Kündigung wegen Mobbing durch den Chef

Mobbing hinterlässt bei Betroffenen oft schwere Schäden.

Das eigene Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in einem geordneten Verhältnis zu einander stehen. Dennoch ist Mobbing am Arbeitsplatz in ganz Deutschland vertreten. Das Mobbing muss nicht zwingendermaßen durch die Arbeitskollegen geschehen. Zahlreiche Chefs sorgen durch anhaltendes Mobbing der Arbeitnehmer nicht nur für ein schlechtes Arbeitsklima, sondern unter Umständen auch für bleibende psychische wie physische Schäden. Kündigen Sie aufgrund des Mobbings Ihres Chefs, können Sie mit Hilfe rechnen.

 

Das Thema Mobbing am Arbeitsplatz

Der Begriff Mobbing beinhaltet die Gruppenbildung sowie die Ein- und Ausschließung bestimmter Mitglieder innerhalb eines bestimmten Kreises. Mobbing kommt in unterschiedlichsten sozialen Schichten und Gruppen vor, sodass auch der eigene Arbeitsplatz nicht sicher ist. Am Arbeitsplatz treffen unterschiedlichste Menschen zusammen, welche zum Teil unfreiwillig miteinander arbeiten müssen. In Kombination mit einer strikten Hierarchie entstehen dabei nicht nur Unstimmigkeiten, sondern ebenso häufig Mobbingattacken. Mobbing lässt sich aufgrund seiner unterschiedlichen Ausformungen nur schwer definieren. Grundsätzlich wird unter Mobbing das schikanöse Verhalten gegenüber einer anderen Person verstanden. Das Arbeitsrecht sieht hierbei eine eigene Passage bezüglich Mobbing am Arbeitsplatz vor:

  • Diskriminierung oder das Angehen der eigenen Person durch den Mobber, zum Beispiel einen anderen Mitarbeiter oder den Chef
  • das Opfer befindet sich auf der niedrigeren Hierarchiestufe
  • das verletzende Verhalten bzw. Mobbing wird über einen längerfristigen Zeitraum und vor allem zielgerichtet ausgeübt
  • die Handlungen, welche als Mobbing empfunden werden, sind nicht gerechtfertigt. Sie basieren auf der subjektiven Beurteilung, welche keinerlei sachliche Grundlage besitzt

 

Mobbing direkt durch den Chef

Nicht nur einzelne Mitarbeiter mobben sich untereinander. Häufig geschieht das Mobbing direkt durch den Chef. Ist der Vorgesetzte der Mobber, liegt ein besonders schlimmer Fall von Mobbing vor. Aufgrund seiner Weisungsbefugnis steht es dem Chef frei, verschiedenste Aufgaben zu verteilen. Unter diese fallen ebenfalls die Anordnung sinnbefreiter Arbeitsaufgaben, welche nicht in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Entsprechen die Weisungen durch den Chef nicht jenen vereinbarten Regelungen im Arbeitsvertrag, kann das Verhalten seitens des Vorgesetzten als Mobbing empfunden werden. Das Mobbing durch den Chef bzw. Vorgesetzten ist hierbei weit verbreitet.

Das sogenannte Bossing – Mobbing durch eine in der Hierarchie höhere Person – gilt häufig als Zeichen der Machtprobe. Gleich wie das eigentliche Mobbing am Arbeitsplatz muss das Bossing allerdings nicht akzeptiert werden. Das Vorgehen fällt dennoch im Vergleich zum Mobbing durch Mitarbeiter aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine höherstehende Person mit einer besonderen Weisungsbefugnis handelt, anders aus.

 

Nicht jedes Verhalten ist Mobbing

Obwohl Sie möglicherweise das Verhalten Ihres Chefs als Mobbing bzw. Bossing empfinden sollten, gilt dieses nicht automatisch als strafbar und somit als Kündigungsgrund. Wesentliche Gründe, um Mobbing am Arbeitsplatz durch den Chef bzw. einen Kollegen zu beweisen, sind

  • üble Nachrede
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Tätlichkeiten wie Körperverletzung
  • Beleidigungen

Halten diese Taten an, wächst der Druck für viele Opfer am Arbeitsplatz massiv an, sodass sie meist eine Kündigung aufgrund von Mobbing aussprechen. Entspricht das Verhalten des Chefs allerdings keinen der genannten vier Punkte, handelt es sich nicht um Mobbing durch den Chef. Infolgedessen können Sie keine Kündigung aufgrund Mobbings durch den Chef oder am Arbeitsplatz aussprechen.

 

Kündigung durch Mobbing ermöglicht Strafanzeige

Da Mobbing in der Regel geistige Störungen wie etwa Schlaflosigkeit, Erschöpfung, Angstzustände, Depressionen, Konzentrationsschwierigkeiten oder Burn-out hervorruft, lassen sich Mobbingfälle vor Gericht bringen. Fühlen Sie sich in Ihrem Unternehmen gemobbt oder haben Sie aufgrund Mobbings bereits gekündigt, können Sie vor Gericht eine Strafanzeige stellen. Mobbing laut Arbeitsrecht sieht nicht nur die zuvor genannten vier Taten, sondern ebenso nicht strafbares Verhalten vor. Eine Vertragsverletzung des Arbeitsvertrags kann unter Umständen als Mobbing empfunden werden. Bei einer Vertragsverletzung ist es nicht ausschlaggebend, ob das Mobbing durch den Chef oder einen Kollegen geschieht. Beispielsweise kann eine Strafanzeige wegen Mobbing am Arbeitsplatz erfolgen, wenn Kollegen dem Betroffenen bzw. der Betroffenen wichtige Informationen für die Arbeit vorenthalten. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin können in diesem Fall auf eine Abmahnung des Täters bestehen oder eine Versetzung der entsprechenden Kollegen durch den Chef verlangen.

Eine Strafanzeige gegenüber dem Chef aufgrund dieser Tat ist nicht nur möglich, wenn die Hierarchie eine noch höhere Person vorsieht. Zeigt sich der Chef selbst als Mobber, können Sie mit einer Strafanzeige dafür sorgen, dass dieser abgemahnt wird. Erfolgt Ihrerseits eine Kündigung aufgrund von Mobbing durch den Chef, steht es Ihnen außerdem zu, auf Schadenersatz zu klagen.

 

Rat durch spezialisierte Kräfte einholen

Sind Sie Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz oder haben Sie schon wegen Mobbing durch Ihren Chef gekündigt, können Sie den Rat durch auf diesen Bereich spezialisierte Anwälte einholen. Die Beratungsstellen helfen Ihnen nicht nur, das Geschehene zu überwinden. Ebenso sorgen Sie dafür, dass Ihnen entsprechende Hilfestellungen zukommen. Zunächst klären die Beratungsstellen über das Thema Mobbing auf, da die Begrifflichkeit nicht immer zutrifft. Ergänzend hierzu wird Ihnen geraten, dass Sie Beweise für das Mobbing sammeln sollten. Als Beweise können unter anderem bestimmte Arbeitsaufträge angesehen werden, welche nur Ihnen und keinen anderen, gleich qualifizierten Kollegen zugesprochen werden. Ebenso sehen die Beratungsstellen vor, dass die das Verhalten des Mobbers weiterleiten.

Handelt es sich beim Mobber direkt um den Chef, sollten Sie sich an entsprechende Stellen wenden. Sind juristische Schritte nicht mehr abwendbar, helfen Ihnen die Beratungsstellen abschließend, dementsprechende Mittel einzuleiten und den Kontakt mit einem spezialisierten Anwalt aufzunehmen.

 

Vorsicht bei fristlosen Kündigungen

Können Sie das Arbeitsverhältnis aufgrund des Mobbings nicht weiter fortsetzen, steht es Ihnen frei, dieses jederzeit zu beendet. Bevor aber eine fristlose Kündigung geschieht, sollte der Sachverhalt allerdings gründlich untersucht werden. Laut § 626 Abs. 1 des BGB muss eine fristlose Kündigung stets mit einem wichtigen Grund verbunden werden. Mobbing zählt als Grund für eine fristlose Kündigung, da viele Opfer unter den gegebenen Umständen die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhalten können. Je nach Lage sollte dennoch versucht werden, das Arbeitsverhältnis weitestmöglich aufrechtzuerhalten und zunächst harmlosere Schritte einzuleiten. Ein klärendes Gespräch hilft vielen Betroffenen, die vorhandene Arbeitssituation deutlich zu verbessern. Kann ein solches Gespräch nicht durchgeführt werden oder ist ein Ausgang nicht zufriedenstellend, kann die fristlose Kündigung eingereicht werden. Die Kündigung sieht eine Frist von zwei Wochen ab Bekanntwerden des arbeitsrechtlichen Kündigungsgrundes bzw. Mobbings vor.

Vor allem schwerwiegende Fälle, beispielsweise sexuelle Nötigung oder körperliche Gewalt, können die Bedeutung der fristlosen Kündigung zusätzlich verstärken, wodurch eine Klage vor Gericht zugunsten des Klägers bzw. der Klägerin ausfällt. 

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