Umschulung durch die Berufsgenossenschaft

Nach einem Arbeitsunfall ist die Berufsgenossenschaft für eine Umschulung zuständig. © klickerminth – Fotolia.com

Ein Arbeitsunfall kann schwere Folgen für die Betroffenen haben. Zunächst verursacht ein solcher Unfall selbstverständlich Schmerzen und die Heilung kann in vielen Fällen sehr langwierig sein. Besonders schlimm sind die Folgen jedoch, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung durch die Verletzung entsteht. In diesem Fall leiden die Betroffenen für den Rest ihres Lebens unter den Folgen.

Diese körperliche Beeinträchtigung ist nicht nur im Alltag spürbar, viele Menschen, die einen derartigen Unfall erlitten haben, können ihren bisherigen Beruf nicht mehr wie bisher ausüben. So kann der Arbeitsunfall die Karriere des Betroffenen ruinieren und die finanzielle Sicherheit dieser Person und ihrer Familienangehörigen beeinträchtigen. In einigen Fällen betrifft die Berufsunfähigkeit jedoch nur den bisherigen Beruf – in anderen Arbeitsbereichen wäre es für den Betroffenen auch weiterhin möglich, den Lebensunterhalt zu verdienen.

Wenn beispielsweise ein Dachdecker einen Arbeitsunfall erleidet und sich dabei das Bein bricht, kann daraus eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität entstehen. In diesem Fall ist es für ihn unmöglich, seinen Beruf weiterhin auszuüben, da er mit dieser Einschränkung nicht mehr auf ein Hausdach steigen kann. Einer Tätigkeit beispielsweise als Einzelhandelskaufmann stünde diese körperliche Beeinträchtigung jedoch nicht im Wege. Daher kann in vielen Fällen eine Umschulung den Betroffenen dabei helfen, auch weiterhin am Erwerbsleben teilzunehmen. Diese Maßnahme entlastet nicht nur die Sozialversicherungen, auch das Selbstwertgefühl der Betroffenen wird auf diese Weise in der Regel gesteigert. Dieser Artikel stellt vor, welche Möglichkeiten Sie haben, um nach einem Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft eine Umschulung zu beantragen.

 

Die Probleme bei der Finanzierung der Umschulung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Umschulung durchzuführen. Zum einen ist es möglich, eine betriebliche Umschulung zu absolvieren. Dabei arbeiten Sie genau wie bei Ihrer Erstausbildung in einem Betrieb und besuchen parallel dazu eine Berufsschule. Dabei fallen keine Gebühren an und Sie erhalten außerdem eine Ausbildungsvergütung. Obwohl die Umschüler bei dieser Art der Umschulung ein geringes Gehalt erhalten, liegt dieses fast immer deutlich unterhalb des Einkommens, das sie bei ihrer bisherigen Tätigkeit erzielten. Insbesondere wenn eine Familie vom Einkommen dieser Person abhängt, können so große finanzielle Probleme entstehen.

Noch schwieriger stellt sich die Situation bei einer reinen schulischen Umschulung dar. In diesem Fall fällt nicht nur die Ausbildungsvergütung weg, die Teilnehmer müssen darüber hinaus auch Gebühren für den Lehrgang bezahlen, die in vielen Fällen erheblich sein können. Daher sind nur die wenigsten Opfer eines Arbeitsunfalls dazu in der Lage, die Umschulung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Aus diesem Grunde unterstützen in vielen Fällen die Berufsgenossenschaften – die Trägerorganisationen der gesetzlichen Unfallversicherung – die Umschulung.

 

Wann übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Umschulung?

Die Berufsgenossenschaft ist immer dann der richtige Ansprechpartner, wenn die betroffene Person aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf weiterarbeiten kann. Dabei ist es wichtig, dass es sich um einen offiziell durch die Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfall handelt. Darüber hinaus ist die Berufsgenossenschaft auch zuständig, wenn ein Arbeitnehmer eine Berufskrankheit erleidet. Wenn diese Krankheit die weitere Berufsausübung verhindert, kann die Berufsgenossenschaft auch in diesem Fall eine Umschulung finanzieren, um der betroffenen Person auch weiterhin zu ermöglichen, am Erwerbsleben teilzuhaben.

Sollte hingegen ein Unfall in der Freizeit, einer gewöhnliche Erkrankung oder die allgemeinen Arbeitsmarktsituation eine weitere Ausübung des Berufs unmöglich machen, ist die Berufsgenossenschaft nicht zuständig. Außerdem muss die geschädigte Person auch über eine Berufsausbildung verfügen, da durch die Umschulung lediglich der vorherige Zustand wieder hergestellt werden soll. Daher steht die Umschulungsförderung für angelernte Arbeitskräfte nicht zur Verfügung. Sollte der Arbeitsunfall jedoch während der Berufsausbildung stattfinden, besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine Umschulung.

Bevor eine Umschulung bewilligt wird, versucht die Berufsgenossenschaft in der Regel, den Betroffenen durch verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen den Wiedereinstieg in den bisherigen Beruf zu ermöglichen. Darüber hinaus kann versucht werden, den Betroffenen schrittweise wieder an seine alte Tätigkeit heranzuführen. Dabei arbeitet er zu Beginn nur wenige Stunden täglich, nach und nach wird dann die Arbeitszeit gesteigert. Erst wenn diese Maßnahmen keinen Erfolg bringen, wird die Umschulung durchgeführt.

Bevor die Bewilligung zur Umschulung erteilt wird, erfolgt eine ärztliche Untersuchung. Dabei wird zum einen überprüft, ob es der Gesundheitszustand der betroffenen Person langfristig verhindert, der bisherigen Tätigkeit nachzugehen. Nur wenn dies der Fall ist, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Umschulung. Darüber hinaus müssen die Ärzte bei diesen Untersuchungen überprüfen, ob die Unfallfolgen auch eine Beeinträchtigung für den neuen Beruf mit sich bringen. Sollte dies der Fall sein, wird die Umschulungsmaßnahme nicht finanziert, da der Betroffene auch im neuen Beruf nicht voll erwerbsfähig wäre. Grundsätzlich sollte durch die Umschulungsmaßnahme die vollständige Wiedereingliederung in das Berufsleben ermöglicht werden.

 

Die Auswahl des neuen Berufsziels

Ein wichtiger Punkt für die Betroffenen ist die Frage, welchen Beruf sie im Rahmen der Umschulung erlernen können. Dabei sollten Sie sich immer selbst Gedanken darüber machen, welche Tätigkeit bei der entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigung überhaupt noch möglich wäre und in welchem Bereich Sie selbst gerne arbeiten würden. So können Sie in den Gesprächen mit dem Sachbearbeiter die Auswahl in die gewünschte Richtung lenken. Allerdings hat das letzte Wort stets die Berufsgenossenschaft. Wenn Sie einen Beruf erlernen wollen, bei dem eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unwahrscheinlich ist, kann der Antrag auf die Förderung abgelehnt werden. Dazu werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt verschiedene Tests durchgeführt. Dabei spielen zum einen die Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen eine wichtige Rolle.

Zum anderen wird jedoch auch die allgemeine Eignung berücksichtigt. Eine Person mit einer ausgeprägten Schwäche in Mathematik wird beispielsweise nicht zum Bankkaufmann umgeschult, selbst wenn die Folgen des Arbeitsunfalls dieser Tätigkeit nicht im Wege stünden. Falls es möglich ist, sollte der neue Beruf in einem engen Zusammenhang zur bisherigen Tätigkeit stehen. So können Sie die bereits erlernten Fähigkeiten auch weiterhin nutzen und von Ihrer bisherigen Berufserfahrung profitieren. Im Idealfall ist es sogar möglich, auch weiterhin im bisherigen Betrieb zu arbeiten – lediglich in einem neuen Berufsfeld. In der Regel ermittelt der zuständige Sachbearbeiter zusammen mit dem Betroffenen, welche Berufswahl sinnvoll sein könnte. Außerdem wird darauf geachtet, dass die neue Arbeit hinsichtlich des Gehaltsniveaus mindestens der bisherigen Tätigkeit entspricht, um einen sozialen Abstieg zu verhindern.

 

Die Förderung durch die Berufsgenossenschaft

Wenn die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Umschulung übernimmt, hat der Betroffene Anspruch auf ein sogenanntes Umschulungsgeld. Die Höhe dieser Leistung ist nicht für alle Antragsteller gleich, sie richtet sich nach der Höhe des bisherigen Einkommens. Sollte eine betriebliche Umschulung stattfinden, bei der eine Ausbildungsvergütung bezahlt wird, wird dieses Einkommen auf die Höhe der Zahlungen angerechnet. Da sich das Umschulungsgeld am bisherigen Einkommen orientiert, können die Opfer eines Arbeitsunfalls die Umschulung durchführen, ohne dass sie dabei eine Minderung des bisherigen Lebensstandards befürchten müssen.

 

Tipps für eine erfolgreiche Bewilligung der Umschulung

Wie in vielen anderen Lebensbereichen zahlt sich auch beim Antrag auf eine Förderung der Umschulung Eigeninitiative aus. Wenn Sie Ihrem Sachbearbeiter bereits von Anfang an vermitteln können, weshalb eine Umschulung für Sie sinnvoll ist und wenn sie deutlich machen können, dass die Chancen auf eine Anstellung in dem neuen Berufsfeld gut stehen, kann dies die Bewilligung fördern. Wenn sich der Antragsteller selbst nicht über seine eigenen Ziele im Klaren ist, kann dies dazu führen, dass der Sachbearbeiter dem Antrag von Beginn an negativ gegenübersteht und diesen letztendlich ablehnt.

Informieren Sie sich genau, welche Anforderungen im neuen Beruf auf Sie zukommen werden und überlegen Sie sich, ob Sie dazu geeignet sind, diese Aufgaben zu übernehmen. Insbesondere ist es sehr wichtig, sich zu überlegen, ob eine Beeinträchtigung durch Ihre Berufskrankheit oder durch die Folgen des Arbeitsunfalls besteht. Wenn Sie hier eine sinnvolle Wahl treffen, steigern Sie nicht nur die Chancen auf eine Bewilligung des Antrags, darüber hinaus können Sie auch die Berufswahl in die richtige Richtung lenken, um eine Arbeit zu erlernen, die Ihnen auch selbst gefällt. Wenn Sie trotz aller Bemühungen keine Bewilligung der Förderung erhalten, sollten Sie außerdem auch weitere Alternativen für die Finanzierung der Umschulung überprüfen.

Neben der Berufsgenossenschaft finanziert auch die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder die Arbeitsagentur eine Umschulungsmaßnahme. Wenn die Berufsgenossenschaft für Ihren Fall nicht zuständig sein sollte, ist es dennoch möglich, eine Förderung durch eine der genannten Institutionen zu erhalten.

 

Links zu einer Auswahl von Berufsgenossenschaften:

 

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Christian Krumes

4 Gedanken zu „Umschulung durch die Berufsgenossenschaft“

  1. Hallo Jerome,

    danke für Ihre Nachricht.

    Nach unserer Erfahrung übernehmen die Berufsgenossenschaften nur die Kosten für nicht-akademische Berufsausbildungen. Diese Entscheidung ist nicht immer nachvollziehbar, insbesondere wenn Ausbildungsberufe „akademisiert“ werden und nur noch über einen Bachelor erlernt werden können.

    Wir raten Ihnen dennoch dazu, dass Sie in jedem Fall versuchen, eine Finanzierung über die Berufsgenossenschaft für das Studium zu beantragen. Letztlich haben Sie nichts zu verlieren und können nach einer Ablehnung immer noch auf einen Ausbildungsberuf abändern.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute!

  2. Hallo,

    ich habe eine Frage: Bezahlt die Berufsgenossenschaft auch ein Studium? Im Sinne einer Umschulung? Wenn ja, welche Kriterien müssen erfüllt sein / erfüllt werden? (Außer Abitur)?

    Mit freundlichen Grüßen

    Jerome

  3. Hallo Marena,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Im Verwaltungsrecht gibt es einen allgemeinen Grundsatz, dass Behörden in angemessener Zeit über einen Antrag zu entscheiden haben. Als angemessen gilt der Zeitraum von einigen Monaten nach Antragstellung. Wenn keine konkrete Frist genannt wird, bedeutet dies also nicht, dass die Behörde sich beliebig lang Zeit lassen darf. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt klingt stark danach, dass die Berufsgenossenschaft und die Agentur für Arbeit sich jeweils selbst für nicht zuständig bzw. den anderen für zuständig halten. Hier hätte bereits vor Jahren eine abschließende Entscheidung ergehen sollen.

    Man kann Behörden rechtlich dazu zwingen, dass eine behördliche Entscheidung ergeht. Das geht zum Beispiel über eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht. Die Untätigkeitsklage kann erst nach der Frist von sechs Monaten nach Antragstellung erhoben werden und wir empfehlen dringend einen Fachanwalt für Sozialrecht zu konsultieren. Leider zeigt die Erfahrung, dass Behörden oftmals erst sehr zügig entscheiden, wenn Druck von außen durch einen Fachanwalt ausgeübt wird.

    Über einen Rechtsberatungsschein vom lokalen Amtsgericht ist eine sehr preisgünstige Erstberatung bei einem Sozialrechtler möglich. Anschließend kann für die Anwalts- und Prozesskosten eine sogenannte Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dieser Antrag wird dann bereits vom Fachanwalt für Sozialrecht für den Mandanten übernommen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute!

  4. Hallo,

    ich habe folgende Frage:

    Müssen die Berufsgenossenschaft und das Arbeitamt Fristen einhalten? Mir ist ein Fall aus Dresden bekannt, wo ein Bauarbeiter seit 2016 für eine Umschulung kämpft. Die Akten werden von einem Amt zum anderen Amt geschoben ohne dass eine Entscheidung ergeht.

    Ich freue mich auf Ihre eine Antwort.

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