Zweitausbildung und Unterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle legt den Mindestunterhalt für Kinder fest.
Die Düsseldorfer Tabelle legt den Mindestunterhalt für Kinder fest.

Wenn Sie eine zweite Ausbildung beginnen und bisher von Ihren Eltern Unterhalt bezogen haben, interessiert es Sie sicher, was sich nun für Sie ändert.
Sind Ihre Eltern weiterhin zum Unterhalt verpflichtet?

Hier ein paar Infos zur Unterhaltspflicht während einer Zweitausbildung.

 

Die Grundsätze: Unterhaltspflicht der Eltern

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, sofern diese nicht selbst in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltspflicht ist allein dadurch gegeben, dass Eltern und Kinder in gerader Linie verwandt sind und besteht im Grunde das ganze Leben. Kristallklar ist natürlich der Fall bei minderjährigen Kindern im Vorschul- und Schulalter, da diese noch kein eigenes Einkommen haben.

Einkünfte aus Schülerarbeiten, die in ihrer Höhe einem Taschengeld vergleichbar sind, müssen übrigens nicht für die Deckung der Lebenshaltungskosten herangezogen werden. Die rechtliche Lage ändert sich, sobald ein noch minderjähriges Kind eine Berufsausbildung beginnt und hierfür eine Vergütung erhält. Die Ausbildungsvergütung muss das Kind für die Deckung des Lebensunterhalts einsetzen, sie wird in der Regel jedoch nicht ausreichen, weswegen die Eltern weiterhin in der Unterhaltspflicht bleiben. Der Unterhaltsanspruch des Kindes mindert sich dann aber entsprechend (§ 1612 Abs. 1 BGB).

Solange das Kind zuhause in einer intakten Ehe wohnt, wird der Unterhalt in der Regel durch Sachleistungen wie Verpflegung und Kleidung sowie ideelle Leistungen wie Pflege und Erziehung erbracht. Wenn jedoch ein Ehepartner die Familie verlässt und keine Leistungen mehr erbringt, muss er ersatzweise finanziellen Unterhalt leisten. Die Bedarfssätze hängen vom Alter des Kindes ab und werden nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet.

 

Unterhaltspflicht beim volljährigen Kind

Prinzipiell hat auch das volljährige Kind noch Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern. Ausbildungsvergütungen oder sonstige Einkünfte aus Vollzeitarbeit (nicht Ferienjobs oder Schülerarbeit) muss das Kind jedoch zur Finanzierung seines Lebensstandards verwenden, denn das volljährige Kind ist nun für sich selbst verantwortlich. Das heißt, das volljährige Kind muss nun eigenverantwortlich für seinen Lebensunterhalt aufkommen – außer es ist in Ausbildung.

 

Unterhalt während der Ausbildung

Hier wird es nun allmählich interessant für Sie. Denn gemäß § 1610 Abs. 2 BGB können Sie als volljähriges Kind von Ihren Eltern den sogenannten Ausbildungsunterhalt verlangen, wenn und solange Sie sich in der Ausbildung befinden. Hier kommt dann immer wieder die Frage auf, ob Eltern auch unterhaltspflichtig bleiben, wenn ihre Kinder nach abgeschlossener Erstausbildung eine zweite Ausbildung beginnen oder ein Studium beginnen. Die aktuelle Rechtslage hierzu ist, dass die Eltern während einer Zweitausbildung nur noch ausnahmsweise zum Unterhalt verpflichtet sind.

Die Argumentation ist wie folgt: Indem die Eltern mit ihren Unterhaltsleistungen dem Kind eine angemessene Berufsausbildung ermöglicht haben, haben sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, weiteren Unterhalt zu zahlen, wenn das Kind eine Zweitausbildung beginnt. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die wir uns nun ansehen wollen.

Nach verschiedenen Urteilen des Bundesgerichtshofs besteht in folgenden Fällen ein Anspruch auf Unterhalt weiter:

  1. Ihr Beruf kann von Ihnen aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht ausgeübt werden. Die Gründe waren bei Ausbildungsbeginn nicht absehbar. Ein Beispiel hierfür ist wieder einmal die klassische Mehlstauballergie des Bäckers.
  2. Die Eltern haben Sie gegen Ihren Willen in die falsche Ausbildung gedrängt oder Sie haben die Ausbildung nur den Eltern zuliebe abgeschlossen, zum Beispiel der Arztsohn, der unbedingt Chirurg werden sollte, aber kein Blut sehen kann.
  3. Die Ausbildung, die Sie begonnen haben beruhte auf signifikanten Fehleinschätzungen Ihrer Begabung. Das könnte zum Beispiel ein Fluglotse mit ADHS sein.
  4. Die weitere Ausbildung steht zeitlich und sachlich in engem Zusammenhang zur bisherigen Ausbildung.

Konkrete Entscheidungen zum vierten Fall hängen aber extrem stark vom Einzelfall ab und sind deshalb kaum zu verallgemeinern, deshalb hierzu auch kein konkretes Beispiel.

 

Minderjährigenunterhalt und Volljährigenunterhalt

Da Sie bereits eine Erstausbildung hinter sich haben und eine Zweitausbildung anstreben, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass Sie bereits volljährig sind. Während wie oben erläutert Minderjährigen ihren Unterhalt in Form von Naturalleistungen und ideellen Leistungen wie Betreuung, Pflege und Erziehung erhalten, benötigt ein Volljähriger solche Leistungen nicht mehr. Das bedeutet, Sie haben als Volljähriger grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsleistung in monetärer Form. Ihre Eltern werden also barunterhaltspflichtig.

Im Fall von getrennt lebenden Eltern werden zur Berechnung der jeweiligen Leistungen die Einkommen und Vermögen der Eltern miteinander verrechnet. Wenn zum Beispiel Ihre Mutter EUR 3.000 pro Monat verdient, Ihr Vater aber nur EUR 2.000, muss die Mutter 3/5 Ihres Unterhaltsbedarfs decken, der Vater 2/5.

Fazit:

In gewissen Fällen haben Sie bei einer Zweitausbildung Anspruch auf Unterhalt, es sind jedoch eher Ausnahmen. Richten Sie sich also besser darauf ein, ihre zweite Ausbildung auf anderen Wegen zu finanzieren als durch den Unterhalt Ihrer Eltern.

75 Gedanken zu „Zweitausbildung und Unterhalt“

  1. Hallo,
    Ich habe die Ausbildung zur Pflegehelferin gemacht und bereits erfolgreich bestanden. Ich mache nun gleich im Anschluss weiter und lasse mich zur Fachkraft für Pflege ausbilden.

    Ich bin 19 Jahre alt und wohne mietfrei bei meiner Tante. Ich habe laufende Kosten durch ein Auto und Versicherungen. Habe ich ein Recht auf Unterhalt?

    Vielen Dank!

    Antworten
    • Hallo Elena,

      da Sie eine aufbauende Ausbildung unmittelbar an die erste Ausbildung zur Pflegehelferin anschließen, wird in der Rechtsprechung meist angenommen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern fortbesteht. Wenn Ihre Eltern sich nicht freiwillig dazu entschließen, Ihnen Unterhalt zu gewähren, dann sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Aufgrund Ihrer als Auszubildende angespannten finanziellen Lage, können Sie beim Amtsgericht auch nach eine Beratungsschein fragen. Dieser reduziert die Kosten einer Beratung bei einem Anwalt ganz erheblich. In größeren Städten gibt es auch Frauenzentren und Sozialvereine, wo Anwälte kostenfrei oder gegen geringe Zahlungen bei Fragen zum Unterhaltsrecht beraten. Ein weiterer Weg zu mehr Informationen kann auch das lokale Jugendamt sein.

      Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!

      Antworten
  2. Hallo, unser Sohn (Mama und Stiefvater) beendet im August seine Ausbildung zum Schreiner. Er wohnt in einer Anliegerwohnung (in unserem Besitz).
    Der leibliche Vater (Vater & Stiefmutter) ist Beamter (A16 plus Zulagen) und hat bisher Unterhalt gezahlt.

    Unser Sohn möchte jetzt im September ein Studium beginnen, Betriebswirtschaft, um später im Management (Holzindustrie) zu arbeiten.

    Meine Fragen:
    1. Muss der leibliche Vater weiterhin Unterhalt zahlen?
    2. Hat unser Sohn Anspruch auf Bafög?
    3. Muss das (imense) Gehalt des leiblichen Vaters angerechnet werden, auch wenn dieser keinen Unterhalt zahlt?
    4. Bei Bafög antrag, welcher Teil der Elternschaften muss sein Gehalt angeben?

    Wie man vielleicht herauslesen kann, ist das Verhältnis zum leiblichen Vater nicht vorhanden, bzw. sehr schlecht.
    Vielen Dank

    Antworten
    • Hallo Louis,

      wenn die Berufsausbildung zum Schreiner erfolgreich abgeschlossen wurde und dem Start ins Berufsleben nichts im Wege steht, dann endet in der Regel die Unterhaltspflicht der Eltern. Es gibt hiervon eine Ausnahme, wenn das Studium auf der Ausbildung aufbaut und dieses wie eine Fortsetzung der Ausbildung zu verstehen ist. Dafür ist ein enger zeitlicher, aber auch inhaltlicher Zusammenhang maßgeblich. Es gibt mittlerweile einige Gerichtsentscheidungen, aber wir können Ihnen nicht sagen, ob diese bei einem BWL-Studium nach einer Schreinerausbildung angenommen werden würde. Wir würden Ihnen eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ans Herz legen.

      Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!

      Antworten
  3. Hallo,
    Unsere Tochter ist 24 Jahre alt und hat eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin abgeschlossen. Die Möglichkeit zur Weiterbildung zur Alten- und Krankenpflegerin, weitere zwei Jahre, hat sie nicht wahrgenommen. Nach einigen Jahren im Beruf strebt sie nun eine weitere Ausbildung an. Sie lebt seit einigen Jahren in einem eigenen Haushalt.

    Werden wir nun wieder unterhaltspflichtig? Finanziell könnten wir uns dies nicht leisten.
    MfG

    Antworten
    • Hallo Markus,

      wenn Ihre Tochter eine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat, erlischt im Grundsatz Ihre Unterhaltspflicht als Eltern.

      Wir wünschen Ihnen alles Gute.

      Antworten
  4. Hallo,
    Meine Tochter macht nach der Realschule eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin mit Fachhochschulreife. Nach dem Anerkennungsjahr heißt die Berufsausbildung „Bachelor Professional im Sozialwesen“. Da sie Bafög bekommt, muss ihr Vater kein Unterhalt mehr bezahlen. Direkt im Anschluss möchte Sie soziale Arbeit studieren, da sie gerne im Jugendamt arbeiten möchte. Meine Frage: Ist der Vater dann wieder zum Unterhalt verpflichten? Vielen Dank.

    Antworten
    • Hallo Silke,

      ja, die Unterhaltspflicht kann wieder entstehen, wenn das folgende Studium auf die erste Berufsausbildung aufbaut und tatsächlich auch erst durch die Ausbildung möglich wird. Mit einem Realschulabschluss wird der Zugang zum Hochschulstudium erst durch den Bachelor Professional bereitet. Sollte sich der Vater hinsichtlich des Unterhalts verweigern, dann konsultieren Sie bitte mit Ihrem Anliegen einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen auf Unterhaltsrecht spezialisierten Anwalt.

      Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute!

      Antworten
  5. Hallo,
    meine Tochter, 29 Jahre, hat eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau 2014 erfolgreich abgeschlossen. Danach hat sie in ihrer Lehrfirma (Möbelhaus) gearbeitet.
    Anschließend hat sie in einem Kindersachen-Kaufhaus gearbeitet. Während dieser Zeit wurde sie schwanger und ist jetzt alleinerziehend mit einen 7-jährigen Sohn.
    Nach dem Mutterschutz wurde ihr befristeter Vertrag nicht verlängert. Ab da war sie arbeitslos und hatte in Mini- bzw. Midi-Jobs gearbeitet.

    Nun bekam sie die Möglichkeit eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellte zu machen. Diese Möglichkeit hat sie auch angenommen. Nun ist aber ihre Finanzielle Situation sehr angespannt und sie hat BAB (Bundesausbildungsförderungsgesetz) beantragt. In dem ihr zugesendeten Antragsformular sollen wir Eltern jeweils ein Jahreseinkommensnachweis von vor zwei Jahren angeben.

    Meine Frage: Wieso muss ich als Elternteil diesen Nachweis erbringen, wo wir doch meiner Meinung nach nicht mehr Unterhalt zahlen müssen? Zumal wir vor zwei Jahren noch zwei Verdienste hatten und zwischenzeitlich meine Frau behindert ist und 100% Erwerbsminderungsrente erhält.

    Ich hoffe sie können mir sagen ob wir den Antrag ausfüllen müssen!

    Danke für Ihre Mühe.

    Gruß
    Andreas

    Antworten
    • Hallo Andreas,

      dass Ihre Tochter einen Antrag gestellt hat, ist das eine. Ob Sie unterhaltspflichtig sind, eine andere Frage. Wir stimmen Ihnen zu und sehen auch keine Grundlage für eine Unterhaltspflicht. Sie schreiben nicht, ob Sie Kontakt mit Ihrer Tochter haben. Ein erster Gedanke war, ob möglicherweise Falschangaben gemacht wurden und zum Beispiel die abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau unerwähnt geblieben ist. Wir würden an Ihrer Stelle ein Schreiben an das BAföG-Amt aufsetzen, dass sicherstellt, dass das Amt von der abgeschlossenen Berufsausbildung weiß… Sie sind verpflichtet Angaben gegenüber dem BAföG-Amt zu machen. Sollte eine Unterhaltspflicht angenommen werden, ist dies sicherlich ein Fall für den Anwalt.

      Wir drücken Ihnen die Daumen für eine rasche Klärung und wünschen alles Gute!

      Antworten
  6. Hallo,

    ich (M /31) habe meine Ausbildung vor 13 Jahren abgeschlossen und in dem Beruf noch 12,5 Jahre gearbeitet (Tischler). Bin nun vor ca. 6 Monaten zu einem anderen Beruf gewechselt, da er mir die Arbeit als Schreiner seit sehr vielen Jahren keinen Spaß gemacht hat.

    Der neue Beruf macht mir allerdings auch keinen Spaß (Bauhelfer im Straßenbau; Anlernen zum Pflasterer/ Vorarbeiter/ Polier). Ich möchte nun eine neue Ausbildung als Fachinformatiker machen,
    da ich denke, dass mir dieser Beruf deutlich mehr Spaß machen wird.

    Ich habe Unterhaltsverpflichtungen gegenüber meiner 6 jährigen Tochter und besitze ein Eigenheim.
    Habe ich eventuell noch die Möglichkeit während der zweiten Ausbildung eine finanzielle Aufstockung zu bekommen?

    Vielen Dank schon einmal im voraus für Ihre Hilfe.

    Antworten
    • Hallo,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage.

      Da Sie eine abgeschossene Berufsausbildung haben und Ihr geschilderter Sachverhalt nicht nach einer Ausnahmekonstellation klingt, sind die Chancen auf Bafög wohl gering. Eine Finanzierung der Qualifizierung zum Fachinformatiker wäre auch als Umschulung über das Arbeitsamt denkbar. Aber die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter übernimmt die Förderung einer Umschulung in aller Regel nur, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend sind und aufgrund mangelnder Qualifikation keine neue Anstellung gefunden werden kann. Auf Sie trifft dies nicht zu.

      Ein weiterer Ansatzpunkt für eine staatliche Unterstützung könnten gesundheitliche Probleme sein. Diese müssten jedoch eine Signifikanz haben, dass Sie Ihre bisherigen Berufe aufgrund der Beschwerden nicht mehr ausüben könnten. Und Sie ahnen es: Fehlende Freude am Beruf ist für den Einzelnen eine schwere Belastung, aber aus Sicht der Förderstellen kein Argument.

      Natürlich ist denkbar, dass Sie das meist magere Ausbildungsgehalt mit einem Kredit etc. aufstocken. Unsere Empfehlung wäre jedoch, dass Sie eine berufsbegleitende Umschulung in Betracht ziehen. Auch wenn es eine Doppelbelastung darstellt, könnten Sie in Ihrer Freizeit über ein Fernstudium sich Ihren Berufswechsel selbst finanzieren. Sie bleiben so finanziell unabhängig und Ihr Berufswechsel hängt nicht vom „staatlichen Segen“ ab. Die moderaten Kosten der Qualifizierung können steuerlich gelten gemacht werden und meist ist auch eine Ratenzahlung möglich.

      Die Umschulung / Ausbildung zum Fachinformatiker ist nach unserer Erfahrung besonders gut geeignet für ein Fernstudium. Auch bei dieser Lernweise haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen Schwerpunkten. Mehr Informationen bekommen Sie in diesem Artikel:

      Umschulung Fachinformatiker Systemintegration/ Anwendungsentwicklung

      Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!

      Antworten
  7. Hallo,
    meine Tochter hat ein Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin abgebrochen, im Anschluss eine Ausbildung zur Friseurin erfolgreich abgeschlossen. Nun möchte sie Kosmetik studieren, liegt in diesem Fall eine weitere Unterhaltspflicht für mich vor? Zur Info, ich wurde weder über ihre Schulabschlüsse, Ausbildungen etc. informiert. Dies habe ich alles im nachhinein erfahren da leider kein Kontakt mehr besteht. Auch habe ich meine Erziehungsberechtigung zurück gegeben, da meine Tochter nichts mehr mit mir zu tun haben möchte.

    Antworten
    • Hallo Mario,

      zunächst möchten wir Sie auf ein Missverständnis Ihrerseits hinweisen: Eine Erziehungsberechtigung kann nicht zurückgegeben werden. Falls Sie meinen, dass Sie der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen haben, dann ändert dies dennoch nichts an Ihrer Unterhaltspflicht. Ihre Pflicht zu Unterhaltszahlungen hat auch nichts mit dem tatsächlichen Kontakt zu Ihrem Kind, noch mit dem Informationsstand zu ihrer Ausbildung zu tun. Die Unterhaltspflicht begründet sich allein daraus, dass von Ihnen ein Kind in die Welt gesetzt wurde.

      Die Unterhaltspflicht kann auch bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung fortbestehen, wenn das Studium in einem Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Dies kann der Fall sein, wenn das Studium auf die Ausbildung aufbaut, wie es bei Friseurin und Kosmetik-Studium der Fall sein kann. Wenn Sie Zweifel an Ihrer Unterhaltspflicht haben, dann empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich individuell von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

      Wir wünschen Ihnen alles Gute!

      Antworten
  8. Guten Tag,

    ich schließe im Oktober 2022 mein dreijähriges Bachelorstudium (Grundschullehramt mit Musikvermittlung) ab und beginne danach ein weiteres Bachelorstudium (Instrumentalpädagogik). Ist es möglich für dieses Studium weiterhin Unterhalt zu verlangen? Da es in einem zeitlichen und auch sachlichen Zusammenhang mit dem ersten steht?

    Zur Erklärung: Bei meinem Zweitstudium spezialisiere ich mich auf das Instrument Klavier und werde zur Klavierlehrerin ausgebildet. Es steht nach meiner Meinung in einem Zusammenhang mit dem Erststudium, da ich in diesem ja Musik auf Lehramt studiert habe und mich im Zweitstudium eben nur auf Musik spezialisiere.

    Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort.

    Antworten
    • Hallo Hannah,

      danke für Ihre Nachfrage.

      Der zeitlich-sachliche Zusammenhang bezieht sich nur auf die Konstellation „Studium nach Ausbildung“. Der Sachverhalt „Zweiter Bachelor nach Bachelor“ trifft hierauf nicht zu. Wenden Sie sich bitte an Ihre Studienberatung für eine individuelle Beratung in Ihrem konkreten Fall.

      Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihr Zweitstudium!

      Antworten
  9. Hallo,
    die Tochter meines Freundes ist 23 (demnächst 24) Jahre alt, hat eine Ausbildung zur PTA gemacht und hat dann Biologie studiert. Da dies ja im Zusammenhang zu ihrer ersten Ausbildung ist, hat sie weiterhin Unterhalt bekommen.
    Nun ist sie durch die erste Prüfung und Nachprüfung gerasselt und hat das Studium abgebrochen. Sie ist dann 300 km entfernt zu ihrem Freund gezogen und macht dort eine Ausbildung zur MTA. Als PTA würde man nichts verdienen und deshalb will sie MTA werden.
    Muss mein Freund dann immer noch Unterhalt zahlen?

    Antworten
    • Hallo Angelika,

      mit Abschluss der Ausbildung zur PTA ist die Unterhaltspflicht während einer Berufsausbildung erloschen. Die zweite Ausbildung zur MTA muss nicht finanziert werden.

      Alles Gute.

      Antworten
  10. Hallo,

    ich möchte eine neue, zweite Ausbildung machen. Ich hatte meinen Realschulabschluss abgebrochen und nach einem schlechten Hauptschulabschluss gäbe es damals nur begrenzte Möglichkeiten was Ausbildungen angeht. Als erste Berufsausbildung habe ich eine Friseurausbildung abgeschlossen. Obwohl mir der Job absolut nicht gefallen hat, habe ich es dennoch durchgezogen. Nun möchte ich mit 24 eine neue Ausbildung starten und frage mich, ob mein Vater mir noch Unterhalt zahlen müsste? Meine Eltern sind geschieden und ich lebe bei meiner Mutter.

    Vielen Dank!

    Antworten
    • Hallo Jasmin,

      danke für Ihre Nachricht. Leider haben wir keine guten Nachrichten für Sie. Mit Abschluss einer dreijährigen Ausbildung erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern. Es ist sehr schade, dass Sie nun Nachteile dadurch haben, dass Sie die ungeliebte Ausbildung zur Friseurin durchgezogen haben. Aber die Unterhaltspflicht der Eltern bezieht sich nur auf eine erste Berufsausbildung und es ändert nichts daran, dass Sie in Ihrem Beruf nicht arbeiten möchten. Etwas anderes kann gelten, wenn Ihre zweite Ausbildung auf den Friseurberuf aufbaut und nicht ohne Friseur-Abschluss aufgenommen werden könnte.

      Wir empfehlen Ihnen, dass Sie in jedem Fall eine zweite Ausbildung machen. Sie sind sehr jung und das Leben ist zu kurz für den falschen Beruf. Zur Finanzierung können Sie neben dem Lehrlingsgehalt zum Beispiel versuchen, Bafög auf der Basis eines Darlehns zu beantragen (muss später also zurückgezahlt werden). Auch spricht nichts gegen einen Nebenjob, zB in der Gastro, wenn es zeitlich und energetisch Ihnen möglich ist.

      Nutzen Sie unbedingt die Chance einer zweiten Ausbildung und geben Sie Ihrem Leben eine Wendung in die für Sie richtige Richtung!

      Wir wünschen Ihnen dabei alles erdenklich Gute, viel Durchhaltevermögen und Erfolg! Es wird sich letztlich sicher lohnen…

      Antworten

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