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	Kommentare zu: Zweitausbildung und Unterhalt	</title>
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	<description>Das große Bildungsportal</description>
	<lastBuildDate>Tue, 17 Oct 2023 15:36:50 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Natalie Franze		</title>
		<link>https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-8979</link>

		<dc:creator><![CDATA[Natalie Franze]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Oct 2023 15:36:50 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-8815&quot;&gt;Laura&lt;/a&gt;.

Hallo Laura, 

der Grundsatz lautet, dass Eltern nur eine Berufsausbildung finanziell ermöglichen müssen. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel, zum Beispiel wenn das Studium nicht ohne die vorherige Ausbildung aufgenommen werden kann. Dann kann der Anspruch auf Unterhalt bestehen bleiben. 

Wenn Sie aufgrund der Vergütung im Rahmen des dualen Studiums eigentlich nicht auf Unterhaltszahlungen in voller Höhe angewiesen wären, dann wird dieser Umstand bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt werden. 

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den Abschlussprüfungen zur Verwaltungsfachangestellten und alles Gute!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-8815">Laura</a>.</p>
<p>Hallo Laura, </p>
<p>der Grundsatz lautet, dass Eltern nur eine Berufsausbildung finanziell ermöglichen müssen. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel, zum Beispiel wenn das Studium nicht ohne die vorherige Ausbildung aufgenommen werden kann. Dann kann der Anspruch auf Unterhalt bestehen bleiben. </p>
<p>Wenn Sie aufgrund der Vergütung im Rahmen des dualen Studiums eigentlich nicht auf Unterhaltszahlungen in voller Höhe angewiesen wären, dann wird dieser Umstand bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt werden. </p>
<p>Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den Abschlussprüfungen zur Verwaltungsfachangestellten und alles Gute!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Laura		</title>
		<link>https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-8815</link>

		<dc:creator><![CDATA[Laura]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Aug 2023 14:05:25 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ratgeber-umschulung.de?page_id=4038#comment-8815</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, 

ich habe nach meinem Fachabitur mit 18 Jahren eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte begonnen. 
Diese ist nächstes Jahr vorbei und ich würde gerne noch ein Duales Studium als Diplom- Verwaltungsfachwirt beginnen (Beamtenanwärter). 

Habe ich danach noch einen Anspruch auf den Unterhalt von meinen Eltern? Unabhängig von meinem Verdienst? 

Liebe Grüße
Laura]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>ich habe nach meinem Fachabitur mit 18 Jahren eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte begonnen.<br />
Diese ist nächstes Jahr vorbei und ich würde gerne noch ein Duales Studium als Diplom- Verwaltungsfachwirt beginnen (Beamtenanwärter). </p>
<p>Habe ich danach noch einen Anspruch auf den Unterhalt von meinen Eltern? Unabhängig von meinem Verdienst? </p>
<p>Liebe Grüße<br />
Laura</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Natalie Franze		</title>
		<link>https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-8633</link>

		<dc:creator><![CDATA[Natalie Franze]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Jul 2023 15:28:38 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ratgeber-umschulung.de?page_id=4038#comment-8633</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-8485&quot;&gt;Eva&lt;/a&gt;.

Hallo Eva, 

inwiefern Ihr Vater während Ihres Studiums noch unterhaltspflichtig war, können wir für Sie nicht abschließend klären. Die Unterhaltspflicht besteht bei einer vorherigen Ausbildung meist nur fort, wenn Ausbildung und Studium in einem gewissen inhaltlichen und zeitlichen Kontext zu einander stehen. Eltern sind verpflichtet eine erste Berufsausbildung zu zahlen. Steht das anschließende Studium im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung, dann besteht die Unterhaltspflicht fort. 

Fragen Sie an Ihrer Hochschule nach, ob es dort eine Bafög-Beratung für Studierende gibt. Sie benötigen eine rechtliche Einschätzung Ihres konkreten Falls. Falls Sie eine Fachanwältin / Fachanwalt für Familienrecht konsultieren möchten, fragen Sie beim Amtsgericht nach einem Rechtsberatungsschein. Dieser reduziert die Kosten einer anwaltlichen Beratung beachtlich. 

Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrem Studium!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-8485">Eva</a>.</p>
<p>Hallo Eva, </p>
<p>inwiefern Ihr Vater während Ihres Studiums noch unterhaltspflichtig war, können wir für Sie nicht abschließend klären. Die Unterhaltspflicht besteht bei einer vorherigen Ausbildung meist nur fort, wenn Ausbildung und Studium in einem gewissen inhaltlichen und zeitlichen Kontext zu einander stehen. Eltern sind verpflichtet eine erste Berufsausbildung zu zahlen. Steht das anschließende Studium im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung, dann besteht die Unterhaltspflicht fort. </p>
<p>Fragen Sie an Ihrer Hochschule nach, ob es dort eine Bafög-Beratung für Studierende gibt. Sie benötigen eine rechtliche Einschätzung Ihres konkreten Falls. Falls Sie eine Fachanwältin / Fachanwalt für Familienrecht konsultieren möchten, fragen Sie beim Amtsgericht nach einem Rechtsberatungsschein. Dieser reduziert die Kosten einer anwaltlichen Beratung beachtlich. </p>
<p>Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrem Studium!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Eva		</title>
		<link>https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-8485</link>

		<dc:creator><![CDATA[Eva]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2023 21:11:24 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ratgeber-umschulung.de?page_id=4038#comment-8485</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,

Ich habe nach dem Abitur eine Ausbildung zur Goldschmiedin gemacht und abgeschlossen. Danach habe ich studiert und elternabhaengiges Bafoeg bekommen. Mein Vater hat in dem Jahr leider eine Abfindung von seiner vorherigen stelle bekommen und jetzt wurde das Bafoeg wurde neu berechnet. Mein Vater haette mir laut Bafoegamt damals mehr Unterhalt zahlen muessen und das muss jetzt zurueckgezahlt werden. Leider streiten wir uns wer es zahlen muss, mein Vater sagt er muss keinen Unterhalt fuer die zweite Ausbildung bezahlen und ich sage aber dann macht das keinen Sinn das das Amt seinen beitrag im Bafoeg mit einberechnet hat.
Koennen Sie mir helfen die Lage zu klaeren? Hat das Bafoegamt etwa einen Fehler gemacht es elternabhaengig zu berechnen? Oder sollte in diesem Fall mein Vater doch rechtlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet sein?

Danke 
Eva]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>Ich habe nach dem Abitur eine Ausbildung zur Goldschmiedin gemacht und abgeschlossen. Danach habe ich studiert und elternabhaengiges Bafoeg bekommen. Mein Vater hat in dem Jahr leider eine Abfindung von seiner vorherigen stelle bekommen und jetzt wurde das Bafoeg wurde neu berechnet. Mein Vater haette mir laut Bafoegamt damals mehr Unterhalt zahlen muessen und das muss jetzt zurueckgezahlt werden. Leider streiten wir uns wer es zahlen muss, mein Vater sagt er muss keinen Unterhalt fuer die zweite Ausbildung bezahlen und ich sage aber dann macht das keinen Sinn das das Amt seinen beitrag im Bafoeg mit einberechnet hat.<br />
Koennen Sie mir helfen die Lage zu klaeren? Hat das Bafoegamt etwa einen Fehler gemacht es elternabhaengig zu berechnen? Oder sollte in diesem Fall mein Vater doch rechtlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet sein?</p>
<p>Danke<br />
Eva</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Redaktion		</title>
		<link>https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7958</link>

		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Apr 2023 14:26:35 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ratgeber-umschulung.de?page_id=4038#comment-7958</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7866&quot;&gt;Petra&lt;/a&gt;.

Hallo Petra, 

im Grundsatz sind Eltern unterhaltspflichtig bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Wenn Ihre Tochter die Ausbildung zur Schneiderin abgeschlossen hat, dann kann Ihre Unterhaltspflicht also erloschen sein. Wir würden Ihnen empfehlen, dass Sie in Erfahrung bringen, warum das elternunabhängige Bafög nur im ersten Ausbildungsjahr gewährt wurde und gegebenenfalls gegen den Bescheid des Bafög-Amts vorgehen.

Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7866">Petra</a>.</p>
<p>Hallo Petra, </p>
<p>im Grundsatz sind Eltern unterhaltspflichtig bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Wenn Ihre Tochter die Ausbildung zur Schneiderin abgeschlossen hat, dann kann Ihre Unterhaltspflicht also erloschen sein. Wir würden Ihnen empfehlen, dass Sie in Erfahrung bringen, warum das elternunabhängige Bafög nur im ersten Ausbildungsjahr gewährt wurde und gegebenenfalls gegen den Bescheid des Bafög-Amts vorgehen.</p>
<p>Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Petra		</title>
		<link>https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7866</link>

		<dc:creator><![CDATA[Petra]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Apr 2023 08:26:29 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ratgeber-umschulung.de?page_id=4038#comment-7866</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
meine Tochter (mittlerweile 30) macht ihre zweite Ausbildung. Die erste Ausbildung war zur Näherin/Schneiderin, die zweite nun ist zur Gamedesignerin.

Im ersten Jahr bekam sie Elternunabhängiges Bafög. Nun im zweiten Jahr stellt sich das Bafög-Amt quer und wir sollen ihr Unterhalt in Höhe von 230€ zahlen. Ich habe gelesen, dass wir bei einer zweiten Ausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Ist das richtig? Gibt es dazu Urteile?
Vielen Dank für eine Antwort.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
meine Tochter (mittlerweile 30) macht ihre zweite Ausbildung. Die erste Ausbildung war zur Näherin/Schneiderin, die zweite nun ist zur Gamedesignerin.</p>
<p>Im ersten Jahr bekam sie Elternunabhängiges Bafög. Nun im zweiten Jahr stellt sich das Bafög-Amt quer und wir sollen ihr Unterhalt in Höhe von 230€ zahlen. Ich habe gelesen, dass wir bei einer zweiten Ausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Ist das richtig? Gibt es dazu Urteile?<br />
Vielen Dank für eine Antwort.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Redaktion		</title>
		<link>https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7635</link>

		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Mar 2023 12:01:56 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ratgeber-umschulung.de?page_id=4038#comment-7635</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7553&quot;&gt;Louis&lt;/a&gt;.

Hallo Louis, 

wenn die Berufsausbildung zum Schreiner erfolgreich abgeschlossen wurde und dem Start ins Berufsleben nichts im Wege steht, dann endet in der Regel die Unterhaltspflicht der Eltern. Es gibt hiervon eine Ausnahme, wenn das Studium auf der Ausbildung aufbaut und dieses wie eine Fortsetzung der Ausbildung zu verstehen ist. Dafür ist ein enger zeitlicher, aber auch inhaltlicher Zusammenhang maßgeblich. Es gibt mittlerweile einige Gerichtsentscheidungen, aber wir können Ihnen nicht sagen, ob diese bei einem BWL-Studium nach einer Schreinerausbildung angenommen werden würde. Wir würden Ihnen eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ans Herz legen. 

Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7553">Louis</a>.</p>
<p>Hallo Louis, </p>
<p>wenn die Berufsausbildung zum Schreiner erfolgreich abgeschlossen wurde und dem Start ins Berufsleben nichts im Wege steht, dann endet in der Regel die Unterhaltspflicht der Eltern. Es gibt hiervon eine Ausnahme, wenn das Studium auf der Ausbildung aufbaut und dieses wie eine Fortsetzung der Ausbildung zu verstehen ist. Dafür ist ein enger zeitlicher, aber auch inhaltlicher Zusammenhang maßgeblich. Es gibt mittlerweile einige Gerichtsentscheidungen, aber wir können Ihnen nicht sagen, ob diese bei einem BWL-Studium nach einer Schreinerausbildung angenommen werden würde. Wir würden Ihnen eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ans Herz legen. </p>
<p>Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Redaktion		</title>
		<link>https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7633</link>

		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Mar 2023 11:26:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ratgeber-umschulung.de?page_id=4038#comment-7633</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7586&quot;&gt;Elena&lt;/a&gt;.

Hallo Elena, 

da Sie eine aufbauende Ausbildung unmittelbar an die erste Ausbildung zur Pflegehelferin anschließen, wird in der Rechtsprechung meist angenommen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern fortbesteht. Wenn Ihre Eltern sich nicht freiwillig dazu entschließen, Ihnen Unterhalt zu gewähren, dann sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Aufgrund Ihrer als Auszubildende angespannten finanziellen Lage, können Sie beim Amtsgericht auch nach eine Beratungsschein fragen. Dieser reduziert die Kosten einer Beratung bei einem Anwalt ganz erheblich. In größeren Städten gibt es auch Frauenzentren und Sozialvereine, wo Anwälte kostenfrei oder gegen geringe Zahlungen bei Fragen zum Unterhaltsrecht beraten. Ein weiterer Weg zu mehr Informationen kann auch das lokale Jugendamt sein. 

Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7586">Elena</a>.</p>
<p>Hallo Elena, </p>
<p>da Sie eine aufbauende Ausbildung unmittelbar an die erste Ausbildung zur Pflegehelferin anschließen, wird in der Rechtsprechung meist angenommen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern fortbesteht. Wenn Ihre Eltern sich nicht freiwillig dazu entschließen, Ihnen Unterhalt zu gewähren, dann sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Aufgrund Ihrer als Auszubildende angespannten finanziellen Lage, können Sie beim Amtsgericht auch nach eine Beratungsschein fragen. Dieser reduziert die Kosten einer Beratung bei einem Anwalt ganz erheblich. In größeren Städten gibt es auch Frauenzentren und Sozialvereine, wo Anwälte kostenfrei oder gegen geringe Zahlungen bei Fragen zum Unterhaltsrecht beraten. Ein weiterer Weg zu mehr Informationen kann auch das lokale Jugendamt sein. </p>
<p>Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Elena		</title>
		<link>https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7586</link>

		<dc:creator><![CDATA[Elena]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Mar 2023 11:15:12 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ratgeber-umschulung.de?page_id=4038#comment-7586</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
Ich habe die Ausbildung zur Pflegehelferin gemacht und bereits erfolgreich bestanden. Ich mache nun gleich im Anschluss weiter und lasse mich zur Fachkraft für Pflege ausbilden. 

Ich bin 19 Jahre alt und wohne mietfrei bei meiner Tante. Ich habe laufende Kosten durch ein Auto und Versicherungen. Habe ich ein Recht auf Unterhalt?

Vielen Dank!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
Ich habe die Ausbildung zur Pflegehelferin gemacht und bereits erfolgreich bestanden. Ich mache nun gleich im Anschluss weiter und lasse mich zur Fachkraft für Pflege ausbilden. </p>
<p>Ich bin 19 Jahre alt und wohne mietfrei bei meiner Tante. Ich habe laufende Kosten durch ein Auto und Versicherungen. Habe ich ein Recht auf Unterhalt?</p>
<p>Vielen Dank!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Louis		</title>
		<link>https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/unterhalt/#comment-7553</link>

		<dc:creator><![CDATA[Louis]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Mar 2023 07:39:17 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ratgeber-umschulung.de?page_id=4038#comment-7553</guid>

					<description><![CDATA[Hallo, unser Sohn (Mama und Stiefvater) beendet im August seine Ausbildung zum Schreiner. Er wohnt in einer Anliegerwohnung (in unserem Besitz). 
Der leibliche Vater (Vater &#038; Stiefmutter) ist Beamter (A16 plus Zulagen) und hat bisher Unterhalt gezahlt.

Unser Sohn möchte jetzt im September ein Studium beginnen, Betriebswirtschaft, um später im Management (Holzindustrie) zu arbeiten.

Meine Fragen: 
1. Muss der leibliche Vater weiterhin Unterhalt zahlen?
2. Hat unser Sohn Anspruch auf Bafög?
3. Muss das (imense) Gehalt des leiblichen Vaters angerechnet werden, auch wenn dieser keinen Unterhalt zahlt?
4. Bei Bafög antrag, welcher Teil der Elternschaften muss sein Gehalt angeben? 

Wie man vielleicht herauslesen kann, ist das Verhältnis zum leiblichen Vater nicht vorhanden, bzw. sehr schlecht. 
Vielen Dank]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, unser Sohn (Mama und Stiefvater) beendet im August seine Ausbildung zum Schreiner. Er wohnt in einer Anliegerwohnung (in unserem Besitz).<br />
Der leibliche Vater (Vater &amp; Stiefmutter) ist Beamter (A16 plus Zulagen) und hat bisher Unterhalt gezahlt.</p>
<p>Unser Sohn möchte jetzt im September ein Studium beginnen, Betriebswirtschaft, um später im Management (Holzindustrie) zu arbeiten.</p>
<p>Meine Fragen:<br />
1. Muss der leibliche Vater weiterhin Unterhalt zahlen?<br />
2. Hat unser Sohn Anspruch auf Bafög?<br />
3. Muss das (imense) Gehalt des leiblichen Vaters angerechnet werden, auch wenn dieser keinen Unterhalt zahlt?<br />
4. Bei Bafög antrag, welcher Teil der Elternschaften muss sein Gehalt angeben? </p>
<p>Wie man vielleicht herauslesen kann, ist das Verhältnis zum leiblichen Vater nicht vorhanden, bzw. sehr schlecht.<br />
Vielen Dank</p>
]]></content:encoded>
		
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