Studenten sind grundsätzlich immer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, sofern sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind. Diese Krankenversicherungspflicht besteht so lange, bis das 14. Fachsemester abgeschlossen ist. Zudem besteht eine Altersgrenze von 30 Jahren.
Aber auch nach dem 14. Fachsemester oder dem 30. Lebensjahr kann in Ausnahmefällen weiter eine Krankenversicherung bestehen. Zu diesen Ausnahmen gehören in bestimmten Fällen die Art der Ausbildung oder das Vorliegen familiärer beziehungsweise persönlicher Gründe, die ein längeres Studium oder die Überschreibung der Altersgrenze rechtfertigen. Die vorstehenden Regelungen, wie Höchststudiendauer und Altersgrenze, gelten somit auch für ein Zweitstudium.
Zeit- und Altersgrenze sehen Ausnahmen vor, mit denen eine weitere Versicherungspflicht begründet werden kann.
Die Altersgrenze von 30 Jahren für die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung geht auf die Vorschriften des BAföG zurück, wobei eine Entscheidung letzten Endes von der Krankenkasse selbst vorgenommen wird. In die Betrachtung fließt ein, ob und die Verlängerung des Studiums oder das Absolvieren eines Zweitstudiums unumgänglich ist. Die vorzulegenden Gründe müssen sehr gewichtig sein. Die Krankenversicherungspflicht bezieht sich zudem auf einen einzigen Studiengang.
Hat der Studierende zum Beispiel bei einem Erststudium schon mehr als 14 Fachsemester absolviert, tritt bei Aufnahme eines Zweitstudiums eine erneute Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein. Voraussetzung ist jedoch, dass er das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Verlängerung der Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung über das 30. Lebensjahr in bestimmten Fällen
Über das 30. Lebensjahr hinaus ist die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Studenten nur in bestimmten Fällen möglich.
Ein familiärer Grund liegt zum Beispiel bei der Erkrankung oder Behinderung eines Familienangehörigen vor, wenn dadurch eine Betreuung oder Pflege durch den Studierenden notwendig wird. Die Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung verlängert sich um die Zeit, für die die Teilnahme am Studium nicht möglich war.
Persönliche Gründe für die Zulassung der Überschreitung der Grenze von 30 Jahren sind im einzelnen folgende:
- Erkrankung eines Familienangehörigen, die länger als drei Monate anhielt.
- dauerhafte Behinderung des Studierenden, die die Abwicklung des Studiums beeinträchtigt hat. In diesem Fall kann das Studium um ein Semester verlängert werden.
- Geburt eines Kindes mit anschließender Betreuung. In diesem Fall kann das Studium um maximal sechs Monate verlängert werden.
- Dienstpflicht als Zeitsoldat von bis zu drei Jahren. Die Altersgrenze wird beim Studium um die Zeit der Dienstverpflichtung erhöht.
- Nicht erfolgte Zulassung zu einer Ausbildung.
- Betreuung behinderter Familienmitglieder, wenn aus diesem Grunde ein Studium nicht durchgeführt werden konnte.
- Absolvierung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Dienstes als Entwicklungshelfer.
- Gremienmitarbeit in der Hochschule.
Maximal bis zum 37. Lebensjahr
Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 5. Oktober 2014, Az.: B 12 KR 17/12 R, dass eine gesetzliche Krankenversicherung als Student jedoch spätestens mit dem 37. Lebensjahr endet. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Verlängerungsgründe vorliegen.
Das Bundessozialgericht führt dazu aus, dass die Tatbestände für eine Verlängerung des Studiums oder die Absolvierung eines Zweitstudiums über das 30. Lebensjahr hinaus, nicht unbegrenzt gelten. Die Zeitspanne hat sich daran zu orientieren, welchen Zeitrahmen eine Verlängerung über das 30. Lebensjahr insgesamt noch zulässt. Dabei handelt es sich um sieben Jahre beziehungsweise 14 Fachsemester.
Familienversicherung für Studenten bei einem Zweitstudium
Eine Versicherungspflicht für Studenten bei einem Zweitstudium tritt nicht ein, wenn diese einen Anspruch auf Familienversicherung haben. Diese ist grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr möglich, sodass eine eigene Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung in der Regel ab dem 25. Lebensjahr infrage kommt. Demnach fallen bei einer Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr auch keine Krankenversicherungsbeiträge an.
Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages
Die Beitragshöhe zur Krankenversicherung ist gesetzlich festgelegt. Sie berechnet sich aus dem Höchstsatz des BAföG (ab dem Wintersemester 2016 monatlich 649,00 Euro) und dem Beitragssatz. Dieser beträgt in der Krankenversicherung 70 Prozent des allgemeinen Satzes der gesetzlichen Krankenkassen, der seit dem 01.01.2016 14,6 Prozent beträgt. Demnach liegt der Satz für Studenten bei 10,22 Prozent. Für die Pflegeversicherung gilt der reguläre Beitragssatz von 2,35 Prozent.
Der Beitragssatz beträgt für Studenten ab dem Wintersemester 2016 66,33 Euro und für die Pflegeversicherung 15,52 Euro beziehungsweise für Kinderlose ab 23 Jahren 16,87 Euro. Hinzu kommen mögliche freiwillige Zusatzbeiträge für die jeweilige Krankenversicherung.
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse für Studenten und Zweitstudenten
Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse beginnt mit Anfang des Studiensemesters, frühestens jedoch ab der Einschreibung oder Rückmeldung der Hochschule. Folglich ist Beginn der Krankenversicherungspflicht an Hochschulen jeweils der 01.04. und 01.10. und an Fachhochschulen der 01.03. beziehungsweise 01.09. jeden Jahres. Die Mitgliedschaft endet bei Ablauf des Semesters, für das der Studierende zuletzt eingeschrieben war oder er sich zurückgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet, wenn der Nachweis über die Rückmeldung nicht innerhalb eines Monats nach Ende des letzten Semesters erfolgt. Dadurch wird ein weiterer Krankenversicherungsschutz auch bei einer verspäteten Rückmeldung gewährleistet.
Wurde das Studium beendet, endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse mit Ablauf des letzten Semesters. Exmatrikuliert der Student noch während des Semesters, besteht die Mitgliedschaft weiter bis zum Ende des jeweiligen Studiensemesters. Wird das 30. Lebensjahr vollendet, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls bis zum Ablauf des Semesters bestehen.
Ausstellung einer Bescheinigung
Voraussetzung für die Einschreibung an einer Hoch- oder Fachhochschule ist die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung einer Krankenkasse. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, ob ein Studienbewerber versichert, nicht versicherungspflichtig oder von der Krankenkassenversicherungspflicht befreit ist. Sie wird in der Regel von der Krankenkasse ausgestellt, bei der der Studienbewerber versichert ist. Gehört er keiner Krankenkasse an, muss diese Bescheinigung von der Krankenkasse ausgestellt werden, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.
Studium als Voraussetzung für eine Krankenversicherung für Studenten oder Zweitstudenten
Eine gesetzliche Krankenversicherung nimmt nur Studenten auf, die „ordentlich studieren“ und bei denen das Studium den größten Teil der Zeit beansprucht. Geht ein Studierender arbeiten, darf der Nebenjob nicht mehr als 20 Stunden pro Woche betragen, es sei denn, die Beschäftigung wird in den Semesterferien, an freien Tagen, abends oder nachts durchgeführt.
Die Versicherungspflicht besteht zudem auch an allen Formen dualer Studiengänge und wird so behandelt, wie für Beschäftigte bei einer Berufsausbildung. Die Versicherungspflicht gilt für das ganze Studium und somit für Studien- und Praxisphasen.
Private Krankenversicherung für Studenten und Zweitstudenten
Auch private Krankenversicherungen bieten studentische Tarife an, deren Beiträge jedoch oft höher sind, als die einer gesetzlichen Krankenversicherung. Weiterhin kann der Studierende die Höhe der zu entrichtenden Prämien bis zu einem gewissen Grad selbst steuern.
Hallo Franzi,
danke für Ihre Nachricht.
Wenn Sie nicht berufstätig sind, dann bleiben Sie bis zum vollendeten 23. Lebensjahr in der Familienversicherung. Anschließend wechseln Sie auf den Status freiwillig pflichtversichert im Studententarif bei Ihrer bisherigen Krankenversicherung oder wechseln zu seiner anderen gesetzlichen Krankenversicherung.
Viel Erfolg bei Ihrem Studium!
Hallo liebes Team,
ich schließe nun mein Master in Agrar am 1.10.2022 ab und möchte danach aber noch einen B.A. in BWL machen. Kann ich dann immer noch die Familienversicherung in Anspruch nehmen? Ich werde dieses Jahr erst 23 Jahre alt.
Vielen Dank, liebe Grüße
Franzi