes Hartz4 zu beantragen. Versuchen Sie zuerst einen Bildungsgutschein bewilligt zu bekommen. Das ist finanziell der angenehmere Weg, wenn Sie die Voraussetzungen für eine geförderte Umschulung / Ausbildung erfüllen. Der Bildungsgutschein muss bewilligt sein, bevor Sie einen Ausbildungsvertrag unterschreiben, deswegen sollten Sie es zumindest zeitnah versuchen…

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

  42. Moin,

    ich wollte einmal meine Situation schildern:

    Ich bin 30 und habe 2011 meine Ausbildung zum Lageristen abgeschlossen. Habe seitdem ohne Unterbrechung in dem Beruf gearbeitet.

    Nun möchte ich im Sommer eine zweite Ausbildung zum Erzieher machen, diese wird vergütet. Kindergeld und Bafög bekomme ich keins. Kann ich in dem Fall mit SGB 2 gefördert werden?

  43. Hallo Heino,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Bildungsgutschein nach § 81 Abs. 4 SGB III Weiterbildungen, zum Beispiel in Form einer Umschulung mit der Dauer bis zu zwei Jahren fördern kann. In Ausnahmefällen beträgt die Förderdauer drei Jahre und ist für einzelnen Umschulungen ausdrücklich geregelt. Die Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten fällt nach unserem Kenntnisstand nicht darunter. Zusätzlich sehen wir eine Schwierigkeit bei dem Kriterium der „Notwendigkeit“ der Förderung (§ 81 Abs. 1 SGB III), da eine Integration in den Arbeitsmarkt mutmaßlich auch durch eine weniger kostenintensive Maßnahme erreicht werden kann.

    Sie können beim Jobcenter ein Darlehen beantragen, selbst wenn Sie keinen Anspruch auf Hartz4 haben. Doch vorangestellt sei, dass es sich um keinen leichten Weg zur Finanzierung handelt:

    Es besteht die Möglichkeit einer Existenzsicherung auf Darlehnsbasis während der Ausbildung über die Regelung des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II der im Zusammenhang mit § 7 Abs. 5 SGB II (i.V.m. der fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit vom 10. August 2016 zu § 27 SGB II, Rdnr. 27.10.). Es handelt sich um eine (teils bei den Mitarbeitern eher unbekannte) Härtefallregelung, deren Anwendung jedoch im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters steht. Vorausgesetzt wird, dass Anträge auf vorrangige Leistungen wie BAB abgelehnt wurden und im Einzelfall eine besondere Härte nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II vorliegt. Das ist der Fall, wenn Ihnen weniger als das Existenzminimum zur Verfügung steht und es Ihnen aufgrund objektiver Umstände unmöglich ist, die finanziellen Mittel selbst zu erwirtschaften. Anerkannt ist zum Beispiel bei Alleinerziehenden, die neben der Ausbildung ein Kind betreuen.

    Erkundigen Sie sich vielleicht bei dem Ausbildungsinstitut, ob die Weiterbildung mit einem Bildungskredite gefördert werden kann. Meist genügt es, wenn die Weiterbildung grundsätzlich Bafög förderungsfähig ist. Leider sind uns weitere Möglichkeiten der Finanzierung nicht bekannt.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihre Weiterbildung!

  44. Hallo, nach Abschluss meines Masters in der Psychologie habe ich nun eine Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten im Mova-Institut in Hamburg am 15.April 2021 begonnen. Die Weiterbildung dauert 3-5 Jahre und schließt mit der Approbation ab. Der zeitliche Umfang der theoretischen Ausbildung beträgt ca 10 Stunden pro Monat. Die Kosten betragen monatlich 550,00 Euro.
    Mit meinen 27 Jahren, eigener Wohnung und ledig habe ich einen eigenen Hausstand und erhalte seit Februar 2021 HartzIV.. Meine intensive Bemühung um eine Arbeitsstelle in meinem beruflichen Umfeld schlug bisher fehl.
    Das Jobcenter hat mir nun mitgeteilt, dass ich wegen der eingegangenen Weiterbildungsmaßnahme ab Mai 2021 nicht mehr für HartzIV bezugsberechtigt bin. Ich würde dadurch neben meinen Mietkosten (600 Euro) und Weiterbildungskosten (550 Euro) keine Mittel für den Lebensunterhalt mehr aufbringen können.
    Meine Eltern sind nach Abschluss meiner von ihnen finanzierten Ausbildung nicht mehr zur finanziellen Leistung verpflichtet.
    Meine Frage:
    Könnte durch Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Weiterbildungsmaßnahme die Unterstützung bis zum Abschluss einer Arbeitsstelle fortgesetzt werden?
    Gibt es andere Möglichkeiten, wie z.B.Darlehensgewährung? Für eine BaföG-Förderung fehlen die Voraussetzungen. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  45. Hallo Laura,

    danke für Ihre Anfrage.

    Nun, leider können wir Ihnen nicht viel anderes sagen. Es ist tatsächlich so, dass eine geförderte Ausbildung / Umschulung / Weiterbildung nur bewilligt werden kann, wenn eine solche Maßnahme „notwendig“ im Sinne des § 81 SGB III ist.

    Damit sind zB die Fälle gemeint, dass Sie als ungelernte Kraft noch keinen Berufsabschluss haben oder trotz Berufsausbildung wegen schwacher Konjunktur etc. keine angemessene Arbeit finden können. Wenn Sie bedenken, dass es sich bei geförderten Maßnahmen um die Verwendung von Steuergeldern handelt, ist es auch verständlich, dass es im Allgemeininteresse liegen muss, dass einem Einzelnen unentgeltlich Leistungen gewährt werden.

    Als gut ausgebildete junge Fachkraft, insbesondere in einem bundesweit stark nachgefragten Bereich wie Sozialpädagogik, besteht aus Sicht des Arbeitsamts keine Schwierigkeit Sie „in den Arbeitsmarkt zu integrieren“. Das ändert vermutlich nichts daran, dass Sie sich nun doch in einen anderen Beruf orientieren möchten und das ist auch völlig legitim. Wenn Sie bereits in jungen Jahren für sich feststellen, dass Sie nicht als Sozialpädagogin arbeiten möchten, dann sollten Sie ausloten, wie Sie sich die Ausbildung unabhängig vom Staat finanzieren können. Denkbar ist insbesondere ein Bildungskredit.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihren weiteren Berufsweg!

  46. Guten Tag,
    ich bin 27 und habe bereits ein abgeschlossenes Studium zur Sozialpädagogin. Ich würde gern um meine berufliche Perspektive zu erweitern eine Ausbildung machen. Diese ist unvergütet und in Vollzeit. Sie ist leider nicht mit Bafög oder BiB förderbar, daher wollte ich ALG II beantragen. Ich bin über 15 und unter dem Rentenalter, in der Ausbildung hilfebedürftig, weiterhin 3h/Tag bzw. 15h/Woche erwerbstätig, etc. – der ganze Paragraph trifft auf mich zu.
    Nun meint das Jobcenter jedoch, dass keine Notwendigkeit besteht, da Sozialpädagogen gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Ich will die Ausbildung nicht aus einer existenziellen Not heraus machen – vielmehr für meine persönliche Perspektive.
    Meine Fragen sind:

    Wo ist es gesetzlich geregelt, dass eine Notwendigkeit bestehen muss?
    Gibt es für mich keinerlei Möglichkeit, diese Ausbildung zu machen und staatlich gefördert zu werden?

    Ich kann mir meinen Lebenunterhalt mit einer unvergüteten Ausbildung definitiv nicht leisten. Ein Minijob würde hinten und vorne nicht reichen…

    Danke vorab!

  47. Hallo Igor,

    vielen Dank für Ihre Nachricht.
    Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer neuen Ausbildung und zum zweiten Kind!

    Leider ist es tatsächlich so, dass Sie keinen Anspruch auf das reguläre Hartz4 mehr haben. Da Ihre Ausbildungsvergütung jedoch nicht für den Unterhalt einer bald vier-köpfigen Familie reicht, müssen Sie zusätzliche Leistungen beantragen:

    1. Vom Jobcenter können Sie eine Aufstockung beantragen: Der Aufstockungs-Betrag sorgt dafür, dass Sie für sich und Ihre Familie in Kombination mit der Ausbildungsvergütung mindestens den Hartz4-Betrag zur Verfügung haben. Das heißt, Ihr Ausbildungsgehalt wird bei der Berechnung berücksichtigt.
    2. Für Ihre Frau sollten Sie beim Jobcenter unbedingt einen Mehrbedarf wegen der Schwangerschaft beantragen. Der Anspruch besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 SGB II) und wird über den Mutterschaftspass oder eine ärztliches Schreiben nachgewiesen. Sie sollten auch einen Zuschuss für die Erstausstattung für das Baby beantragen. Auch
    3. Sie können bei der Kommune oder Stadt in der Sie wohnen, für Ihre Mietwohnung einen Wohnzuschuss beantragen. Der Zuschuss kann jedoch auch zumindest teilweise mit dem Aufstocken-Hartz4 verrechnet werden.
    4. Ihre Frau hat vor der Geburt einen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld (210 Euro pro Monat), wenn sie selbst berufstätig ist/war. Ein Mini-Job reicht.
    5. Nach der Geburt hat Ihre Frau einen Anspruch auf Elterngeld (300 Euro pro Monat). Der Betrag wird jedoch auch vollständig als Einkommen auf Ihre aufstockenden Hartz IV-Leistungen angerechnet.

    Alles in allem werden Sie mehr Geld zur Verfügung haben als früher nur mit Hartz4. Aber Sie müssen sich um die Anträge kümmern.

    Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute, viel Erfolg für die neue Ausbildung und viel Vorfreude auf das Baby!

  48. Liebe Michelle, vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Die für Sie richtige Entscheidung können nur Sie treffen. Leider können wir es Ihnen auch dabei nicht leichter machen, denn gleich wie Sie sich entscheiden, die Ausgangssituation ist nicht ideal. Wir fragen uns dabei, welche Leistung Sie mit Arbeitslosengeld 2 bezeichnen, da Sie während einer schulischen Ausbildung keinen Anspruch auf ALG2 haben. Oder sprechen Sie von einer Teilzeit-Ausbildung (20h) und stocken auf?

    Wenn Sie die erste Ausbildung abschließen, werden Sie wohl kaum anschließend eine zweite Ausbildung finanziert bekommen. Sie haben dann schließlich eine frische Berufsausbildung. Was für den Fall gilt, wenn Sie die Ausbildung abbrechen, können wir nicht einschätzen, da unklar ist, welche Leistungen Sie aktuell beziehen. Wir würden davon abraten einen Abbruch damit zu begründen, dass es Ihnen zunächst nur um die Fachhochschulreife ging und nun sich in Heilerziehungspflege sicher sind, auch wenn es wahr sein mag. Die aktuellen Lernschwierigkeiten vieler Schüler / Umschüler / Auszubildenden können zum Beispiel auch auf gesundheitlichen/psychischen Problemen beruhen….

    An Ihrer Fachhochschule sollte es eine Beratungsstelle für Schüler geben, die Ihnen verbindlichere Hinweise geben kann. Stoßen Sie niemanden vor den Kopf, sondern sagen Sie einfach nur, dass Sie mangels Energie nicht mehr weiter können und was die Konsequenzen Ihres Abbruchs wären.

    Wir wünschen Ihnen dabei alles Gute!

  49. Hallo, könnten Sie bitte mich einrichten…
    Ich bin nach Deutschland umgezogen. Seit 3 Jahren wohne ich hier und erhalte Harz IV. Früher habe ich bereits ein Studium abgeschlossen und Berufserfahrung gesammelt. Da ich zwei Jahre lang leider keine Arbeit finden kann, habe ich mich für eine Ausbildung in einer anderen Branche entschieden. Die Ausbildungsvergütung ist ca. 960 Euro. Ich bin 45 Jahre alt, habe Familie (schwangere Frau und 10-jähriges Kind). Nun ist meine Frage, kann ich auch weiter auf eine Unterstützung vom Jobcenter rechnen?
    Vielen Dank im Voraus.

  50. Schönen guten Tag,
    Ich brauche ebenfalls einen Rat. Und zwar bin ich derzeit 20 und mache eine Schulische Ausbildung zur Gestaltungstechnischen Assistentin und eine Fachhochschulreife. Eigentlich hab ich es überhaupt nur für die Fachoberschulreife angefangen aber aufgrund von lockdowns sind meine Noten schlecht geworden und ich befinde mich schon im 3. Und somit im letzten Schuljahr. und ich könnte für das nächste Schuljahr auf einer anderen Schule eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin angefangen die auch 3 Jahre lang geht. Derzeit beziehe ich noch Arbeitslosengeld 2 und Kindergeld. Aber jetzt stellt sich mir die Frage ob ich mit der zweiten Ausbildung immer noch Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 habe oder ob ich die letzten 3 Jahre in den Sand setzen muss damit man mir meine neue Ausbildung ermöglichen kann. Dazu muss ich auch sagen das ich mit der neuen Schulischen Ausbildung erneut meine Fachhochschulreife versuchen kann. Ich weiß nicht ob ich abbrechen soll oder durchziehen soll denn den Heilerziehungspfleger möchte ich um jeden Preis machen

  51. Hallo Amalia,

    Ansprüche im eigentlichen Sinne haben Sie keine, insbesondere wenn Sie wohl keine BAB beantragen können – außer es lag an anderen Gründen, warum Sie es nicht für Ihre erste Ausbildung beantragt haben. Für eine Förderung des Berufswechsels müssen Sie aus zB gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, Ihren Erstberuf auszuüben. Mehr Informationen bekommen Sie hier: Welche Gründe sprechen für eine staatliche Förderung des Berufswechsels?

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!

  52. Guten Abend,
    ich würde Sie auch gerne um Rat fragen.
    Meine Situation sieht folgendermaßen aus.
    Erstausbildung 2,5 Jahre zur Kauffrau für Büromanagement ohne den Bezug von BAB.

    Nun strebe ich eine schulische Ausbildung zur Physiotherapeutin an.
    Diese findet Vollzeit und schulisch statt.

    Welchen Förderungsanspruch hab ich?

  53. Hallo Jeremy,

    danke für Ihre Nachfrage. Gut, dass Sie sich für einen neuen Berufsweg entscheiden, wenn Sie bislang unzufrieden waren.

    Da Sie bereits eine Kaufmännische Ausbildung abgeschlossen haben, sollten Sie sich umgehend informieren, ob Sie die neue Ausbildung um bis zu einem Jahr verkürzen können. Da es sich ebenfalls um eine kaufmännische Ausbildung handelt, wird es große Überschneidungen geben und Sie können hier womöglich wertvolle Zeit sparen. Fragen Sie bei der zuständigen IHK nach.

    ALG2 während einer Zweitausbildung ist schwierig. Zunächst wäre BAB vorrangig. Wenn Sie hier eine Ablehnung bekommen haben, dann ist der Weg über das zweite Sozialgesetzbuch ein Versuch wert, aber sehr selten mit Erfolg gekrönt. In Betracht käme aufstockendes Hartz4 bzw. Existenzsicherung auf Darlehnsbasis während der Ausbildung. Sie müssten dann ein „finanzieller Härtefall“ sein und Sie ahnen, dass zwei Kredite für Autos hierbei nicht berücksichtigt werden können. Wenn Sie ergänzendes Hartz4 beantragen, dann „verbauen“ Sie sich nichts.

    Denkbar ist jedoch ein Nebenjob, wenn Sie die Zeit und Energie finden. Offiziell müssen Sie dies dem Arbeitgeber aber mitteilen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!

  54. Hallo, vielen Dank für die vielen Informationen. Ich bin in meiner Situation leider aktuell komplett überfordert.

    Generell denke ich darüber nach welche förderungsmöglichkeiten ich habe um meine zweitausbildung ermöglichen zu können. Aber erstmal ein paar wesentliche Informationen 🙂

    Ich bin 25 Jahre alt und habe 2019 meine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann erfolgreich abgeschlossen. Für die Ausbildung damals wurde mir Wohngeld & BAB abgelehnt. Leider habe ich mich damals bei der Wahl meiner Ausbildung zu sehr beeinflussen lassen weshalb ich das heute sehr bereue und täglich unglücklicher in meinem Beruf werde. Da ich noch Jung bin möchte ich möglichst jetzt die Reisleine ziehen, was ich soweit auch schon getan habe. Denn einen Ausbildungsvertrag für meinen Wunschberuf „Kaufmann für IT-System-Management“ habe ich bereits unterzeichnet. Nun aber zu meinem Problem.

    Ich habe laufende Kredite für 2 Fahrzeuge und natürlich die üblichen wohnkosten (alleine Lebend)
    In meiner neuen Ausbildung verdiene ich netto etwa 539€ im ersten lehrjahr, was absolut nicht reicht um meine fixkosten zu decken. Aktuell lebe ich mit meiner freundin in einer eheänlichen gemeinschaft. Zum start meiner Ausbildung wird sie ihre Ausbildung zur Erzieherin beenden und hoffentlich bis dahin einen Arbeitgeber gefunden haben.

    Nun da wir nicht verheiratet sind werde ich mit dem Geld erstmal nicht rechnen. Aber selbst wenn man es mit einbezieht komme ich unter ganz strenger kalkulation gerade auf 0 raus. Dabei müsste ich 3 Jahre in meiner Ausbildung fasten und auf jeglichen Konsum verzichten.

    Da mir ein BAB sowie Wohngeld in der vergangenheit beretis abgelehnt wurde, habe ich mich darüber informiert das ich eventuell alg2 aufstockend zu meiner Ausbildung beziehen könnten.
    Ich wollte aber dennoch gerne jemand Fachkundigen vorher fragen ob das rein von meiner oben genannten situation zusteht. Ich habe angst ein formular auszufüllen und mir somit eventuell andere möglichkeiten zu verbauen.

    Vielen lieben dank im vorraus für Ihre mühen.

  55. Hallo Frank,

    vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Geduld. Detaillierte Beschreibungen sind uns sehr willkommen, da wir dann die Möglichkeit haben, uns besser in Ihre Lage zu versetzen. Zu Ihren Fragen:

    a) Es ist sehr schade, dass der Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur keine Hilfe war. Es erschüttert uns immer wieder. Der Ablauf einer betrieblichen Umschulung ähnelt einer regulären Ausbildung. Für Ihren potenziellen Arbeitgeber ändert sich die Ausbildungsdauer (2 statt 3 Jahre). Hierbei muss aber unbedingt vorab geklärt werden, ob Sie die Voraussetzungen für eine verkürzte Ausbildung zum Mechatroniker erfüllen. Eine gute Informationsquelle sollte hier für Sie die IHK mit seinen Ansprechpartnern für Mechatroniker-Ausbildungen sein, da Sie ja auch Ihre Abschlussprüfung ablegen würden. Dort sollten Sie auch Informationen bekommen, an welcher Berufsschule den theoretischen Unterricht bekommen. Da Sie erwähnen, dass Sie der erste Umschüler wären: Der neue Betrieb muss ausbilden dürfen, für Umschüler gilt hier also nichts anderes als für Auszubildende.

    Für die betriebliche Umschulung in Vollzeit müssten Sie Ihre Stelle kündigen, nachdem Sie bei dem neuen Betrieb einen Umschulungsvertrag unterschrieben haben. Der Übergang sollte nahtlos sein. Die Reihenfolge ist wichtig, da Sie durch Ihre Kündigung wohl in die Sperrzeit fallen würden und somit für die ersten 3 Monate keinen Anspruch auf ALg1 hätten. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie kündigt. Je nachdem wie Ihr Verhältnis ist, könnten Sie auch hierzu das Gespräch suchen.

    Für eine betriebliche Umschulung müssen Sie nicht schon zuvor bei dem neuen Betrieb angestellt sein, wobei dies auch ein Weg sein kann. Ihr Arbeitgeber würde Sie als „nicht ausreichen qualifiziert“ anstellen, dürfte das aber nicht offen legen und könnte dann über § 82 SGB III einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten beantragen. Das Problem liegt hier auf der Hand – es gibt keine Verlässlichkeit, wie über einen entsprechenden Antrag entschieden werden wird… Sie merken, es ist schwer Planungssicherheit zu haben, wenn die Arbeitsagentur keine Unterstützung bietet.

    b) Wenn Sie eine zweite Ausbildung machen, dann ist „Aufstockung“ mit ergänzendem Hartz4 schwierig, da Sie kein Arbeitnehmern, sondern Auszubildender sind. Ein Weg könnte sein, dass Sie bei der Stadt / Kommune anfragen, ob Sie Wohnungsgeld beantragen können, wenn man das Ausbildungsgehalt zu Grunde legt.

    So, das war auch viel von unserer Seite. Kurz: Nehmen Sie bitte Kontakt auf zur IHK und versuchen Sie hartnäckig zu sein. Vielleicht ergeben sich auch dort nochmal Erkenntnisse, wie Sie die Arbeitsagentur mit ins Boot holen können…

    Wir wünschen Ihnen auf Ihrem Weg alles Gute und viel Erfolg, bleiben Sie hartnäckig!

  56. Hallo Team Ratgeber Umschulung,

    vielen Dank für Ihre umfangreichen Informationen. Ich möchte gerne um Rat für meine Situation bitten.

    Ich bin 50 Jahre alt und seit 10 Jahren in einer Halbtagstelle in einem Handwerksbetrieb fachfremd (habe 1994 eine kaufmännische Ausbildung absolviert) als Hilfsarbeiter angestellt. Nach einer privaten Trennung im letzten Jahr und einem starken Rückgang der Auftragslage in der Firma, muss ich mich leider nach etwas anderem umsehen, da sich die Lebensumstände geändert haben und der Halbtagsjob auch kurzfristig keine Perspektive darstellt. Eine Übernahme in eine Vollzeitarbeit des derzeitigen Arbeitgebers ist nicht möglich. Zudem sind wir in Kurzarbeit seit Anfang dieses Jahrers. Eine Kündigung liegt nicht vor.

    Ich habe dies zum Anlass genommen mich auf die Suche zu begeben, eine langfristige Änderung und nicht nur den nächsten Job zu finden.

    Ich habe eine Firma gefunden, die mir einen Ausbildungsplatz als Mechatroniker und die Perspektive als Vollarbeitsplatz nach der Ausbildung anbietet. Unter Umständen auch als Umschulung, aber hier ist der Weg dahin ziemlich unklar. Der Arbeitgeberservice der Agentur konnte der Firma nicht helfen, wie die Umschulung angegangen werden soll. Deshalb nun das Angebot einer normalen, für mich dann zweiten Ausbildung.

    Trotz aller Recherche bin ich unsicher welchen Weg genau ich nun beschreiten soll. Ein Gespräch als Ratsuchender bei der Arbeitsagentur war sehr fruchtlos. Die Dame sagte mir am Telefon „wenn Sie nicht gekündigt sind, sind Sie ja nicht von arbeitslosigkeit bedroht, da können wir nichts für Sie tun.“ Es erscheint mir so, als ob die Agentur zwar recht schön ihren Webauftritt gestaltet, aber bei konkreten Fragestellungen keine Hilfe ist.

    Konkret liegt bei mir folgender Fall vor: Halbtagsjob, ungekündigt als Hilfsarbeiter. Eine neue Firma mit einem Angebot zur betrieblichen? Umschulung / Ausbildung zum Mechatroniker.

    a) Wie kann der Weg zur betrieblichen Umschulung konkret beschritten werden? Muss ich bei meiner derzeitigen Firma kündigen und bei der neuen Firma erst einen Job anfangen und dann kann ich umgeschult werden? Wie genau funktioniert dies bei einer betrieblichen Umschulung? Für die neue Firma wäre ich quasi der erste Umschüler, für die ist das auch neu und leider konnte der Arbeitgeberservice nicht wirklich helfen.

    b) Wenn ich den Weg der zweiten Ausbildung beschreite, kann ich auf jedenfall eine Aufstockung mit Hartz IV beantragen? Die Vergütung im ersten Lehrjahr wäre 720,- Euro. Netto ca. 504 Euro, das reicht gerade für Miete, Strom, Internet und Telefon. Kann ich den Antrag bereits vorab stellen bzw. das schon vorher abklären? Ich möchte natürlich Mietschulden etc. absolut vermeiden. Einfach den Ausbildungsvertrag unterschreiben, anfangen und dann kann ich mich nicht finanzieren ist meine größte Sorge.

    Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich dies sehr konfus schildere, aber genauso stellt sich die Situation dar. Für jeden Hinweis und Hilfestellung bin ich sehr dankbar.

    Danke + Gruss

    Frank

  57. Hallo Björn,

    danke für Ihre interessante Frage, bei der wir leider passen müssen, da wir in diesen steuerrechtlichen Details nicht kundig sind und Sie nur an die Arbeitsagentur verweisen können, wie Sie es ja bereits selbst schon in Betracht gezogen hatten.

    Wenn Sie die Zeit finden, dann schreiben Sie uns doch gerne Ihre Erkenntnisse an dieser Stelle! Sie haben völlig recht – vermutlich suchen viele Menschen in vergleichbarer Situation nach dieser Information und könnten Sie dann hier dank Ihrer Hilfe finden.

    Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute und drücken Ihnen für eine positive Entwicklung die Daumen!

  58. Hallo,

    derzeit brüte ich über den Hartz IV-Antrag. Als Soloselbstständiger ohne ständige Betriebstätte und Alleinverdiener ist meine Familie durch den fortgesetzten Lockdown in finanzielle Notlage geraten. Daher beabsichtige ich, den vereinfachten Hartz IV-Antrag zu stellen, wie er Soloselbstständigen bis zum 31. März 2021 möglich ist.

    Beim Ausfüllen der Formulare wiederum gibt es jedoch ein Problem in der Anlage WEP, das ich durch bisherige Eigenrecherche nicht lösen konnte. Meine Frau nimmt nämlich derzeit an einer von der BAB finanzierten Umschulung in Teilzeit (3 Jahre) teil und macht gegenwärtig im Rahmen dieser Umschulung ein nicht entlohntes Praktikum bei einem kleinem Privatunternehmen.

    Meine Frage: Zählt diese Umschulung auch in der Anlage WEP, Punkt 2.3 (= Persönliche Angaben zur weiteren Person) zur Ausbildung, oder nicht? Und wenn nicht, wo muss ich in den Formularen angeben, dass meine Frau an einer vom BAB finanzierten Umschulung teilnimmt? Oder muss ich das im Antrag nicht angeben, weil sie im Prinzip schon bei der BAB erfasst ist? Oder weil sie nichts verdient?

    P.S.: Ich werde mich natürlich auch bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit erkundigen, aber ich dachte, dass es vielleicht auch andere Haushalte mit einer ähnlichen Konstellation gibt, für die diese Information gegebenenfalls hilfreich sein kann, weswegen ich diese Frage hier einstelle.

    Vielen Dank.

  59. Hallo Andreas,

    vielen Dank, dass Sie sich noch mal gemeldet haben!
    Wir freuen uns sehr, dass eine für Sie günstige und im Ergebnis richtige Entscheidung getroffen wurde.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für den weiteren Lebensweg!

  60. Hallo,

    hier noch eine kurze Rückmeldung zum Ausgang meines Falles.

    Ich hatte mich, nach längerem Abwägen, dann doch entschieden erstmal abzuwarten und nichts zum Wohnortswechsel zu schreiben. Heute kam nun endlich der Bescheid, dass meinem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen wird. Zumindest für den Zeitraum des Sommersemesters.

    Ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Hilfe!

  61. Hallo Andreas,

    vielen Dank für Ihre Nachricht!

    Dass das Jobcenter den Ablehnungsbescheid zu Ihrem Bafög-Antrag angefordert hat, ist schon mal ein erster Schritt in die richtige Richtung gewesen, da nur im Falle der Ablehnung ein Anspruch auf Leistungen zur Existenzsicherung denkbar ist. Wenn die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gegeben sind, dann halten wir tatsächlich diesen Schritt für eine gangbare Option. Falls Sie mit „Eilbedürftigkeit anmelden“ einen Eilantrag meinen, dann wären wir eher pessimistisch, dass eine einstweilige Anordnung erlassen wird. Bei Leistungsanträgen sind die Gerichte in der Regel sehr zurückhaltend.

    Hinsichtlich Ihres Umzugs können wir Ihnen nur raten, dass Sie dies dem Jobcenter alsbald melden. Hierzu sind Sie verpflichtet und waren dies auch insbesondere schon vor dem Umzug (Es gibt für Ihren Fall zwar keine ausdrückliche Regelung, aber wir halten es für wahrscheinlich, dass Sie analog der Regeln für Hartz4-Empfänger behandelt werden.). Wenn der plötzliche Umzug durch Ihre finanziell schwierige Situation motiviert war, dann sollten Sie diese Information gleich erwähnen. Wie die Behörde damit umgehen wird, können wir nicht abschätzen, da hier die Entscheidungen im Einzelfall nicht übertragbar sind. Der Antrag sollte ggf. auch hilfsweise bis zum Datum Ihres Wegzugs begrenzt werden. Die Untätigkeitsklage kann sich nur auf die ausstehende Entscheidung der Behörde am früheren Wohnort beziehen, die aber ab dem Tag Ihres Wegzugs nicht mehr für den anschließenden Zeitraum entscheiden kann. Für den Zeitraum bis zu Ihrem Umzug bleibt die Behörde selbstverständlich zuständig.

    Die von Ihnen beantragten Leistungen würden über einen im Ermessen der Behörde stehenden Härtefalltatbestand gewährt werden. Sollte das Jobcenter am früheren Wohnort dem Antrag nachgeben, dann vermuten wir, dass dies dennoch keine Bindungswirkung für das Jobcenter am neuen Wohnort hat, jedoch gegebenenfalls als ein Indiz gesehen werden kann. Das nun für Sie zuständige Jobcenter kann die Ermessensnorm anders anwenden und auch Ihren Umzug in die Entscheidung ggf. mit einfließen lassen. Alles in allem ist es schwer hier Empfehlungen auszusprechen (zB ob Sie am neuen Wohnort einen weiteren Antrag beim Jobcenter für den Zeitpunkt ab dem Umzug stellen sollten), da Ihr Fall im Bereich der Härteklauseln angesiedelt ist, bei dem selbst kleine Nuancen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Entscheidungen führen können.

    Wir drücken Ihnen die Daumen und sind Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zum Stand der Dinge äußern.
    Alles Gute und viel Erfolg bis dahin!

  62. Hallo,

    vielen lieben Dank für ihre hilfreiche Antwort im Mai! Ich habe auf ihren Rat hin Widerspruch eingereicht. Diesem lag ein Schreiben der Hochschule bei, welche mir bescheinigt, dass der zeitliche Umfang meines Studiums im Sommersemester 2020 fünf Wochenstunden beträgt. Ebenfalls habe ich ein Schreiben beigefügt, in dem mir ein Auftraggeber bescheinigt, dass ein umfangreicher Arbeitsauftrag für meine selbstständige Tätigkeit aufgrund der Pandemie abgesagt werden musste.

    Daraufhin bat mich das Jobcenter um einen aktuellen BAföG-Ablehnungsbescheid, welcher mir nach drei Wochen vorlag. Ende Juli war dann endlich alles beisammen und fristgerecht dem Jobcenter übermittelt. Seitdem habe ich nichts mehr gehört. Meinen Erstantrag habe ich im April 2020 gestellt.

    Ich bin in diesem Monat in ein anderes Bundesland gezogen, was ich zur Zeit der Antragstellung jedoch noch nicht absehen konnte. Das macht die Situation für mich zusätzlich unübersichtlich, da ich nicht weiß, was das für das Jobcenter bedeutet oder ob es dafür bspw. das Einverständnis des Jobcenters bedarf. Kann ich diese Tatsache dem Jobcenter mitteilen, ohne zu riskieren dabei eventuelle Ansprüche zu verlieren?

    Falls ich bis Ende Oktober keine Antwort mehr erhalte, überlege ich eine Untätigkeitsklage einzureichen oder alternativ Eilbedürftigkeit anzumelden. Was würden Sie mir empfehlen?

    Vielen Dank und Grüße!

  63. Hallo! Toller Artikel, allerdings habe ich auch eine konkrete Anfrage: Ich bin 31 Jahre alt und absolviere gerade eine (verkürzte) Ausbildung als Fachinformatiker. Ich habe vorher sehr lange studiert, im Studium bereits die maxiamle Förderdauer an BAföG ausgeschöpft und letzendlich aus strukturellen Gründen das Studium beendet. Zwischendurch habe ich zwei Jahre freiberuflich gearbeitet, nun allerdings die Ausbildung begonnen und meine Freiberuflichkeit aufgegeben. Netto stehen mir nun 700 € netto (850 € brutto) im 1. Jahr zur Verfügung, das reicht nicht, um meine Lebenshaltungskosten zu decken. Rücklagen habe ich auch keine. Ich teile mir eine Wohnung mit einer Freundin, die normal 800 € kalt kostet, mit Mietendeckel (Berlin) 573 € kalt. Ein Ausbildungskollege bekommt eine sogenannte Hartz-IV-Aufstockung. Steht mir diese möglicherweise auch zu? Und wie wird das begonnene Studium (zählt ja auch als Ausbildung) in die Rechnung einbezogen?
    Viele Grüße

  64. Hallo Yasmin,

    danke für Ihre Nachfrage.

    I. Zunächst: Nur weil Sie schon eine Ausbildung abgeschlossen haben, heißt das nicht, dass Sie keine Anspruch auf BAB haben. Selbst wenn Ihre erste Ausbildung ebenfalls mit der BAB gefördert wurde. Hauptkriterium ist hier die Bedürftigkeit und dass Sie in Ihrer ersten Ausbildung nicht arbeiten können – letzteres ist bei Ihnen sicher der Fall. Verbindliche Informationen bekommen Sie von der Beratungsstelle bei der Agentur für Arbeit. Versuchen Sie dies in jedem Fall zuerst, den der nächste Vorschlag ist komplizierter und baut auf einer Ablehnung der BAB auf.

    II. Leider schwierig ist der Weg zu einem aufstockenden Hartz4 bzw. Existenzsicherung auf Darlehnsbasis während der Ausbildung, Sie sollten es aber versuchen. Es gibt eine Regelung in § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II der im Zusammenhang mit § 7 Abs. 5 SGB II betrachtet werden muss. Ausgangspunkt ist der, dass Sie keinen Anspruch auf Hartz4 während der Ausbildung haben, aber Sie als „finanzieller Härtefall“ über eine „Kann-Regelung“ berücksichtigt werden sollten. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung von der möglicherweise der Mitarbeiter des Jobcenters zum ersten Mal hört. Gehen Sie nicht davon aus, dass Ihr Antrag direkt Erfolg haben wird (auch wenn wir es Ihnen natürlich sehr wünschen!), sondern dass Sie erst im Widerspruchsverfahren einen juristisch geschulten Bearbeiter haben werden, der sich mit den Normen qualifizierter auseinandersetzen wird.

    Und zwar: Sie können Existenzsicherung bekommen,
    – wenn vorrangige Leistungen abgelehnt wurden (zB BAB) und
    – im Einzelfall eine besondere Härte nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II vorliegt:
    1. Unterschreitung des Existenzminimums der / des Auszubildenden und
    2. aufgrund objektiver Umstände ist es nicht möglich selbst die benötigten Mittel zu erwirtschaften, wie zum Beispiel bei Alleinerziehenden, die neben der Ausbildung ein Kind betreuen.

    Das steht so nicht unmittelbar im Gesetz, sondern in einer fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit an seine Mitarbeiter (Weisung vom 10. August 2016 zu § 27 SGB II, Rdnr. 27.10.). Sie werden also bei der Antragstellung (und im Widerspruchsverfahren) argumentieren müssen, da man im schlimmsten Fall nicht weiss von was Sie sprechen (unsere Erfahrung bei den nicht-standard-Anträgen beim Jobcenter).

    III. Ich bin mir nicht sicher ob Sie hiervon bereits sprechen: Für Familien mit kleinem Einkommen gibt es die Möglichkeit, dass Kindergeld zu erhöhen. Das Ganze nennt sich „Kinderzuschlag“ und kann aktuell auch online beantragt werden. Auf der Seite der Agentur für Arbeit finden Sie weitere Informationen: Antrag auf Kinderzuschlag

    Für die Kosten der Kinderbetreuung während der Umschulung können Sie ebenfalls einen Zuschuss beantragen – das läuft über die Arbeitsagentur.

    IV. Ein ganz anderer Weg wäre eine Ausbildung im Fernkurs, wobei Sie aber weiter arbeiten würden, zum Beispiel in Teilzeit. Zum Beispiel
    IHK geprüfte/r Fachwirt/in für Büro- und Projektorganisation am ILS.
    Die Kursgebühren können Sie vollständig über einen Bildungsgutschein der Arbeitsagentur / des Jobcenters finanzieren. Die Dauer beträgt etwa 18 Monate während einer Berufstätigkeit. Der Abschluss kommt von der IHK und ist Smog bei Arbeitgebern geschätzt und anerkannt. Weitere Informationen bekommen Sie auf der Seite des ILS hier. Die Ausbildung ist unter „IHK Abschlüsse und Zertifikate“ zu finden.

    Ich werde weiter über Ihren Sachverhalt nachdenken und diesen Beitrag ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nachmals ergänzen.
    Wenn Sie einer der hier genannten Möglichkeiten wahrnehmen, dann bin ich Ihnen sehr dankbar für Rücklauf, gleich on negativ oder positiv. Die von uns angebotenen Hilfestellungen sind nur durch die Feedbacks von Betroffenen für andere Hilfesuchende möglich.

    Wir drücken Ihnen die Daumen und hoffen auf geschulte Mitarbeiter an den einzelnen Stellen, die von ihrer Kompetenz zu Einzelfallentscheidungen Gebrauch machen. Viel Erfolg und alles Gute für Sie und Ihr Kind!

  65. Hallo

    Ich würde super gerne eine 2. Ausbildung machen.
    Leider würde das Gehalt vorne und hinten nicht reichen. Vorallem nicht mit Kind.
    Ich habe Systemgastronomin gelernt. Aber es ist fast Unmöglich in diesem Bereich einen Job zu finden der sich mit Kind vereinbaren lässt, abends kann ich leider nicht arbeiten. Desshalb der Wunsch zur 2. Ausbildung als Bürokauffrau.
    Diese Ausbildung könnte ich auch in Teilzeit machen.
    Jetzt Zurück zum Problem „Geld“.
    BAB würde für mich ja nicht in Frage kommen, durch die 1. Ausbildung. Kindergeldzuschuss würde mir leider auch nicht weiter helfen da mir dann immernoch über 200 Euro zum Überleben fehlen.
    Gibt es noch andere Möglichkeiten was ich beantragen kann?
    Wohngeld würde ich auch nicht bekommen. Die Wohnung ist teuer und zu groß.
    Aber bei dem Wohnungs mangel im Moment ist umziehen auch keine Option.

    Vielleicht hat jemand eine Idee. Danke schonmal.

  66. Hallo Birgit,

    Aufstockendes ALG2 und Wohngeld können parallel beantragt werden, es kommt jedoch zu einer Anrechnung, wenn die Anspruchshöhe überschritten wird. Dass Sie in einer 85qm-Wohnung leben, kann in manchen Regionen thematisiert werden, in anderen hingegen ist es irrelevant. Verbindliche Information kann Ihnen letztlich nur das für Sie zuständige kommunale Büro geben.

    Abgesehen von Stipendien und Bildungskrediten sind uns leider kein Fördermöglichkeiten bekannt.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

    Viel Erfolg!

  67. Hallo, ich (28 Jahre) habe vor kurzem mein Studium abgeschlossen und möchte jetzt eine berufliche (Zweit-)ausbildung machen, da ich keinen Job finde der mir zusagt. Berufsausbildungsbeihilfe steht mir aufgrund des abgeschlossenen Studiums nicht zu. Da meine Ausbildungsvergütung (800€ brutto) absolut nicht meine Fixkosten deckt (ich wohne alleine in einer 85qm Wohnung) möchte ich Wohngeld und ALGII beantragen. Kann ich mir diesbezüglich Hoffnung machen oder bekomme ich (aufgrund meines Bachelorabschlusses) keine Förderung? Bzw. gibt es noch andere Förderungsmöglichkeiten?

    Vielen Dank.

  68. Hallo Leonie,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Wenn es in Ihrer Region eine gute Nachfrage nach MTA gibt und Sie aktuell nicht genug verdienen, dann sollten Sie dennoch bei der Arbeitsagentur nach einer Umschulung fragen. Wenn ein hoher Bedarf da ist, wird manchmal dennoch gefördert. Schließen Sie es nicht gleich aus, auch wenn Sie kein Standardfall sind.

    Wenn Sie über Hartz4 aufstocken möchten, dann würden Sie auf das Niveau der Existenzsicherung gehoben werden. Stellen Sie in jedem Fall den Antrag, wenn Sie die Ausbildung machen. Sie können die Höhe Ihres Anspruchs auf Grundsicherung auf Webseiten wie diese hier berechnen: https://www.smart-rechner.de/grundsicherung/rechner.php

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

  69. Guten Tag, und erst einmal danke für diese informative Website.

    Ich bin 23 Jahre, ausgebildete Bürokauffrau, und seit drei Jahren in diesem Beruf tätig. Leider reicht mein Verdienst kaum aus, da der Beruf in meiner Region schlecht bezahlt wird. Daher strebe ich eine zweite Ausbildung (Vollzeit) als MTA an. Da die Ausbildungsvergütung nicht für die Miete und alle weiteren Kosten ausreichen würde, stellt sich mir die Frage, ob mir überhaupt Unterstützung zusteht? Da ich weder arbeitslos bin, noch meinen derzeitigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen kann. Über Wohngeld habe ich mich bereist informiert, dies würde nicht ausreichen. Lohnt sich ein Antrag beim Jobcenter auf ALG II trotzdem?

    Vielen Dank im Voraus!

  70. Hallo Noelia,

    herzlichen Dank für das positive Feedback!

    Bei einer Umschulung möchte man insbesondere Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt wieder integrieren, die aus nicht nur vorübergehenden Gründen dort auf Schwierigkeiten treffen: zum Beispiel Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im gelernten Beruf arbeiten können oder wer keinen Job findet, da die ursprüngliche Berufsausbildung mittlerweile als veraltet gilt. Mit der Umschulung sollen Menschen also wieder in die Position gebracht werden, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können. Die Idee der Umschulung ist natürlich nicht, dass man beliebig auf Kosten der Steuerzahler den Beruf wechseln kann. Für die Allgemeinheit sind (Langzeit-)Arbeitslose viel teurer als die Kosten einer zweijährigen Umschulung.

    Ein Studium ist ebenfalls eine Berufsausbildung und die Förderung mit Bafög (nur für das erste Studium!) verfolgt den Gedanken, dass Studenten unabhängig von den finanziellen Ressourcen der Eltern studieren können sollen.

    Eine schulische Ausbildung mit Alg2 ist meist möglich, wenn Sie mit Ihrer bestehenden Ausbildung keine Arbeit finden oder diese zB aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterverfolgen können. Wenn Sie schon gut ausgebildet sind und eigentlich auch in diesem Job arbeiten könnten, dann besteht aus staatlicher Perspektive jedoch kein Anlass, Ihnen mit Steuergeldern „unter die Arme zu greifen“.

    Es gibt Konstellationen, in denen Ihnen vielleicht indirekt doch ein ALG2 Anspruch zustehen könnte, zum Beispiel über das Aufstockungsgeld. Wenn Sie Ihre Ausbildung selbst finanzieren und nebenbei arbeiten und aus Gründen des Arbeitsmarkts nicht mehr arbeiten können… Das sind allerdings schwierige Fragen des Einzelfalls. Leichter ist meist der Weg über das Wohngeld der Stadt in der Sie wohnen. Dann werden Sie wenigstens bei der Miete unterstützt.

    Es wurde immer wieder kurz in der Politik diskutiert, dass Arbeitnehmer, die jahrelang in die Arbeitslosen- und Sozialversicherung einbezahlt haben, einen Anspruch auf einen geförderten Berufswechsel haben sollten. Also eine finanzierte Umschulung ohne bestimmten Grund. Wir halten das für eine gute Idee, aber politisch wurde das von allen Parteien immer wieder schnell verworfen…

    Halten Sie an Ihrem Weg fest und machen Sie Ihre Wunschausbildung! Wir wünschen Ihnen dabei viel Erfolg und alles Gute!

  71. Erst einmal ein großes Kompliment an diese Website, gefüllt mit tollen Informationen.
    Mich würde interessieren, ob eine schulische Vollzeit Ausbildung in der der Azubi kein Geld verdient vom JC mit ALG2 gefördert werden kann, die Ausbildung zwar bafögfähig ist, der Auszubildende aber keines aufgrund seines Alters erhält.
    Warum werden teure Umschulungen die viel Geld monatlich kosten gefördert, aber jemand der eine kostenfreie oder weniger teuere schulische Ausbildung macht nicht?
    Bei einem Studium doch das selbe, ist das Vollzeitstudium bagögförderungsfähig, egal ob der Stundent Bafög erhält oder nicht besteht kein Anspruch auf ALG. Ist das in o.g. Ausbildungen auch der Fall? Mit der Begründung man stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung? Inwiefern stehen denn Umschülder dem Arbeitsmarkt zu Verfügung?

  72. Hallo Jule,

    danke für Ihre Nachricht. Eine Umschulung ist finanziell meist komfortabler als eine zweite Ausbildung. Was in Ihrem Fall konkret möglich ist, hängt auch davon ab, welche Ausbildungsstellen es in Ihrer Region gibt. Wenn Sie aktuell berufstätig sind und einen Anspruch auf ALG 1 haben, dann wäre zunächst die Arbeitsagentur für die Umschulung zuständig. Das Aufstockungs-Hartz4 läuft hingegen über das Jobcenter.

    1. Damit eine Umschulung zur Buchhändlerin umfassend finanziell von der Arbeitsagentur unterstützt wird, bräuchten Sie eine ärztliche Dokumentation. Häufige Krankschreibungen aufgrund typischer Erschöpfungssymptome (Migräne, Depressive Verstimmungen, Gastritis, konstante oder während der Arbeit auftretende Schmerzen etc.) sind ein Indiz. Wenn Sie können, dann besorgen Sie sich ein Attest. Vereinbaren Sie dann einen Gesprächstermin mit der Arbeitsagentur und schildern Sie Ihre Symptomatik im Detail. Bis Sie den Sachbearbeiter überzeugt haben (mehr zu relevanten Gründen hier) , sollte es nicht um Ihren neuen Beruf(swunsch) gehen, sondern nur darum, dass Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können.

    2. Wenn Sie kündigen und sich eine reguläre dreijährige Ausbildungsstelle besorgen, dann können Sie beim Jobcenter den Aufstockungssatz beantragen. Ihr Ausbildungsgehalt wird bis zu dem Niveau der Existenzsicherung (Hartz4) aufgestockt, unabhängig davon, warum Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnten. Ein anderer Weg kann Wohngeld sein. Hier stellen Sie den Antrag bei Ihrer Stadt oder Kommune.

    3. Wenn Sie Ihre Anstellung als Sozialpädagogin kündigen, dann riskieren Sie zunächst eine Sperrzeit hinsichtlich dem ALG1 Bezug, sollten Sie einen Anspruch haben. Es kann also sinnvoll sein, dass Sie Ihren letzten Arbeitstag und den Ausbildungsbeginn möglichst zeitlich nah legen. Von der Sperrzeit wird trotz Kündigung seitens des Arbeitnehmers teils abgesehen, wenn Sie einen dringenden Grund für die Kündigung hatten. Teilweise wird dies zum Beispiel bei Mobbing am Arbeitsplatz angenommen.

    4. Ob Sie die Ausbildung auch in Teilzeit machen können, hängt vorrangig davon ab, ob Sie eine Ausbildungsstelle finden, die eine Teilzeitstelle anbietet. Sollten Sie eine finanzierte Umschulung bewilligt bekommen, dann kann der Betreuungsbedarf Ihrer jungen Tochter für eine Teilzeitregelung sprechen. Wichtig: Eine Umschulung in Teilzeit dauert zeitlich nicht unbedingt länger. Mehr Informationen zu Umschulungen in Teilzeit finden Sie hier.
    Wenn Sie sich für eine zweite Ausbildung entscheiden, dann ändert sich nichts an der Höhe des Aufstockungsunterhalts. Das Jobcenter wird davon ausgehen, dass Sie die Teilzeitausbildung in der Zeit einer Ausbildung in Vollzeit absolvieren werden. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie es entsprechend klären.

    5. Nochmals zu Ihrer Gesundheit: Wenn Sie Hemmungen haben, sich einem Arzt anzuvertrauen, dann versuchen Sie zunächst eine Sozialberatungsstelle aufzusuchen und sich dort konkret auf Ihren Fall beraten zu lassen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihre Gesundheit und viel Erfolg bei Ihrem Berufswechsel!

  73. Hallo,

    ich bin 36 Jahre alt und alleinerziehende Mutter einer 7 jährigen Tochter und lebe mit ihr allein. Ich bin Sozialpädagogin und kann meinen Beruf aus psychischen Gründen nicht weiter ausüben und möchte gerne eine Zweitausbildung machen. Für meine psychische Belastung durch den Beruf habe ich bisher kein Attest. Ich würde gerne eine Ausbildung zur Buchhändlerin machen.
    Ist es möglich aufstockend ALG II zur Ausbildungsvergütung zu bekommen? Und würde es in meinem Fall einen Unterschied machen, ob die Ausbildung in Vollzeit oder Teilzeit ist? Muss ich dem Jobcenter meinen Wunsch nach einer Zweitausbildung durch den ärztlichen Beleg einer Arbeitsunfähigkeit in meinem jetzigen Beruf belegen?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  74. Hallo Hildegard,

    danke für Ihre Nachricht.

    Ob Sie eine Ausbildung machen oder nicht, entscheiden nur Sie alleine. Von staatlicher Seite kann Ihnen das nicht verboten werden.
    Sie habenden Anspruch auf das Niveau der Grundsicherung gestellt zu werden, wenn Ihr Ausbildungsgehalt darunter liegt. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, zB
    – Aufstockendes Hartz4 über das Jobcenter oder
    – Wohngeld für die Miete über die Stadt Hamburg.

    Sollten Sie tatsächlich einen ablehnenden Bescheid bekommen, dann besorgen Sie sich vom Amtsgericht einen Rechtsberatungsschein (15 Euro) und suchen Sie einen Anwalt für Sozialrecht auf. Manchen Sozialberatungsstellen bieten Beratung auch ohne Rechtsberatungsschein an. Es muss dann unbedingt Widerspruch eingelegt und das weitere Vorgehen juristisch geprüft werden.
    Die Leistungen würden Sie dann rückwirkend bekommen.

    Beginnen Sie Ihre Ausbildung, warten Sie den Bescheid ab und sehen Sie dann weiter. Alles andere bereitet Ihnen momentan nur Kummer, ohne genau zu wissen, wie Sie tatsächlich dran sind.

    Wir drücken Ihnen die Daumen und wünschen viel Erfolg für Ihre Ausbildung!

  75. Hallo,
    ich bin 38 Jahre alt und fange am 1.8.20 eine Ausbildung zur Maskenbildnerin an. Den Vertrag habe ich schon unterschrieben. Jetzt habe ich in Hamburg wo ich auch die Ausbildung anfange, den Antrag gestellt auf Weiterzahlung meiner Unterstützung (ab ausbildungsbeginn ja nur noch Ergänzt) von Harz 4. zu meinem Ausbildungsgehalt. Nun wurde mir gesagt, dass es sein kann das ich keine Unterstützung vom Amt bekomme in Hamburg. Kann ich jetzt meine Ausbildung deswegen nicht antreten? Oder gibt es noch andere Möglichkeiten. Laut des Amtes soll ich einfach in meinem jetzigen Beruf als Friseurin arbeiten (Mindestlohn) und keine weitere Ausbildung machen. Vielen Dank im voraus.
    LG Hildegard

  76. Hallo Mateja,

    Ihren Antrag stellen Sie beim Jobcenter Ihrer Stadt / Region. Ihren konkreten Anspruch berechnen Sie über einen „Hartz4-Rechner“, einfach googeln. Sie sind relativ zuverlässig, rechtlich verbindlich ist aber nur der im Leistungsbescheid festgelegte Betrag.

    Im ersten Ausbildungsjahr können Sie mit etwa 200 Euro monatlich rechnen, je nachdem wie hoch Ihr Nettoeinkommen ist.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

  77. Guten Abend,

    ich bin 28 Jahre, alleinlebend, ausbildete Vollzeitexaminierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und wollte eine Zweitausbildung im medizinsischen Bereich MTA-F (Medizinsich-Technische-Assistentin-Funktionsdiagnostik) im Universitätsklinikum anstreben.

    Ausbildungsvergütung Brutto:

    1. Ausbildungsjahr: 965,24 Euro

    2. Ausbildungsjahr: 1.025,30 Euro

    3. Ausbildungsjahr: 1.122,03 Euro

    Hinzu kommt noch die monatliche Zahlung von Schulgeld, welche 60,00 € betragen.

    Weiterhin kommen noch fixe Kosten wie Miete 413€ und Lebenserhaltungskosten hinzu.

    Was würde mir an Geld zustehen und welche Anträge müsste ich wo Abgeben?

    Bitte um Hilfe

  78. Hallo Adrian,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Ja, Sie haben es richtig verstanden: Bei einer Ausbildung in Vollzeit besteht kein Anspruch auf ALG2 / Hartz4, denkbar ist aber immer das Aufstocken der Ausbildungsvergütung mit Hartz4 (bis zur Höhe des individuellen Satzes). Weil Sie die Miete ansprechen: Für die Miete kann ein Zuschuss beantragt werden (der im Rahmen der Aufstockung angerechnet wird), allerdings nicht beim Jobcenter, sondern direkt bei der Kommune / Stadt in der Sie wohnen.
    Viel Erfolg!

  79. Hallo,

    ich bin 25 Jahre alt und habe eine Ausbildung in der Pflege absolviert. Aus gesundheitlichen Gründen kann ich diesen Beruf nicht mehr ausüben. Leider ohne Attest, da sich viele Ärzte damit schwer tun. Daher such ich nach einer zweiten Ausbildung und möchte vorher prüfen, was mir finanziell zusteht. Sollte ich jetzt eine Ausbildung finden, die das Minimum an Vergütung (ca. 510 Euro), zur Verfügung stellt, meine Miete plus etwaige Nebenkosten (Versicherungen etc.) aber um die 530 Euro beträgt, bin ich für das ALG II berechtigt?
    Weiter oben las ich bereits, dass nur eine wöchentliche Ausbildungszeit von 20h die Woche berechtigt dafür ist, was ja in einer grundsätzlichen dualen Ausbildung mit 40h nicht gegeben ist. Oder hab ich das falsch verstanden?

    Ich bedanke mich für Ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen
    adrian

  80. Hallo Marten,

    danke für Ihre Nachricht.
    Wenn die Unterrichtszeit 7 Stunden täglich beträgt, dann stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und der Hartz4-Anspruch erlischt. Die Grenze sind hier etwa 20 Stunden Ausbildung oder Studium pro Woche, damit Sie noch für eine Teilzeitbeschäftigung verfügbar wären.

    Im Idealfall würden Sie die Umschulung zum Diätassistenten über das Jobcenter machen, also mit einem Bildungsgutschein. Hatten Sie bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter mal eine Umschulung oder Weiterbildung angesprochen? Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten können, spricht viel für einen Förderbedarf.

    Was das Jobcenter heraus findet oder nicht, können wir nicht beurteilen. Informieren Sie sich bitte über die Konsequenzen, die sich daraus gegebenenfalls ergeben können, falls es herauskommen sollte.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute.

  81. Hallo.

    Ich bin Anfang 40 und möchte nochmal eine zweite Ausbildung zum Diät Assistenten in einer privaten Schule machen wo ich 150 Euro monatlich an Schulgeld zahle. Das kann ich selber aufbringen.
    Ich beziehe seit 3 Jahren Hartz 4 und kann in meinem alten Beruf, Maler Lackierer gesundheits bedingt nicht mehr arbeiten.
    Die Unterrichtszeiten wären 7 Stunden täglich.
    Meine Frage.. Einen Anspruch auf Hartz 4 hätte ich in dem Fall ja nicht mehr, oder? Ich stünde ja quasi für einen teilzeit Job noch zur Verfügung. Ich überlege dem jobcenter erst gar nichts mitzuteilen was die Ausbildung angeht. Kann das Center irgendwie dahinter kommen das ich die Ausbildung mache? Ich verdiene ja keinen einzigen Cent den man sozial versicherungspflichtig angeben muss.

  82. Hallo Andreas,

    die Situation für Studenten ist schwierig und Ihr Fall ist nochmal komplizierter. Auch wenn es nicht „sauber“ ist, bekommen Personen in Ihrer Situation faktisch im ersten Anlauf nur Unterstützung, wenn Sie das Zweitstudium verschweigen. Über Ihren Antrag entscheiden Mitarbeitern, die es sich bei Studenten einfach machen und kaum auf individuelle Begebenheiten achten.

    Da Ihr Zweitstudium bereits bekannt ist, sollten Sie im Widerspruch den zeitlichen Umfang klarstellen. Der Schwerpunkt muss darauf liegen, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sie können das nicht oft genug betonen. Legen Sie auf der Seite des Jobcenters ein Bewerbungsprofil an und bewerben Sie sich auch schon auf 1-2 Stellen. Selbstständige haben nur einen Anspruch auf ALG2 Leistungen, wenn sie sich als Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, also versuchen Sie das in Ihrem Widerspruch plausibel zu machen.

    In Ihrem Widerspruch sind Sie kein Student, sondern ein Selbstständiger, der hobbymäßig ein Zweitstudium betreibt. Verstehen Sie es bitte nicht falsch, es ist nicht zynisch gemeint. Die tatsächliche (nicht die rechtliche) Situation ist die, dass alle Studenten an aktuell zinsfreie Studentendarlehen (zB KfW) verwiesen werden und nur Selbstständige auf Hartz4 zurückgreifen können.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

  83. Hallo,

    durch die Corona–Situation sind meine bisherigen Einkommensmöglichkeiten als Selbstständiger weggebrochen. Daher meine Überlegung die Grundsicherung zu beantragen. Die Selbstständigkeit als Kleinunternehmer besteht seit ca. anderthalb Jahren. Zur Zeit befinde ich mich außerdem in einem Zweitstudium, welches ca. 10 Wochenstunden in Anspruch nimmt (geschätzt bzw. habe ich noch keine Creditpoints–Rechnung gemacht).

    Relativ blindlinks habe ich einen Antrag gestellt, welcher mit der Begründung Studium etc. abgelehnt wurde. Ich habe in der Vergangenheit BAföG bekommen, bin mittlerweile jedoch nicht mehr berechtigt. Auf die Selbstständigkeit wurde überhaupt nicht eingegangen. Jetzt möchte ich einen Widerspruch formulieren und frage mich, wie ich mich am besten vorgehe. Als potenzieller „Aufstocker“ oder Student im Zweitstudium oder beides?

    Vielen Dank!

  84. Hallo Kristina,

    danke für Ihre Nachricht. Die momentanen finanziellen Hilfsangebote für Studenten in der Corona-Krise sind mehr als unbefriedigend.

    Die Aussage des Jobcenters ist keine Überraschung, lassen Sie sich nicht davon verunsichern. Beantragen Sie Hartz4 und stellen Sie sich für einen Teilzeitjob zur Verfügung. Wird der Antrag abgelehnt, dann legen Sie Widerspruch ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag abgelehnt wird, ist hoch. Das hat weniger mit Ihrem Antrag zu tun und viel mehr damit, dass bei Anträgen, die nicht der Standardsituation entsprechen, gerne erstmal abgelehnt wird. Wenn der Widerspruch Erfolg hat, bekommen Sie das Geld rückwirkend. Machen Sie den Antrag plausibel, indem Sie sich am besten auch auf Stellen in der Jobcenter-Börse bewerben (es wird dabei höchstwahrscheinlich nichts rumkommen).

    Sie haben sich sicherlich schon an Ihr Studierendenwerk gewendet. Es wurden (leider schlecht ausgestattete) Hilfsfonds für Einmalzahlungen an Studenten aufgestellt, vielleicht gibt es dort nich eine Möglichkeit zur Antragstellung.

    Die staatliche Kreditanstalt KfW bietet wohl aktuell einen Studierendenkredit an, der bis März 2021 zinsfrei ist. Informieren Sie sich ggf. schon jetzt auch über diese Option, da eine „unbürokratische“ Bewilligung dennoch 3-6 Wochen dauern kann.

  85. Guten Tag,
    ich bin 25 und befinde mich derzeit in meinem Zweitstudium und studiere Grundschullehramt. Wegen Corona werde ich von meiner Arbeitsstelle derzeit nicht eingesetzt und mir bricht damit meine finanzielle Stabilität weg. Nun studiere ich extra deswegen Teilzeit, weil mir im Studentenwerk dazu geraten worden ist.
    Besteht eine realistische Möglichkeit zur Förderung vom Jobcenter? Eine Mitarbeiterin vom Jobcenter meinte, ich solle mir hierbei keine großen Hoffnungen machen, aber was bleibt mir anderes übrig?

  86. Hallo Natalie,

    danke für Ihre Anfrage. Ihre Sorge ist unbegründet.

    Zunächst sollten Sie prüfen, dass Sie mindestens die Mindestvergütung in Ausbildungsverhältnissen erhalten (1. Lehrjahr: 515 Euro, 2. Lehrjahr: 550, 3. Lehrjahr: 585 Euro.) Da Sie selbst dann weiterhin nicht auf den Harzt4-Regelsatz kommen, haben Sie einen Anspruch auf die Differenz. Sie sollten sich jedoch umgehend mit dem Jobcenter in Kontakt setzen, damit bis Mai ein nahtloser Übergang gewährleistet ist.

    Viel Erfolg für Ihre Zweitausbildung und alles Gute!

  87. Guten Abend! 🙂

    Ich möchte aufgrund meiner Gesundheit und weiteren Faktoren, eine zweite Ausbildung als Tiermedizinische Fachangestellte absolvieren. Ich bin 25 Jahre jung und lebe alleine. Meine Traum-Ausbildungsstelle habe ich nun gefunden.

    In meinem derzeitigen Beruf, musste ich ein Jahr lang aussetzen, da ich unter Psychischen Problemen leide. Mein Arbeitgeber und ich haben daher einvernehmlich entschieden, dass ich noch bis Mai arbeiten werde und dann das Unternehmen über einen Aufhebungsvertrag verlasse. Ich starte direkt in die neue Ausbildung, um keinen Tag arbeitslos zu sein.

    Ich möchte den Weg über Arbeitslosengeld II gehen, da meine Ausbildungsvergütung in etwa nur die Miete abdeckt.

    Spricht da irgendetwas gegen? Muss ich eventuell damit rechnen, die Ausbildung nicht durchführen zu können und arbeitslos zu werden?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

    Liebe Grüße

    Natalie

  88. Hallo Oliver,

    vielen Dank für Ihre Nachfrage.
    Ja, Sie liegen mit Ihrer Einschätzung zum Wohngeld richtig. Vielleicht lag ein Missverständnis vor und man wollte Ihnen auch die Beantragung von aufstockenden Leistungen zum Lebensunterhalt beantragen. Diese umfassen auch das Wohngeld, gehen aber von der Gesamtsumme darüberhinaus. Arbeitslosengeld 2, also Harzt4, wird auch Arbeitnehmern oder Auszubildenden angeboten, ohne dass eine Arbeitslosigkeit vorliegt, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.

    Bitte machen Sie eine zweiten Anlauf und scheuen Sie nicht davor zurück, sich die Vorschläge erklären zu lassen. Wenn es für Ihre Situation relevant ist, dann könnten Sie auch Zuschüsse für Fahrkosten beantragen. Alle Kosten für Kind im Zusammenhang mit Bildung und Sport können nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bezuschusst oder vollständig finanziert werden.

    Es kann sinnvoll sein, Ihren individuellen Fall in einer Sozialberatung an Ihrem Wohnort zu besprechen. Sie treffen dort auf erfahrene Sozialarbeiter, die Ihnen Ihre Ansprüche aufschlüsseln. Nach unserer Erfahrung sitzen die wahren Experten eher bei den Sozialberatungen. In den Sozialämtern wird leider viel zu häufig nur über die Leistungen gesprochen, von denen Sie bereits erfahren haben und nun beantragen möchten. Eine wirkliche Beratung findet nur selten statt. Lassen Sie sich bitte nicht entmutigen.

    Viel Erfolg für Ihre weitere Ausbildung!

  89. Hallo Sven, da es hierfür Ermessensspielräume gibt, kann ich Ihnen leider keine verbindliche Antwort geben. Es hängt alles von Ihrer Darlegung und Ihrer Überzeugungskraft dem Sachbearbeiter gegenüber ab. Und manchmal auch davon, ob der Sachbearbeiter hungrig ist oder Kopfschmerzen hat. Da es leider keine verbindlichen Rechtsansprüche gibt, kann ich Ihnen nur das sagen….

  90. Guten Tag,
    Ich hab vor kurzem meine Umschulung über einen Bildungsträger(wo ich neben ALGII nichts dazu verdient habe) abgebrochen. Meine Frage ist, ob man trotzdem noch eine 2 Ausbildung machen darf, spricht eine betriebliche Duale Ausbildung, wo ich neben ALGII auch noch die Ausbildungsvergütung bekomme.
    Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen.

  91. Guten Tag,

    ich mache momentan eine Zweitausbildung im öffentlichen Dienst und bin alleinerziehender Vater von einem Kind. Aufgrund der hohen Miete und der Privaten Krankenversicherung sowie Kita-Kosten und hohe Werbungskosten haben mein Sohn und ich kaum Geld zum Leben.

    Was könnte ich als staatliche Zusatzleistung beantragen? Ich habe Wohngeld beantragt, die wollen aber, dass ich Arbeitslosengeld II beantrage. Ich bin der Meinung, dass Wohngeld vorrangig behandelt wird, oder ?

    Können Sie mir bitte eine Info darüber geben ?

    Vielen Dank schon mal im Vorraus.

  92. Guten Tag Frau Meyer,

    danke für Ihre Anfrage.
    Bevor Sie eine Umschulung beantragen können, müssen Sie sich von dem zuständigen Kostenträger beraten lassen. Für Sie wird wohl das Jobcenter zuständig sein.
    Viele Grüße und Erfolgswünsche

  93. Hallo,ich 36Jahre möchte eine Ausbildung zur MTRA machen, schulisch,habe schon eine Ausbildung ’99 gemacht zur näherin,muss eine Familie versorgen,will arbeiten, unabhängig sein,..der schulplatz ist sicher aug19 ,bekomme keine Unterstützung weder Hartz-IV, vom Arbeitsamt abgewimmelt,Bafög ausgeschlossen,…überall werden Fachkräfte gesucht ,ich will ,das macht mutlos…..andere sitzen den ganzen Tag auf der Couch und bekommen das Geld in den A…. geblasen….3 Jahre bräuchte ich Unterstützung…danach geh ich bis zur Rente für die auf der Couch arbeiten…..ich weiß nicht mehr was ich noch tun soll…..Wer mir jetzt noch helfen kann?????

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