Kündigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz oder beim Kunden

Diebe dürfen sich über die Konsequenzen nicht wundern…

Diebstahl gilt in Deutschland nicht nur als Verbrechen, sondern ebenso als Kündigungsgrund. Wird ein Diebstahl am Arbeitsplatz oder direkt beim Kunden durchgeführt, ist der Verlust des Arbeitsplatzes unabdingbar. Selbst kleinste Diebstähle können dafür sorgen, dass Sie sich um einen neuen Arbeitsplatz umsehen müssen. Ob die Kündigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz oder beim Kunden rechtskräftig ist, hängt dabei von wesentlichen Faktoren ab.

 

Jede Art von Diebstahl als Kündigungsgrund

Diebstahl gilt in Deutschland als Verbrechen. Das Entwenden fremden Eigentums kann zu Haftstrafen führen. In der Arbeitswelt sorgt ein Diebstahl am Arbeitsplatz oder beim Kunden dafür, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Tat beendet werden kann. Welche Gegenstände Sie hierbei entwenden, ist in den meisten Fällen irrelevant. Bereits der Diebstahl von Kleinigkeiten, welche dem Arbeitgeber gehören, kann eine Kündigung mit sich bringen. Grundsätzlich gehört jeder Gegenstand am Arbeitsplatz dem Arbeitgeber. Entwenden Sie diesen ohne die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, kann dieser den Akt als Diebstahl interpretieren und Ihnen eine Kündigung aussprechen. Allerdings darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht sofort aussprechen.

Damit die Kündigung aufgrund eines Diebstahls rechtskräftig wird, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Somit stellt zwar jeder Diebstahl einen Kündigungsgrund dar. Ob die Kündigung auf Basis des Diebstahls jedoch anerkannt wird, ist nicht immer gegeben.

 

Nicht der Wert ist ausschlaggebend

Ein Diebstahl am Arbeitsplatz in Deutschland wird nicht immer gleich behandelt. Jeder Arbeitgeber empfindet den gestohlenen Warenwert bzw. die gestohlene Ware anders. Während ein Arbeitgeber bereits eine Kündigung durch die Entwendung von Büro- bzw. Schreibutensilien sieht, empfindet ein anderer Arbeitgeber den Verzehr von abgeschriebenen Lebensmitteln als Diebstahl. In Deutschland existiert kein Mindestwert für die entwendete Ware. Dies bedeutet, dass jeder Arbeitgeber insofern das Recht besitzt, eine Kündigung aufgrund eines Diebstahls bei bereits Kleinigkeiten auszusprechen. Abgeschriebene Ware wie etwa Lebensmittel, welche keinen Wert für den Arbeitgeber mehr darstellt, darf beispielsweise nicht entwendet oder konsumiert werden.

Nur wenn der Arbeitgeber die ausdrückliche Erlaubnis ausspricht, dürfen Gegenstände am Arbeitsplatz mitgenommen werden. Alle anderen Handlungen trotz niedrigem oder nicht mehr vorhandenem Warenwert gelten als Diebstahl.

 

Fristlose Kündigung nicht immer gegeben

Obwohl viele Arbeitgeber bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz oder beim Kunden sofort eine fristlose Kündigung aussprechen, muss diese nicht hingenommen werden. Fürchten Sie sich vor einer fristlosen Kündigung aufgrund eines Diebstahls, muss Ihr Arbeitgeber bestimmte Schritte einhalten. Die fristlose Kündigung gilt in Deutschland als härtestes und allerletztes Mittel des Arbeitgebers, um ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufzulösen. Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, muss zunächst eine Interessenabwägung stattfinden. Sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer werden bei der Interessenabwägung geprüft. Sämtliche anfallende Umstände des Einzelfalls werden zudem während der Prüfung berücksichtigt.

Im Zuge der Überprüfung muss der Arbeitgeber beurteilen, ob trotz des vorliegenden Diebstahls das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine ordentliche Kündigung mitsamt der geltenden Kündigungsfristen beendet werden kann. Ausschlaggebend hierfür sind

  • die Schwere des Verstoßes
  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne die Beanstandung
  • die sozialen Verpflichtungen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin

Zudem besitzt eine fristlose Kündigung nur Wirksamkeit, wenn diese im Zeitraum von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Diebstahls erfolgt. Verstreicht diese Frist, besitzt der Arbeitgeber nicht mehr das Recht, den Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Somit können Sie nur noch mit einer ordentlichen Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden.

 

Abmahnung als Zwischenstufe

Ein Diebstahl am Arbeitsplatz oder beim Kunden muss nicht sofort eine Kündigung hervorrufen. Sieht Ihr Arbeitgeber ein, dass es sich um eine Kleinigkeit handelt, welche Sie zu Unrecht entwendet haben, kann er eine Abmahnung aussprechen. Der Großteil der Arbeitgeber spricht eine Abmahnung nur in den wenigsten Fällen aus. Allerdings kann eine Abmahnung dafür sorgen, dass Sie weiterhin im Arbeitsverhältnis bleiben. Abmahnungen werden vor allem ausgesprochen, wenn der Wert des Diebstahls nicht mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses gleichgesetzt werden kann. Bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis wird eher eine Abmahnung als eine Kündigung ausgesprochen, wenn die Tat bzw. der verursachte Sachschaden eher gering sind. Bei wiederholtem Diebstahl jedoch wird trotz geringem Sachwert keine Abmahnung, sondern in der Regel eine Kündigung ausgesprochen. Als Alternative zur Abmahnung steht es dem Arbeitgeber zu, Sie auf einen anderen Arbeitsplatz zu verweisen. Die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz kann, muss aber nicht akzeptiert werden. Wird sie nicht durchgeführt, wird meist eine Kündigung ausgesprochen.

Trotz Abmahnung oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz steht es dem Arbeitgeber zudem frei, eine Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zu erstatten.

 

Fund des Diebesguts nicht ausschlaggebend

Ob der Diebstahl aufgrund des Fundes des Diebesguts oder durch die Beobachtung bzw. dem Bericht des Diebstahls erfolgt, ist ebenso nicht in allen Fällen ausschlaggebend. Findet Ihr Arbeitnehmer das Diebesgut, muss er beweisen, dass dieses gut zugänglich war. Verwahren Sie beispielsweise das Diebesgut in Ihrem Spint, dass der Arbeitgeber trotz Verdacht auf Diebstahl nicht aufbrechen. Tut er dies aber und spricht eine fristlose Kündigung aus, müssen Sie die Kündigung nicht akzeptieren. Erfährt der Arbeitgeber ohne die Kenntnis des Arbeitnehmers vom Diebesgut, kann dies nicht als Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung angeführt werden. Ist das Diebesgut frei zugänglich, kann es hingegen als Beweis und somit Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht gezogen werden. Zugleich kann bereits der dringende Verdacht auf Diebstahl zu einer fristlosen Kündigung führen.

Entwendete Gegenstände am Arbeitsplatz müssen nicht als Diebstahl bewiesen werden, wenn sich der Verdacht beispielsweise per Zufall im Zuge einer Stichprobenkontrolle erhärtet. 

 

Kontrolle VS. Stichprobe

Um sich und sein Eigentum vor Diebstahl zu schützen, wenden viele Arbeitgeber bestimmte Überprüfungsverfahren an. Dies können unter anderem Stichproben, aber auch die direkte Überwachung der Arbeitnehmer sein. Eine Überwachung mittels Überwachungskamera darf nur stattfinden, wenn die Arbeitnehmer mit dieser einverstanden sind. Liegt in Ihrem Fall ein Verdacht auf Diebstahl vor, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht mittels Kamera überwachen. Vor allem die heimliche Überwachung darf nicht ohne driftigen Grund stattfinden. Als letztes Mittel für den Arbeitgeber darf dieser nur eine heimliche Videoüberwachung durchführen, wenn bereits ein konkreter Tatverdacht vorliegt. Zudem darf die Überwachung nur vorübergehend stattfinden. Eine dauerhafte heimliche und vor allem grundlose Videoüberwachung darf nicht geschehen.

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