Wenn Sie eine zweite Ausbildung beginnen und bisher von Ihren Eltern Unterhalt bezogen haben, interessiert es Sie sicher, was sich nun für Sie ändert.
Sind Ihre Eltern weiterhin zum Unterhalt verpflichtet?
Hier ein paar Infos zur Unterhaltspflicht während einer Zweitausbildung.
Die Grundsätze: Unterhaltspflicht der Eltern
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, sofern diese nicht selbst in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Unterhaltspflicht ist allein dadurch gegeben, dass Eltern und Kinder in gerader Linie verwandt sind und besteht im Grunde das ganze Leben. Kristallklar ist natürlich der Fall bei minderjährigen Kindern im Vorschul- und Schulalter, da diese noch kein eigenes Einkommen haben.
Einkünfte aus Schülerarbeiten, die in ihrer Höhe einem Taschengeld vergleichbar sind, müssen übrigens nicht für die Deckung der Lebenshaltungskosten herangezogen werden. Die rechtliche Lage ändert sich, sobald ein noch minderjähriges Kind eine Berufsausbildung beginnt und hierfür eine Vergütung erhält. Die Ausbildungsvergütung muss das Kind für die Deckung des Lebensunterhalts einsetzen, sie wird in der Regel jedoch nicht ausreichen, weswegen die Eltern weiterhin in der Unterhaltspflicht bleiben. Der Unterhaltsanspruch des Kindes mindert sich dann aber entsprechend (§ 1612 Abs. 1 BGB).
Solange das Kind zuhause in einer intakten Ehe wohnt, wird der Unterhalt in der Regel durch Sachleistungen wie Verpflegung und Kleidung sowie ideelle Leistungen wie Pflege und Erziehung erbracht. Wenn jedoch ein Ehepartner die Familie verlässt und keine Leistungen mehr erbringt, muss er ersatzweise finanziellen Unterhalt leisten. Die Bedarfssätze hängen vom Alter des Kindes ab und werden nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet.
Unterhaltspflicht beim volljährigen Kind
Prinzipiell hat auch das volljährige Kind noch Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern. Ausbildungsvergütungen oder sonstige Einkünfte aus Vollzeitarbeit (nicht Ferienjobs oder Schülerarbeit) muss das Kind jedoch zur Finanzierung seines Lebensstandards verwenden, denn das volljährige Kind ist nun für sich selbst verantwortlich. Das heißt, das volljährige Kind muss nun eigenverantwortlich für seinen Lebensunterhalt aufkommen – außer es ist in Ausbildung.
Unterhalt während der Ausbildung
Hier wird es nun allmählich interessant für Sie. Denn gemäß § 1610 Abs. 2 BGB können Sie als volljähriges Kind von Ihren Eltern den sogenannten Ausbildungsunterhalt verlangen, wenn und solange Sie sich in der Ausbildung befinden. Hier kommt dann immer wieder die Frage auf, ob Eltern auch unterhaltspflichtig bleiben, wenn ihre Kinder nach abgeschlossener Erstausbildung eine zweite Ausbildung beginnen oder ein Studium beginnen. Die aktuelle Rechtslage hierzu ist, dass die Eltern während einer Zweitausbildung nur noch ausnahmsweise zum Unterhalt verpflichtet sind.
Die Argumentation ist wie folgt: Indem die Eltern mit ihren Unterhaltsleistungen dem Kind eine angemessene Berufsausbildung ermöglicht haben, haben sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, weiteren Unterhalt zu zahlen, wenn das Kind eine Zweitausbildung beginnt. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die wir uns nun ansehen wollen.
Nach verschiedenen Urteilen des Bundesgerichtshofs besteht in folgenden Fällen ein Anspruch auf Unterhalt weiter:
- Ihr Beruf kann von Ihnen aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht ausgeübt werden. Die Gründe waren bei Ausbildungsbeginn nicht absehbar. Ein Beispiel hierfür ist wieder einmal die klassische Mehlstauballergie des Bäckers.
- Die Eltern haben Sie gegen Ihren Willen in die falsche Ausbildung gedrängt oder Sie haben die Ausbildung nur den Eltern zuliebe abgeschlossen, zum Beispiel der Arztsohn, der unbedingt Chirurg werden sollte, aber kein Blut sehen kann.
- Die Ausbildung, die Sie begonnen haben beruhte auf signifikanten Fehleinschätzungen Ihrer Begabung. Das könnte zum Beispiel ein Fluglotse mit ADHS sein.
- Die weitere Ausbildung steht zeitlich und sachlich in engem Zusammenhang zur bisherigen Ausbildung.
Konkrete Entscheidungen zum vierten Fall hängen aber extrem stark vom Einzelfall ab und sind deshalb kaum zu verallgemeinern, deshalb hierzu auch kein konkretes Beispiel.
Minderjährigenunterhalt und Volljährigenunterhalt
Da Sie bereits eine Erstausbildung hinter sich haben und eine Zweitausbildung anstreben, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass Sie bereits volljährig sind. Während wie oben erläutert Minderjährigen ihren Unterhalt in Form von Naturalleistungen und ideellen Leistungen wie Betreuung, Pflege und Erziehung erhalten, benötigt ein Volljähriger solche Leistungen nicht mehr. Das bedeutet, Sie haben als Volljähriger grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsleistung in monetärer Form. Ihre Eltern werden also barunterhaltspflichtig.
Im Fall von getrennt lebenden Eltern werden zur Berechnung der jeweiligen Leistungen die Einkommen und Vermögen der Eltern miteinander verrechnet. Wenn zum Beispiel Ihre Mutter EUR 3.000 pro Monat verdient, Ihr Vater aber nur EUR 2.000, muss die Mutter 3/5 Ihres Unterhaltsbedarfs decken, der Vater 2/5.
Fazit:
In gewissen Fällen haben Sie bei einer Zweitausbildung Anspruch auf Unterhalt, es sind jedoch eher Ausnahmen. Richten Sie sich also besser darauf ein, ihre zweite Ausbildung auf anderen Wegen zu finanzieren als durch den Unterhalt Ihrer Eltern.
Hallo Laura,
der Grundsatz lautet, dass Eltern nur eine Berufsausbildung finanziell ermöglichen müssen. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel, zum Beispiel wenn das Studium nicht ohne die vorherige Ausbildung aufgenommen werden kann. Dann kann der Anspruch auf Unterhalt bestehen bleiben.
Wenn Sie aufgrund der Vergütung im Rahmen des dualen Studiums eigentlich nicht auf Unterhaltszahlungen in voller Höhe angewiesen wären, dann wird dieser Umstand bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt werden.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den Abschlussprüfungen zur Verwaltungsfachangestellten und alles Gute!
Hallo,
ich habe nach meinem Fachabitur mit 18 Jahren eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte begonnen.
Diese ist nächstes Jahr vorbei und ich würde gerne noch ein Duales Studium als Diplom- Verwaltungsfachwirt beginnen (Beamtenanwärter).
Habe ich danach noch einen Anspruch auf den Unterhalt von meinen Eltern? Unabhängig von meinem Verdienst?
Liebe Grüße
Laura
Hallo Eva,
inwiefern Ihr Vater während Ihres Studiums noch unterhaltspflichtig war, können wir für Sie nicht abschließend klären. Die Unterhaltspflicht besteht bei einer vorherigen Ausbildung meist nur fort, wenn Ausbildung und Studium in einem gewissen inhaltlichen und zeitlichen Kontext zu einander stehen. Eltern sind verpflichtet eine erste Berufsausbildung zu zahlen. Steht das anschließende Studium im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung, dann besteht die Unterhaltspflicht fort.
Fragen Sie an Ihrer Hochschule nach, ob es dort eine Bafög-Beratung für Studierende gibt. Sie benötigen eine rechtliche Einschätzung Ihres konkreten Falls. Falls Sie eine Fachanwältin / Fachanwalt für Familienrecht konsultieren möchten, fragen Sie beim Amtsgericht nach einem Rechtsberatungsschein. Dieser reduziert die Kosten einer anwaltlichen Beratung beachtlich.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrem Studium!
Hallo,
Ich habe nach dem Abitur eine Ausbildung zur Goldschmiedin gemacht und abgeschlossen. Danach habe ich studiert und elternabhaengiges Bafoeg bekommen. Mein Vater hat in dem Jahr leider eine Abfindung von seiner vorherigen stelle bekommen und jetzt wurde das Bafoeg wurde neu berechnet. Mein Vater haette mir laut Bafoegamt damals mehr Unterhalt zahlen muessen und das muss jetzt zurueckgezahlt werden. Leider streiten wir uns wer es zahlen muss, mein Vater sagt er muss keinen Unterhalt fuer die zweite Ausbildung bezahlen und ich sage aber dann macht das keinen Sinn das das Amt seinen beitrag im Bafoeg mit einberechnet hat.
Koennen Sie mir helfen die Lage zu klaeren? Hat das Bafoegamt etwa einen Fehler gemacht es elternabhaengig zu berechnen? Oder sollte in diesem Fall mein Vater doch rechtlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet sein?
Danke
Eva
Hallo Petra,
im Grundsatz sind Eltern unterhaltspflichtig bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung des Kindes. Wenn Ihre Tochter die Ausbildung zur Schneiderin abgeschlossen hat, dann kann Ihre Unterhaltspflicht also erloschen sein. Wir würden Ihnen empfehlen, dass Sie in Erfahrung bringen, warum das elternunabhängige Bafög nur im ersten Ausbildungsjahr gewährt wurde und gegebenenfalls gegen den Bescheid des Bafög-Amts vorgehen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten
Hallo,
meine Tochter (mittlerweile 30) macht ihre zweite Ausbildung. Die erste Ausbildung war zur Näherin/Schneiderin, die zweite nun ist zur Gamedesignerin.
Im ersten Jahr bekam sie Elternunabhängiges Bafög. Nun im zweiten Jahr stellt sich das Bafög-Amt quer und wir sollen ihr Unterhalt in Höhe von 230€ zahlen. Ich habe gelesen, dass wir bei einer zweiten Ausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Ist das richtig? Gibt es dazu Urteile?
Vielen Dank für eine Antwort.
Hallo Louis,
wenn die Berufsausbildung zum Schreiner erfolgreich abgeschlossen wurde und dem Start ins Berufsleben nichts im Wege steht, dann endet in der Regel die Unterhaltspflicht der Eltern. Es gibt hiervon eine Ausnahme, wenn das Studium auf der Ausbildung aufbaut und dieses wie eine Fortsetzung der Ausbildung zu verstehen ist. Dafür ist ein enger zeitlicher, aber auch inhaltlicher Zusammenhang maßgeblich. Es gibt mittlerweile einige Gerichtsentscheidungen, aber wir können Ihnen nicht sagen, ob diese bei einem BWL-Studium nach einer Schreinerausbildung angenommen werden würde. Wir würden Ihnen eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ans Herz legen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!
Hallo Elena,
da Sie eine aufbauende Ausbildung unmittelbar an die erste Ausbildung zur Pflegehelferin anschließen, wird in der Rechtsprechung meist angenommen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern fortbesteht. Wenn Ihre Eltern sich nicht freiwillig dazu entschließen, Ihnen Unterhalt zu gewähren, dann sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Aufgrund Ihrer als Auszubildende angespannten finanziellen Lage, können Sie beim Amtsgericht auch nach eine Beratungsschein fragen. Dieser reduziert die Kosten einer Beratung bei einem Anwalt ganz erheblich. In größeren Städten gibt es auch Frauenzentren und Sozialvereine, wo Anwälte kostenfrei oder gegen geringe Zahlungen bei Fragen zum Unterhaltsrecht beraten. Ein weiterer Weg zu mehr Informationen kann auch das lokale Jugendamt sein.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!
Hallo,
Ich habe die Ausbildung zur Pflegehelferin gemacht und bereits erfolgreich bestanden. Ich mache nun gleich im Anschluss weiter und lasse mich zur Fachkraft für Pflege ausbilden.
Ich bin 19 Jahre alt und wohne mietfrei bei meiner Tante. Ich habe laufende Kosten durch ein Auto und Versicherungen. Habe ich ein Recht auf Unterhalt?
Vielen Dank!
Hallo, unser Sohn (Mama und Stiefvater) beendet im August seine Ausbildung zum Schreiner. Er wohnt in einer Anliegerwohnung (in unserem Besitz).
Der leibliche Vater (Vater & Stiefmutter) ist Beamter (A16 plus Zulagen) und hat bisher Unterhalt gezahlt.
Unser Sohn möchte jetzt im September ein Studium beginnen, Betriebswirtschaft, um später im Management (Holzindustrie) zu arbeiten.
Meine Fragen:
1. Muss der leibliche Vater weiterhin Unterhalt zahlen?
2. Hat unser Sohn Anspruch auf Bafög?
3. Muss das (imense) Gehalt des leiblichen Vaters angerechnet werden, auch wenn dieser keinen Unterhalt zahlt?
4. Bei Bafög antrag, welcher Teil der Elternschaften muss sein Gehalt angeben?
Wie man vielleicht herauslesen kann, ist das Verhältnis zum leiblichen Vater nicht vorhanden, bzw. sehr schlecht.
Vielen Dank
Hallo Markus,
wenn Ihre Tochter eine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat, erlischt im Grundsatz Ihre Unterhaltspflicht als Eltern.
Wir wünschen Ihnen alles Gute.
Hallo,
Unsere Tochter ist 24 Jahre alt und hat eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin abgeschlossen. Die Möglichkeit zur Weiterbildung zur Alten- und Krankenpflegerin, weitere zwei Jahre, hat sie nicht wahrgenommen. Nach einigen Jahren im Beruf strebt sie nun eine weitere Ausbildung an. Sie lebt seit einigen Jahren in einem eigenen Haushalt.
Werden wir nun wieder unterhaltspflichtig? Finanziell könnten wir uns dies nicht leisten.
MfG
Hallo Silke,
ja, die Unterhaltspflicht kann wieder entstehen, wenn das folgende Studium auf die erste Berufsausbildung aufbaut und tatsächlich auch erst durch die Ausbildung möglich wird. Mit einem Realschulabschluss wird der Zugang zum Hochschulstudium erst durch den Bachelor Professional bereitet. Sollte sich der Vater hinsichtlich des Unterhalts verweigern, dann konsultieren Sie bitte mit Ihrem Anliegen einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen auf Unterhaltsrecht spezialisierten Anwalt.
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute!
Hallo,
Meine Tochter macht nach der Realschule eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin mit Fachhochschulreife. Nach dem Anerkennungsjahr heißt die Berufsausbildung „Bachelor Professional im Sozialwesen“. Da sie Bafög bekommt, muss ihr Vater kein Unterhalt mehr bezahlen. Direkt im Anschluss möchte Sie soziale Arbeit studieren, da sie gerne im Jugendamt arbeiten möchte. Meine Frage: Ist der Vater dann wieder zum Unterhalt verpflichten? Vielen Dank.
Hallo Andreas,
dass Ihre Tochter einen Antrag gestellt hat, ist das eine. Ob Sie unterhaltspflichtig sind, eine andere Frage. Wir stimmen Ihnen zu und sehen auch keine Grundlage für eine Unterhaltspflicht. Sie schreiben nicht, ob Sie Kontakt mit Ihrer Tochter haben. Ein erster Gedanke war, ob möglicherweise Falschangaben gemacht wurden und zum Beispiel die abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau unerwähnt geblieben ist. Wir würden an Ihrer Stelle ein Schreiben an das BAföG-Amt aufsetzen, dass sicherstellt, dass das Amt von der abgeschlossenen Berufsausbildung weiß… Sie sind verpflichtet Angaben gegenüber dem BAföG-Amt zu machen. Sollte eine Unterhaltspflicht angenommen werden, ist dies sicherlich ein Fall für den Anwalt.
Wir drücken Ihnen die Daumen für eine rasche Klärung und wünschen alles Gute!
Hallo,
meine Tochter, 29 Jahre, hat eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau 2014 erfolgreich abgeschlossen. Danach hat sie in ihrer Lehrfirma (Möbelhaus) gearbeitet.
Anschließend hat sie in einem Kindersachen-Kaufhaus gearbeitet. Während dieser Zeit wurde sie schwanger und ist jetzt alleinerziehend mit einen 7-jährigen Sohn.
Nach dem Mutterschutz wurde ihr befristeter Vertrag nicht verlängert. Ab da war sie arbeitslos und hatte in Mini- bzw. Midi-Jobs gearbeitet.
Nun bekam sie die Möglichkeit eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellte zu machen. Diese Möglichkeit hat sie auch angenommen. Nun ist aber ihre Finanzielle Situation sehr angespannt und sie hat BAB (Bundesausbildungsförderungsgesetz) beantragt. In dem ihr zugesendeten Antragsformular sollen wir Eltern jeweils ein Jahreseinkommensnachweis von vor zwei Jahren angeben.
Meine Frage: Wieso muss ich als Elternteil diesen Nachweis erbringen, wo wir doch meiner Meinung nach nicht mehr Unterhalt zahlen müssen? Zumal wir vor zwei Jahren noch zwei Verdienste hatten und zwischenzeitlich meine Frau behindert ist und 100% Erwerbsminderungsrente erhält.
Ich hoffe sie können mir sagen ob wir den Antrag ausfüllen müssen!
Danke für Ihre Mühe.
Gruß
Andreas
Hallo,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da Sie eine abgeschossene Berufsausbildung haben und Ihr geschilderter Sachverhalt nicht nach einer Ausnahmekonstellation klingt, sind die Chancen auf Bafög wohl gering. Eine Finanzierung der Qualifizierung zum Fachinformatiker wäre auch als Umschulung über das Arbeitsamt denkbar. Aber die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter übernimmt die Förderung einer Umschulung in aller Regel nur, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend sind und aufgrund mangelnder Qualifikation keine neue Anstellung gefunden werden kann. Auf Sie trifft dies nicht zu.
Ein weiterer Ansatzpunkt für eine staatliche Unterstützung könnten gesundheitliche Probleme sein. Diese müssten jedoch eine Signifikanz haben, dass Sie Ihre bisherigen Berufe aufgrund der Beschwerden nicht mehr ausüben könnten. Und Sie ahnen es: Fehlende Freude am Beruf ist für den Einzelnen eine schwere Belastung, aber aus Sicht der Förderstellen kein Argument.
Natürlich ist denkbar, dass Sie das meist magere Ausbildungsgehalt mit einem Kredit etc. aufstocken. Unsere Empfehlung wäre jedoch, dass Sie eine berufsbegleitende Umschulung in Betracht ziehen. Auch wenn es eine Doppelbelastung darstellt, könnten Sie in Ihrer Freizeit über ein Fernstudium sich Ihren Berufswechsel selbst finanzieren. Sie bleiben so finanziell unabhängig und Ihr Berufswechsel hängt nicht vom „staatlichen Segen“ ab. Die moderaten Kosten der Qualifizierung können steuerlich gelten gemacht werden und meist ist auch eine Ratenzahlung möglich.
Die Umschulung / Ausbildung zum Fachinformatiker ist nach unserer Erfahrung besonders gut geeignet für ein Fernstudium. Auch bei dieser Lernweise haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen Schwerpunkten. Mehr Informationen bekommen Sie in diesem Artikel:
– Umschulung Fachinformatiker Systemintegration/ Anwendungsentwicklung
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!
Hallo,
ich (M /31) habe meine Ausbildung vor 13 Jahren abgeschlossen und in dem Beruf noch 12,5 Jahre gearbeitet (Tischler). Bin nun vor ca. 6 Monaten zu einem anderen Beruf gewechselt, da er mir die Arbeit als Schreiner seit sehr vielen Jahren keinen Spaß gemacht hat.
Der neue Beruf macht mir allerdings auch keinen Spaß (Bauhelfer im Straßenbau; Anlernen zum Pflasterer/ Vorarbeiter/ Polier). Ich möchte nun eine neue Ausbildung als Fachinformatiker machen,
da ich denke, dass mir dieser Beruf deutlich mehr Spaß machen wird.
Ich habe Unterhaltsverpflichtungen gegenüber meiner 6 jährigen Tochter und besitze ein Eigenheim.
Habe ich eventuell noch die Möglichkeit während der zweiten Ausbildung eine finanzielle Aufstockung zu bekommen?
Vielen Dank schon einmal im voraus für Ihre Hilfe.
Hallo Mario,
zunächst möchten wir Sie auf ein Missverständnis Ihrerseits hinweisen: Eine Erziehungsberechtigung kann nicht zurückgegeben werden. Falls Sie meinen, dass Sie der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen haben, dann ändert dies dennoch nichts an Ihrer Unterhaltspflicht. Ihre Pflicht zu Unterhaltszahlungen hat auch nichts mit dem tatsächlichen Kontakt zu Ihrem Kind, noch mit dem Informationsstand zu ihrer Ausbildung zu tun. Die Unterhaltspflicht begründet sich allein daraus, dass von Ihnen ein Kind in die Welt gesetzt wurde.
Die Unterhaltspflicht kann auch bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung fortbestehen, wenn das Studium in einem Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Dies kann der Fall sein, wenn das Studium auf die Ausbildung aufbaut, wie es bei Friseurin und Kosmetik-Studium der Fall sein kann. Wenn Sie Zweifel an Ihrer Unterhaltspflicht haben, dann empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich individuell von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Hallo,
meine Tochter hat ein Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin abgebrochen, im Anschluss eine Ausbildung zur Friseurin erfolgreich abgeschlossen. Nun möchte sie Kosmetik studieren, liegt in diesem Fall eine weitere Unterhaltspflicht für mich vor? Zur Info, ich wurde weder über ihre Schulabschlüsse, Ausbildungen etc. informiert. Dies habe ich alles im nachhinein erfahren da leider kein Kontakt mehr besteht. Auch habe ich meine Erziehungsberechtigung zurück gegeben, da meine Tochter nichts mehr mit mir zu tun haben möchte.
Hallo Hannah,
danke für Ihre Nachfrage.
Der zeitlich-sachliche Zusammenhang bezieht sich nur auf die Konstellation „Studium nach Ausbildung“. Der Sachverhalt „Zweiter Bachelor nach Bachelor“ trifft hierauf nicht zu. Wenden Sie sich bitte an Ihre Studienberatung für eine individuelle Beratung in Ihrem konkreten Fall.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihr Zweitstudium!
Hallo Angelika,
mit Abschluss der Ausbildung zur PTA ist die Unterhaltspflicht während einer Berufsausbildung erloschen. Die zweite Ausbildung zur MTA muss nicht finanziert werden.
Alles Gute.
Guten Tag,
ich schließe im Oktober 2022 mein dreijähriges Bachelorstudium (Grundschullehramt mit Musikvermittlung) ab und beginne danach ein weiteres Bachelorstudium (Instrumentalpädagogik). Ist es möglich für dieses Studium weiterhin Unterhalt zu verlangen? Da es in einem zeitlichen und auch sachlichen Zusammenhang mit dem ersten steht?
Zur Erklärung: Bei meinem Zweitstudium spezialisiere ich mich auf das Instrument Klavier und werde zur Klavierlehrerin ausgebildet. Es steht nach meiner Meinung in einem Zusammenhang mit dem Erststudium, da ich in diesem ja Musik auf Lehramt studiert habe und mich im Zweitstudium eben nur auf Musik spezialisiere.
Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort.
Hallo,
die Tochter meines Freundes ist 23 (demnächst 24) Jahre alt, hat eine Ausbildung zur PTA gemacht und hat dann Biologie studiert. Da dies ja im Zusammenhang zu ihrer ersten Ausbildung ist, hat sie weiterhin Unterhalt bekommen.
Nun ist sie durch die erste Prüfung und Nachprüfung gerasselt und hat das Studium abgebrochen. Sie ist dann 300 km entfernt zu ihrem Freund gezogen und macht dort eine Ausbildung zur MTA. Als PTA würde man nichts verdienen und deshalb will sie MTA werden.
Muss mein Freund dann immer noch Unterhalt zahlen?
Hallo Jasmin,
danke für Ihre Nachricht. Leider haben wir keine guten Nachrichten für Sie. Mit Abschluss einer dreijährigen Ausbildung erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern. Es ist sehr schade, dass Sie nun Nachteile dadurch haben, dass Sie die ungeliebte Ausbildung zur Friseurin durchgezogen haben. Aber die Unterhaltspflicht der Eltern bezieht sich nur auf eine erste Berufsausbildung und es ändert nichts daran, dass Sie in Ihrem Beruf nicht arbeiten möchten. Etwas anderes kann gelten, wenn Ihre zweite Ausbildung auf den Friseurberuf aufbaut und nicht ohne Friseur-Abschluss aufgenommen werden könnte.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie in jedem Fall eine zweite Ausbildung machen. Sie sind sehr jung und das Leben ist zu kurz für den falschen Beruf. Zur Finanzierung können Sie neben dem Lehrlingsgehalt zum Beispiel versuchen, Bafög auf der Basis eines Darlehns zu beantragen (muss später also zurückgezahlt werden). Auch spricht nichts gegen einen Nebenjob, zB in der Gastro, wenn es zeitlich und energetisch Ihnen möglich ist.
Nutzen Sie unbedingt die Chance einer zweiten Ausbildung und geben Sie Ihrem Leben eine Wendung in die für Sie richtige Richtung!
Wir wünschen Ihnen dabei alles erdenklich Gute, viel Durchhaltevermögen und Erfolg! Es wird sich letztlich sicher lohnen…
Hallo,
ich möchte eine neue, zweite Ausbildung machen. Ich hatte meinen Realschulabschluss abgebrochen und nach einem schlechten Hauptschulabschluss gäbe es damals nur begrenzte Möglichkeiten was Ausbildungen angeht. Als erste Berufsausbildung habe ich eine Friseurausbildung abgeschlossen. Obwohl mir der Job absolut nicht gefallen hat, habe ich es dennoch durchgezogen. Nun möchte ich mit 24 eine neue Ausbildung starten und frage mich, ob mein Vater mir noch Unterhalt zahlen müsste? Meine Eltern sind geschieden und ich lebe bei meiner Mutter.
Vielen Dank!
Hallo,
die Unterhaltspflicht besteht bis Ihre Tochter eine erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Es ist egal, wieviele Versuche sie für den Abschluss braucht. Dies gilt auch, wenn sie sich nun gegen einen weiteren Prüfungsversuch entscheiden würde und zum Beispiel eine andere Ausbildung neu beginnen würde.
In Extremfällen kann es anders gelagert sein, aber dann würden Sie eine individuelle juristische Beratung von einem Fachanwalt für Familienrecht benötigen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute.
Guten Tag
Meine Tochter ist 22 Jahre als und macht eine Ausbildung zur Service Assistentin in Verbindung mit dem Hauptschulabschluss.
Beim ersten Mal hat sie die Prüfung nicht bestanden und deswegen um ein weiteres Jahr verlängert.
Sie lebt bei ihrer Mutter. Bin ich noch zum Unterhalt verpflichtet, wenn sie diese Ausbildung beim zweiten Mal auch nicht Besteht ?
LG
Hallo Ruth,
die Unterhaltspflicht Ihrer Eltern bezieht sich auf die erste Berufsausbildung. Ob Sie bei Ihren Eltern leben oder einen eigenen Haushalt führen, ist nicht relevant. Dass die Unterhaltspflicht sich auf ein anschließendes Studium erstrecken kann, ist eine Ausnahmekonstellation. Wir meinen, dass Ihre Techniker-Fortbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit hiermit nicht vergleichbar ist und keine Unterhaltspflicht seitens der Eltern bestehen dürfte.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Techniker-Fortbildung!
Hallo , eine Frage zur Unterhaltszahlung.
Ich habe meinen Ausbildung als Laborantin 2014 erfolgreich abgeschlossen. Habe 3 Jahre in diesem Beruf gearbeitet und zwischen zeitlich im Ausland gelebt. 2020 habe ich eine Fortbildung in Vollzeit zur
Chemie Technikerin begonnen (basierend auf der ersten Ausbildung).01. 01.21 bin ich bei meinen Eltern ausgezogen um näher an der Fortbildungsstätte zu wohnen. Aufgrund eines Antrages muss ich Unterhaltszahlungen von meinen Eltern nachweisen. Waren diese überhaupt verpflichtet Unterhalt zu zahlen seit ich nicht mehr Zuhause wohne ? Die Fortbildung basiert zwar auf meiner ersten Ausbildung, aber habe ich diese erst viel später nach der Ausbildung begonnen.
Hallo Anita,
die Unterhaltspflicht bezieht sich auf die erste abgeschossene dreijährige Ausbildung. Es besteht damit keine Pflicht zum Unterhalt für den Erwerb des Meister-Titels. Ihre Tochter kann für diesen Ausbildungsabschnitt zum Beispiel Meister-Bafög beantragen.
Alles Gute!
Hallo,
Ich habe eine Frage. Meine Tochter ist jetzt 23 Jahre und lebt alleine in ihrem eigenen Hausstand. Sie hat eine 3 jährige Ausbildung zur Malerin mit dem Gesellenbrief bestanden. Nach der Ausbildung arbeitet sie seitdem als Malergesellin. Jetzt möchte sie ihren Maler Meister machen. Muss ich und mein Ex Mann für sie Unterhalt zahlen?
Danke für die Antwort
Hallo Mascha,
ob Sie für Ihre Eltern unterhaltspflichtig sein könnten ist eine grundlegend andere Fragestellung als die Frage, ob einem Baföganspruch eine Unterhaltspflicht Ihrer Eltern zu Ihren Gunsten entgegen steht.
Ihr beschriebener Werdegang (Abitur-Ausbildung-Studium in ähnlichem Gebiet) spricht eher für ein Fortbestehen der Unterhaltspflicht Ihrer Eltern. Natürlich können Sie einfach Bafög beantragen und die Entscheidung abwarten. Sie haben dabei nichts zu verlieren.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihr Studium!
Hallo. Meine 18 jährige Tochter hat im August die Lehre zum Pflegehelfer abgeschlossen. Nun möchte sie,laut ihrer Aussage, ein Fernstudium(???) zum Realschulabschluss absolvieren. Sie wohnt noch bei der Kindesmutter( Exfrau) in deren Haushalt und bezieht Hartz 4( Bedarfsgemeinschaft).
Bin ich jetzt noch dazu verpflichtet Unterhalt zu leisten?
Danke für die Antwort im voraus
Hallo, ich würde auch gerne Elternunabhängiges Bafög beantragen über diese rechtliche Lücke. Ich weiß leider nun nicht, ob ich nicht noch wirklich Unterhaltspflichtig für meine Eltern bin. Zu meiner Situation: Ich bin 21 Jahre und studiere seit Oktober Wirtschaftspädagogik und habe vorher eine 3-Jährige Ausbildung als Medienkauffrau absolviert und davor habe ich mein Fachabi gemacht. Nach der Erstausbildung sind die Eltern ja nicht mehr Unterhaltspflichtig, aber im Internet stand, wenn das Studium im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht, dann schon.
Deswegen bin ich nun ziemlich verunsichert..
Bin ich Unterhaltspflichtig für meine Eltern?
Hallo Maja,
im Grundsatz müssen Eltern nur eine Berufsausbildung finanzieren. Es gibt eine Sonderregelung, wenn ein Studium auf eine 1. Ausbildung folgt. Ihr Sohn möchte nach erfolgreichem Abschluss einer ersten Ausbildung eine zweite Ausbildung in Angriff nehmen, wir meinen das ist mit der erst-Ausbildung-dann Studium-Konstellation nicht vergleichbar und spricht somit gegen eine fortbestehende Unterhaltspflicht. Etwa anderes könnte jedoch gelten, wenn die Ausbildung zum Kinderpfleger nötiger Zwischenschritt zum eigentlichen Berufsziel Erzieher ist. Dafür spricht zum Beispiel, wenn er gleich nach der Kinderpfleger-Ausbildung ohne größer Pause die Erzieher-Ausbildung anschließt. Für den Fall könnte man ein Fortbestehen der Unterhaltspflicht annehmen. Sie sehen, es ist keine hindeutige Konstellation.
Wir raten Ihrem Sohn für den Fall, dass der Vater nicht einlenkt, sich an einen Fachanwalt für Familienrecht mit Spezialisierung auf Unterhaltsrecht zu wenden. Über einen Rechtsberatungsschein des Amtsgerichts kann bei geringem Einkommen eine Erstberatung zu einem sehr geringen Selbstkostenpreis möglich gemacht werden.
Wir wünschen Ihnen und Ihrem Sohn alles Gute und viel Erfolg bei den weiteren Schritten.
Hallo, mein Sohn ist 22 und macht nun nach der 1.Ausbildung (sozialpädagogischer Assistent) weiter seine 2.Ausbildung zum Erzieher. Der Vater sagt er wäre nicht mehr unterhaltspflichtig. Ist das korrekt?
Hallo Guido,
es gibt keine Frist für das Kind, sich während der Ausbildung für einen Abbruch oder ein „Durchziehen“ zu entscheiden. Auch ist es nicht maßgeblich, ob die Eltern mit einem Abbruch rechnen konnten / mussten oder nicht. Kommt es zu einem Abbruch der ersten Ausbildung (aus welchem Grund ist dabei meistens irrelevant), dann gehen die Gerichte von einer anschließenden „Findungsphase“ aus, die etwa ein Jahr dauern kann. Für den anschließenden zweiten Versuch eine erste Berufsausbildung aufzunehmen und nun auch erfolgreich abzuschließen, ist es ebenso nicht maßgeblich, ob diese zwei Berufe in irgendeinen Zusammenhang stehen.
Wenn Sie Zweifel an Ihrer Unterhaltspflicht haben, da Sie davon ausgehen, dass es sich um eine vom Standardfall abweichende Konstellation handelt, dann empfehlen wir Ihnen einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren. Letztlich können Sie nur von einem Familienrechtler verbindlich erfahren, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht in Ihrem konkreten Fall besteht.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten.
Hallo,
erst einmal vielen Dank für Ihre ausführliche Auskunft.
Sie haben Recht, in seiner 1. Ausbildung hatte ich vom zuständigen Jugendamt ausrechnen lassen, was mein Sohn an Ausbildungs-Unterhalt von mir bekommt. Es waren etwa 136€ im 1. Ausbildungsjahr, die meinem Sohn monatlich zustanden, die er je zur Hälfte von seinen Eltern bekommen hatte. Im 2. Ausbildungsjahr hatte mein Sohn bereits gehaltlich die Grenze zur elterlichen Ausbildungsunterhaltspflicht überschritten. Unterstützt wurde er weiterhin mit monatlichen freiwilligen Zahlungen von mir, zur weiteren Unterstützung, solange bis mein Sohn einer theoretischen Nachprüfung nicht mehr nachkam und selbst im Ausbildungsbetrieb kündigte, wie ich im Nachhinein erfuhr. (Die Nachprüfungsgebühr wollte mein Sohn nicht bezahlen)
Nun aber meine eigentlichen Fragen:
Gibt es zeitliche Fristen, bis wann ein Azubi sich entscheiden muss, ob er die richtige Ausbildung für sich selbst gewählt hat? (in unserem Fall, hatte mein Kind 2,5 Jahre in dem Beruf gelernt, die praktische Prüfung bestanden, nur in einem theoretischem Fach hätte eine Nachprüfung stattgefunden)
Gibt es bei der Wahl einer 2. Ausbildung Einschränkungen in der Berufswahl, oder muss diese in ähnlichen Berufszweigen, wie die 1. Ausbildung gewählt werden? ( Bsp in unserem Fall, 1. Lehre als Baugeräteführer, 2. Lehre als Dachdecker, im Betrieb seines Stiefvaters)
Ist die Vorhersehbarkeit, dass es zum Abbruch meines Sohnes erster Ausbildung kommen wird, von Relevanz?
( für mich war so eine Vorhersehbarkeit einfach nicht gegeben, da mein Sohn nie geklagt hatte und wie schon beschrieben, seine praktische Endprüfung erfolgreich absolvierte, nur eben im theoretischen Teil nachgeprüft hätte werden müssen)
Gibt es Vorraussetzungen für den Ausbildungs-Unterhaltsanspruch, die gegeben sein müssen, wenn ein volljähriges Kind seine 1. Ausbildung selbst abbricht und eine 2. Ausbildung anfängt?
Wenn Sie in meinen Fragen, ein weiteres Mal, etwas Licht ins Dunkel bringen würden, wäre ich Ihnen sehr verbunden, denn im Netz findet man diverses, nur eben keine konkreten, oder passenden Beispiele.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen, Guido.
Hallo Guido,
ja, Sie sind unterhaltspflichtig gegenüber Ihrem Sohn, solange dieser keine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat. Sie schreiben „In seiner 1. Lehre habe ich keinen Unterhalt bezahlen müssen und auch keine Zahlungsaufforderung für Unterhalt bekommen.“ Diese Aussage können wir nicht einordnen, da Sie erstens auch damals schon innerhalb der Grenzen des Selbstbehalts unterhaltspflichtig waren. Zweitens besteht Ihre Pflicht zum Unterhalt unabhängig von einer Aufforderung.
Dass das Lehrlingsgehalt die Ausgaben Ihres Sohn gedeckt haben könnte, wirkt sich nur bedingt auf Ihre Unterhaltsverpflichtung aus. Vom Gehalt des Kindes wird ein Selbstbehalt von 90 Euro (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) abgezogen und der Restbetrag halbiert. Dieser Betrag wird halbiert und entspricht dem hälftigem Betrag, den ein Elternteil bei der eigenen Unterhaltspflicht berücksichtigen darf.
Der Mindestbetrag Ihre Unterhaltspflicht berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist von Ihrem Einkommen abhängig. Von dem Betrag dürfen Sie die oben erwähnten Betrag abziehen.
Fiktives Rechenbeispiel: Lehrinlingsgehalt von 590 Euro minus 90 Euro Ausbildungsaufwendungen snd 500 Euro, geteilt durch zwei, entspricht einem Betrag von 250 Euro pro Elternteil. Der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle darf um den Betrag von 250 Euro reduziert werden.
Auch während der Zeit der Arbeitslosigkeit besteht bis zu 12 Monate eine Unterhaltspflicht der Eltern. Diese ist unabhängig davon, wodurch die Arbeitslosigkeit eingetreten ist (zB Abbruch der Ausbildung).
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Hallo, mein Sohn hat 2017 eine Lehre zum Baumaschinenführe begonnen, in diesen Beruf 3 Jahre gelernt und praktische Prüfung bestanden, allerdings leider nicht die theoretische Prüfung.
Eine Nachprüfung in Theorie nahm er nicht mehr in Anspruch und kündigte sein Arbeitsverhältins bei seiner Ausbildungsfirma. Er war arbeitssuchend bis August 2021und hat jetzt, ab September eine neue Lehre als Dachdecker begonnen. Mein Sohn ist jetzt 21 Jahre alt. Ich bin siet 2004 von der Kindesmutter geschieden. In seiner 1. Lehre habe ich keinen Unterhalt bezahlen müssen und auch keine Zahlungsaufforderung für Unterhalt bekommen. Nun in seiner 2. benonnen Lehre werde ich von der Kindesmutter aufgefordert, meinem Sohn, etwaigen zustehenden Unterhalt zu zahlen.
Meine Frage hierzu, bin ich immer noch unterhaltspflichtig, meinen Sohn gegenüber und wenn ja in welcher Höhe? Außerdem verlangt die Kindesmutter, dass ich den gesamten Unterhalt für die 1. Lehre, meines Sohnes, jetzt rückwirkend nachzuzahlen habe. Dabei ist mir nicht bekannt, dass mein Sohn in seiner 1. Lehre überhaupt Unterhalt zugestanden hatte, da sein Lehrlingsgehalt sämtliche Unkosten abdegeckt hatte.
Hallo ich habe nach einem Untehalzsprozess als ich meinen Realschule nachgeholt habe unterhalt bekommen, danach habe ich Fachabitur gemacht und darauffolgend eine Ausbildung als Tourismuskaufmann. Nun fange ich nach einem Jahr arbeitslosigkeit (die Prüfungen haben sich wegen Corona so weit nach hinten geschoben, dass ich danach erstmal eine Orientierungsphase brauchte) jetzt ein Studium an der Uni für Geographie an.
Der Bafög Antrag ist schon gestellt leider mit Vorschuss antrag, da wieder kein Einkommen seitens des Vaters uebermittelt wurde, besteht noch Anspruch auf Unterhalt?
LG
Hallo Sabine,
Sie werfen die relevante Frage nun ja schon auf, besteht ein fachlicher Zusammenhang zwischen Ihrer Ausbildung und dem Studium. Ordnet man Hörakustik in den kaufmännisch-handwerklichen Bereich ein, dann eher nicht. Betont man den Zusammenhang zu medizinischen Hilfsmitteln und einer möglichen späteren Spezialisierung auf HNO, dann vielleicht eher ja. Sie merken, keiner wird Ihnen hier eine verbindliche Einschätzung geben können. Leider können wir Ihnen nur empfehlen, den Bafög-Antrag zu stellen, abzuwarten und eine ablehnende Entscheidung gegebenenfalls anzufechten.
Dabei wünschen wir Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Guten Tag,
ich bin 23 Jahre alt und mein Lebenslauf sieht wie folgt aus:
1. Abitur 2016 erfolgreich abgeschlossen
2. Medizinstudium 2017 begonnen und sehr schnell abgebrochen
3. Ausbildung zum Hörakustiker 2018 begonnen
4. Ausbildung zum Hörakustiker erfolgreich abgeschlossen 2021
5. nun möchte ich 2021 erneut ein Medizinstudium beginnen
Habe ich Anspruch auf elternunabhängiges Bafög? Da mir meine Eltern ja schon die erste Ausbildung sozusagen finanziert haben. Eigentlich müssten sie doch nun für das neue Studium (2. Ausbildung) nicht mehr unterhaltspflichtig sein?
Einen engen Zusammenhang zwischen der Hörakustik und einem Medizinstudium kann ich auch nicht feststellen.
Ich freue mich über eure Antworten.
Liebe Grüße
Hallo,
ja, Sie sind weiterhin unterhaltspflichtig, bis Ihre Tochter eine erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Wichtig ist aber, dass sie tatsächlich auch eine Ausbildung oder Studium aufnimmt. Wenn Sie Post vom Jobcenter bekommen haben, dann spricht dies zwar dagegen, dass sich Ihre Tochter aktuell in einem Studium oder einer Ausbildung befindet. Es kann aber sein, dass sie gerade in einer „Übergangsphase“ befindet und bald einen erneuten Versuch unternehmen wird. Ihre Unterhaltspflicht besteht auch in der Zeit solcher „Orientierungsphasen“ fort.
Der Abbruch der Ausbildungen ist somit für die Frage der Unterhaltspflicht nicht relevant. Etwas anderes würde nach der Rechtsprechung nur gelten, wenn sie die Ausbildung zum Beispiel jeweils 3 Monate vor Abschluss abgebrochen hätte. Dann kann das Fortbestehen der Unterhaltspflicht als unzumutbar angenommen werden….
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Hallo,
meine Tochter (23) hat bisher, soweit ich weiß, 2 Ausbildungen in der Selben Fachrichtung nach jeweils einem Jahr abgebrochen. Ich habe seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr. Deshalb weiß ich auch nicht, was nach dem 2.Abbruch passierte. Letztes Jahr bekam ich Post, da sie Bafög beantragt hat. Nachdem ich meine Finanzen „offengelegt“ habe, habe ich nichts mehr gehört. Nun bekam ich erneut Post. Diesmal allerdings vom Jobcenter wegen Unterhalt wegen der Ausbildung. Bin ich nach 2maligem Abbruch einer Ausbildung weiterhin Unterhaltsverpflichtet?
Hallo, die Tochter 21 Jahre, hat eine schulische Ausbildung zur Kosmetikerin gemacht und hätte bei einem Notendurchschnitt von 3,0 den Realschulabschluss zusätzlich bekommen. Dieses hat sie nicht geschafft. Jetzt will sie nochmal ein Jahr Schule machen um den Realschulabschluss zu bekommen.um dann nochmal eine schulische Ausbildung zur Sozial Assistentin zu machen und meint jetzt das mein Mann weiterhin Unterhaltspflichtig ist. Ist dem wirklich so?
Hallo,
Meine Tochter (18) hat jetzt ihre Schulische Ausbildung zur Pfleghelferin mit Realabschluss gemacht u Bestanden. Jetzt würde sie gern noch die 3Jährige Ausbildung zur Pflegefachfrau machen.
Meine Frage, ist der Vater weiterhin zum Unterhalt verpflichtet? Da es ja ein Berufsfeld ist? Und wenn ja, was kann ich machen?
Vielen Dank!
Mfg
Hallo Hebby,
danke für Ihre Nachricht. Das von Ihnen am Abendgymnasium nachgeholte Abitur ist der sogenannte zweite Bildungsweg, da Sie das Abitur zum Studium an einer Hochschule verwenden werden, für das Sie mit Ihrem ursprünglichen Schulabschluss nicht zugelassen gewesen wären (siehe § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG ).
In der Konstellation Lehre-Abengymnasium-Studium geht es insbesondere um die Frage, ob dieser Werdegang von Ihnen geplant war. Wenn Sie nach Abschluss der Lehre zum Beispiel festgestellt haben, dass in Ihnen doch viel mehr Potenzial steckt als von Ihnen ursprünglich gedacht, könnte man davon ausgehen, dass keine Unterhaltspflicht mehr besteht. Der Gedankengang ist, dass Ihre Eltern mit Abschluss der ersten Berufsausbildung davon ausgehen durften, dass sie ihrer Zahlungspflicht ausreichend nachgekommen sind. Etwas anderes gilt, wenn Sie von Anfang geplant hatten, über die Ausbildung sich für ein Abendgymnasium zu qualifizieren um so Zugang zu einer Hochschule zu erhalten.
Sie merken, es ist eine Frage der Argumentation und das Ergebnis über den Bafög-Antrag ist offen. Deswegen sollten Sie in jedem Fall den Antrag stellen, aber bei der Begründung entsprechend in die gewollte Richtung argumentieren. Weitere Informationen bekommen Sie auch auf der offiziellen Bafög-Seite.
Wir drücken Ihnen die Daumen und wünschen Ihnen viel Erfolg.
Elternunabhängiges Bafög ( Lehre-Abitur-Studium)
Guten Tag,
ich bin 23 Jahre alt, habe nach meinem Realschulabschluss eine Lehre( 3,5 Jahre verkürzt auf 3) abgeschlossen und danach meine allgemeine Hochschulreife an einem Beruflichen Gymnasium nachgeholt. Jetzt möchte ich ein Studium aufnehmen und gerne wissen, ob ich denn eine Chance hätte elternunabhängig gefördert zu werden.
Hierzu müsste ich wissen ob, laut Zivilrecht, meine Eltern mir gegenüber noch Unterhaltspflichtig sind oder nicht. Meine erste Ausbildung ist abgeschlossen, das Abitur dauerte 3 Jahre und jetzt würde mein Studium anfangen.
Über Formblatt 8 „Vorrausleistung“ könnte ich über einen Umweg Elternunabhängiges Bafög beantragen, wenn festgestellt wurde, dass meine Eltern nicht mehr Unterhaltspflichtig sind.
falls der Lebenslauf eine Rolle spielen sollte, nochmal im Detail:
Realschule
Ausbildung Elektroniker in 3 Jahren statt in 3,5
Allgemeine Hochschulreife auf einem Beruflichen Gymnasium ( mein berufliches Fach war nicht Elektrotechnik sondern Wirtschaft) (Dauer: 3 Jahre)
Studium Physik (beginnt demnächst)
Der Entschluss mein Abitur nachzuholen hatte ich im 3. Lehrjahr kurz bevor ich meine Ausbildung abgeschlossen hatte, die Ausbildung hatte ich mir selbst ausgesucht, über ein Praktikum in der Firma wurde mir ein Ausbildungsplatz angeboten.
Die sich mir stellende Frage aber ist jetzt, zählt das Abitur nun als 2. Bildungsweg und hätte ich die Chance über einen Umweg Elternunabhängig gefördert zu werden?
Hallo Sarah,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Ihre Eltern eine Unterhaltspflicht unterliegen, (was angenommen werden könnte, da das Medizin Studium als eine Weiterführung der Ausbildung zur Medizinisch-Technische-Laboratoriumsassistentin verstanden werden kann), dann gibt es keine Möglichkeit „der Entbindung von der Pflicht“.
Stellen Sie in jedem Fall dennoch den Antrag auf Elternunabhängiges Bafög. Fragen Sie alternativ nach einer Darlehns-Option. Informieren Sie sich auch über einen staatlichen Studienkredit bei der KfW
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Hallo!
ich versuche mich gerade durch die Bafög Anträge zu kämpfen. Mein Problem ist, dass ich elternunabhängig gefördert werden möchte was nicht wirklich machbar scheint aber ohne Bafög habe ich zu wenig Geld (und meine Eltern verdienen für Bafög zu viel. Sagt bafög).
Kurze Zusammenfassung: ich bin 26 und habe 2013 mein ABI gemacht und danach erstmal ein FSJ
Ausbildung zur MTLA (3 jahre schulische Ausbildung, in der mich meine Eltern komplett unterstützt haben in einer anderen Stadt).
Halbes Jahr Praktikum in der Klinik (unbezahlt. Auch unterstützt von Eltern)
1 Jahr und 11 Monate in einem Labor gearbeitet als MTLA. Keine Unterstützung von Eltern und kein Kindergeld mehr.
Beginn des Medizinstudiums (mein Traum, den meine Eltern zwar nie verstehen und nachvollziehen konnten aber mich meines Traumes Willen bekräftigt haben darin) Sommersemester 2020, zu Beginn von Corona und Zusammenziehen mit meinem Freund. Keine finanzielle Unterstützung von meinen Eltern. Habe einen Job gehabt und von Erspartem gelebt (nicht genug verdient um über die 900€/Monat zu kommen. Wer tut das schon?).
1. Semesterferien: 2 Jobs. Auch nicht genug Geld für Bafög um als Arbeitszeit zu gelten.
2. Semester: kein Job, da zu stressig. Gelebt vom angespartem Geld, immernoch keine finanzielle Unterstützung.
2. Semesterferien: Wieder einen Job angefangen und genug verdient um zu gelten.
3. Semester Job und finanzielle Unterstützung der Eltern, da ich nicht genug verdienen konnte.
Das Problem: Ich habe noch ein Geschwisterchen, das letztes Jahr ABI gemacht hat und auch langsam auf den weiterführenden Weg will (persönliche Probleme haben bisher dazu geführt, dass das noch nicht passiert ist). Meine Eltern müssen noch Raten abbezahlen, das Haus braucht dieses Jahr ein neues Dach und mein Vater gibt mir 300€ im Monat. Er hat ausgerechnet, wie viel er mir geben kann und mehr ist nicht drin (Kurzarbeit dank Corona hilft da auch nicht viel weiter). Zur Zeit steckt mein Geschwisterchen zurück. Ich verdiene so zwischen 200 und 300 im Monat. Ich brauche mindestens 550€ für notwendige Ausgaben und da ist Essen nicht mit einberechnet.
Bafög wird das nicht anerkennen. Gibt es eine Möglichkeit, meine Eltern von der Unterhaltspflicht, die sie offiziell haben aber in meinem Fall keinen Sinn ergibt, zu entbinden?
Vielen Dank!
Hallo Jörg,
danke für Ihre Nachricht.
Leider kann es sein, dass Sie tatsächlich während des Studiums noch unterhaltspflichtig gewesen sein könnten.
Wenn ein Studium in einem fachlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht, wird teilweise davon ausgegangen, dass die Unterhaltspflicht der Eltern auch nach der ersten abgeschossenen Ausbildung fortbesteht. Da dieser Zusammenhang von den Gerichten bereits bei (unserer Ansicht nach) ferner liegenden Konstellationen bejaht wurde (zB Ausbildung zum Bankkaufmann, dann Lehramtsstudium), meinen wir, dass der Zusammenhang bei einer Elektrikerausbildung und einem Technikerstudium wohl angenommen werden würde.
Wenn Sie nach der Auskunfserteilung einen Zahlungsbescheid bekommen sollten, können Sie dagegen einen Widerspruch einlegen und diesen auf die mehrjährige Berufstätigkeit stützen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Hallo.
Ich habe für meinen Sohn bis zum Ende der Ausbildung zum Elektriker Unterhalt bezahlt.
Nach der Ausbildung arbeitete er ca 4 Jahre in diesem Beruf.
Dann hat er ein Studium zum Techniker begonnen. Er erhielt Schülerbafög dafür.
Das Studium ist nun beendet.
Nun erhielt ich ein Schreiben der Bafögstelle, mit der Aufforderung mein Einkommen darzulegen.
Ich denke ich bin nicht mehr dazu verpflichtet dieses Bafög zurück zu zahlen, nachdem mein Sohn nach der Ausbildung einige Jahre im Job gearbeitet hat.
Liege ich mit meiner Annahme richtig?
Vielen Dank
Hallo Benjamin,
danke für Ihre Nachfrage.
Bei Ihnen wird es bei der Beantragung des elternunabhängigen Bafög zentral um die Frage gehen, ob das Bauingenieur-Studium eine Weiterführung Ihrer ersten Berufsausbildung zum Tischler sein könnte. Die drei Semester Bachelorstudium Biologie hingegen sind irrelevant.
Die entscheidenden Sachbearbeiter sind hier an interne Richtlinien gebunden, scheinen aber dennoch einen gewissen Ermessensspielraum nutzen zu können. Uns sind widersprüchliche Entscheidungen bekannt, allerdings nicht im Bereich Ingenieurwesen. Es ist nicht fernliegend, dass der Bafög-Antrag abgelehnt wird, da ein Ingenieurstudium als Fortführung einer handwerklichen Ausbildung verstanden werden kann. Sie werden es letztlich darauf ankommen lassen und den Antrag stellen müssen um Klarheit zu haben.
Wir drücken Ihnen die Daumen für eine günstige Entscheidung und wünschen Alles Gute und viel Erfolg für Ihr Studium!
Hallo,
ich wollte mich erkundigen, inwieweit meine Eltern noch dazu verpflichtet sind mir Unterhalt zu zahlen.
Ich bin 26 Jahre alt und habe nach meinem Abitur ein Bachelorstudium in Biologie angefangen. Dies
habe ich nach 3 Semestern aufgrund einer Interessenänderung abgebrochen und eine dreijährige Berufsausbildung als Tischler erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss daran habe ich nun ein Bachelorstudium in Bauingenieurwesen begonnen.
Im ersten Jahr meines ersten Studiums habe ich BAföG erhalten, aber den Antrag nicht verlängert, da ich nur noch Anspruch auf 10€ pro Monat hatte.
Habe ich ich aufgrund meiner abgeschlossenen Berufsausbildung anspruch auf elternunabhängiges BAföG oder sind meine Eltern weiterhin verpflichtet mich zu unterstützen?
Hallo Sandra,
vielen Dank für Ihre Anfrage und für Ihre Geduld.
Sie haben es eigentlich schon gesagt. Im Grundsatz ist die Unterhaltspflicht der Eltern mit Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung beendet, gleich ob die Ausbildung zwei oder drei Jahre gedauert hat. Wir sehen bei Ihnen keine der Rückausnahmen erfüllt. Wir empfehlen Ihnen von dieser Annahme auszugehen und das elternunabhängige Bafög zu beantragen.
Viel Erfolg und alles Gute für Ihre Ausbildung, in die Sie hoffentlich bald starten!
Hallo, ich bin 26 Jahre alt, bin mit 16 bei meinen Eltern ausgezogen und habe seitdem zwar öfter Unterstützung von Ihnen erhalten, mich jedoch die meiste Zeit selbst finanziert. Allerdings hatte ich nie genug Geld um die 5 Jahre Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Ich habe immer von weniger als 700 Euro im Monat gelebt. Von 2018 bis 2020 habe ich dann eine Ausbildung als staatl. gepr. wirtschaftliche Assistentin für das Fremdsprachensekretariat mit Zusatzqualifikation Fachhochschulreife erfolgreich durchlaufen. Danach habe ich von September 2020 bis jetzt als Verkäuferin gearbeitet und ca.600 Euro im Monat verdient, und (aus reiner Freundlichkeit) je 150 Euro Zuschuss von meiner Mutter und meinem Vater bekommen. Jetzt möchte ich aber noch einmal die 3-jährige schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin machen. Meine Eltern können und wollen mir das aber nicht finanzieren da sie inzwischen selbst weniger verdienen und sich in Scheidung befinden. Meinen Recherchen nach sind meine Eltern nun aber nicht mehr Unterhaltspflichtig und ich könnte Bafög Vorausleistung beantragen und hoffen, dass ich dann elternunabhängig gefördert werde weil meine Eltern nach Zivilrecht nicht mehr Unterhaltspflichtig sind. Und die Ausbildungen stehen ja auch nicht in zeitlichem oder fachlichen Zusammenhang.
Allerdings bin ich mir nicht sicher ob meine zweijährige Ausbildung reicht, damit der Unterhaltsanspruch gegen meine Eltern erlischt. Habt ihr da eine Einschätzung dazu? Wäre sehr sehr dankbar. Ohne elternunabhängiges Bafög werde ich mir die Ausbildung wohl nicht leisten können.
Vielen Dank, lg
Sandra
Hallo Gabi,
danke für Ihre Nachricht.
Sie scheinen sich ja bereits informiert zu haben. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen ein Elternteil endet mit Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung. Fachinformatiker ist in der Regel keine Ausbildung, die im Zusammenhang mit der ersten Ausbildung zum Techniker steht. Was noch „im Zusammenhang“ steht, darüber kann man sich trefflich streiten und auch Gerichte können vom bisherigen Verständnis dieses bewusst unbestimmten Begriffs abweichen.
Das Jobcenter scheint zu prüfen, ob sie sich an den Vater halten können. Normalerweise kann man davon ausgehen, dass bevor diese Entscheidung abschließend gefällt wird, dass ein Jurist für das Jobcenter die Angelegenheit überprüft.
Wenn für Sie die Situation schwierig ist, zum Beispiel, weil Sie keinen Kontakt zum Ex-Mann wünschen, dann besteht von Ihrer Seite dennoch keine Möglichkeit, dass Sie sozusagen für ihn versuchen, die Anspruchsgeltendmachung durch das Jobcenter zu verhindern.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und eine gütliche Lösung für alle Beteiligten.
Guten Abend,
ich habe eine Frage bezüglich Unterhaltsanspruch meines 22 jähr. Sohnes ggü seinem Vater. Mein Sohn hat von 2015 bis 2017 eine schulische Ausbildung zum technischen Assistenten absolviert. Danach hatte er eine Ausbildung zum Fachinformatiker begonnen, die er aber aus persönlichen Gründen im März 2018 abgebrochen hat. Danach hatte er bis Dezember 2020 eine „Findungsphase“, in der er nichts konkretes gemacht hat. Also gut 2,5 Jahre. Seit Dezember 2020 hat er nun einen Fernbildungsgang zum Fachinformatiker begonnen. Ich bin nun arbeitslos als Mutter und er ebenfalls, das Jobcenter möchte nun seinen Vater „in die Pflicht nehmen“, was unserer Meinung nach nicht rechtmässig ist, da zwischen den beiden Ausbildungen ja nun kein zeitlicher Zusammenhang mehr besteht. Seh ich das nun richtig oder muss mein Ex-Mann nun finanziell einspringen?
Vielen Dank
Gabi
Hallo Mareike,
danke für Ihre Anfrage. Ihre Eltern sind nicht mehr unterhaltspflichtig für Sie. Da Sie bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und das Online BWL-Studium nicht auf die MFA-Ausbildung aufbaut, kommt auch keine Ausnahmeregelung in Betracht.
Die Voraussetzungen für Elternunabhängiges Bafög für Ihr Online Studium sind in § 11 BAFöG geregelt. Wenn wir Ihre Ausführungen richtig verstehen, dann erfüllen Sie keine der Voraussetzungen. Wir sehen als Anspruchsgrundlage somit nur den Auffangtatbestand: Wenn Sie die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung zwar nicht erfüllen, die Eltern aber nicht mehr unterhaltspflichtig sind und ohne BAföG die Ausbildung gefährdet wäre. Hinsichtlich Ausbildung könnte man auf das Online Studium oder die Zweitausbildung abstellen. Wir tun uns schwer, eine Einschätzung für Ihr Online Studium abzugeben.
Die Hochschulzugangsberechtigung, die Sie auf dem zweiten Bildungsweg erlangt haben, müsste Zugangsvoraussetzung für Ihr Online Studium sein. Wenn Sie das Online Studium keine HZB voraussetzt, dann ist es meist auch nicht Bafög förderungsfähig. Wenn die HZB hingegen erforderlich ist, dann können Sie Bafög beantragen. Nehmen Sie das reguläre Antragsformular, es gelten für Sie dieselben Bestimmungen und Anforderungen hinsichtlich Unterlagen. Hierbei wird natürlich berücksichtigt werden, dass Ihre Zweitausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau vergütet wird und es wird die Frage aufkommen, wieviele Stunden Sie den tatsächlich studieren.
Sie können natürlich auch die Zweitausbildung in den Vordergrund stellen, aber auch hier erfüllen Sie die regulären Voraussetzungen des § 11 BAFöG nicht. Letztlich würden wir Ihnen empfehlen, einfach einen Bafög-Antrag zu stellen und die Entscheidung abzuwarten. Sie haben schließlich nichts zu verlieren.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihren beruflichen Werdegang.
Hallo,
ich frage mich ob ich eine Möglichkeit für Elternunabhängiges BAFÖG habe.
Mein Werdegang:
Ich machte meine fachhochschulreife nach der 12. nachdem ich meinen ersten ausbildungsplatz zur tierarzt Helferin verlor (davor erweiterter Realschulabschluss)
Von 2016-2018 habe ich eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestelltengemacht und um 1 Jahr verkürzt. Damit habe ich meine HZB erhalten.
Danach ging ich an eine Hochschule und fing an zu studieren in zeitlichem und inhaltlichen Kontext (Gesundheitsmanagement). In dem Bereich habe ich jedoch für mich keine Zukunft gesehen, weshalb ich BWL studierte. Jetzt habe ich auch dieses Studium in vollzeit abgebrochen, mache dies jedoch im Fernstudium (private Online Uni) zuende und bestreite zusätzlich eine kaufmännische Ausbildung (groß und außenhandelskauffrau).
Meine Eltern sind selber finanziell ausgeschöpft da mein Vater lange krank wurde (aktuell wieder im Arbeitsleben trotz schwerbehinderung). Laut bafög Rechner verdienten sie sowohl in der krankenzeit als auch jetzt zu viel für meinen Elternabhängigen Bafög Satz.
Eigentlich sind sie doch aber gar nicht mehr untergaltspflichtig, deshalb könnte ich Glück haben mit Elternunabhängigem Bafög?
Ich selber bin aktuell 23 und werde 24. Bafög beantragt habe ich noch nie da mich meine Eltern bislang unterstützt haben, sich aber ihre Situation verändert hat.
Für eine grobe Einschätzung wäre ich euch sehr dankbar.
LG Mareike
Hallo Ecki,
nun, uns scheint, Sie sind bestens über die Voraussetzungen zu Bafög bei einer zweiten Berufsausbildung informiert. Sollte Ihre Tochter Bafög beantragen, wären Sie zur Mitwirkung verpflichtet und sollten die von ihr benötigten Daten zur Verfügung stellen. Allerdings teilen wir Ihre Meinung, dass Sie nicht verpflichtet sind, das Studium Ihrer Tochter zu finanzieren.
Da Sie erwähnen, dass Sie mit Ihrer Tochter eine gute Beziehung haben, was nicht selbstverständlich, sondern für alle Seiten ein glückliche Begebenheit ist, möchten Sie vielleicht erwägen, wie Sie unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung, Ihre Tochter auf ihrem weiteren Weg unterstützen können…
Wir wünschen Ihrer Familie und Ihnen alles Gute!
Hallo,
wir Eltern einer Tochter haben versucht uns über die Bafögförderung schlau zu machen, aber leider sind wir ein wenig überfordert.
unsere Situation:
Wir haben ein gutes Verhältnis zu unser Tochter und sie wird im Sommer 27 Jahre alt.
Sie wohnt seit 2015 im eigenen Hausstand (jetzt mit Freund der auch studiert).
Kurzer Werdegang:
Zunächst hatte unsere Tochter leider das Abitur in der 10. Klasse abgebrochen.
Auf der Realschule erlangte sie einen guten Abschluss mit Qualifikation.
Es folgte ein Freiwillige Soziales Jahr (FSJ).
Im Anschluss absolviert sie erfolgreich eine 3 jährige Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten.
Nach ca.4 Monaten kam es zum Auflösungsvertrag.
Dann begann sie das Abitur in Vollzeit nachzuholen. Mit Erfolg. Hier Bezog sie Elternunabhängiges Bafög .
Nun möchte sie eine zweite neue Ausbildung (Studium) beginnen und Bafög beantragen.
Zunächst für ein Semester Bildungswissenschaften als Fernstudium.
Dann ist ein Wechsel auf Grundschullehramt auf einer Universität geplant.
Unsere Fragen:
1. Sind wir als Eltern zur Mitwirkung am Bafögantrag verpflichtet?
2. Sind wir hier noch unterhaltspflichtig?
Laut Bafögrechner im Internet müssten wir mit unseren gemeinsamen Einkommen ca. 800 Euro Unterhalt zahlen.
Unsere Ansicht nach endete die 1.Ausbildung nach Abschluss der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten.
Eine eine neue /zweite Ausbildung (Studium) ist aus unsere Sicht nicht notwendig, da…
1. aus gesundheitlichen Gründen diese NICHT notwendig ist
2. die erste Ausbildung NICHT auf einer deutlichen Fehleinschätzung ihrer Begabung beruhte
3. unser Tochter von uns NICHT in einen unbefriedigenden, ihrer Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt geworden ist
4. die Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen von ihr und uns umfasste
5. das angestrebte Studium fachlich NICHT in Anlehnung bzw. Weiterführung der Erstausbildung ist.
Über eine Antwort wären wir dankbar.
Mit freundlichen Gruß
Ecki
Hallo Leon,
danke für Ihre Anfrage.
Die Förderung durch Bafög soll den Abschluss einer ersten Berufsausbildung fördern. Eine zweite Ausbildung ist nur unter den Ausnahmen von § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig, unter den Sie zu fallen scheinen (vielleicht Nr. 4a aufgrund der von Ihnen erwähnten BOS-Vorklasse.).
Sie können gegen den Bescheid immer einen Widerspruch einlegen und begrenzen diesen nur auf die Höhe des gestatten Betrags. Denken Sie bitte an den Ablauf der Widerspruchsfrist. Der Bescheid sollte begründet sein und daraus sollten Sie entnehmen können, warum Ihnen nur ein reduzierter Betrag zuerkannt wurde. Vielleicht ergibt sich hier ein Anknüpfungspunkt für den Widerspruch.
Unabhängig vom Bafögamt gibt es in Ausnahmefällen den Weg über elterlichen Unterhalt auch bei Zweitausbildungen.
Denkbar wäre auch ein zinsgünstiges Darlehn (Bildungskredit), zu Beispiel über die Kfw.
Wenn es an Ihrer BOS einen Ansprechpartner für das Thema Bafög gibt, dann lassen Sie sich dort beraten – oft trifft man dort auf wahre Experten.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!
Guten Tag,
Ich gehe seit diesem Jahr Sept. 2020 in die BOS-Vorkasse. Ich habe vor ca 1-2 Wochen einen Bescheid vom Bafög-Amt bekommen, dass ich nur sehr wenig Geld bekomme. Ich wohne schon seit meiner Ausbildung (3. Jährig) in einer eigenen Wohnung und meine Eltern haben mich auch da schon finanziell unterstützt. Jetzt ist das natürlich meine zweite Ausbildung und sie möchten mich nicht mehr finanziell unterstützen. Gibt es eine Möglichkeit doch noch an mehr Geld beim Bafög-Amt zu kommen, denn ich gehe schon nebenbei arbeiten (zumindest soweit ich das vom Bafög darf) und muss meine Miete bezahlen. Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe
Leon
Hallo Karl,
danke für Ihre Nachricht. Leider kommen wir eher zu der Einschätzung, dass bei Ihnen mit Abschluss der gesamten Ausbildungslaufbahn KFZ-Mechatronik und Eintritt ins das Berufsleben als KFZ-Mechatroniker keine Unterhaltspflicht seitens der Eltern besteht. Der Meister ermöglicht Ihnen ein Studium, ist und bleibt aber eine Berufsausbildung und keine Schulausbildung an die das Studium als erste Berufsausbildung anschließen würde.
Sie sollten dennoch unbedingt eine Beratung des Studentenwerks aufsuchen, alternativ einen Fachanwalt für Sozialrecht für eine kostenpflichtige Erstberatung konsultieren. Sollte man Ihnen dort eine andere Einschätzung geben, dann danken wir Ihnen im Voraus für eine Weitergabe der Informationen. Sie helfen so anderen in ähnlicher Situation.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihr Studium!
Liebe Redaktion,
könnte es sein, dass mir meine Eltern zu Unterhalt verpflichtet sind, weil es einen engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen meiner Ausbildung (KFZ-Mechatroniker-Meister) und meinem Erststudium (Elektrotechnik) gibt?
Ich habe, zu dem Zeitpunkt als ich 22 Jahre alt wurde, meine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker beendet. 9 Monate nach dem Ende meiner Ausbildung habe ich an einem Vollzeit-Lehrgang zum Meister teilgenommen und diesen Lehrgang kurz bevor ich 24 Jahre alt wurde, bestanden (nach 15 Monaten, weil eine Prüfung zu wiederholen war). Dann habe ein Jahr gearbeitet und kurz nachdem ich 25 Jahre alt geworden war, habe ich ein Studium der Elektrotechnik aufgenommen. Die Fortbildung zum Meister hat mir erst die Studiumsaufnahme ermöglicht, was zu Beginn, als ich von der Schule abging, so natürlich nicht abzusehen war.
Hallo
Mein Sohn ist 19 und hat jetzt seine Schulische Ausbildung abgeschlossen zum Assistent System Informatik.
Muss ich als Vater jetzt noch weiter Unterhalt zahlen ??.
Er will jetzt noch seinen Schulabschluss nach machen .
Hallo Frank,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
In der Regel sind Eltern, unabhängig von der Frage, ob verheiratet oder geschieden, verpflichtet die erste Ausbildung ihrer Kinder zu finanzieren. Dabei muss es sich um eine abgeschlossene, dreijährige Ausbildung handeln. Sollte Ihre Tochter nur eine ein jährige Ausbildung abgeschlossen oder eine mehrjährige Ausbildung ohne Abschluss beendet haben, dann wären Sie womöglich weiter zur Finanzierung verpflichtet.
Auf welcher Grundlage Sie verpflichtet sein könnten, erfahren Sie nur vom Bafög-Amt selbst. Lassen Sie den Bescheid von einem Fachanwalt für Sozialrecht ggf. prüfen.
Hallo,
Ich habe eine Frage wegen Bafög für meine Tochter.
Ich bin von meiner Expartnerin schon lange geschiedenen und habe auch seitdem kein Kontakt zu meinen Kindern mehr gehabt. Langsam nähern wir uns wieder an. Meine Tochter hatte eine erste Ausbildung gemacht und nun eine zweite. Sie bekommt Bafög. Ich habe Unterhalt gezahlt und jetzt verlangt das Amt, dass ich bezahle. Ich habe gelesen, dass ich nicht verpflichtete bin, eine zweite Ausbildung zu finanzieren, oder?
Würde mich über eine Antwort freuen.
Vielen Dank für die Antwort, die sich mit meiner Auffassung deckt. Ja, die Ausbildung wurde abgeschlossen und auch das Fachabitur bestanden.
Meisterschule wird (leider ) abgelehnt, hier hätte ich einen weiteren Unterhaltsanspruch noch herleiten können.
Fotografie ist der neue Studienwunsch .
Nochmals vielen Danl
Hallo Susanne,
danke für Ihre Frage.
Zunächst muss ich vorausschicken, dass ich keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten kann.
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden haben, dann hat Ihre Tochter die dreijährige Ausbildung abgeschlossen und die offene Frage des weiteren Unterhaltsanspruch bezieht sich auf die anschließende Meisterschule oder das Fotografie-Studium. In diesem Fall hätte Ihre Tochter keinen weiteren Unterhaltsanspruch, da Eltern nur zur Finanzierung der ersten Ausbildung verpflichtet sind.
Sollte Ihre Tochter die Fachschule für Damenmaßschneiderin noch nicht abgeschlossen haben, dann wäre das zukünftige Fotografie-Studium die Erstausbildung und der Unterhaltsanspruch bestünde fort.
Ich hoffe, diese Informationen sind Ihnen hilfreich,
viele Grüße
Hallo
Meine Tochter *98, hat auf eigenen Wunsch des Gymnasium in der 11.Klasse abgebrochen und sich (mir meiner Zustimmung, da damals unter 18 ) auf einer Fachschule angemeldet um dort eine Ausbildung als Damenmaßschneiderin und das Fachabitur zu machen ( 3 jähriger Ausbildungsgang ) Trotz guter Noten möchte sie nicht weiter in diesem Bereich arbeiten ( Rat der Lehrer war Besuch der Techniker/Meisterschule) Allerdings möchte sie nun 1 Jahr jobben und danach ein Studium der Fotografie beginnen ( Abgabefrist der Bewerbungssfotos war verstrichen ). Bisher habe ich alleine den Unterhalt getragen, da der Vater seit der Scheidung vor 17 Jahren ALG2 bezieht. Die Tochter lebte in meinem Haushalt. Nun möchte sie zum Vater bzw. in eine WG ziehen. Und hätte gerne von mir weiterhin Unterhalt.
Hi,
Ich habe eine Ausbildung zur Krankenschwester erfolgreich abgeschlossen (31.3.2014), danach war ich 30Monate jobben (Nicht als Krankenschwester) in der ganzen Welt (Tauchlehrer, etc) und habe nun ein Studium in Biologie begonnen (1.10.2016).
Das BaföG-Amt hält meine Eltern für weiterhin Unterhaltspflichtig, obwohl zwischen den beiden Ausbildungen (mMn) kein enger fachlicher Zusammenhang besteht, die zweite Ausbildung nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung aufgenommen wird und die weitere Ausbildung für die Eltern nicht vorhersehbar war.
Leider ist eine Uni auch kein Abendgymnasium oder Kolleg, ich bin noch keine 30, war keine fünf Jahre erwerbstätig oder drei Jahre als Krankenschwester …
Die Unterhaltspflicht meiner Eltern könnte man wohl rechtlich prüfen lassen, allerdings fürchte, dass es die Situation nur verschlimmert… Sollte ich es machen in der Hoffnung doch noch BaföG zu bekommen, oder lieber den Kopf einziehen und mich meinem Schicksal ergeben?
Gruß, Verena
Mein Sohn hat eine Ausbildung als Kinderpfleger erfolgreich abgeschlossen und absolviert nun eine Ausbildung zum Erzieher. Er wohnt noch bei mir aber sein Vater (von mir getrennt lebend) kann auf Grund von ALG 2 Bezug kein Unterhalt bezahlen. Bei Auszug in eine eigene Wohnung wäre ich dazu verpflichtet Unterhalt zu zahlen oder bekäme mein Sohn mehr Bafög?
Hallo.
Mein Mann hat 2 Kinder aus einer vorherigen Ehe. Die eine ist ausser Haus aber die andere (19 jahre) ist jetzt einfach wie selbstverständlich wieder bei uns eingezogen . Sie hat eine Ausbildung absolviert als hauswirtschaftlerin . Die haben wir finanziell auch komplett getragen . Nun hat sie einfach ne neue Ausbildung begonnen als köchin? Da bekommt sie 600 Euro im Monat die sie auch für sich einbehält. Mein Mann und ich haben einen gemeinsamen 5 jährigen Sohn und ich bin zur Zeit schwanger mit unseren 2 gemeinsamen Kind. Die familiäre Situation ist im Moment sehr schwierig da seine Tochter Der Meinung ist sie hätte hier all in gebucht und sagt immer zu uns wir wären bis 25 Jahre dazu verpflichtet sie zu finanzieren . Das wird unsere Ehe aber keine 3 Jahre überstehen . Ihre Mutter hat noch nie Unterhalt bezahlt da mein Mann keine Lust hat sich mit ihr deswegen zu unterhalten .
Müssen wir sie jetzt bei uns wohnen lassen und ihr 3 Jahre die 2 Ausbildung finanzieren oder nicht? Wir haben ja auch bald noch ein Baby. LG Corinna
Hallo Jasmin, in der Regel bekommen Sie bei einer erfolgreich abgeschlossenen Erstausbildung keinen Unterhalt mehr. Nun lässt sich darüber streiten, ob die Sozialassistenten-Ausbildung eine „vollständige“ Ausbildung ist, da sie ja nur 24 Monate dauert. Das wird dann bei einer evtl. gerichtlichen Auseinandersetzung darüber, wenn Sie es denn so weit kommen lassen sollten, die Richterin entscheiden und abwägen.
Hallo. Ich habe nach meinem Realschulabschluss eine Ausbildung zur Sozialassistentin begonnen und erfolgreich beendet. Nun beginne ich eine Ausbildung zur Gesundheits-und Krankenpflegerin. Von zu Hause bin ich ausgezogen. Jetzt ist die Frage ob ich weiterhin Unterhalt bekomme da es ja meine zweite Ausbildung ist?
Lieber Rollwage,
für den Unterhaltsanspruch ist es maßgeblich, ob das Berufskolleg als Ausbildung im Sinne des Unterhaltsrechs verstanden wird. Denn einerseits müssen Sie nach einer bereits abgeschlossenen Ausbildung nicht für eine zweite Ausbildung aufkommen. Andererseits ist die Frage, ob der „Assistent im Gesundheits- und Sozialwesen“ als vollwertige Ausbildung gesehen werden kann, da dieser ja nur 12 Monate dauert und nicht 3 Jahre, wie eine reguläre Ausbildung.
Wenn Ihre Anwältin dazu rät, den Unterhaltsanspruch anzuerkennen, dann geht sie von der Einschätzung aus, dass das Gericht die erste schulische Ausbildung auch nicht als „vollwertige“ Ausbildung sehen wird und den Unterhaltsanspruch deshalb bejahen wird.
Hallo, ich bin auf der Suche nach Antworten. Mein Sohn (23) hat 2016 das Berufskolleg für Gesundheit und Pflege abgeschlossen. Damit verbunden war auch der Abschluss als Assistent im Sozial- und Gesundheitswesen. Bis zum Abschluss habe ich Unterhalt gezahlt. Nach nunmehr 2 Jahren hat ihm die Berufsberatung geraten, eine Ausbildung zum Erzieher zu beginnen. Er begehrt nun erneut Unterhalt und Chancen stehen für mich schlecht, keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Obwohl der fachliche Zusammenhang erkennbar ist, so ist der zeitliche Zusammenhang doch eher grenzwertig.
Meine Anwältin rät mir tatsächlich dazu, zu zahlen, da die Gerichte in diesen Fällen einen Unterhaltsanspruch befürworten. Ich weiß, dass mein Sohn im erlernten Beruf nie gearbeitet hat, stattdessen ein FSJ in einem Kino gemacht hat und sich danach ein weiteres Jahr in verschiedenen Bereichen „orientiert“ hat. Vielleicht kann mir jemand sagen, warum ich nun doch wieder Unterhalt zahlen muss?