Viele Expertinnen und Experten sind sich in einer Sache sicher: Regelmäßige berufliche Weiterbildung schützt mit am besten vor Kündigungen. Zu den Maßnahmen, die einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben oder auch einen beruflichen Aufstieg ermöglichen, können unter Umständen auch Umschulungen zählen, die Arbeitssuchenden neue Perspektiven am Arbeitsmarkt eröffnen und es dem Umzuschulenden erlauben, die eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten neu zu entdecken und sich dabei auch persönlich weiterzuentwickeln.
Doch was geschieht, wenn einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin an einer solchen Maßnahme während der Umschulung gekündigt wird? Wenn der Umschulungsbetrieb oder der Verantwortliche beim Bildungsträger damit drohen, den Umschulungsvertrag aufzukündigen, versetzt das den allermeisten Teilnehmenden zunächst einen gehörigen Schreck. Und zwar durchaus zu Recht: Eine solche Kündigung kann unter Umständen sehr unliebsam Konsequenzen haben, sofern der Umzuschulende keine Gründe dafür vorbringen kann, warum ihm gekündigt wurde und die vom Betrieb oder Bildungsträger erhobenen Kündigungsgründe zugleich nicht entkräften kann. Wichtig ist es aber auch hier, genauer hinzusehen und nicht nur zwischen verschiedenen Formen der Umschulung zu unterscheiden, sondern auch die Gründe für die Kündigung der Maßnahme in den Blick zu nehmen.
Gibt es eine Probezeit und einen anschließenden Kündigungsschutz im Rahmen einer Umschulung?
Um die Frage nach dem Kündigungsschutz bei einer Umschulung zu beantworten, muss zunächst geprüft werden, wann und aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen wird. In Umschulungsverträgen darf laut der IHK Aschaffenburg eine Probezeit vereinbart werden, die maximal sechs Monate betragen darf und im Umschulungsvertrag eigens vermerkt werden muss. Innerhalb dieser Probezeit ist die Kündigung des Umschulungsvertrags jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich möglich, und zwar entweder fristlos oder mit einer sehr kurzen Kündigungsfrist von 2 Wochen. Dies gilt für beide Vertragsparteien.
Eine Ausnahme stellen Schwangerschaften dar: Für Schwangere gilt der Kündigungsschutz schon während der Probezeit. Jenseits der Probezeit ist nur eine außerordentliche Kündigung nach Paragraph 5 beziehungsweise Paragraph 7 des Umschulungsvertrags zulässig. Wichtig ist dabei, dass die Kündigung in jedem Fall schriftlich erfolgen muss – selbst wenn der Vorgesetzte im Umschulungsbetrieb oder der Schulleiter also einmal lautstark mit Kündigung drohen sollte, gilt dies keinesfalls schon als tatsächliche Kündigung. Allerdings ist dieser Punkt unter Juristen nicht unstrittig, wie die IHK Oldenburg jüngst mit Verweis auf ein Urteil des BAG berichtete.
Außerdem sieht der Umschulungsvertrag sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche, also schulische Umschulungen vor, dass von beiden Seiten nur aus „wichtigem Grund“ gekündigt werden darf. Diese „wichtigen Gründe“ müssen in der schriftlichen Kündigung konkret angegeben werden. Genau wie beim Ausbildungsvertrag gilt auch hier, dass pauschale Angaben wie „ständige Fehlzeiten“ oder „mangelnder Einsatz“ in der Regel nicht als Kündigungsgründe anerkannt werden.
Drohen Sanktionen bei einer Kündigung im Rahmen einer Umschulung?
Ob Sanktionen drohen, hängt wesentlich davon ab, wer die Kosten für die Umschulung trägt. Umschulungen für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, die eine Umschulung von der Agentur für Arbeit finanziert bekommen, müssen, wenn von Seiten des Bildungsträgers überzeugend dafür argumentiert werden kann, dass sie aus eigenem Verschulden gekündigt wurden, weil sie beispielsweise ihre Anwesenheitspflicht stark vernachlässigt und unentschuldigte Fehlzeiten angehäuft haben, können durch die Arbeitsagentur Sanktionen verhängt werden, beispielsweise die Kürzung des Arbeitslosengeldes II für drei Monate um 30 %.
Außerdem können unter Umständen sogar Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, sofern dies in der von beiden Seiten unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung (EGV) zwischen dem Umzuschulenden und der Agentur für Arbeit explizit erwähnt wird.
Die von der Arge maximal geltend zu machende Schadensersatzforderung beläuft sich auf 30 % der in der EGV im Detail aufgelisteten Kosten für die Umschulung. Ist in der EGV nichts Entsprechendes aufgelistet, muss schriftlich Widerspruch gegen die geforderten Kosten eingelegt werden.
Konflikte ansprechen, Lösungen finden – die Umschulung meistern
Bevor allerdings der unter Umständen lange und zähe Kampf mit der Agentur für Arbeit aufgenommen wird, sollten Teilnehmer an einer Umschulung genau abwägen, ob sie die Kündigung durch den Umschulungsanbieter nicht doch noch abwenden können und wollen. Oft sind es Konflikte zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, zwischen Teilnehmern und Lehrenden und persönliche Probleme einzelner Teilnehmender, die dazu führen, das Umzuschulende nicht mehr zum Unterricht erscheinen und keine Arbeitsleistung mehr erbringen.
Überforderung mit dem Stoff und der ungewohnten Lernsituation, ein schlechtes Klima im Team beziehungsweise in der Klasse, familiäre und soziale Probleme tun ihr Übriges, und schnell sieht sich der Betrieb oder der Bildungsträger – möglicherweise vorschnell und zu Unrecht – gezwungen, das Umschulungsverhältnis einseitig zu beenden. Solche Abbrüche, ob sie von Seiten der Umzuschulenden nun zu verantworten sind oder nicht, belasten die Steuerzahler, die in die Sozialsysteme einzahlen und damit die gesamte Solidargemeinschaft erheblich, gefährden das öffentliche Ansehen dieser Institution, aber sie stellen auch für den Umzuschulenden, der unter Umständen bereits viele persönliche Zeit- und Energieressourcen in die Umschulung investiert hat und die Hoffnung auf eine neue Anstellung hegt, vielfach eine große Belastung dar.
Gerade Langzeitarbeitslose haben es dabei anfangs schwer, sich wieder an einen eng strukturierten Arbeits- oder Schultag zu gewöhnen. All dies sind jedoch Probleme, die man im Rahmen einer Umschulung frühzeitig ansprechen kann und ansprechen sollte: Nicht alle, aber viele Sachbearbeiter und Lehrkräfte an Umschulungseinrichtungen sind mit dieser Art von Problemen durchaus vertraut und können gegebenenfalls unterstützend eingreifen, bevor es zu spät ist.
Hallo Dennis,
ja, das ist wirklich ein enttäuschendes Erlebnis. Sie schlagen es ja schon selbst vor: Im Idealfall setzen Sie Ihre Umschulung an einem anderen Standort fort. Sollte dies jedoch mit einer starken Belastung durch Fahrtzeiten etc. einhergehen, dann könnte es sinnvoll sein, dass Sie sich auch nach anderen Anbietern in Ihrer Nähe erkundigen. Der Bildungsgutschein müsste in dem Fall nochmal neu ausgestellt werden, aber dabei sollte es sich dann um eine reine Formalie handeln.
Wir hoffen, dass Sie Ihre Umschulung schon bald fortsetzen können und wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!
Hallo,
meine Konstellation ist etwas anders: Mir wurde seitens der Bildungsträgers die Umschulung gekündigt.
Der Kündigungsgrund war, dass nachdem sie mit mir einen Vertrag eingegangen sind, sich herausstellte, dass kein Ausbilder mehr zur Verfügung steht. Was soll ich nun tun? So kann man doch nicht mit Menschen umgehen…
Ich möchte die Umschulung weiterhin machen und von mir aus auch an einem anderen Standort…
Vielen Dank für Tipps!
Ich wollte gern meine Umschulung unterbrechen da ich Vater geworden bin und dem ganzen nicht gerecht werden kann. Es geht hier um ein knappes halbes Jahr wo ich Elternzeit in Anspruch nehmen wollte. Dadurch würde mein bildubgsgutschein jedoch verfallen also brachte ich meiner Einleitung einen konstruktiven Vorschlag in der ich dann eben die Ausbildung „kündigen“ würde und trotzdem dann eben als pflegeassistent in auf 30 Std dann als elternteilzeit nehmen würde also im Prinzip noch immer eine gute Situation für den Betrieb. Um dann im august die ausbildung wieder aufzunehmen dann aber ohne bildubgsgutschein. Dies wurde dann ohne Begründung abgelehnt. Nun Spiele ich mit dem Gedanken selbst zu kündigen