Wie hat ein Umschulungsvertrag auszusehen?

Wozu dient ein Umschulungsvertrag?

Der Umschulungsvertrag regelt die Details des Rechtsverhältnisses zwischen einem Umzuschulenden und der Organisation, die die Umschulung anbietet, vor dem Hintergrund der geltenden gesetzlichen Vorgaben. Diese Vorgaben sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) formuliert.  Am 28. März 1972 hat der Bundesausschuss für Berufsbildung Empfehlungen zur Gestaltung von Umschulungsverträgen vorgelegt, die seither von den Umschulungsstätten zu berücksichtigen sind, sofern diese öffentliche Leistungen zur Finanzierung ihrer Angebote beziehen. Dabei wird zwischen einer betrieblichen und einer außerbetrieblichen Umschulung unterschieden, für die jeweils Muster vorliegen, die ebenfalls  frei einsehbar sind.

 

Gestaltung des Umschulungsvertrags

Im Folgenden werden zunächst der Aufbau und die inhaltlichen des Umschulungsvertrags zur betrieblichen Umschulung beschrieben, um in einem zweiten Schritt auf Besonderheiten mit Blick auf eine außerbetriebliche Umschulung einzugehen.  Wichtig ist zunächst, dass im Umschulungsvertrag der Umzuschulende und der Träger der Umschulungsmaßnahme sowie der Berufsabschluss, den der Umzuschulende durch diese Maßnahme anstrebt beziehungsweise die berufliche Tätigkeit, die er nach der Umschulung ausüben kann, genau benannt werden. Im ersten Absatz wird dann der Zweck der Umschulung noch einmal genauer benannt, die darin besteht, dass der Umzuschulende sich die Fähigkeiten und Kenntnisse aneignet, die für den angestrebten Abschluss beziehungsweise die angestrebte Berufstätigkeit erforderlich sind. Damit verpflichtet sich der Anbieter der Umschulung, die Teilnehmer auf diesen Abschluss/ diese Tätigkeit vorzubereiten, zudem wird hier die Verkürzung der Umschulungsdauer im Vergleich zu der regulären Dauer einer Erstausbildung vermerkt.

Im zweiten Absatz wird dann die voraussichtliche Dauer der Umschulung auf der Grundlage des bisherigen Bildungswegs der Teilnehmerin/ des Teilnehmers angegeben. Diese Dauer kann sich, sofern die Abschlussprüfung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden worden ist, verkürzen, aber unter bestimmten Umständen, etwa im Fall einer längeren Krankheitsphase, auch verlängern, sofern dies zur erfolgreichen Beendigung der Umschulung notwendig ist.

Im dritten Absatz werden dann die Verpflichtungen des Umschulungsanbieters aufgeschlüsselt: Der Umschulungsträger verpflichtet sich dazu, sich in der inhaltlichen und didaktischen Gestaltung seines Angebots am Ausbildungsberufsbild, am Ausbildungsrahmenplan und, etwa im Falle einer Ausbildung, die von der IHK anerkannt ist, an den Vorgaben externer Prüfungsordnungen zu orientieren. Eine ausführliche alphabetische Liste der Ausbildungsrahmenpläne für verschiedene Ausbildungsgänge findet sich bei der IHK Köln. Außerdem verpflichtet sich der Träger der Umschulung insbesondere betrieblicher Art, bei der Zeitplanung und Unterrichtsgestaltung die individuellen und betrieblichen Erfordernissen zu berücksichtigen, ausschließlich qualifizierte Dozentinnen und Dozenten sowie geeignete Räumlichkeiten und Arbeitsplätze bereitzustellen.

Im Absatz 3 können außerdem weitere Veranstaltungen vermerkt werden, die die Umschulung umfasst, etwa zusätzliche Fachlehrgänge oder theoretische Unterweisungen am Arbeitsplatz. Doch der Anbieter der Umschulung ist nicht die einzige Partei mit vertraglichen Pflichten: Der Umzuschulende muss sich im Gegenzug darum bemühen, sich die Gegenstände der Umschulung, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die vermittelt werden sollen, anzueignen, sich außer im Krankheitsfall an allen obligatorischen Maßnahmen der Umschulung zu beteiligen, an (Zwischen-)Prüfungen zur Ermittlung des Lernstands und an Zwischenevaluationen teilzunehmen, die Regeln des Arbeitsschutzes zu befolgen und den Anbieter der Umschulung zu benachrichtigen, wenn sich ein Fernbleiben im Ausnahmefall nicht verhindern lassen sollte.

Im fünften Abschnitt wird das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Umschulungsanbieters Parteien geregelt, dass für beide Vertragsparteien gilt und das Vorliegen wichtiger Gründe voraussetzt. Für den Umzuschulenden kann es sich dabei etwa um Schwierigkeiten im sozialen Umfeld und in der Familie oder um den Wegfall einer staatlichen Leistung handeln, mit deren Hilfe bisher der Lebensunterhalt während der Umschulung bestritten wurde. Diese Kündigung kann von beiden Seiten nur in Schriftform unter Angabe dieser Gründe erfolgen.

Im sechsten Abschnitt werden dann zusätzlich die wöchentliche Arbeitszeit und der Anspruch auf Urlaubstage festgelegt, in den Parapgraphen 7 und 8 die Höhe einer etwaigen Vergütung und Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung.

Der Abschnitt 9 sichert dem Umzuschulenden die Ausstellung eines Abschlusszeugnisses zu, dass über Dauer und Inhalte der Umschulung Auskunft geben muss. Außerdem wird dem Umzuschulenden das Recht gewährt, auf Wunsch auch individuelle Angaben über seine persönliche Leistung und seine Fähigkeiten einzufordern, die gegebenenfalls zusätzlich im Zeugnis vermerkt werden.

Sonstige Vereinbarungen, die als sogenannte Nebenabreden im Umschulungsvertrag vereinbart werden sollen, müssen im Rahmen des Paragraphen 10 gesondert schriftlich vermerkt werden. Am Schluss des Umschulungsvertrags müssen dann nicht nur der Umschulende und der Anbieter der Umschulungsmaßnahme den Vertrag unterzeichnen, sondern zusätzlich die Zuständigen im Sinne des BBiG beziehungsweise der Handwerksordnung, die Sachbearbeiter des Arbeitsamtes und die der Krankenkasse oder der Rentenversicherung ihre Einsichtnahme in den Vertrag gesondert vermerken, damit er rechtsgültig ist.

Im Falle einer außerbetrieblichen Umschulung sind dabei einige Abweichungen zu berücksichtigen: Hier ist nicht von Urlaub, sondern von Ferien die Rede, außerdem wird die Höhe der Lehrgangsgebühren und deren Zusammensetzung vermerkt und außerdem angegeben, wer diese Kosten zu tragen hat: Der Umzuschulende oder der jeweilige öffentliche Rehabilitationsträger, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung.

 

Wann wird der Umschulungsvertrag benötigt?

Abgesehen davon, dass die Träger von Umschulungsmaßnahmen gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Umschulungsvertrag abzuschließen, der die oben beschriebenen Bereiche inhaltlich abdeckt, kann mithilfe des Umschulungsvertrags auch die Teilnahme an der Maßnahme durch den Umzuschulenden belegt werden. Dies ist besonders dann wichtig, wenn öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts beantragt werden müssen, etwa das Übergangsgeld zur beruflichen Rehabilitation oder aber ein Bildungsgutschein.

Auch Bezieher der Grundsicherung (ALG II) müssen durch den Umschulungsvertrag die Teilnahme und deren voraussichtliche Dauer nachweisen. Außerdem gibt es für Umschüler in bestimmten Bereichen die gleichen oder ähnliche Vergünstigungen wie etwa für Auszubildende und Studenten: Durch die Vorlage des Umschulungsvertrags etwa beim regionalen Verkehrsanbieter oder bei verschiedenen Banken kann so unter Umständen bares Geld gespart werden, dass während der Umschulung bekanntermaßen zumeist knapp sein dürfte.

Mit dem Umschulungsvertrag kann man aber beispielsweise auch bei einem potentiellen neuen Vermieter die gegenwärtige berufliche Situation nachweisen, sodass er in vielen verschiedenen Lebenssituationen wichtig ist. In jedem Fall muss der Umzuschulende im Vorfeld mit darauf achten, dass mindestens alle genannten Aspekte im Vertrag abgedeckt sind. Wer eine außerbetriebliche Umschulung absolviert, weil er in seinem ursprünglichen Job aus gesundheitlichen, psychischen oder anderweitigen Gründen nicht mehr arbeiten kann oder einfach keine passenden Stellen findet, sollte bei Abschluss des Umschulungsvertrages genau darauf achten, dass die genannten Aspekte darin abgedeckt werden.

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