Zweitstudium und Wohngeld als finanzielle Unterstützung

Das Wohngeld ist für alle, die nicht BaföG-berechtigt sind, eine wichtige finanzielle Unterstützung.
Das Wohngeld ist für alle, die nicht BaföG-berechtigt sind, eine wichtige finanzielle Unterstützung.

Studierende haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Zahlung von Wohngeld, wenn sie „dem Grund nach“ keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG haben.

Dies ist auch nicht davon abhängig, ob sie tatsächlich BAföG erhalten. § 20 des Wohngeldgesetzes (WoGG) regelt, dass im Bedarf nach dem BAföG bereits ein Teil für Wohnkosten enthalten ist. Eine Ausnahme BAföG und Wohngeld zu erhalten, besteht jedoch, wenn das BAföG als Bankdarlehen bezogen wird.

 

Wohngeld

Das Wohngeld ist eine staatliche Beihilfe, welche von Personen mit geringen finanziellen Mitteln beantragt werden kann. Dabei werden bestimmte Einkommensgrenzen zugrunde gelegt. Die Höhe des Wohngeldes für Studenten richtet sich daher nach dem Einkommen der im Haushalt lebenden Personen und der Höhe der zu zahlenden Miete. Wohngeld wird bei der zuständigen Wohngeldstelle der Stadt oder des Landkreises beantragt. Das Wohngeld wird auch als Mietzuschuss bezeichnet. Besitzt der Wohngeldempfänger ein eigenes Haus, handelt es sich um einen Lastenzuschuss.

 

Voraussetzungen für das Wohngeld von Studenten

Studenten können, auch bei einem Zweitstudium, kein Wohngeld erhalten, wenn sie schon BAföG beziehen. Allerdings sind auch hier Ausnahmen möglich. Wohngeld und BAföG dürfen nebeneinander gewährt werden, wenn der Studierende in einem Mietvertrag als Haupt-, Neben- beziehungsweise Untermieter erwähnt wird. Studierende, die eine Wohnung mit anderen Mitbewohnern teilen, die nicht oder nicht alle Bezieher von BAföG sind, können daher einen Antrag auf Wohngeld stellen.

Daneben können Studierende, die zum Beispiel gemeinsam mit einem Partner in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, Wohngeld und BAföG nebeneinander erhalten. Notwendig ist ein gemeinsames Haushalten und Wirtschaften. Es muss eine sogenannte „Wirtschaftsgemeinschaft“ vorliegen. Um Wohngeld zu erhalten, darf jedoch mindestens ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten. Zudem darf es keine anderen Sozialleistungen beziehen, in denen schon ein Wohngeldanteil enthalten ist.

Lebt der Studierende mit Kindern, Geschwistern oder weiteren Verwandten in einer Wirtschaftsgemeinschaft und diese Personen stehen nicht in einem Ausbildungsverhältnis, kann die gesamte Hausgemeinschaft Wohngeld erhalten, selbst wenn BAföG bezogen wird.

 

Kein Wohngeld für Mitglieder einer Wohngemeinschaft

Dies gilt jedoch nicht für Wohngemeinschaften, da diese nicht als eine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen. Bei Studenten, die in Wohngemeinschaften (WG) leben, müssen Ansprüche auf Wohngeld für jeden einzelnen Bewohner beurteilt werden. Studierende, die in einer WG wohnen, in der alle Bewohner „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf BAföG haben, sind vom Bezug von Wohngeld für Studenten ausgenommen.

 

BAföG als Bankdarlehen

Studierende können seit 2009 Wohngeld beantragen, wenn sie BAföG vollständig als Darlehen beziehen. Dies betrifft gerade Absolventen von Zweitstudien, die BAföG als vollständiges Darlehen erhalten. Bankdarlehen können zudem nach einem Fachrichtungswechsel oder der Überschreitung der maximalen Förderzeit, den staatlichen Zuschuss ersetzen.

 

Wohngeld für ausländische Studierende

Ausländische Studierende haben in der Regel lediglich eine begrenzte Aufenthaltsdauer. Sie sind demnach nicht zum Bezug von BAföG berechtigt und können somit Wohngeld beantragen. Dies ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ausländische Studierende dürfen nicht über eine schon bestehende Förderung, wie beispielsweise ein Stipendium, verfügen. Daneben müssen sie nachweisen, dass sie dauerhaft vom Elternhaus getrennt sind.

 

Wohngeld beantragen

Studierende, die sich nicht sicher sind, ob sie als Absolventen eines Zweitstudiums einen Anspruch auf Wohngeld haben, können dennoch einen Antrag auf Wohngeld stellen. Die Wohngeldstelle entscheidet über diesen Antrag und legt fest, ob ein Anspruch besteht.

Liegt keiner der vorgenannten Ausschlussgründe vor, kann ein Wohngeldantrag gestellt werden, der an die Wohngeldstelle der Stadt oder des Landkreises zu richten ist. Dazu werden ein vollständig ausgefüllter Antrag, ein gültiger Ausweis, die Meldebestätigung, eine Mietbescheinigung des Vermieters einschließlich Baujahr und Größe der Wohnung, der Mietvertrag und ein Einkommensnachweis benötigt. Die Wohngeldstelle wird voraussichtlich noch Unterlagen über die familiären und finanziellen Gegebenheiten des Antragstellers einfordern. Dazu zählen Nachweise über die Vermögensverhältnisse, über die Gewährung von Unterhalt, Kindergeld oder BAföG.

Nach Vorlage aller Unterlagen prüft die Wohngeldstelle den Antrag und setzt in einem Bescheid fest, ob dem Studierenden Wohngeld gewährt wird. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Größe der Wohnung, der zu zahlenden Miete und eventuell vorhandenen Einkünften des Studierenden ab. Daher können an dieser Stelle keine Angaben darüber gemacht werden.

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