Gebühren für ein Zweitstudium: ein Überblick

Bei der Kalkulation der Kosten sollten die Zweitstudiengebühren einkalkuliert werden.

Studienbeiträge, Semesterbeiträge und Studiengebühren: Die Kosten, die auf Studieninteressierte eines Zweitstudiums zukommen, können sehr hoch und verwirrend sein. Dabei fallen längst nicht alle Gebühren überall und für jeden an. Wir geben einen Überblick über die Studiengebühren und andere Kosten.

 

Was versteht man unter Studiengebühren?

Studiengebühren gab es unter der Bezeichnung Hörergeld bereits bis 1970. Aufgrund umfangreicher Proteste wurden diese Gebühren jedoch schließlich abgeschafft. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Januar 2005 ein entsprechendes Urteil gefällt hatte, konnten in Deutschland jedoch wieder Studiengebühren erhoben werden. Sie galten bereits ab dem ersten Semester. Die entsprechende Gesetzgebungskompetenz oblag nun den Bundesländern und sieben Länder entschieden sich infolgedessen für die Gebühren. Der Folgen dieser neuen Regelungen waren für Studierende gravierend.

Während vorher nur Langzeitstudierende, Teilnehmer eines Master- oder Aufbaustudiums sowie Gasthörer Studiengebühren entrichten mussten, war nun jeder immatrikulierte Student betroffen. Begründet wurden die Gebühren damit, dass die angehenden Akademiker wie jeder andere Steuerzahler an den Kosten ihres Studiums beteiligt werden sollten.

 

Studiengebühren und Studienbeiträge für das Zweitstudium

Zahlreiche Initiativen und soziale Verbände kritisierten die Studiengebühren von meist rund 500 Euro pro Semester als Instrument der sozialen Ausgrenzung. Ein Hochschulstudium drohte nur Kindern aus wohlhabenden Familien möglich zu sein. Es folgten im Rahmen verschiedener Landtagswahlen politische Auseinandersetzungen mit dem Thema. Erst im Jahr 2014 wurden auch im letzten Bundesland (Bayern) die Studiengebühren ab dem ersten Semester wieder abgeschafft. Die Gebühren für Langzeitstudierende wurden in vielen Bundesländern jedoch beibehalten.

 

Was versteht man unter Semesterbeiträgen?

Semesterbeiträge existieren unabhängig von Studiengebühren. Er wird zudem für alle Studierenden ab dem ersten Semester fällig und kommt der Hochschule zugute. Der Semesterbeitrag setzt sich zum Beispiel aus dem Immatrikulationsgebühren, dem Verwaltungskostenbeitrag, dem Beitrag für ein Semesterticket des ÖPNV und anderen Sozialbeiträgen zusammen. Mithilfe des Semesterbeitrages werden auch Mensen, Wohnheime, Studierendenausschüsse und Beratungsstellen finanziert. Ein Erlass der Beiträge ist nur in äußersten Ausnahmefällen möglich. Die Höhe und die enthaltenen Leistungen variieren jedoch an jeder Universität stark.

 

Gebühren für das Zweitstudium

Von einem Zweitstudium spricht man nur dann, wenn jemand bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben hat. Die Bezeichnung trifft also nicht zu, wenn jemand lediglich den Studiengang wechselt oder das Studium ohne Abschluss abgebrochen hat. Auch ein Masterstudiengang stellt kein Zweitstudium dar, da der vorherige Bachelorabschluss in solch einem Fall noch nicht als Hochschulabschluss, sondern nur als berufsqualifizierender Abschluss gewertet wird. Damit wird der Personenkreis, der überhaupt die Kriterien für ein Zweitstudium erfüllt, deutlich eingeschränkt. Das heißt konkret: Studiengebühren für das Zweitstudium werden nur noch in drei Bundesländern erhoben.

In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz zahlen Studierende immer noch bis zu 650 Euro pro Semester. Die Semesterbeiträge der jeweiligen Hochschule kommen zu diesem Betrag noch hinzu.

 

Wann können die Gebühren erlassen werden?

Die Zweitstudiengebühr kann auch in den Bundesländern, die sie eigentlich erheben, unter bestimmten Umständen entfallen. Die Studienberatung der jeweiligen Hochschule berät Studieninteressierte dazu in Detailfragen. Die Gebühr für das Zweitstudium kann auf Antrag erlassen werden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Der angestrebte Beruf kann nur mit zwei abgeschlossenen Studiengängen ausgeübt werden (zum Beispiel Lehramtsstudiengänge im Bachelor- und Master-System).
  • Es wurde ein Urlaubssemester genehmigt.
  • Das erste Studium wurde in der DDR oder im Ausland abgeschlossen und es liegt kein deutscher Studienabschluss vor.
  • Der Beruf, der mit dem Erststudium angestrebt wurde, kann aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder einer Schwerbehinderung nicht mehr ausgeübt werden. Das angestrebte Zweitstudium befähigt die betroffene Person jedoch dazu, einen anderen Beruf auszuüben.

 

Langzeitstudiengebühren vermeiden

Langzeitstudierende zahlen in Bremen, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt besondere Studiengebühren. Diese werden fällig, wenn die vorgesehene Regelstudienzeit um fünf Semester überschritten wird. Einen Bachelorstudiengang mit regulär sechs Semestern sollten Studierende also nicht auf elf Semester und mehr strecken. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt.

1 Gedanke zu „Gebühren für ein Zweitstudium: ein Überblick“

  1. Zweitstudiengebühren fallen auch in Baden Württemberg an.

Schreibe einen Kommentar