Gilt der Mindestlohn auch bei Umschulungen?

Grundsätzlich sind all diejenigen, die als Arbeitnehmer klassifiziert werden, auch berechtigt, den Mindestlohn zu erhalten. Bei Fortzubildenden und Umschülern ist die Frage nach der Klassifizierung als Arbeitnehmer rechtlich allerdings problematisch. Da hier grundsätzlich der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, ist eine Klassifizierung des Umschülers als Arbeitnehmer zunächst nicht möglich. Als Arbeitnehmer können Sie nur klassifiziert werden, wenn die Arbeitsleistung im Vordergrund steht.

 

Betriebliche Umschulung: Bezahlung wie Auszubildender oder wie Arbeitnehmer?

Von dieser Begriffstrennung ausgenommen, sind Umschüler, deren Umschulung im Rahmen ihres bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses stattfindet (Umschulung über den Arbeitgeber). Sollten Sie also eine Umschulung in Ihrem eigenen Betrieb machen, gelten Sie auch weiterhin als Arbeitnehmer, da Sie Ihre Rolle ja nicht wechseln. Da Sie weiterhin als Arbeitnehmer klassifiziert werden, haben Sie nun die vollen Ansprüche auf den Mindestlohn wie ein normaler Arbeitnehmer auch.

Ähnlich wie bei einem Praktikumsverhältnis auch hat sich der Arbeitgeber allerdings schließlich zu einer qualitativen Betrachtung der respektiven Umschulung entschlossen: Ist die Umschulung strukturell einer Berufsausbildung ähnlich, so besteht zunächst kein Anspruch auf den Mindestlohn. Ob die jeweilige Umschulung dieser Klassifizierung zuzurechnen ist, muss von Fall zu Fall unterschiedlich betrachtet werden. Generell ist festzuhalten, dass es hier bisher keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt.

 

Bekommt man während der Umschulung den Mindestlohn?

Wie sieht dies in der Praxis aus? Zu jeder Regelung gibt es immer Ausnahmen und diese sollten Sie besonders gut beachten, da sie direkte Auswirkungen auf Ihren Lohn haben werden. Eine Umschulung ist nicht immer gleich klassifiziert. Teils wird sie als Eingliederungsmaßnahme im arbeitsmarktpolitischen Bereich angesehen. Dies ist eine rechtliche Grauzone, die nicht eindeutig definiert ist. Letztendlich hängt die Beurteilung der respektiven Umschulung von der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ab. Der Vertrag definiert letztendlich das Ziel der Umschulung und es hängt oft von der konkreten Ausformulierung dieses Ziels ab, ob die Umschulung nun rein einem Ausbildungszweck dient oder ob Sie in Ihrer Rolle als Umschüler dem Unternehmen hauptsächlich eine Arbeitsleistung erbringen.

Diese Zielsetzung bestimmt schließlich, ob Sie berechtigt sind, den Mindestlohn zu erhalten oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht betrachtet isolierte Umschulungen weder als Arbeitsverhältnis, noch sind die Vorschriften über Berufsausbildungsverhältnisse auf sie anwendbar (BAG, Urteil vom 12.02.2013, Az. 3 AZR 120/11).

Wenn jedoch in dem als berufliche Umschulung bezeichneten Vertragsverhältnis die Erbringung von Arbeitsleistung gegen Lohn im Vordergrund steht, gilt das Mindestlohngesetz.

 

Keine Mindestlohn bei Finanzierung über ALG 1 und Bürgergeld

Hauptsächlich ist diese Frage also eine Auslegungsfrage. Wird die Umschulung als Maßnahme der Agentur für Arbeit betrachtet, sind Sie generell nicht für den Mindestlohn berechtigt. Jedoch kommt in diesem Fall die Agentur für Arbeit für den Großteil ihrer Kosten auf. Ist Ihre Umschulung jedoch dem Arbeitgeber zuträglich, das heißt also, profitiert auch der Arbeitgeber von der Tatsache, dass Sie sich umschulen lassen, so kann eine Umschulung auch für den Mindestlohn berechtigt sein. Je nach Dauer der Umschulung empfiehlt es sich hier, rechtliche Hilfe zu suchen, da eine andere Klassifizierung der Umschulung einen deutlichen Unterschied in der Höhe des Gehalts bedeutet.

Als Norm bei der Entlohnung eines Umschülers orientiert sich die Umschulungsstätte oftmals an den branchenüblichen Tarifen. Generell wird die Entlohnung zwischen Umschüler und Umschulungsstätte aber individuell vereinbart, da ja in den meisten Fällen, wie bereits erläutert, kein Anspruch auf Mindestlohn besteht. Sollte die Umschulung unabhängig von der Agentur für Arbeit durchgeführt werden, gibt es auch hier noch Möglichkeiten für Sie, Ihre Umschulung unabhängig von dem Mindestlohn zu finanzieren. Bei der Frage nach der Entlohnung lässt sich auch auf Spezialangebote wie den Bildungsgutschein, der von der Agentur für Arbeit angeboten wird, zurückgreifen. Außerdem ist es Umschülern, die ihre Umschulung aus gesundheitlichen Gründen absolvieren noch möglich, finanzielle Förderungen durch die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung zu beantragen. Auch andere Stipendien kommen in Frage. Letztendlich sollte eine Finanzierung Ihrer Umschulung trotz des fehlenden Mindestlohnes für Sie auch ohne eigene finanzielle Rücklagen möglich sein.

Christian Krumes

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