Kündigung mit 50+ trotz Behinderung – was tun?

Gekündigt trotz Behinderung? Das sollten Sie wissen.

Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung unterliegen in Deutschland denselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie sämtliche andere Arbeitnehmer. Allerdings unterscheidet sich das Kündigungsrecht bei ihnen wesentlich. Beim vorliegen einer Beeinträchtigung gilt für Sie der besondere Kündigungsschutz. Werden Sie im Alter von 50+ trotz einer Behinderung gekündigt, müssen Sie allerdings nicht verzweifeln. Der eigene Kündigungsschutz sieht spezielle Vorlagen vor, welcher Ihnen im Falle einer Kündigung hilft.

 

Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen in Deutschland

Deutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unterliegen bestimmten Regelungen am Arbeitsplatz, welche sie teils vor einer sofortigen Kündigung und folglich Arbeitslosigkeit schützen soll. Für schwer körperlich oder geistig beeinträchtigte Personen in Deutschland gilt der sogenannte besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme des eigenen Kündigungsschutzes ist er Grad der eigenen Beeinträchtigung. Gelten Sie altersunabhängig als schwerbehindert, tritt der Kündigungsschutz für Sie bei Antritt der Tätigkeit.

Unter den Bereich des schwerbehinderten Arbeitnehmers bzw. der schwerbehinderten Arbeitnehmerin fallen deutschlandweit jene Personen, deren Grad der Behinderung bei mindestens 50 Prozent liegt. Ebenfalls können sie als schwerbehindert eingestuft werden, wenn Ihr Grad der Behinderung mindestens 30 Prozent beträgt, sie aber laut § 2 Abs. 3 SGB IX durch die Agentur für Arbeit als schwerbehinderter Arbeitnehmer bzw. schwerbehinderte Arbeitnehmerin eingestuft wurde. Als Nachweis über den Beeinträchtigungsgrad gilt eine Feststellung durch das Versorgungsamt oder die zuständige Behörde laut Landesrecht. Ebenfalls kann die Agentur für Arbeit einen Gleichstellungsbescheid ausstellen. Besitzen Sie einen solchen Nachweis, müssen Sie diese nicht bei Ihrem Arbeitgeber vorweisen. Der besondere Kündigungsschutz besteht bereits, sobald die Schwerbehinderung offenkundig ist.

 

Kündigungsschutz nicht immer gegeben

Obwohl Sie als schwerbehinderter Arbeitnehmer bzw. schwerbehinderte Arbeitnehmerin eingestuft werden können, gilt der besondere Kündigungsschutz für Sie nicht in jedem Fall. Liegt die Feststellung über den Behinderungsgrad bei der Kündigung nicht vor, wodurch Sie zu diesem Zeitpunkt nicht als schwerbehindert gelten, ist die Kündigung rechtskräftig. Zudem findet der Kündigungsschutz keine Anwendung, die vorhandenen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Zunächst muss der Antrag auf Gleichstellung bzw. Feststellung des Beeinträchtigungsgrades bereits gestellt worden sein. Die Antragsstellung muss dabei mindestens drei Wochen vor der Kündigungserklärung erfolgt sein, damit er Gültigkeit besitzt. Ebenfalls müssen Sie als Antragssteller bzw. Antragsstellerin aktiv mitwirken und die zuständige Behörde, das Versorgungsamt oder die Agentur für Arbeit bei der Feststellung des Beeinträchtigungsgrades unterstützen.

Hat die zuständige Behörde binnen der Drei-Wochen-Frist keine Entscheidung in Ihrem Fall getroffen, gilt ebenso der besondere Kündigungsschutz. Die ausbleibende Entscheidung beruht hierbei nicht nur allein auf Ihre fehlende Mitwirkung. Wurde die Entscheidung getroffen, dass Ihr Grad der Beeinträchtigung unter 50 Prozent liegt und es sich bei dieser Entscheidung um eine erstinstanzliche handelt, können Sie auch den Kündigungsschutz in Anspruch nehmen. Hierzu müssen sie Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen.

 

Gültigkeit der Kündigung

Als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent unterliegen Sie ab Feststellung des Beeinträchtigungsgrades dem besonderen Kündigungsschutz. Wenn Sie gekündigt werden, muss der Arbeitgeber bestimmte Vorschriften einhalten. Werden diese nicht eingehalten, so gilt die Kündigung als nicht rechtskräftig. Einer Kündigung als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin unter dem besonderen Kündigungsschutz müssen Sie stets der Kündigung zustimmen. Zustimmungsfrei ist die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nur, wenn

  • der Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich geschieht
  • die Kündigung durch Sie selbst geschieht
  • oder es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, dessen Fristablauf eintritt

Nur wenn der Arbeitgeber diese Vorschriften einhält, gilt die Kündigung als rechtskräftig. Liegt ein Verstoß gegen diese vor, können Sie die Kündigung anfechten. Die Anfechtung ist altersunabhängig möglich, sodass Sie auch als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin mit 50+ und einem Beeinträchtigungsgrad von mindestens 50 Prozent die Kündigung nicht akzeptieren müssen. 

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wird Ihr Arbeitsverhältnis im Alter von 50+ und einer vorliegenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung, welche einen Beeinträchtigungsgrad von 50 Prozent oder höher erreicht, muss zuvor die Zustimmung der unternehmensinternen Behindertenvertretung erfolgen. Allerdings hängt die Zustimmung der Vertretung von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Befinden Sie sich noch im Probemonat, kann der Arbeitgeber Sie trotz einer Schwerstbehinderung jederzeit kündigen. Befinden Sie sich allerdings schon länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis, müssen sowohl der Betriebsrat bzw. Personalrat wie die Schwerbehindertenvertretung, kurz SBV, hinzugezogen werden.

Ebenfalls wird die Zustimmung des Integrationsamtes benötigt. Das Integrationsamt überprüft den vorliegenden Sachverhalt, indem es sich mit Ihnen, dem Betriebsrat bzw. Personalrat sowie der SBV spricht. Bei Bedarf zieht das Integrationsamt zudem den technischen Beratungsdienst und Arbeitsmediziner hinzu. Die Überprüfung durch das Integrationsamt soll dazu dienen, ob Sie in Ihrem Beschäftigungsverhältnis weiterhin tätig sein können. Die Überprüfung kann dabei veranlassen, dass Veränderungen für Sie am Arbeitsplatz vorgenommen werden. Dies können beispielsweise Reha-Maßnahmen, bestimmte Fortbildungsmaßnahmen, eine erforderliche Assistenz oder Umgestaltungen Ihres Arbeitsplatzes sein. Einigt sich Ihr Arbeitgeber nicht und erfolgt eine Zustimmung seitens des Integrationsamtes, gilt die Kündigung.

Ist der Betriebsrat mit der Kündigung einverstanden, bezieht sich die Kündigung auf eine Frist im Ausmaß von vier Wochen.

 

Gerechtfertigte Kündigung trotz Schwerbehinderung

Eine Kündigung mit Schwerbehinderung lässt sich jedoch nicht immer anfechten. Die Kündigungen sind wie bei allen anderen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen stets situationsabhängig. Liegt Ihrerseits ein driftiger Grund vor, warum das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden sollte, müssen die ansonsten notwendigen Posten nicht verständigt werden. Eine ordentliche fristgemäße Kündigung von Personen mit einer Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatze in nicht tolerierbares Verhalten zeigen. Der entsprechende Arbeitnehmer bzw. die entsprechende Arbeitnehmerin müssen in diesem Fall zuvor abgemahnt werden.

Liegt ein schwerwiegender Grund wie etwa Diebstahl vor, können schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sogar fristlos gekündigt werden. Diese außerordentlichen Kündigungen müssen durch den Arbeitgeber binnen zwei Wochen dem Integrationsamt mitgeteilt werden. Stimmt das Amt innerhalb von vierzehn Tagen nicht zu, wird die Zustimmung für die Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bzw. der schwerbehinderten Arbeitnehmerin gegeben.

 

Mit einer Änderungskündigung zu einem neuen Arbeitsverhältnis

Bietet Ihr Arbeitnehmer Ihnen eine Änderungskündigung vor, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie ihren Arbeitsplatz verlieren. Die sogenannte Änderungskündigung sieht vor, dass Ihr alter Arbeitsvertrag gekündigt wird, Sie im gleichen Zug einen neuen erhalten. Sie müssen diesen Vertrag dennoch nicht annehmen. In bestimmten Fällen bekommen Sie die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage durchzuführen. Gewinnen Sie diese, können Sie mit einer Abfindung rechnen. Weitere Informationen zum besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Personen finden Sie auf vdk.de.

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