Zweitausbildung und Wohngeld

Wohngeld ist eine willkommene Unterstützung bei einer Zweitausbildung.
Wohngeld ist eine willkommene Unterstützung bei einer Zweitausbildung.

Eine Zweitausbildung kann kräftig ins Geld gehen. Einerseits müssen Sie vermutlich die Zahl Ihrer Arbeitsstunden reduzieren, um zu lernen und an Veranstaltungen teilzunehmen und verdienen dadurch weniger, andererseits kommen zusätzlich vielleicht noch Ausbildungskosten hinzu, wenn Sie zum Beispiel an einer privaten Berufsakadamie die zweite Ausbildung machen.

Kurzum, Sie werden in der Zeit Ihrer Ausbildung sicher nicht leben wie Krösus, sondern eher auf manches verzichten müssen. In diesem Falle kann es interessant sein, einmal zu prüfen, wie Ihre Zweitausbildung denn eventuell gefördert werden kann. Im Falle eines Studiums oder eines nachgeholten Schulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg sollte die erste Frage von Ihnen immer lauten, ob Sie für BAföG förderungsberechtigt sind.

Dies hängt an zahlreichen Kriterien, die in einem separaten Artikel behandelt werden. Leider kann es Ihnen durchaus passieren, dass die die Kriterien nicht erfüllen, weil Sie zu alt sind, Ihre zweite Ausbildung nicht förderungsfähig ist oder Sie Ihre Ansprüche auf BAföG bereits in der Vergangenheit voll ausgeschöpft haben. Wenn für Sie klar ist, dass Sie BAföG nicht bekommen, sollten Sie sich nach Alternativen umsehen, um eine öffentliche Förderung zu bekommen. Eine der Möglichkeiten hierbei ist Wohngeld.

 

Wohngeld: Wer ist berechtigt?

Wer eine schulische Erstausbildung absolviert, hat in aller Regel noch keinen Anspruch auf Wohngeld. Als Schüler wohnen Sie normalerweise noch bei den Eltern und erhalten vielleicht BAföG, während einer Ausbildung oder als Student häufig ebenso. Sobald Sie BAföG erhalten, sind Sie nicht mehr zum Bezug von Wohngeld berechtigt, beide Ansprüche schließen einander aus.

Bei einer zweiten Ausbildung haben Sie nun in der Regel keinen Anspruch mehr auf BAföG und dies kann durchaus zumeist heißen, dass Sie im Grundsatz einen Anspruch auf Wohngeld haben. Freuen Sie sich allerdings nicht zu früh: Dass Sie bei einer Zweitausbildung grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld haben, heißt noch lange nicht, dass Sie es dann auch wirklich bekommen. Dies hängt vielmehr von zahlreichen weiteren Faktoren ab.

 

Wohngeld als Mietzuschuss bei einer Zweitausbildung

Anders als zum Beispiel BAföG oder Arbeitslosengeld II (ALG II) ist Wohngeld nicht primär eine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern stellt lediglich einen Zuschuss zur Miete dar. Das bedeutet, dass Sie in der Lage sein müssen, die grundlegenden Mittel für Ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Nur wenn Sie bereits selbst über ein Einkommen verfügen, kann ergänzend dazu Wohngeld ausgezahlt werden.

Dies bedeutet folgerichtig dann auch, dass Sie den größeren Teil Ihrer Miete – also mehr als die Hälfte – selbst finanzieren müssen, wenn Sie dazu Wohngeld beantragen wollen. Genau das kann jetzt aber das Problem sein, denn die Finanzen sind während Ihrer zweiten Ausbildung naturgemäß äußerst knapp. Wenn Sie jedoch zu wenig verdienen oder sogar gar nichts, dann kann es sein, dass Ihr Anspruch abgelehnt wird, obwohl Sie grundsätzlich einen Anspruch hätten.

 

Die Faustformel

Um das für Wohngeld notwendige Mindesteinkommen zu berechnen, können Sie die nachfolgende Faustformel zur Hilfe nehmen. Addieren Sie:

  • Sozialhilfesatz,
  • Miete,
  • Nebenkosten,
  • Strom und
  • gegebenenfalls die Beiträge zur Krankenversicherung

und Sie erhalten das sogenannte Mindesteinkommen.

Der Regelsatz für dieses Mindesteinkommen ist für einen Alleinstehenden EUR 374,-, bei einem zusammen wohnenden Paar EUR 338,- pro Person. Sollte das Mindesteinkommen nicht erreicht werden, so haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Aber auch wenn Sie das Mindesteinkommen nicht erreichen, haben Sie trotzdem noch zwei Möglichkeiten, um Anspruch auf Wohngeld zu haben. So können Sie entweder das Einkommen annähernd erreichen, dann wird eine Ausnahme gemacht, wenn Sie alle sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Oder Sie rutschen eben mit in den Anspruch hinein, weil Sie nicht mehr BAföG berechtigt sind. Gründe hierfür können sein, dass Sie die Altersgrenze überschritten haben, als Ausländer nicht die Voraussetzungen für BAföG erfüllen, Ihre Ausbildung nicht förderfähig war oder Sie die Förderhöchstdauer überschritten haben. Letztendlich ist die Materie zu komplex, um sie hier abschließend zu erläutern.

Eine Rolle spielt nämlich auch noch die Höhe Ihrer individuellen Miete und der Höhe der Miete im Vergleich zum Mietspiegel der Stadt. In wohlhabenden und teuren Ballungsräumen wie München oder Frankfurt zahlen Sie logischerweise sehr viel mehr Miete als in ländlichen, strukturschwachen Regionen. Für verschiedene Städte gibt es daher verschiedene Einstufungen der Miethöhe von Stufe I bis Stufe VI, die bei der Berechnung des Wohngeldes mit einfließen.

 

Wohngeld bei einer Zweitausbildung: durchaus eine Option

Im Gegensatz zur Erstausbildung können Sie bei der Zweitausbildung durchaus Anspruch auf Wohngeld haben. Ob Sie dieses dann aber wirklich bekommen, hängt von extrem vielen weiteren Faktoren ab. Wie Sie an obigem Artikel sehen, ist die Materie komplex und für Laien kaum noch zu durchschauen.

Deshalb sollten Sie im Zweifel immer bei der Wohngeldstelle der zuständigen Kommune nachfragen, sich beraten lassen und dann gegebenenfalls einen Antrag auf Wohngeld stellen. Fragen kostet schließlich nichts und es wäre schade, wenn Sie einen Anspruch auf Wohngeld hätten, ihn aber verfallen ließen! Viel Erfolg!

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