Reisen ins Ausland während der Arbeitslosigkeit: Geht das?

Sommer, Sonne, Palmen - auch während der Arbeitslosigkeit?
Sommer, Sonne, Palmen – auch während der Arbeitslosigkeit?

Der Sommer kommt, die schönste Zeit des Jahres naht, die Urlaubszeit. Immer wieder kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf: Dürfen Arbeitslose ins Ausland in den Urlaub fahren? Die Antwort ist nicht ganz unkompliziert.

Reisen ins Ausland sind auch während der Arbeitslosigkeit prinzipiell möglich und erlaubt, aber Sie müssen sich jede Entfernung vom Wohnort von Ihrem zuständigen Betreuer bei der Agentur für Arbeit genehmigen lassen. Der Hintergrund dafür ist Ihre Pflicht, sich für die Agentur für Arbeit verfügbar zu halten, damit Sie im Falle eines passenden Stellenangebotes jederzeit zum Bewerbungsgespräch gehen können oder rein theoretisch sogar am nächsten Tag zu arbeiten anfangen können.

 

Die Verfügbarkeit für die Arbeitsagentur

Für die Arbeitsagentur verfügbar zu sein bedeutet, dass Sie für die Agentur für Arbeit jederzeit auf dem Postwege erreichbar sein müssen. Das heißt, Sie müssen sich zwar nicht permanent an Ihrer Meldeanschrift aufhalten, aber Sie müssen sicherstellen, dass Sie mindestens einmal täglich Ihren Briefkasten leeren können. So wird sichergestellt, dass Post von der Agentur für Arbeit Sie sofort erreicht.

Wichtig: Sie müssen den Briefkasten täglich persönlich leeren, es reicht der Agentur nicht, wenn ein Bevollmächtigter wie Eltern, Partner oder Freunde Ihre Post entgegennimmt, selbst wenn diese Person Ihre Post öffnen dürfte und Sie im Falle wichtiger Informationen sofort anrufen würde. Damit können Sie zwar schon einmal eine Nacht außer Haus verbringen, aber Sie müssen spätestens am nächsten Tag wieder zuhause sein, damit Ihre Verfügbarkeit gewährleistet ist. Sehr weite Reisen sind auf diese Weise natürlich nicht möglich.

Auch wenn Sie umziehen, müssen Sie der Agentur für Arbeit sofort Ihre neue Anschrift mitteilen. Wenn Ihr Betreuer nämlich merkt, dass Sie sich unerlaubt von der dem Arbeitsamt bekannten Adresse entfernt haben, wird Ihnen sofort Ihr Arbeitslosengeld I (ALG I) gestrichen und Sie erhalten eine Sperrzeit von einer Woche, in der Sie keine Leistungen erhalten. Die Berechnung Ihrer Ansprüche beginnt erst wieder, wenn Sie sich zum Ende der Sperrzeit erneut persönlich arbeitslos melden.

Die verlorenen Leistungen aus der Sperrzeit sind unwiderbringlich weg, die bekommen Sie nicht wieder. Es ist also äußerst wichtig, dass Sie für die Agentur für Arbeit wirklich täglich verfügbar sind. Heißt das, dass Sie für die gesamte Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit komplett an Ihren Heimatort gefesselt sind? Zum Glück nicht!

 

Ihr Urlaubsanspruch als Arbeitsloser

Für begrenzte Zeit, nämlich bis zu drei Wochen (21 Tage) pro Jahr dürfen Sie sich auch von Ihrem Wohnort entfernen, während Sie ALG I beziehen. Sie können also in Urlaub fahren oder Verwandte besuchen, die weiter weg wohnen. Ganz wichtig ist aber: Sie müssen sich Ihre Abwesenheit von Ihrem Betreuer genehmigen lassen. Erst wenn Ihr Betreuer Ihnen explizit erlaubt hat, sich von Ihrem Wohnort zu entfernen, können Sie fahren. Und auch hier gibt es noch einiges zu beachten. 21 Tage sind auf ein ganzes Jahr gerechnet nämlich nicht besonders viel, Sie sollten also sorgsam mit Ihrer Zeit umgehen.

Und: Die Genehmigung liegt im Ermessen Ihres Betreuers. Wenn Sie erst frisch arbeitslos geworden sind und es offene Stellen gibt, die zu Ihrem Qualifikationsprofil passen, wird dieser Ihnen kaum gleich Urlaub geben. Erst nach etwa drei Monaten, in denen nichts passiert ist und Sie sich fleißig beworben haben (die Agentur erwartet mindestens drei Bewerbungen pro Monat, was nicht sehr viel ist) steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Sie Ihre Reise genehmigt bekommen.

Sollte später noch etwas passieren und Sie müssten verreisen, obwohl bereits alle Ihre Urlaubstage weg sind, haben Sie ein Problem. Für den Besuch von Beerdigungen naher Verwandter gibt es nochmals maximal drei Tage, sämtliche sonstigen Entfernungen von der Meldeanschrift würden nun ohne weitere Diskussion die Kürzung von Leistungen und Sperrfristen bedeuten.

Sollten Sie sich am Stück länger als sechs Wochen entfernen wollen oder müssen, dann können Sie sich die Reise genehmigen lassen und bekommen für die ersten drei Wochen noch ALG I, danach werden Ihnen die Leistungen gestrichen, bis Sie zurückkommen und sich wieder arbeitssuchend melden.

 

Fazit:

Die Regelung ist relativ streng, allerdings soll die Zeit der Arbeitslosigkeit aus Sicht der Arbeitsagentur auch keine Vergnügungsreise sein, sondern eine vorübergehende Episode, bis Sie möglichst schnell einen neuen Job haben. Es wird trotzdem gemunkelt, dass sich manche Kunden ohne Genehmigung vom Wohnort entfernen und verreisen. Das können Sie natürlich machen, aber es ist Ihr Risiko.

Ihnen droht die Kürzung von Leistungen und im schlimmsten Falle sogar deren Rückzahlung, denn die Reise ohne Genehmigung erfüllt den Straftatbestand des Sozialbetrugs und der Erschleichung Ihnen nicht zustehender Leistungen. Überlegen Sie es sich also gut!

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