Einkommenssteuer: Zweitausbildung von der Steuer absetzbar?

Zweitausbildung steuerlichHier gleich die guten Nachrichten: Im Gegensatz zur ersten Ausbildung sind die Kosten für eine Zweitausbildung voll von der Steuer absetzbar. Dazu gibt es einiges zu beachten, deshalb hier die Infos.

 

Für die Kosten der ersten Ausbildung gibt es zwar auch die Möglichkeit, diese von der Steuer abzusetzen, aber maximal bis zu einem Betrag von EUR 6.000, vor 2011 sogar nur EUR 4.000. Dies ist nicht besonders viel, wenn man alle Kosten einer Ausbildung einrechnet. Obiges gilt wohlgemerkt für Ausbildungen außerhalb eine Ausbildungsdienstverhältnisses. Wer in einem solchen steht, hat keine direkten Ausbildungskosten, da diese der Arbeitgeber übernimmt, der ja zugleich Ausbildungsbetrieb ist. Ein klassischer Fall für Ausbildungskosten sind Piloten, deren Ausbildung um die EUR 80.000 kostet. Wer nun als Abiturient direkt an die Pilotenschule geht, kann von den EUR 80.000 gerade einmal EUR 6.000 von der Steuer abziehen. Und wenn der angehende Pilot noch gar keine Einkünfte hat, hat er Pech gehabt, dann kann er gar nichts abziehen, ein Verlustvortrag in Folgejahre ist nämlich nicht möglich.

Ganz anders verhält es sich, wenn unser Jungpilot erst eine Lehre abschließt und danach auf die Pilotenschule geht. Dann ist die Pilotenausbildung eine Zweitausbildung und lässt sich unbegrenzt von der Steuer absetzen und auch als Verlustvortrag in Folgejahre übertragen.

Diese steuerliche Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung ist zwar völlig willkürlich und eigentlich auch nicht richtig nachzuvollziehen, aber sie ist Gesetz. Richten Sie sich entsprechend ein, wenn Sie Ihre Zweitausbildung planen, gehen Sie sicher, dass Sie Ihre Erstausbildung abgeschlossen haben!

 

Was zählt als Erstausbildung?

Da für die Finanzämter der Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung einen enormen Unterschied in ihren Steuereinnahmen ausmacht, sind sie in der Thematik relativ restriktiv. So erkennen Finanzämter gemäß eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen als echte und richtige Berufsausbildung nur Ausbildungsgänge an, bei denen ein Beruf im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs erlernt wird. Der Ausbildungsgang muss durch eine Prüfung abgeschlossen werden. Dann gibt es hierzu noch Gerichtsurteile, die nicht gerade Klarheit in die Sache bringen.

So urteilte das Finanzgericht Münster, dass eine Berufsausbildung ein geordneter Ausbildungsgang ist, der eine Ausbildungsdauer von nicht weniger als zwei und nicht mehr als drei Jahren umfasst. Eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, die nur acht Monate dauert, sei demnach nicht als Berufsausbildung zu betrachten (Finanzgericht Münster, Urteil mit dem Aktenzeichen 3 K 3347/07 F). Damit waren nicht nur Sanitäter, sondern auch zum Beispiel Flugbegleiterinnen oder Reiseleiter benachteiligt, die keine formalisierte Ausbildung von zwei bis drei Jahren ableisten müssen, um ihren Beruf auszuüben, aber dennoch erhebliche Ausbildungskosten haben können.

 

Was die Gerichte zur steuerlichen Absetzbarkeit von Zweitausbildungen sagen

Für Klarheit sorgte dann erst ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2013, denn dieser hat in einem Urteil den Begriff der „Berufsausbildung“ deutlich weiter gefasst. Es ging konkret um eine Flugbegleiterin, die eine Zweitausbildung zur Verkehrspilotin machte. Gemäß dem Urteil liegt eine vollwertige Berufsausbildung vor, wenn Berufswissen vermittelt wird und damit der Ausgebildete befähigt wird, Einkünfte aus der Tätigkeit zu erzielen, die der Ausbildung folgt. Eine Zeitdauer von mindestens zwei oder höchstens drei Jahren ist irrelevant, wichtig ist, dass durch die Ausbildung Einkünfte erzielt werden sollen.

So fallen nun auch die Flugbegleiterin mit ihrer sechs Monate langen Ausbildung oder der bereits erwähnte Rettungssanitäter unter die Definition der Ausbildung. Die Begründung: Beide Berufe werden regelmäßig und als Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt.
Wenn nun die Flugbegleiterin oder der Rettungssanitäter nach Abschluss ihrer Ausbildung noch einen anderen Beruf erlernt, ist dies eine Zweitausbildung, die sie voll von der Steuer abziehen und auch in zukünftige Jahre vortragen kann (Urteil des BFH, Aktenzeichen VI R 6/12).

Konkret heißt das für Sie, dass Sie durch das Urteil Planungssicherheit haben. Wenn Sie eine Erstausbildung mit einem beruflichen Abschluss haben, ist eine weitere Ausbildung auf jeden Fall eine Zweitausbildung und sie können die Kosten dafür – ggf. auch die Fahrtkosten – voll als Werbungskosten abziehen. Außerdem haben Sie während der zweiten Ausbildung Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie noch unter 25 Jahre alt sind und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Bei einer Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses gilt diese Grenze übrigens nicht. Hier können Sie auch voll arbeiten und erhalten trotzdem Kindergeld. Als Ausbildungsdienstverhältnis gilt jedes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungsvertrag in einem klassischen dualen Ausbildungsberuf mit der Kombination von Ausbildung und Berufsschule, wie zum Beispiel Sprechstundenhilfe, Industriekauffrau, Maurer oder Technischer Zeichner.

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