
Viele Arbeitnehmer befinden sich in der Situation, dass sie ihrem bisherigen Beruf nicht mehr nachgehen können. In diesen Fällen kann eine Umschulung in einen neuen Beruf eine gute Lösung sein. Wer einen Berufswechsel wagt, der kann meist die bisherigen Probleme am alten Arbeitsplatz zurücklassen und in eine aussichtsreiche Zukunft starten. Alles was Sie zu Umschulungen wegen Krankheit oder Berufsunfähigkeit, die Voraussetzungen für eine geförderte Maßnahme und den Ablauf der Bewilligung bei der Rentenversicherung wissen müssen, erfahren Sie hier.
Die meisten Menschen, die mit dem Gedanken spielen, eine Umschulung durchzuführen, sehen das größte Probleme in der Finanzierung der Maßnahme. Der Lehrgang selbst wirft hohe Gebühren auf, außerdem entstehen durch die Teilnahme an der Umschulung Begleitkosten, beispielsweise durch die Anfahrt (Fahrtkosten), die Verpflegung am Veranstaltungsort, die Prüfungsgebühren oder die Kosten der Kinderbetreuung. Ein beachtlicher Kostenposten für die Teilnehmer einer Umschulung ist der allgemeine Lebensunterhalt: Während der Umschulung kann keiner Brotarbeit nachgegangen werden und daher nicht dazu in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Glücklicherweise stellt das deutsche Sozialsystem als Solidargemeinschaft hier unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten der Finanzierung der Umschulung durch staatliche Gelder zur Verfügung.
Weshalb fördert die Rentenversicherung die Umschulung?
Für viele Menschen erscheint es zunächst seltsam, dass ausgerechnet die Rentenversicherung für die Umschulungsmaßnahme aufkommen soll, da dies eigentlich nicht zum Kernbereich der Aufgaben dieser Institution zählt. Wenn man sich jedoch berücksichtigt, welche finanziellen Folgen eine Erwerbslosigkeit für zukünftige Rentner haben kann, wird schnell klar, dass die Rentenversicherung ein großes Interesse daran hat, beeinträchtigten Menschen eine weitere Erwerbstätigkeit zu ermöglichen:
- Wer arbeitslos bleibt, zahlt keine Beiträge in die Rentenversicherung ein und wird somit auch im Alter von den Sozialsystemen abhängig sein.
- In der Sozialmedizin wurde festgestellt, dass andauernde Arbeitslosigkeit ein weiterer Faktor für Krankheiten und langwierigerer Krankheitsverläufe sein kann. So entstehen weitere Kosten für die Krankenversicherungen und die Eingliederungschancen für den Betroffenen werden erschwert.
- Eine vorzeitige Verrentung belastet die Rentenkassen ebenfalls finanziell.
- Sollte der Versicherungsnehmer aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht mehr in der Lage dazu sein, seinen Beruf auszuüben, wird außerdem durch die DRV eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt.
Aus diesen Gründen ist es der Rentenversicherung ein großes Anliegen, den Versicherten die Ausübung ihres Berufs oder Umschulung in einen neuen zu ermöglichen. Die gesetzliche Grundlage hierzu wurde als „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ im sechsten Sozialgesetzbuch geregelt. In diesem Leistungskatalog sind verschiedene Förderungsmöglichkeiten inbegriffen, die es den Versicherten ermöglichen, auch weiterhin zu arbeiten und eigenständig den Lebensunterhalt zu finanzieren. Eine dieser Leistungen besteht in der Förderung der Umschulung.
Wer übernimmt die Kosten für eine Umschulung?
Die alles entscheidende Frage ist meist, wie die zweite Ausbildung bzw. den Berufswechsel finanziert werden kann. Für eine erfolgreiche Umschulung ist es sehr wichtig, eine geeignete Finanzierung zu finden um keine schulen anzuhäufen. Damit ist jedoch kein privater Kredit gemeint, sondern eine finanzielle Unterstützung durch den Kostenträger, der nach dem Sozialrecht für Ihre berufliche Förderung zuständig ist. Viele Menschen wenden sich aus diesem Grund zunächst an das Arbeitsamt. Es ist zwar immer möglich, zunächst bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf die Förderung der Umschulung zu stellen, allerdings werden nicht alle Bildungsgutscheine bewilligt. Ein Ablehnungsgrund kann unter anderem die vorrangige Zuständigkeit der Rentenversicherung sein.
Wann ist die Rentenversicherung für die Umschulung zuständig?
Um durch die deutsche Rentenversicherung gefördert zu werden, müssen durch Sie zwar einige Bedingungen erfüllt werden, sollte dies jedoch der Fall sein, sind hier die Aussichten recht gut, die Umschulung bewilligt zu bekommen. Wichtig: Schließen Sie zunächst aus, dass nicht eine Berufsgenossenschaft für Ihre Umschulung zuständig sein könnte.
Wann wird eine Umschulung von einer Berufsgenossenschaft gefördert?
Wenn Sie in Ihrem bisherigen Beruf einer Berufsgenossenschaft angehört haben (zum Beispiel sind viele Handwerksberufe genossenschaftlich organisiert), dann wenden Sie sich zuerst an diese. Die Berufsgenossenschaft bzw. Unfallversicherung fördert im selben Umfang Umschulungen wie die Arbeitsagentur oder Rentenversicherung. Wichtig ist hier, dass die gesundheitliche Einschränkung, deretwegen Sie nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten können, auch mit dem Beruf selbst zusammenhängt. Dies ist zum Beispiel bei einer dauerhaften Einschränkung durch einen Betriebsunfall der Fall.
Somit ist die Rentenversicherung nicht zuständig für Umschulungen aufgrund
- eines Arbeitsunfalls,
- einer Berufskrankheit oder
- einer Gesundheitsschädigung durch dritte Personen (wenn Sie dadurch einen Anspruch gegen die Unfallversicherung der anderen Partei erlangt haben).
Die Voraussetzungen für eine Förderung durch die gesetzliche Rentenversicherung
Es gibt mehrere Wege, wie Ihnen eine Umschulung durch die gesetzliche Rentenversicherung bewilligt werden kann. Es genügt, dass eine der im folgenden genannten Voraussetzungen von Ihnen erfüllt wird:
- Sie zahlen als Antragsteller bereits mindestens 15 Jahre lang in die Rentenversicherung ein („Mindestwartzeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung“), wobei Sie nicht im gesamten Zeitraum berufstätig gewesen sein müssen, denn Beiträge aus Versorgungsausgleich, Kindererziehung, Pflicht- und freiwillige Beiträge werden gleich behandelt.
- Sie beziehen oder haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, da Sie aufgrund gesundheitlicher Probleme Ihren bisherigen Beruf nicht mehr vollständig ausüben können und daher weniger verdienen.
- Sie bekommen oder sind Anspruchsberechtigt auf einen große Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
- Sie haben an einer medizinische Rehabilitation teilgenommen und eine berufliche Rehabilitation ist für die weitere Gesundung erforderlich.
Kann man trotz Erwerbsminderungsrente oder Altersrente eine Umschulung machen?
Immer wieder taucht die Frage auf, ob eine Umschulung durch die Rentenversicherung trotz Erwerbsminderungsrente möglich ist. Hier handelt es sich um ein Missverständnis. Der Anspruch auf einen Ausgleich einer Erwerbsminderung kann gerade Voraussetzung für die Bewilligung sein. Sollte durch den Umschulungsberuf eine Erwerbsminderung nicht vollständig aufgehoben werden, besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit einen finanziellen Ausgleich zu beantragen.
Anders liegt es jedoch bei der Altersrente. Wenn Sie die Altersrente erhalten oder beantragt haben und in der Höhe von wenigstens zwei Dritteln (67 Prozent) der Vollrente zugesprochen bekommen, dann ist keine Umschulung mehr möglich. Sie scheiden mit der Rente aus dem Arbeitsleben aus. Sollte Ihre Rente nicht zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichen, dann erkundigen Sie sich zu Möglichkeiten der Aufstockung.
Zu jung für das Rentnerleben – Wie kann ich nochmal einen neuen Beruf aufnehmen?
Wenn Sie bereits in der Altersrente sind und somit eine geförderte Umschulung ausgeschlossen ist, dann können Sie sich nur eigenständig um eine neue berufliche Existenz bemühen. Im Rahmen festgelegter Grenzen dürfen Sie trotz der Rente Einkommen erwirtschaften ohne mit Abzügen rechnen zu müssen. Weitere Informationen bekommen Sie hier: Umschulung statt oder neben der Rente.
Wer bekommt einen Umschulung finanziert?
Die Rentenversicherung fördert nur einen Berufswechsel, wenn Sie aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung Ihren bisherigen Job nicht fortsetzen können. Es macht keinen Unterschied, ob Sie wegen körperlicher oder psychischer Probleme im Arbeitsleben eingeschränkt sind oder bald sein werden. Die Rentenkasse prüft hier, ob
- eine Umschulung Ihre Einschränkungen im Berufsleben verhindern, wieder ausgleichen oder aufheben kann
- Ihre Genesung durch einen Berufswechsel gefördert werden kann
- eine verkürzte Ausbildung Ihnen trotz fortbestehender Einschränkungen oder bei rückkehrender Beeinträchtigung eine dauerhafte Einkommensgrundlage schaffen kann.
Gründe für eine Ablehnung einer Umschulung durch die Rentenversicherung
Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Rentenkasse eine Umschulung wegen Krankheit ablehnt, obwohl die Ausübung des aktuellen Berufs nicht mehr möglich ist. In der Rechtsprechung gibt es mittlerweile eine große Sammlung von Gerichtsurteilen, aus denen sich Grundsätze ableiten lassen. Wichtig: Gerichte entscheiden aufgrund von Sachverhalten, die in kleinen Details sich sehr von Ihrer Situation unterscheiden können und Sie aus diesem Grund nicht davon abhalten sollen, einen Antrag bei der DRV zu stellen. Die Rentenversicherung lehnte gerichtlich überprüft Umschulungen in diesem Fällen ab:
- Eine Umschulung ist nicht erforderlich, wenn zwar der aktuelle Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, aber zum Beispiel eine Rückkehr in den vorherigen Beruf möglich ist oder der Wechsel in einen ähnlichen Beruf ohne Umschulung möglich ist (zum Beispiel aus dem Außendienst in den Innendienst im selben Beruf). Hier kann dann auch eine Fortbildung ausreichen.(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil L 3 R 507/16 vom 29.05.2017)
- Es besteht kein Anspruch auf die Finanzierung eines bestimmten Umschulungsberufs. Wenn der medizinische Gutachtendienst zum Ergebnis kommt, dass der Wunschberuf mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen kollidiert, dann kann die Förderung des Umschulungsberufs abgelehnt werden. Das gilt selbst für den Fall, dass die Antragstellerin die Umschulung sich letztlich selbst finanzierte und in dem Beruf sehr erfolgreich tätig wurde. (LSG München, Urteil vom 25.10.2017 – L 19 R 8/16)
- Die Rentenversicherung finanziert nicht nachträglich verkürzte Ausbildungen, die vom Antragsteller selbst bezahlt wurden. Einzige Ausnahme sind beantragte Umschulungen, deren Förderung von der DRV zu Unrecht abgelehnt wurden. Hier kann rückwirkend eine Kostenerstattung verlangt werden. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 – L 11 R 2652/13)
Der Ablauf der Förderung
Wenn die DRV für Sie zuständig ist, wird der Weg zur Umschulung über die Rentenversicherung meist so aussehen:
- Gespräch mit behandelnden Ärzten, ob aus medizinischer Sicht eine Umschulung als sinnvoll erachtet wird
- Wenn ja, dann Attest erstellen lassen zur Verschriftlichung der ärztlichen Einschätzung
- Recherche, welche Umschulungsberuf zu Ihren Interessen und medizinischen Bedürfnissen passt
- Recherche, bei welchem Anbieter die Maßnahme möglich ist
- Gesprächstermin mit dem Reha-Berater der Rentenversicherung über eine medizinische und/oder berufliche Reha
- Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben mit Wunsch-Umschulung stellen
- Termin mit dem medizinischen Gutachter der Rentenversicherung und ggf. weitere Gespräche
- Teilnahme an einer Arbeitserprobung / Berufserprobung mit Abschlussbericht
- Genehmigung abwarten oder Widerspruch gegen die Ablehnung der Umschulung einlegen
Antrag auf Umschulung bei der Rentenkasse stellen
Wenn Sie eine Umschulungsförderung durch die gesetzliche Rentenversicherung anstreben und einen der genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Diese Förderungsmaßnahmen beinhalten verschiedene Angebote, um eine weitere Berufstätigkeit zu ermöglichen. Dazu zählt unter anderem die Umschulung.
Dabei müssen Sie genau angeben, aus welchen Gründen Sie nicht mehr in der Lage dazu sind, Ihren bisherigen Beruf auszuüben. Dabei werden sowohl körperliche als auch psychische Probleme als Begründung akzeptiert. Nehmen Sie zur Antragstellung vorhandene ärztliche Atteste mit. Sollte nach Ansicht des Sachbearbeiters bei dem gesundheitlichen Problem eine Aussicht auf Besserung bestehen, ist es möglich, dass dieser zunächst die Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme verordnet. Ziel ist Ihre Genesung und der Erhalt Ihres Arbeitsplatzes.
Sollten im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (zum Beispiel eine Erholungskur) Ihre Gesundheit wieder hergestellt werden und liegt der Grund für die Erkrankung nicht in Ihrem Berufsleben, so können Sie weiterhin in Ihrem bisherigen Beruf arbeiten und die Umschulung ist nicht erforderlich. Wenn die medizinische Reha hingegen keine Früchte trägt oder bereits von Beginn an keine Erfolgsaussichten bestehen, wird der Sachbearbeiter die Umschulung durch die Rentenversicherung genehmigen.
Welche Umschulung fördert die Rentenversicherung?
Der zweite Schritt besteht dann in einer Berufs- und Arbeitserprobung. Dies ist teilweise ein Seminar, in dem festgestellt werden soll, für welchen Beruf Sie geeignet sind („ähnlich dem Eignungstests bei der Agentur für Arbeit“). Oft werden Sie auch in einer Umschulungsstätte (um Beispiel Berufsförderungswerk) für einige Tage bis wenige Wochen auf die Anforderungen vorbereitet und Ihrer Tauglichkeit evaluiert. Die grundsätzliche Förderung einer Umschulung steht zu diesem Zeitpunkt zwar bereits fest, doch soll in der Arbeitserprobung ermittelt werden, ob der Teilnehmer den konkreten Beruf erlernen kann.
Im Grundsatz finanziert die Rentenversicherung jeden anerkannten Umschulungsberuf, soweit dieser in Ihrem individuellen Fall geeignet ist, Ihnen trotz gegebenenfalls fortbestehender Einschränkungen einen Berufswechsel zu ermöglichen. Des Weiteren wird berücksichtigt:
- Ihre vorhandene Berufsausbildung und bisherige Arbeitserfahrung
- Ihr aktueller Gesundheitszustand und eine Prognose der weiteren Genesung
- die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt für den Umschulungsberuf.
- Dennoch gibt es keinen Anspruch auf die Förderung eines bestimmten Berufs.
Bei der Berufserprobung werden unter anderem grundlegende Dinge wie Rechtschreibung und Mathematik abgefragt, zum anderen gibt es jedoch auch praktische und psychologische Tests. Die Teilnehmer haben teilweise die Auswahl aus einem zweiwöchigen Grundkurs und einer sechswöchigen erweiterten Berufs- und Arbeitserprobung. Nehmen Sie den Kurs ernst. Von den Ergebnissen des Eignungstests kann abhängen, welchen Beruf Sie erlernen können. Eine entsprechende Vorbereitung ist daher sehr sinnvoll.
Wann beginnt die Umschulung?
Sobald es Ihnen gesundheitlich möglich ist, sollten Sie die Umschulung beginnen. Die Rentenversicherungen arbeiten hierbei mit einer Vielzahl an zertifizierten Bildungseinrichtungen zusammen. Dadurch wird die Qualität der Ausbildung gesichert. Dennoch haben die Teilnehmer eine breite Auswahl und fast immer ist es auch möglich, einen Lehrgang in der Nähe des Wohnorts zu finden. Die Ausbildungszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Jedoch kann auch eine Verlängerung beantragt werden, insbesondere wenn gesundheitliche Probleme die rechtzeitige Beendigung verhindern. Falls Sie sich vor einer Überlastung sorgen, sollten Sie mit dem Reha-Berater über die Möglichkeit einer Umschulung in Teilzeit sprechen.
Ziel der Maßnahme ist es immer, einen anerkannten Berufsabschluss (zum Beispiel durch die Industrie- und Handelskammer (IHK)) zu erwerben. Dieser verbessert die Berufsaussichten erheblich und sorgt so dafür, dass der Wiedereintritt in die Erwerbstätigkeit für die Umschüler erheblich vereinfacht wird.
Welche Leistungen werden übernommen?
Die Sachleistungen und finanziellen Mittel, die durch die gesetzliche Rentenversicherung zur Verfügung gestellt werden, sind sehr umfangreich. Sie ermöglichen es daher den Teilnehmern an der Umschulung, diesen Zeitraum ohne finanzielle Probleme zu überstehen, denn während der Umschulung wird in der Regel kein Gehalt oder Verdienst gezahlt:
- Zum einen werden die gesamten Kosten für den Lehrgang (gleich ob Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung) übernommen.
- Zum anderen bezahlt die Rentenversicherung auch die Fahrtkosten (eigener PKW oder öffentliche Verkehrsmittel).
- Ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale für das Mittagessen am Ort des Lehrgangs besteht nur, wenn Sie inklusive Pendelzeit länger als 8 Stunden am Tag von Ihrem Heimatort abwesend sind.
- In der Regel wird darauf geachtet, dass der Kurs in der Nähe des Wohnorts stattfindet. Sollte dies jedoch nicht möglich sein (zum Beispiel wegen einer Behinderung), dann übernimmt die Rentenversicherung neben den genannten Leistungen auch die Kosten für die Unterbringung vor Ort und eine erweiterte Verpflegungspauschale.
- Wenn Sie zur Teilnahme an der Umschulung spezielle Hilfsmittel am Arbeitsplatz im Umschulungsbetrieb benötigen, werden diese zur Verfügung gestellt.
Wer zahlt den Lebensunterhalt während der Umschulung?
Eines der größten Probleme für die Teilnehmer an einer Umschulung besteht darin, dass sie während dieser Zeit nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können. Die meisten Teilnehmer arbeiten zum Zeitpunkt, zu dem die Umschulung beginnt, bereits nicht mehr in ihrem ursprünglichen Beruf. Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, nimmt eine verkürzte Ausbildung so viel Zeit in Anspruch, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist. Aus diesem Grund kommt die Rentenversicherung durch das Übergangsgeld auch für Ihren Lebensunterhalt auf. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass entweder
- die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente auch während der Umschulung weiterhin bezahlt oder
- das Krankengeld fortgezahlt wird.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es den Teilnehmern an der Umschulung möglich ist, ihre laufenden Kosten während der Umschulung bestreiten zu können.
Welche Formen von Umschulungen gibt es?
Als Umschulungsbetriebe kommen Firmen, privatwirtschaftliche Bildungsträger, staatliche Fachschulen, Fernschulen und Berufsförderungswerke in Betracht. Die Rentenversicherung fördert dort den qualifizierten Berufswechsel, unabhängig davon, ob Sie weiter angestellt tätig sein wollen oder den Schritt in die Selbstständigkeit vorhaben. Wer sich selbstständig machen möchte, kann an vorbereitenden Seminaren teilnehmen und bekommt in den ersten sechs bis neun Monaten der Selbstständigkeit die Sozialversicherungsbeiträge von der Rentenkasse bezahlt.
Betriebliche Umschulung
Viele Umschüler bevorzugen eine Umschulung in einem Umschulungsbetrieb. Reguläre Wirtschaftsbetriebe bilden nicht nur Auszubildende nach der Schule, sondern auch Umschüler aus. Hier besteht eine höhe Wahrscheinlichkeit der Übernahme nach der Abschlussprüfung, da im Regelfall für den eigenen Personalbedarf ausgebildet wird.
Schulische Umschulung
Schulische Umschulungen werden von der Rentenversicherung überwiegend finanziert, wenn Sie aufgrund der fortbestehenden körperlichen Beeinträchtigung besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz haben. Schulische Umschulungen, auch überbetriebliche Umschulung genannt, ähneln dem Unterricht in der Berufsschule und werden durch ein Praktikum ergänzt.
Umschulung über eine Fernschule
Wer sich das Pendeln zur Umschulungsstätte sparen möchte, wer aus gesundheitlichen Gründen von Zuhause eine Umschulung machen möchte oder den gewünschten Beruf nicht in der Region erlernen kann, dem finanziert die Rentenversicherung auch eine Umschulung per Fernstudium. Ein berufsqualifizierender Fernkurs bereitet entweder im Internet oder durch zugesendete Lernmaterialien auf die Abschlussprüfung vor. Dabei profitieren Sie von diesen Vorteilen:
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Hallo,
ich bin 47 Jahre alt und nehme gerade an einer medizinischen Reha über die Rentenversicherung teil. Meine Frage: Die Ärzte in der Reha raten mir wegen meiner gesundheitlichen Vorgeschichte davon ab in meinen alten Beruf zurückzukehren. Ich habe einen handwerklichen Beruf gelernt. Vor zwei Jahren hatte ich einen Hirninfarkt und vier Wochen später noch einen TIA. Bei den Untersuchungen für den Grund des Hirninfarkt wurde festgestellt, dass ich zwei Aneurysmen im Kopf habe. Dazu habe ich noch ein Schlafapnoe, Hashimoto, Bluthochdruck und ein Burnout. Deswegen bin ich zur Zeit auch in der Reha bin. Wie hoch sind meine Chancen an einer LTA-Maßnahme von der Rentenversicherung teilnehmen zu können?
Vielen Dank schon einmal im Voraus
Hallo Nandosch,
danke für Ihre Nachfrage. Wenn die betreuenden Ärzte während der medizinischen Reha von einer Rückkehr in den früheren Handwerksberuf abraten, dann schätzen wir die Wahrscheinlichkeit hoch ein, dass sich die Rentenversicherung der Empfehlung anschließen wird. Eine andere Frage ist, welcher Umschulungsberuf und welche Form der Umschulung zu Ihren gesundheitlichen Bedürfnissen passen wird. Die Rentenversicherung ordnet dann meist eine berufliche Erprobung an, um abschätzen zu können, ob der Umschulungsberuf tatsächlich zu Ihren gesundheitlichen Kriterien passt.
Wir wünschen Ihnen gute Genesung und alles Gute!
Viele. Aber bei zwei Aneurysma zuerst sink den Blutdruck!!! Dann kriegst du etwas dass nicht so stressig wird.
Sehr geehrtes Beratungs Team,
ich bin seit Mai 2022 aufgrund einer Belastungsstörung krankgeschrieben. Im Krankengeldbezug bin ich seit Juni 2022. Wegen meine Schulter mit Diagnose Rotatorenmanschettenläsion wurde mir eine Anschlussheilbehandlung (AHB) der DRV genehmigt, welche ich am 04.01. endete.
Mein Arbeitsverhältnis als Dentalhygienikerin kündigte ich zum 31.12.22, da ich bereits im September einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte. Geplant war, dass ich zum 01.02.23 mit einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme starte und dort sowohl als Dentalhygienikerin, als auch in der Verwaltung tätig sein sollte. Jetzt zeigte sich, dass ich ausschließlich als Dentalhygienikerin tätig sein muss und in der Patientenbehandlung beschäftigt sein werde.
Während meiner AHB war ich außerordentlich euphorisch, da ich mir keine Alternative vorstellen konnte und ich unbedingt wieder arbeiten wollte. Als Hauptverdienerin stehe ich unter großem Druck! Im Abschlussgespräch wurde mir empfohlen, auf Dauer im Management von Praxen tätig zu sein und es wurde begrüßt, dass ich mich in diesem Bereich fortbilden möchte.
Einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben habe ich bereits gestellt, allerdings sicherlich nicht so detailliert, wie Sie es oben beschreiben. Zu diesem Zeitpunkt war ich auch noch davon ausgegangen, dass ich nebenberuflich eine Weiterbildung bewerkstelligen kann. Per Mail habe ich bereits hinzugefügt, dass ich mir eine Vollzeitmaßnahme vorstellen könnte, bzw. ein Wochenendkurs aber mit Übergangsgeld. Mein potentieller neuer Arbeitgeber möchte, falls ich nicht als Dentalhygienikerin arbeiten kann, vom Vertrag zurücktreten, womit ich auch einverstanden wäre. In der nächsten Woche habe ich bereits einen Termin bei meinem Operateur und ich möchte auch versuchen, meine Schulterläsion als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Was genau wäre mein Vorgehen?
Ein persönlicher Beratungstermin wurde mir seitens der RV erst empfohlen, wenn der Antrag bearbeitet wurde. Ich habe Sorge, dass ich zu unüberlegt gehandelt habe und durch meine Euphorie während der AHB ein falsches Bild dargestellt habe. Ich bin 50 Jahre und zahle seit meinem 17 Lebensjahr in die RV ein. Meine Wunschfortbildung wäre Betriebswirtin im Gesundheitswesen. Mit diesem Abschluss hätte ich dieselbe Tarifstufe erreicht wie als Dentalhygienikerin.
Vielen Dank.
Hallo Kathrin,
warten Sie die Entscheidung über Ihnen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Erst wenn Sie wissen, ob Ihnen ein qualifizierter Berufswechsel ermöglicht wird, macht es Sinn über das weitere Vorgehen zu beraten. Melden Sie sich gerne, wenn eine Entscheidung über Ihre Berufliche Eingliederung ergangen ist.
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Hallo,
ich bin 52 Jahre alt und war dieses Jahr erstmalig über die Rentenversicherung zur Reha-Kur. Gleich im Anschluss habe ich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) und einen GdB beantragt. Aus gesundheitlichen Gründen kann ich nicht mehr in den bisherigen Beruf zurück und bin arbeitslos.
Die zuständige Reha-Beraterin hat meinen Antrag auf LTA genehmigt, aber möchte mit eine Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen ausreden. Auch sei eine Umschulung in Teilzeit nicht möglich. Mir wurde ein Beratungstermin angeboten. Ich soll zum Termin Zeugnisse mitbringen und Jobangebote von dem gewünschten Umschulungsberuf aus der Region ausdrucken und beim Termin mitbringen, damit sie es an die RV weiterleiten kann. Zusätzlich soll ich ein Begleitschreiben für die Rentenversicherung mitbringen: Ich soll erklären, warum ich diesen Umschulungsberuf wähle und warum ein Teilzeitumschulung erforderlich ist.
Die Rehaberaterin behauptet, im Gesundheitssektor würden seit Corona Stellen abgebaut und ich solle deswegen lieber zur Bürokauffrau umschulen. Ich hätte auch keinen medizinischen Grundberuf und als Quereinsteigerin wäre alles viel schwieriger.
Obwohl ich schon bei der Reha eine Belastungserprobung hatte, sowie andere Tests und schon länger als 1 Jahr weiß, in welchen Beruf ich umschulen will, soll ich noch an einer Berufsfindungsmaßnahme teilnehmen. Es ist eine Berufstestung in ein BFW über 100 Km entfernt.
Das will die Teilnahme an der Berufstestung ablehnen, da es nicht mit der Kinderbetreuung vereinbar ist. Ich habe 3 minderjährige Kinder, 2 noch im Grundschulalter. Mein Mann arbeitet in der Pflege mit ungünstigen Arbeitszeiten. Nach meiner Recherche werden Kaufleute im Gesundheitswesen in unsere Region gesucht.
Ich habe gelesen, dass man sich an den VdK wenden soll, wenn der Umschulungsberuf abgelehnt wird. Die Reha-Beraterin ist bei dem Bildungsträger als schwierig bekannt. Kann ich mich an eine höhergeordnete Stelle wenden?
Muss ich an der Maßnahme des BFW/BBW teilnehmen, wenn ich sicher bin, in welchen Umschulungsberuf ich umschulen will? Schade ich mir selbst, wenn ich es ablehne? Ist es üblich bei der RV, dass wegen einer Umschulung die 35 Jahre alten Schulzeugnisse verlangt werden?
Ich sammele seit Tagen Argumente und Fakten für das Begleitschreiben und habe schon viel notiert.
Vielen Dank!
Hallo Anja,
Sie gehen richtig vor: Tragen Sie bei der Rentenversicherung Argumente für Ihren Umschulungsberuf und gegen die Vorschläge der Sachbearbeiterin vor. Wir teilen Ihre Einschätzungen zu den Berufsaussichten als Kauffrau im Gesundheitswesen. Ob Sie die Voraussetzungen für einen bestimmten Umschulungsberuf erfüllen, hängt auch von Ihrem höchsten Schulabschluss ab. Es handelt sich somit nicht um Schikane der Rentenversicherung, wenn Sie sehr alte Zeugnisse vorzeigen müssen.
Wenn Sie trotz Ihrer Vorbereitung nicht weiterkommen, dann legen Sie gegen ein Ablehnung Ihrer Umschulung Widerspruch ein. Über den Widerspruch entscheidet nicht die Sachbearbeiterin, sondern ein anderer Bearbeiter in der Widerspruchsabteilung.
Wir drücken Ihnen die Daumen für eine sachgerechte Entscheidung seitens der Rentenversicherung und alles Gute!
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Inzwischen hat sich einiges getan.
Noch vor 1 Woche teilte mir die Rehaberaterin der RV mit, dass sie meine Unterlagen für meine Wunschumschulung inkl. meinem ausführlichen Begleitschreiben an die RV Bund Berlin einreicht, mit einer Ablehnung rechnet. Sie versuchte nochmal mich umzustimmen, ohne Erfolg, 2 Tage vorher hatte ich ein Beratungsgespräch in einem BFW, 40 Km einfach entfernt, wo ich hin sollte. Dort wäre ein RVL in Vollzeit und anschließend eine 2j. verkürzte Vollzeitumschulung möglich, nach Berufseignungstestmassnahmen in einem anderen BFW, sagt mir nicht zu und ist mit der Kinderbetreuung nicht vereinbar.
Bei Ablehnung meiner Wunschumschulung könnte ich in Widerspruch gehen, das Widerspruchsverfahren kann sich aber bis zu 6 Monate hinziehen. Verschenkte Zeit, sagte mir auch die Rehaberaterin der AA, wo ich mir eine Zweitmeinung einholte.
Ich habe die mittlere Reife und eine abgeschlossene Berufsausbildung, bin aus dem erlernten Beruf schon sehr lange raus, erfülle die Voraussetzungen für eine kaufmännische Umschulung.
Heute rief mich zuerst der Bildungsträger und anschließend gleich die Rehaberaterin an. Ich war sehr überrascht, schriftlich habe ich es noch nicht, aber meine Wunschumschulung wird wahrscheinlich bewilligt, als Einzelfallentscheidung in Teilzeit, wohnortnah, wie ich es von Anfang an wollte. Mit der Auflage, falls ich die Umschulung abbrechen söllte, müsste ich bevor weitere Maßnahmen bewilligt werden, definitiv erst in ein BFW zu Berufseignungstestmassnahmen.
Ich hatte mich schon auf einen Widerspruch eingestellt, muss jetzt noch abklären ob beim Bildungsträger vor Umschulungsbeginn auch noch ein RVL mit gezahlt wird. Das würde ich gern vorher wahrnehmen, um den Einstieg in die Umschulung leichter zu schaffen, nach sehr vielen Jahren Schulpause.
Gleichzeitig hatte ich mich alternativ jetzt noch für eine 3j. betriebliche Ausbildung in dem Beruf beworben, wäre aber auch nur in Vollzeit möglich, wenn auch wohnortnah. Der AG bot mir schon mehrmals einen Praktikumsplatz an, ich möchte dann während der Umschulung und vielleicht schon vorher dort das Praktikum absolvieren.
Es hat sich auf jeden Fall gelohnt hartnäckig zu bleiben und dran zu bleiben, auch wenn immer wieder Steine in den Weg gelegt werden.
Liebe Anja,
vielen Dank, dass Sie sich nochmal gemeldet haben! Wir freuen uns sehr, dass Ihre Ausdauer Erfolg gezeigt hat. Sie sind ein inspirierendes Vorbild für alle, die auch erst Steine aus dem Weg zur Umschulung räumen müssen!
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute und viel Erfolg bei der zukünftigen Umschulung!
Hallo liebes Team,
Ich bin 31 Jahre jung, habe Depressionen und denke über eine Umschulung nach.
Ich war bereits fast ein Jahr krankgeschrieben. In diesem Jahr war ich auch in einer Tagesklinik.
Nun stand bei Ihnen im Beitrag, dass man bereits 15 Jahre eingezahlt haben muss.
Dies ist bei mir nicht der Fall. Arbeitslos bin ich aber auch nicht, habe ich eine Chance?
Vielen Dank.
Hallo Jacy,
wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung machen wollen, dann steht Ihnen diese Möglichkeit auch über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter offen. Die 15 Beitragsjahre sorgen dafür, dass die Rentenversicherung für die Finanzierung zuständig ist. Dass Sie aktuell eine Arbeitsvertrag haben, spricht nicht unbedingt gegen eine erfolgreiche Beantragung. Es genügt, dass Sie nicht in Ihren Beruf zurückkehren können und es deswegen über kurz oder lang auch zu einer Kündigung kommen würde.
Unsere Empfehlung: Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit der Arbeitsagentur. Stützen Sie den Wunsch nach einer Umschulung auf Ihre gesundheitlichen Probleme. Schlagen Sie einen Umschulungsberuf vor, der auch in den nächsten Jahren für Sie passend ist, falls es Ihnen nicht besser gehen sollte als zB aktuell. Stellen Sie sich darauf ein, dass man nach einem ärztlichen Attest fragen wird oder Sie mit einem Amtsarzt sprechen müssen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den nächsten Schritten, gute Besserung und alles Gute!
Hallo liebes Team von Ratgeber-Umschulung,
Ich bin 44 Jahre jung und im Moment nach langer Krankheit arbeitslos. Ich möchte mit Hilfe der
Rentenversicherung meinen Beruf wechseln. Nach meiner Krebserkrankung wurde mir eine Anschlussrehabilitation (AHB) bewilligt. Der Betrieb hat mich jedoch kurz danach wegen finanzieller Probleme gekündigt. In der Zeit war ich aber noch krankgeschrieben und die Krankschreibung ging bis Januar 2022.
Als ich mich dann arbeitslos gemeldet habe, riet man mir dazu, einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Seit den Therapien habe ich immer noch Problem mit meinen Gelenken. Mich überkommt auch immer wieder große körperliche und seelische Erschöpfung, aber auch Schmerzen im OP-Bereich.
Im August 2022 wurde mir eine medizinische Reha genehmigt. Es hieß, onkologisch könnte ich wieder in meinem alten Beruf im Verkauf arbeiten. Der medizinischen Dienst des Arbeitsamts hat mir hingegen schriftlich mitgeteilt, dass der Beruf nicht mehr leidensgerecht ist.
Nun habe ich meinen Bescheid erhalten und mir wurde der Antrag auf eine Umschulung abgelehnt.
Jetzt hänge ich hier voll in der Luft und weiß nicht weiter.
Ich hoffe, dass mir hier jemand den einen oder anderen Tipp bzw. Rat geben könnte.
Liebe Grüße
Yvonne
Hallo Yvonne,
wenn wir Sie richtig verstehen, dann hätte die Agentur für Arbeit Ihnen eine Umschulung genehmigt, aber die Rentenversicherung lehnt bei gleichem Sachverhalt eine Umschulung ab. Wir würden empfehlen, dass Sie sich von einem / einer Fachanwalt/in für Sozialrecht beraten lassen. Es scheint doch einiges dafür zu sprechen, dass Sie erfolgreich gegen die Ablehnung vorgehen könnten.
Falls es Ihnen finanziell nicht möglich ist, die Kosten einer ersten Beratung beim Anwalt zu finanzieren, dann können Sie sich einen Rechtsberatungsschein besorgen. Dafür wenden Sie sich an das für Sie regional zuständige Amtsgericht.
Wir wünschen Ihnen gute Besserung und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!
Hallo liebes Team,
ein Freund hat vor vielen Jahren seinen Job verloren, da eine firmeninterne Umstrukturierung stattfand. Leider konnte er seither keinen festen Job mehr über einen längeren Zeitraum finden (u.a. Kündigung während der Probezeit wg. häufiger Krankheit -verursacht durch die Belastung von Schichtdiensten, Metallallergie, keine Verlängerung von Zeitarbeitsverträgen). Die Belastungssituation wurde unerträglich, es folgten familiäre und psychische Probleme und Reha’s. Über mehrere Wege (Arzt, Krankenkasse) wurde dann vor ca. 3 Jahren eine Umschulung über die DRV beantragt. Nachdem er eine berufliche Orientierung über mehrere Monate absolviert hatte, stand der Umschulungsberuf „Med. Bademeister und Masseur“ fest. 2020 trat er die 2jährige Umschulung in einem BfW an, musste diese allerdings nach Abschluss 2er Semester in der „Coronazeit“ situationsbedingt unterbrechen, da er mit dem Lernen im Homescooling sowie weiterer familiärer Probleme (Scheidung), Kündigung der Wohnung und Umzug sowie der daraus resultierenden Belastung nicht fertig wurde. Auf Anraten des BfW sollte er eine erneute Reha-Massnahme in Betracht ziehen. Nachdem der Reha-Berater versicherte, dass er die Umschulung nach der Reha fortführen kann und auch das BfW keine Schwierigkeiten sah, willigte er ein und trat eine 8-wöchige Reha an.
Durch den Umzug ist nun ein anderer Sachbearbeiter zuständig und seitdem verwehrt die DRV ihm jetzt die Fortführung der o.g. Umschulung und verweist auf seine „psychische“ Vorerkrankung. Er solle jetzt einen anderen Beruf anstreben und eine erneute Berufsfindung über die DRV absolvieren. Oder in das „normale“ Berufsleben zurückkehren.
Er möchte allerdings die o.g. Umschulung abschliessen, da ihm das bisher erlernte liegt und er endlich wieder Hoffnung geschöpft hatte, einen passenden Beruf gefunden zu haben. Aufgrund der vorliegenden „Einschränkungen“ kann er sich nicht vorstellen, auf dem Arbeitsmarkt zeitnah eine geeignete Anstellung zu finden.
Bitte helfen Sie !!! Was kann man tun, damit er die Umschulung wieder aufnehmen kann?
Vielen lieben Dank und schöne Grüße
Hallo Andrea,
danke für Ihre Nachfrage.
Wenn in der Konstellation einer bereits begonnen Umschulung nun die Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen doch nicht mehr erfüllt werden (so verstehen wir Ihre Ausführungen), dann führt wohl kein Weg an einem Anwalt mehr vorbei. Denkbar ist, dass zuvor nochmal schriftlich darum gebeten wird, dass man die Umschulung fortsetzen darf. Für uns klingt es jedoch so, als sollte eine rechtskundige Person überprüfen, ob die Ablehnung der Fortsetzung plausibel ist. Die Großteil der Kosten der Rechtsberatung kann gegebenenfalls über einen Rechtsberatungsschein gedeckt werden. Die Beantragung erfolgt am Amtsgericht.
Wir wünschen dabei alles Gute und hoffen auf einen erfolgreichen Ausgang!
Hallo,
ich hatte 2018 einen Sportunfall und 2019 musste dann leider operiert werden. Es folgte später auch eine Reha-Maßnahme. Ich arbeite seit 12 Jahren in der Gastronomie in der Küche, oft ist es rutschig und schweres Heben gehört zu meinem Berufsalltag. Leider macht sich auch in letzter Zeit wieder öfters das Knie bemerkbar. In der Reha wurde damals dazu geraten den Beruf zu wechseln, auch aufgrund der Unfallgefahr in der Küche.
Die Reha war 2019 gewesen. Besteht nun immer noch die Möglichkeit jetzt eine Umschulung über die Rentenversicherung zu beantragen? Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Hallo Bianca,
ob Sie von der Rentenversicherung eine berufliche Rehabilitation bewilligt bekommen können, hängt davon ab, ob die Umschulung auch heute noch erforderlich ist. Es ist ein gutes Indiz, dass Ihnen eine Umschulung schon nahehelegt wurde. Wenn sich Ihre gesundheitliche Situation bis heute nicht verbessert hat, spricht viel dafür, dass auch weiterhin für Sie eine Umschulung der richtige Weg sein könnte. Aufgrund der bereits vergangenen Zeit wird eine neue Begutachtung erforderlich sein. Wenden Sie sich an die Rentenversicherung.
Wir drücken Ihnen die Daumen, dass die berufliche Reha zeitnah erfolgen kann!
Hallo,
ich bin 58 Jahre alt und Fachkraft für Altenpflege mit Zusatzausbildung zur Gerontopsychiatrie. Ich bin im ambulanten Dienst tätig.
Im laufenden Jahr hatte ich leider viel krankheitsbedingte Ausfälle. Meine gesundheitliche Situation macht mir sehr zu schaffen und ich denke, dass die Ursachen der vielfältigen Erkrankungen (meist Fieber, diffuse Schmerzen usw.) auf eine seelische Überbelastung zurückzuführen sind.
Da ich meinem Arbeitgeber nicht weiter unnötige Kosten verursachen möchte, denke ich über eine Umschulung ins Büro nach. Ich habe gelesen, dass es die Möglichkeit gibt, als Altenpflegerin in einer Pflegeeinrichtung im Büro zu arbeiten.
Mein Frage: Wie sollte ich vorgehen um diese Umschulung zu erhalten?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo Monika,
danke für Ihre Nachfrage.
Für eine Umschulung über die Rentenversicherung ist es erforderlich, dass Sie ärztliche Atteste bekommen, die Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bestätigen. Es wäre auch hilfreich, wenn der Arzt sich dazu äußert, dass Ihre Symptome mutmaßlich auf einer beruflichen Überlastungssituation beruhen. Auch ein Attest von einem Psychotherapeuten wäre geeignet. Damit ausgestattet melden Sie sich bei der Rentenversicherung und stellen einen Antrag.
Die Rentenversicherung wird Sie dann höchstwahrscheinlich zu einem Amtsarzt schicken, der sich einen eigenen Eindruck macht. Das ist das reguläre Prozedere.
Ihre Argumentation muss immer in die Richtung gehen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Ihrem jetzigen Beruf arbeiten können. Dass eine krankgeschriebene Arbeitnehmerin für Ihrem Arbeitgeber ungünstig ist, ist für die Rentenkasse nicht so relevant. Für den Wechsel in einem Bürojob ist möglicherweise keine zweijährige Umschulung erforderlich, sondern eine Weiterbildung ausreichend. Es steht der Rentenversicherung frei zu entscheiden, wie Ihnen zu einer neuen beruflichen Perspektive verholfen werden kann.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Portal. Ich konnte eine ganze Reihe an für mich relevante Informationen gewinnen und stelle mir dennoch einige Fragen zu meiner Situation bzw. zum weiteren Vorgehen. Ich schildere im Anschluss meinen Fall und hoffe Sie können mir weiterhelfen, darüber würde ich mich sehr freuen:
Ich beziehe bis zum 31.12.2022 eine volle Erwerbsminderungsrente. Ich selbst bin 43 Jahre alt.
Ich werde einen Weiterleistungsantrag stellen auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente ab 2023, da sich mein Gesundheitszustand verbessert hat. Meine Ärzte beführworten eine teilweise Erwerbsminderungsrente.
Im Blick habe ich auch eine Umschulung bzw. Förderung einer Weiterbildung der SGD (Coaching Weiterbildung). Bereits während der Erwerbsminderung konnte ich mich in diese Richtung weiterbilden, allerdingst privat finanziert (sollte ich das vielleicht garnicht erwähnen bei der RV wenn ich einen Antrag auf LTA stelle?).
Nun stelle ich mir folgende Fragen:
1) Macht das Sinn einen Antrag auf teilweise Erwerbsminderungsrente zu stellen und gleichzeitig einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe?
Ich frage vor dem Hintergrund: Sollte die teilweise Erwerbsminderungsrente genehmigt werden, und ich hätte noch keine Teilzeitstelle bis Januar 2023 gefunden, so wäre dann wahrscheinlich die Agentur für Arbeit mein Ansprechpartner ab 2023 da ich dem Arbeitsmarkt teilweise zur Verfügung stehe. Oder bliebe die RV mein Ansprechpartner was eine Umschulung betrifft?
Sollte die Leistung zur Teilhabe genehmigt werden und auch die teilweise Erwerbsminderungsrente und ich somit Teilzeit arbeiten gehen, wäre das meines Erachtens zuviel beides zusammen: Umschulung und Teilzeitstelle (vor allem aus einer vollen Erwerbsminderungsrente heraus). Was gibt es da für Möglichkeiten seitens der RV?
Wird die Leistung zur Teilhabe jedoch nicht gefördert, so stünde ich ab Januar da, wenn ich mir jetzt keinen Teilzeitjob suchen würde für Januar. Ich empfinde das als Zwickmühle. Wie ist das geregelt: teilweise Erwerbsminderung + Weiterbildung? Oder würde die Rentenversicherung dann sagen Sie behalten die volle Erwerbsminderungsrente bis die Weiterbildung/Umschulung zu Ende ist?
2) Sollte ich aufpassen bezüglich Umschulung was die Zuständigkeiten: RV und/oder Agentur betrifft? Jetzt ist klar, dass die RV für mich zuständig ist. Doch ab Januar (auch wenn ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente bekomme) die Agentur?
3) Würde eine Leistung zur Teilhabe genehmigt, ich wäre allerdings dann in einem Teilzeitjob der mir Spaß macht, könnte ich die LTA auch zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragen/verschieben/“aufheben“ (und wenn ja wie gesagt, über die RV oder die Agentur wenn ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente hätte)?
4) Könnte ich von vornherein sagen ich suche mir erst einmal eine Teilzeitstelle und probiere wie es gesundheitlich geht und stelle dann (viel) später einen LTA Antrag bei der RV oder der Agentur, ginge das? Oder würden Sie sagen aus einer vollen Erwerbsminderungsrente stünden die Chancen auf LTA besser als aus einer teilweisen?
Ich danke Ihnen vielmals und hoffe Sie können mir ein paar Tipps geben.
Freundliche Grüße,
Bella
Hallo Bella,
vielen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, uns sehr ausführlich zu schreiben. Leider können wir Ihnen in Ihrem Einzelfall im Punkt Erwerbsminderungsrente keine Empfehlung aussprechen, da wir nur Hinweise für eine Umschulung über die Rentenversicherung geben können. Ihre Fragestellungen gehen tief in das Sozialrecht und sollten mit einem Fachanwalt für Sozialrecht diskutiert werden. Alternativ wenden Sie sich bitte an eine Sozialberatungsstelle in Ihrer Nähe und fragen Sie dort nach einem Experten für Sozialrecht bzw. Rentenversicherung.
Hinsichtlich einer möglichen Umschulung verbleibt die Zuständigkeit bei der Rentenversicherung, auch wenn Sie sich arbeitssuchend melden. Voraussetzung ist, dass Sie weiterhin aus gesundheitlichen Gründen den Beruf wechseln müssen und bereits 15 Beitragsjahre bei der Rentenkasse einbezahlt haben.
Eine bereits begonnene Weiterbildung kann nicht mehr als berufliche Reha über die Rentenversicherung finanziert werden. Das hat nichts damit zu tun, dass Sie bei Beginn möglicherweise vollerwerbsunfähig waren. Die Umschulung wird in aller Regel (gleich von welchem Kostenträger) nur gefördert, wenn sie vor Beginn bewilligt wurde. Insbesondere entscheiden die ärztlichen Gutachten bzw. Ergebnisse einer Berufserprobung darüber, ob ein Berufswunsch als zu Ihrem Krankheitsbild passend gilt und dann gefördert werden kann.
Wir wünschen Ihnen alles Gute, insbesondere eine weitere Genesung und viel Erfolg bei den nächsten Schritten.
Hallo,
Ich bin 35 Jahre alt und komme aus der Zahnmedizin. Ich hatte im vergangenen Jahr einen Unfall. Nun läuft meine medizinische Reha und werde meinen alten Beruf nicht mehr ausüben können. Ich kann eine Umschulung über die DRV machen. Der Antrag für Teilhabe am Arbeitsleben ist auch bereits gestellt. Ich befinde mich in ungekündigter Stellung und mein Krankengeld läuft noch bis Jahresende 2022. Was wäre, wenn ich vor oder während der Umschulung schwanger werde? Könnte ich diese trotzdem fortsetzen?
Vielen Dank
Hallo Ricarda,
danke für Ihre interessante Nachfrage. Eine Schwangerschaft unterbricht eine Umschulung, da Sie während des Mutterschutzes keiner Arbeit oder Ausbildung nachgehen dürfen. Es kommt für die Frage, wie nahtlos Sie nach der Schwangerschaft weitermachen können letztlich drauf an, in welchem Abschnitt Ihrer Umschulung Sie pausieren müssen. Zum Thema Umschulung und Schwangerschaft finden Sie hier einen umfassenden Ratgeber:
– Schwanger während der Umschulung – und nun? und
– Wer finanziert eine Umschulung nach der Schwangerschaft oder nach der Elternzeit?
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Guten Tag
Auf Grund gesundheitlicher Probleme bin ich seit November 2021 durch die Rentenversicherung in einer Weiterbildungsmaßnahme: Kauffrau für Büromanagement in Teilzeit. Die Dauer beträgt insgesamt 8 Monate (ohne IHK Zertifikat) und endet jetzt im Juli.
Die Dozenten haben mir vor ein paar Tagen angeboten, eine Umschulung (welche dieser Bildungsträger ganz neu auch in TZ anbietet) zur Steuerfachangestellten zu machen, da sie Fleiß belohnen. Dauer wäre 3 Jahre in TZ mit IHK Zertifikat. Der leitende Niederlassungsleiter hat bei der DRV angerufen und nachgefragt. Die Betreuerin meinte, es wäre mit mir so vereinbart gewesen, dass ich nach Beendigung der Weiterbildung ins Arbeitsleben starte, was ja auch stimmt. Leider gab es letztes Jahr dieses Angebot noch nicht in TZ, geschweige denn ein Vergleichbares, was mit einem IHK Zertifikat endet, sondern eben nur in Vollzeit.
Meine Frage:
Hätte ich jetzt überhaupt eine Möglichkeit bzw. einen Anspruch, diese Umschulung über die DRV zu bekommen? Sie würde mir ermöglichen viel leichter ins Berufsleben zu starten, als nur mit dem Teilnehmerzertifikat, das ich jetzt am Ende bekomme? Wie könnte ich argumentieren? Ich möchte dieses Angebot wirklich gerne annehmen.
Freundliche Grüße
Melanie
Hallo Melanie,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider erhalten Sie unsere Antwort spät, da sie bei der hohen Anzahl von Nachrichten versehentlich unbearbeitet blieb.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Umschulung. Letztlich liegt es im Ermessen des Kostenträgers, wie Ihnen zu einer beruflichen Reintegration verholfen wird. Es ist sehr schade, dass sich nun erst nach Ende der Weiterbildung für Sie interessante Berufsausbildungen ergeben haben. Wenn die Rentenkasse es als sinnvoll ansieht, könnten Sie natürlich gefördert werden. Die entscheidenen Mitarbeiter sind selbstverständlich verpflichtet, mit den Förderungen sparsam umzugehen und das spricht eher gegen eine zweimalige Unterstützung. Sie sollten es jedoch versuchen und ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter führen.
Ein Argument dafür könnten sein, dass Ihnen der IHK-Abschluss dauerhaft bessere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt bietet.
Bitte melden Sie sich nochmals, falls der Sachverhalt durch die Verzögerung nun ein anderer ist und wir Ihnen vielleicht doch weiterhelfen können. Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Guten Tag,
ich bin Anfang 60, weiblich, seit längerer Zeit im Krankenstand und beziehe Krankengeld durch die KV.
Nun steht eine medizinische Reha an, die von der RV bereits genehmigt ist. Dabei bin ich gerade am überlegen, im Anschluss daran eine Umschulung zu machen, weil eine Tätigkeit in meinem bisherigen Bereich gesundheitlich nicht mehr in Frage kommt. Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber besteht auch nicht mehr und wurde von ihm gekündigt. Nach Ende des Krankengeldes besteht ein Anspruch auf ALG1.
Folgende Fragen habe ich bzgl. Zahlungen des Lebensunterhaltes vor Beginn einer potenziellen Umschulung:
Folgendes Szenario:
Angenommen, die Reha dauert vom 1.6. – 1.7 und ist erfolgreich. D.h. am Ende kann meine Gesundheit wiederhergestellt werden. Und damit verbunden die Fähigkeit, grundsätzlich arbeitsfähig zu sein – allerdings begleitet mit einem ärztlichen Gutachten einer empfohlenen Umschulung. Damit verbunden wird ab dem 2.7. das Krankengeld von der KV nicht mehr weiter gezahlt.
Variante A:
Eine Arbeitssuchend-Meldung bei der Agentur für Arbeit wird am 2.7. nicht gemacht. Stattdessen erfolgt am 2.7. bei der RV ein Antrag auf Umschulung und welcher dort schließlich mit Beginn einer Umschulung zum 1.9. genehmigt wird.
Bestünde gegenüber der RV für die Zeit vom 2.7.-1.9. Anspruch auf ein Überbrückungsgeld oder auf vergleichbare Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes?
Variante B:
Eine Arbeitssuchend-Meldung bei der Agentur für Arbeit wird am 2.7. gemacht. Gleichzeitig erfolgt am 2.7. bei der RV ein Antrag auf Umschulung und welcher dort schließlich mit Beginn einer Umschulung zum 1.9. genehmigt wird.
Wie sieht es hier mit einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes bzw. vergleichbare Leistungen aus? Und gegebenenfalls von wem?
Werden während des Zeitraums der Umschulung von der RV auch die vollen Beträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt? Und falls ja, sind diese basierend auf dem vorherigen Bruttolohn während der Tätigkeit als Angestellte oder basierend auf dem Überbrückungsgeld?
Vielen Dank für die Beantwortung der hoffentlich nicht unlösbaren Fragen.
Susanna
Hallo Susanna,
danke für Ihre Nachricht. Wir haben leider nicht die Kapazitäten, sie in Detail zu beantworten. Maßgeblich sind letztlich die folgenden Grundsätze:
Sie werden mehr als 15 Jahre lang Beiträge an die Rentenversicherung geleistet haben. Damit ist die GRV der zuständige Kostenträger für eine Umschulung. Die Rentenkasse übernimmt dann auch für einen möglichen Zeitraum zwischen medizinischer und beruflicher Reha das Übergangsgeld.
Weder die Rentenversicherung noch die Arbeitsagentur bezahlen die vollen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, sondern nur einen Anteil von 80 Prozent ausgehen vom zur Berechnung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts.
Wir wünschen Ihnen alles Gute für die Reha und gute Genesung!
Hallo,
aus gesundheitlichen Gründen habe ich mehrere Reha-Maßnahmen und eine Umschulung zum Gebaudeenergieberater hinter mir.
Nun meine Frage.: Ich war vom 01.07.2022 arbeitslos gemeldet, da der Termin für die Umschulung erst im Januar 2022 startete. Die RV hat dann im Januar 22 das Arbeitslosengeld rückwirkend vom 01.07.22 bis zum Abschluss meiner Prüfung Übernommen.
Jetzt habe ich einen Bescheid bekommen, dass mein Anspruch auf Arbeitslosengeld zum 18.05.22 endet. Der Bescheid ist bei mir am 14.05.22 eingegangen. Die Agentur für Arbeit behauptet nun, dass die Zeit meines Anspruch auf Arbeitslosengeld (12 Monate ) abgelaufen ist, obwohl ich bei der RV war.
Frage 1: Ist das Rechtens und in welchem Gesetz steht das?
Frage 2: Muss das Arbeitsamt nicht auch Fristen einhalten bei solchen Mitteilungen? Der 14.05.22 war ein Samstag, ich konnte mich also erst am Montag bei denen melden.
Danke im voraus für eine Antwort.
Hallo Achim,
danke für Ihre Nachricht. Es scheinen einige Daten durcheinander gegangen zu sein, was den Bezugszeitraum nicht nachvollziehen lässt. Aber es ändert nichts an der eigentlichen Frage: Wer war der Kostenträger des Lebensunterhalts während Ihrer Umschulung?
Wenn Sie einen Bescheid seitens der Rentenversicherung über das Übergangsgeld während der Umschulung haben, dann stützen Sie Ihren Widerspruch darauf. Wenn die Rentenversicherung nur die Bildungsmaßnahme übernommen hat und das Übergangsgeld über das ALG1 lief, dann stellt sich immer noch die Frage, warum bei Ihnen von einem ALG1-Anspruch mit Dauer von (mutmaßlich) 10,5 Monaten ausgegangen wird. Fragen Sie konkret nach, wie Ihr Anspruch berechnet wurde. Während Umschulungen ist vorgesehen, dass sich der Bezugszeitraum des ALG1 verdoppelt. Im Zweitraum von zwei Monaten Umschulung „verbrauchen“ Sie somit eigentlich nur einen Monat ALG1-Bezugszeitraum.
Sie merken, es dreht sich letztlich um die Frage, wie Ihr ALG1-Anspruch aufgewendet wurde und hierfür widersprechen Sie dem Bescheid.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!
Hallo,
habe ich die Möglichkeit, die von der Rentenversicherung an mich gezahlten Gelder nach §253 II BGB und daraus resultierend nach §83 II SGB XII nicht versteuern zu müssen, wenn ich durch einen/mehrere Unfall/Unfälle nicht mehr in der Lage bin meinen bisherigen Beruf weiter auszuüben und mich in einer Umschulungsmaßnahme der Rentenversicherung befinde? Oder, wenn dieses nicht greift, gibt es andere Möglichkeit dem Finanzamt die Hand aus meinem Geldbeutel zu ziehen?
Hallo Klaus,
bitte wenden Sie sich für eine steuerrechtliche Beratung an einen Fachanwalt für Steuerrecht oder an einen Steuerberater.
Wir wünschen Ihnen alles Gute
Hallo,
ich beginne im April eine Umschulung, bin aber noch ungekündigt im alten Arbeitsverhältnis. Nun erhalte ich sehr unterschiedliche Informationen. Eine davon ist, dass kein Arbeitsvertrag mehr bestehen darf, wenn ich eine Umschulung mache, da ich sonst kein Übergangsgeld bekomme. Eine andere Information ist, dass ich Probleme mit der Agentur für Arbeit bekomme (bei der ich bis Januar ALG 1 bezogen habe), wenn ich jetzt einen Aufhebungsvertrag mache und mir mein Urlaub ausgezahlt wird.
Wisst ihr dazu genaueres, kann ich den Arbeitsvertrag einfach laufen lassen oder muss ich kündigen?
Hallo,
danke für Ihre Nachfrage.
Zunächst, Sie können keine von der Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit finanzierte Umschulung absolvieren, aber gleichzeitig noch in Vollzeit oder Teilzeit angestellt sein. Dies würde nur bei einem Fernstudiengang gehen. Bei einer Präsenzumschulung gilt, dass Sie zwar einen Nebenjob haben dürfen, hierbei gelten dann aber hinsichtlich des Übergangsgeldes die entsprechenden Freibeträge. Alles was Sie mit einem Nebenjob darüberhinaus verdienen, wird mit dem Umschulungsgeld verrechnet. Wir gehen davon aus, dass Sie nicht von einem Nebenjob sprechen und somit müsste das Arbeitsverhältnis mit Beginn der verkürzten Ausbildung beendet werden.
Wie genau bis zum Beginn der Maßnahme Ihr Arbeitsverhältnis zu Ende gebracht wird, ist Ihnen frei gestellt. Da die Umschulung Ihnen bereits bewilligt wurde, ist auch ein Aufhebungsvertrag denkbar. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer wären in der von Ihnen geschilderten Konstellation auch keine Nachteile wie Leistungskürzung zu befürchten, da die Umschulung bereits bewilligt worden ist. Aktuell beziehen Sie keine Leistungen von der Arbeitsagentur und somit wäre auch ein ausbezahlter Urlaubsanspruch nicht meldepflichtig. Hierfür müsste der Urlaubsanspruch bereits vor dem Beginn der Umschulung ausbezahlt worden sein. Bekommen Sie das Geld während des Bezug des Umschulungsgeldes, dann könnte die Zahlung als ein Art Einkommen verstanden werden. Dies ist aber nicht gerechtfertigt, da es sich um kein Gehaltsersatz handelt, sondern ein Ausgleich für nicht genommene Erholungszeit.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Umschulung!
Hallo,
ich benötige dringend Hilfe und Rat.
Folgende Situation: Ich habe jetzt die RV-Kurse hinter mir und würde im April mit der Ausbildung zur Arbeitspädagogin anfangen. Leider macht man mir jedoch Schwierigkeiten, indem man mich zu einem Internat zwingen will.
Ich war von Anfang an Pendler und habe ein stabiles soziales Umfeld und Tiere, die zu Hause versorgt werden müssen. Ich fahre 45 min und es ist gerade mal eine Strecke von 85 Km. Ich war immer pünktlich und meine Noten sind gut. Welche Möglichkeiten habe ich?
Hallo Patricia,
danke für Ihre Nachricht.
Es ist schwer nachvollziehbar, warum die Umschulung zur Arbeitspädagogin einen Internatsaufenthalt voraussetzen sollte, wenn Sie unter einer Stunde Anfahrt zu bewältigen hätten. Die wöchentliche Pendelstrecke an 5 Tagen von insgesamt 850km ist zwar nicht ohne, die Internatsunterbringung ist für die Rentenversicherung aber wohl dennoch teurer.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie einen Brief / eine Email an den Sachbearbeiter der Rentenversicherung schreiben und Ihre Gründe gegen eine Internatsunterbringung vorbringen. Es ist wichtig, dass Sie sich schriftlich äußern und eine schriftliche Antwort erhalten. Am Telefon oder im persönlichen Gespräch werden oftmals Aussagen nicht mit der erforderlichen Verbindlichkeit getroffen….
Legen Sie in dem Schreiben einfach die Punkte dar, wie Sie sie uns mitgeteilt haben und ergänzen Sie sie:
– relativ kurzer Anfahrtsweg, der bisher ohne Verspätung immer zu bewältigen war und nichts spricht dafür, dass es zukünftig zu Verkehrsbehinderungen kommen wird
– familiäre Verpflichtungen und die tägliche Versorgung von Tieren
– hohe Leistungsbereitschaft, gute Noten
Schreiben Sie freundlich, aber bestimmt und erklären Sie, dass Sie wegen der genannten Gründen an keiner Umschulung mit Internatsunterbringung teilnehmen werden können.
Wenn Sie eine Reaktion auf Ihr Schreiben erhalten haben, dann wenden Sie sich gegebenenfalls bei offenen Fragen nochmals an uns.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!
Hallo, ich bin 41 Jahre alt und Altenpflegerin. Aufgrund mehrerer Schulter OPs kann ich nicht mehr aktiv in der Pflege arbeiten. Ich soll jetzt an einer 3 wöchigen Arbeitserprobung teilnehmen. Ich möchte aber eigentlich keinen komplett neuen Beruf erlernen sondern auf meinen bisherigen aufbauen. Ein Studium zum Beispiel ( mittleres Management PDL )
Ist sowas möglich?
Hallo Verena,
danke für Ihre Nachricht.
Insbesondere wenn man an sich gerne in der bisherigen Berufsbranche gearbeitet hat, ist es sinnvoll in einem ähnlichen Bereich zu bleiben. Wir finden Ihnen Gedanken deswegen sehr nachvollziehbar. Nun ist es aber so, dass eigentlich keine Studiengänge, die in Vollzeit an einer Fachhochschule oder Universität angeboten werden, von der Rentenversicherung finanziert werden. Die berufliche Reha bezieht sich in aller Regel auf Berufsausbildungen (über eine Weiterbildung oder Umschulung), nicht aber akademische Abschlüsse.
Eine Ausnahme gilt für Fernstudiengänge, die sich als berufsbegleitende Weiterbildungsmöglichkeit darstellen. Die Studiumskosten werden regelmäßig übernommen, wenn sie zur Reintegration in das Berufsleben erforderlich sind. Wir können Ihnen nicht verbindlich sagen, warum zwischen Präsenzstudiengängen und Fernstudiengängen differenziert wird, vermuten aber, dass es sich letztlich um eine Frage der Zuständigkeit handelt. Die Förderung über Studierende liegt in den Händen der Bafög-Ämter, die nicht-akademische Wiedereingliederung von Berufstätigen erfolgt über die Arbeitsagentur oder Rentenversicherung.
Inwiefern es über Fernakademien ein für Sie passendes Angebot gibt, erfahren Sie direkt über die einzelnen Anbieter. Sie geben jedes Jahr einen aktualisierten Studienkatalog raus. Mehr Informationen bekommen Sie hier:
Fernstudium an der Fernakademie für Erwachsenenbildung
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den nächsten Schritten und alles Gute!
Hallo,
ich bin 45 Jahre, seit 29 Jahren als gelernter Kaufmann im Einzelhandel und seit knapp 12 Jahren unbefristet als Kassierer bei meinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt.
Aus gesundheitlichen Gründen (psychisch, Neurasthenie), bin ich jetzt innerhalb eines halben Jahres das zweite mal krankgeschrieben, befinde bzw. befand mich noch nie im Krankengeld.
Ich würde gern eine Umschulung zum Steuerfachangestellten machen um meine restlichen 22 Arbeitsjahre gesund und sicher zu verbringen.
Einen Bildungsträger habe ich gefunden, einen Eignungstest erfolgreich bestanden und die Umschulung könnte im Mai diesen Jahres starten.
Allerdings hat die Agentur für Arbeit heute im Beratungsgespräch eine Bildungsgutschein abgelehnt (ich erfülle keine der Voraussetzung für eine Bildungsgutschein) und mich an die Rentenversicherung verwiesen.
Habe mir das ehrlich gesagt viel einfacher vorgestellt.
Da ich grad etwas mit der neuen Situation überfordert bin, jetzt meine Fragen:
Habe ich mit diese Voraussetzungen überhaupt eine Chance bei der DRV?
Wie lange braucht die DRV für den Antrag? (durch die AfA ist jetzt eine Menge Zeit vergangen bis ich einen Termin zum Beratungsgespräch gekommen ist, und jetzt wird es verdammt knapp werden)
Wie verhalte ich mich meine Arbeitgeber gegenüber? (ich wollte eigentlich zum 30.04. kündigen, werde aber jetzt erstmal weiterhin krank sein)
Ich bin für jeden Ratschlag dankbar und bedanke mich schonmal im vornherein für die Hilfe!
Hallo Paul,
danke für Ihre Nachfrage.
In Ihrem Fall, meinen wir, war es klar, dass es seitens des Arbeitsamts zu einer Ablehnung kommen würde. Die Arbeitsagentur geht davon aus, dass sie für Ihren Antrag nicht zuständig ist. Wenn Sie Ihren Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung auf gesundheitliche Gründe stützen und bereits mehr als 15 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse geleistet haben, dann ist nur die Rentenversicherung die für Sie richtige Anlaufstelle.
Die Rentenversicherung ermöglicht bei Bedarf medizinische und berufliche Rehabilitation. Grundlage ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Ihnen die weitere Berufsausübung unmöglich oder zumindest schwer macht. Zum Nachweis werden örtliche Atteste verlangt, in denen ein Mediziner feststellt, dass Ihre aktuelle Beschäftigung Ihnen gesundheitlich nicht weiter möglich ist und zu einem Berufswechsel geraten wird.
Die Rentenversicherung lässt dann die Atteste von Ärzten überprüfen und stellt auch eine Prognose auf, ob ihr neuer Berufswunsch zu Ihrem Krankheitsbild passt und entsprechend abgelehnt oder bewilligt wird. Der bestandene Eignungstest mag ein Hinweis sein, aber ist für die Rentenversicherung natürlich nicht verbindlich.
Wenn Sie Ihre Wunschausbildung nicht selbst finanzieren können, dann raten wir Ihnen dringend davon ab, einen Ausbildungsvertrag zu unterschreiben oder zu kündigen. Treffen Sie solche Schritte erst, wenn Sie tatsächlich von der Rentenversicherung eine schriftliche Zusage zu einer Umschulung haben.
Wie lange eine Entscheidung dauert, ob Sie eine Umschulung über die Rentenversicherung bewilligt bekommen, kann Ihnen niemand beantworten. Hier spielen viele Kriterien eine Rolle, die Sie nicht beeinflussen können. Sprechen Sie möglichst bald mit Ihren behandelnden Ärzten über entsprechende Atteste, damit Sie zumindest die Schritte beeinflussen, die in Ihrer Entscheidungsmacht liegen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei den nächsten Schritten und alles Gute!
Hallo, ich bin 47 und kann aus gesundheitlichen Gründen nach über 20 Jahren Beschäftigung nicht mehr in der Pflege arbeiten.
Mein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben wurde von der DRV bereits bewilligt. Strittig ist die Übernahme meiner Ausbildung zum Trainer bei einem Bildungsträger, über den ich danach in Selbständigkeit arbeiten könnte als Trainer für zertifizierte Bildungsmaßnahmen für Arbeitslose zb oder an einer Pflegeschule. Die DRV will dies nur genehmigen, wenn der Bildungsträger mir ein Arbeitsverhältnis gibt, was nicht machbar ist. Außerdem arbeitet ein Coach/Trainer überwiegend selbstständig. Alternativ ist dieser Zuschuss zur Selbständigkeit für 6 Monate im Gespräch. Was mir allerdings ohne Übernahme der Ausbildungskosten nichts bringt. Wie könnte ich vorgehen bzw. die Rentenstelle überzeugen, dass das genau das richtige für mich ist? Auch spart die RV sicherlich kein Geld, wenn sie mich stattdessen in eine Maßnahme steckt und für meinen Unterhalt in der Zeit aufkommt. Danke für Ihre Hilfe. VG
Hallo Katrin,
danke für Ihre Schilderungen.
Die Forderung, dass einen konkrete Maßnahme von der Rentenversicherung nur übernommen wird, wenn ein anschließendes Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann, wird gelegentlich gestellt. Wir haben immer noch kein Muster entdeckt, wann dies gefordert wird und wann darauf verzichtet wird. Insbesondere in Konstellationen, in denen der Teilnehmer einer Umschulung sich später selbstständig machen möchte, ist die Forderung eines Arbeitsvertrags schwer nachzuvollziehen.
Die Formulierung „Strittig ist die Übernahme meiner Ausbildung zum Trainer bei einem Bildungsträger, über den ich danach in Selbständigkeit arbeiten könnte“ birgt allerdings ein gewisses Konfliktpotenzial. Man muss hier sofort an Scheinselbstständigkeit nach einer geförderten Umschulung denken. Wir wissen nicht, ob dies der für die Rentenkasse maßgebliche Grund ist. Als zukünftige Selbstständige dürften Sie nicht nur für einen Auftraggeber arbeiten, da es dann in der Regel eher für eine abhängige Beschäftigung spricht. Über eine vermeintliche Selbstständigkeit (aber eben nur zum Schein) werden Sozialgaben usw. vom Auftraggeber nicht abgeführt. Hierzu besteht aber natürlich eine Pflicht. Als Selbstständige bräuchten Sie also mehr als einen Auftraggeber.
Ein Trainer / Coach arbeitet arbeitsrechtlich nicht zwangsläufig selbstständig. Wann Selbstständigkeit vorliegt und wann faktisch Arbeitnehmer zu eigenen Nachteil als Selbstständige behandelt werden, ist eine rechtliche Einordnung. Selbst wenn Sie mit dem Bildungsträger eine Selbstständigkeit vereinbaren, bedeutet dies nicht, dass Sie nicht tatsächlich als Arbeitnehmer zu behandeln sind. Und faktisch es zu einer Steuerhinterziehung kommt. Natürlich wissen wir nicht, ob dies der Grund ist, dass die Rentenversicherung einen Arbeitsvertrag fordert, aber es ist denkbar.
Was letztlich die richtige Strategie ist, können wir Ihnen nicht sagen. Der Gründungszuschuss für eine wirkliche Selbstständigkeit ist tatsächlich eine Möglichkeit. Sie werden jedoch mutmaßlich jetzt noch keine Zusage einer entsprechenden Förderung bekommen. Jedoch sollten Sie schon mal eine Anfrage stellen und zu klären, ob Sie die Voraussetzungen einer Unterstützung grundsätzlich erfüllen würden.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg, alles Gute und freuen uns, wenn Sie sich nochmal bei uns melden, falls Sie weitere Informationen zu den Beweggründen der Rentenversicherung erhalten haben.
Hallo,
ich bin arbeitslos, aus gesundheitlichen Gründen (Schwerhörigkeit) kann ich in meinem bisherigen Job (Humanmedizin) nicht mehr arbeiten. Ein Antrag bei der DRV auf Teilhabe am Arbeitsleben läuft bereits.
Ich möchte gerne wieder mit Tieren arbeiten (mein erster Beruf war mit Tieren) und stelle mir den Tierheilpraktiker vor, mit späterer Selbstständigkeit. Ein Fernstudium zum Tierhomöopathen absolviere ich gerade privat.
Habe ich eine Chance, über die DRV die Umschulung zum Tierheilprktiker bezahlt zu bekommen?!
Danke für eine Info
Ines
Hallo Ines,
danke für Ihre Nachfrage.
Welche Maßnahmen von der Rentenversicherung als berufliche Reha bewilligt werden, hängt sehr stark von individuellen Begebenheiten in Ihrer Person ab: Ist die Ausbildung für Sie machbar, insbesondere in Bezug auf Ihre Krankheit? Führt die Umschulung zu einer Berufsperspektive, die Ihnen eine eigenständige Schaffung einer Erwerbsgrundlage ermöglicht? Baut die Maßnahme auf vorhandene Berufserfahrung auf?
Aufgrund Ihrer beruflichen Vorerfahrung kann die Umschulung zur Tierheilpraktikerin Sinn ergeben. Ob die Rentenversicherung diese Einschätzung teilt und ob es Anbieter gibt, die für die Umschulung zur Tierheilpraktikerin zugelassen sind, können wir Ihnen leider nicht verbindlich sagen. Wir freuen uns sehr, wenn Sie die Zeit finden, sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmal melden und Ihre Erfahrungen teilen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!
Hallo,
ich bin 47 Jahre alt und habe eine Zusage für die Umschulung bekommen.
Der Betrieb der mich umschult ist ca 3 St mit DB von meinem Wohnort entfernt deswegen muss ich umziehen. Ich bin allein stehend und brauche 1-1,5 Zimmer Wohnung vor Ort. Gibt es Unterstützung von RV bei Wohnungssuche und Umzug und womit kann ich rechnen?
Hallo Sergej,
danke für Ihre Nachfrage.
Ja, es kann eine finanzielle Unterstützung für den Umzug beantragt werden. Fragen Sie direkt bei Ihrem Sachbearbeiter bei der DRV nach. Wir wissen leider nichts gegenteiliges und gehen davon aus, dass Sie sich um die tatsächliche Organisation des Umzugs und die Wohnungssuche selbst kümmern müssen. Wenn die Rentenversicherung Ihnen hier eine Unterstützung anbietet, dann freuen wir uns sehr, wenn Sie uns ein Feedback geben. Sie helfen so anderen Menschen in der selben Situation.
Wir wünschen Ihnen alles gute und viel Erfolg für Ihre Umschulung!
Guten Tag, ich bekomme seit 2017 EM Rente, da ich noch recht jung bin (35 Jahre) denke ich über eine Umschulung nach. Ich arbeite derweilen auf 450€. Was ist jedoch wenn ich nach der Umschulung nur Teilzeit arbeiten kann? Bekomme ich dann weiterhin anteilig Rente ? Vollzeit werde ich nie wieder schaffen. 6 Stunden ist schon für mich grenzwertig. Doch möchte ich einfach wieder ein Stück weit ein normales Leben führen wollen.
Hallo Jenny,
danke für Ihre Nachfrage.
Wir haben der Fragestellung „Wie kann man mit Erwerbsminderungsrente eine Umschulung machen?“ einen eigenen Ratgeber gewidmet, den Sie hier finden: Umschulung wegen Krankheit oder Erwerbsminderung
Schreiben Sie gerne unter dem besagten Artikel nochmals, falls eine Ihrer Fragen durch den Artikel unbeantwortet bleibt.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrem Berufswechsel!
Hallo ,muß man einen Umschulungs bzw. Weiterbildungskurs ohne Wiederspruch akzeptieren oder gibt es Alternativen . Unsre Tochter hat einen Vorschlag Laufzeit 11Monate von Montag bis Freitag in Bad Vilbel . Wohnort ist Wiesbaden und sie ist Alleinerziehend ,Sohn ist in Ausbildung. Muss sie das akzeptieren?
Hallo Klaus,
danke für Ihre Frage.
Leider ist aus dem geschilderten Sachverhalt nicht klar ersichtlich, was genau der Punkt ist, der Sie zweifeln lässt, ob es sich um angemessene Umschulungsbedingungen handelt.
Wenn Ihr Enkel sich in einer Ausbildung befindet, dann besteht jedenfalls keine Betreuungspflicht für Ihre Tochter, die eine Pendelstrecke von etwa 2x 45 Minuten mit dem Auto als unnahbar scheinen lässt. Die Fahrkosten werden darüberhinaus erstattet.
Grundsätzlich muss man einen Vorschlag nicht akzeptieren. Aber offen bleibt die Frage, ob man eine bessere Alternative bewilligt wird. Wenn sich ein näherer Weiterbildungsort anbieten würde, dann kann man diesen selbstverständlich vorschlagen. Im Zweifel sollte der „Widerspruch“ dann jedoch eingeschränkt werden, sozusagen nur auf den Umschulungsort begrenzt werden.
Erläutern Sie gerne noch die Details.
Alles Gute
Guten Tag,
Ich habe die Ausbildung als Industriemechaniker gemacht und jetzt mit 29 schon starke Probleme mit meinem Rücken. (2mal Reha und 1 Operation)
Bin auch seit 2019 arbeitsunfähig Krank geschrieben und seit 2020 arbeitslos bzw Ausgesteuert.
Ich würde sehr gerne in meinen gelernten Beruf bleiben und eine Weiterbildung zum Techniker/Ausbilder würde mir dies ermöglichen.
Jedoch wird mir von der Rentenversicherung im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben gesagt, das eine Weiterbildung zum Techniker nicht unterstützt wird.
Bzw nur wenn ich eine Firma finde, die mich als Techniker einstellen würde und selbst dann wäre es keine Garantie für eine Zusage.
Der Absatz „Zum einen werden die gesamten Kosten für den Lehrgang (gleich ob Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung) übernommen.“
liest sich allerdings anders.
Gibt es eine Möglichkeit eine konkrete Aussage zu bekommen?
mit freundlichen Grüßen
Hallo Dennis,
danke für Ihre Nachricht.
Die von Ihnen zitierte Aussage bezieht sich auf den Leistungsumfang, wenn die Rentenversicherung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt.
Eine „Garantie zur Zusage“ haben Sie leider in dem Sinne nie, da auf die Leistungen zur Teilhabe kein Rechtsanspruch besteht. Die Entscheidung steht im Ermessen Ihres Sachbearbeiters und wir machen leider ständig die Erfahrung, dass die Entscheidungsmaßstäbe von Mitarbeiter zu Mitarbeiter stark variieren.
Die Bedingung, dass Sie für eine betriebliche Umschulung / Weiterbildung eine Einstellungszusage von einem Arbeitgeber beibringen sollen, ist gar nicht so selten. Viele Antragsteller teilen Ihre Wahrnehmung, dass Ihnen der Berufswechsel so erschwert wird.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich bei Unternehmen in Ihrer Region initiativ bewerben und natürlich in der Bewerbung schon offen legen, dass Ihnen die Techniker-Weiterbildung bislang noch fehlt, aber welche Qualitäten Sie bereits heute besitzen, die Sie künftig einbringen werden können. Gerade Ihre Ausbildung und bisherige Berufsausbildung macht Sie für spätere Techniker-Positionen schon jetzt interessant!
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Nun habe ich auch eine Frage.Ich bin derzeit noch unbefristet angestellt.Nun kann ich auf meiner Station nicht mehr arbeiten.Eine Teilhabe am Arbeitsleben habe ich erhalten.Nun wollte ich umschulen ,leider sagte mir ein Berater das kann ich nicht da ich einen Arbeitgeber finden müsste der mich danach fest anstellt.Was mache ich nun?Auch angesichts meiner festen Anstellung.Ich habe auch einen GDB von 50.Integrationsfachdienst hilft mir auch nicht so richtig.
Hallo Annett,
danke für Ihre Nachfrage.
Vielleicht könnten Sie mehr Details schildern. Um welche Umschulung geht es und was ist Ihr aktueller Beruf? Betrieblich oder über einen Bildungsträger? Der Sachbearbeiter sagte, dass Sie bereits vor der Umschulung eine Festanstellung für nach der Umschulung nachweisen müssen, weil Sie aktuell festangestellt sind?
Grundsätzlich kann die Bewilligung eines Bildungsgutscheins an eine Bedingung geknüpft werden, diese sollte dann aber begründet werden. Wurde Ihnen erst nach der Bewilligung, die Auflage erteilt, dass Sie eine Festanstellung vorweisen sollen? Lassen Sie sich nicht abwimmeln, sondern beharren Sie auf Informationen, die Ihnen zu stehen: sowohl von der Rentenversicherung, als auch seitens des Integrationsfachdienstes!
Wir wünschen Ihnen alles Gute und gute Nerven!
Hallo,
habe letztes Jahr im März mit einer Weiterbildung über die Deutsche Rentenversicherung
(Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) begonnen.
Da es mir momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist daran
teilzunehmen, bittet ich beim Berufsförderungswerk um Aufhebung der
Weiterbildung, diese würde am 31.05.21 aufgehoben.
Meine Frage wäre, wie das mit der Zahlung des Übergangsgelds geregelt ist.
Die Letzt Zahlung die ich erhalten habe, war im April für den Zeitraum
01.04.21 – 30.04.21.
Ich Danke schon mal in voraus
Hallo Matthias,
danke für Ihre Nachricht.
Wir könnten nur mutmaßen, welche Regelung nun für Sie greift. Wenden Sie sich bitte direkt an die Rentenkasse um eine verbindliche Antwort zu ihrem konkreten Anliegen zu bekommen.
Im Idealfall, wenn es Ihnen gesundheitlich möglich ist, versuchen Sie die Weiterbildung nur zu unterbrechen, um zu einem späteren Zeitpunkt wieder unkompliziert anknüpfen zu können.
Wir wünschen Ihnen gute Besserung und alles Gute!
Ich absolviere eine Umschulung zur Steuerfachangestellten und hatte im April 21 die schriftlichen Abschlussprüfungen.
Falls ich durchgefallen bin, steht mir das Recht auf Wiederholung zu und wer bezahlt das?
Muss meine Rentenversicherung mich weiterhin finanziell unterstützen und mein Vertrag verlängern?
Hallo Kathrin,
danke für Ihre Frage.
Wenn Sie tatsächlich die Abschlussprüfung nicht bestanden haben sollten, dann ist es in der Regel so, dass Sie einen weiteren Versuch haben. Die Prüfungsentgelte werde in der Regel von der Rentenkasse übernommen. Wir würden Ihnen empfehlen, dass Sie in der Kommunikation mit den Sachbearbeitern nicht von „Anspruch“ reden, denn bereits der Bewilligung der Umschulung lag kein Anspruch, sondern eine Ermessensentscheidung zugrunde. Die Rentenversicherung „muss“ also nichts, gewährt Ihnen in der Regel jedoch die finanzielle Absicherung, dass Sie Ihre Umschulung erfolgreich abschließen können.
Wir drücken Ihnen die Daumen, dass es bereits im April zum Bestehen gereicht hat und wünschen Ihnen viel Erfolg beim Berufseinstieg!
Schönen guten Abend,
Ich habe eine lange Krankheit hinter mir, psychisch schon seit über 15 Jahren probleme. Momentan mache ich eine Arbeitserprobung und habe angedacht eine Umschulung zu machen. Nun war es so, dass mir am Telefon von der RV mitgeteilt wurde, dass es nicht die Möglichkeit gibt, eine Umschulung über z.B eine Fernuni zu machen, da die RV dies nicht unterstützt.
Bei Ihnen habe ich nun gelesen, dass die RV dies doch bewilligten kann.
Können Sie mir da noch einen Tip geben wie ich nun doch die Möglichkeit bekomme einen Fernlehrgang zu machen?
Liebe Grüße und danke!
Hallo Katharina,
danke für Ihre Nachricht.
Wenn die Rentenversicherung Ihnen zu einer Umschulung rät, dann wird von einer grundständigen Berufsausbildung im Sinne einer Ausbildung, nicht aber von einem Studium ausgegangen. Eine Umschulung im Sinne einer Weiterbildung ist auch als Fernkurs bzw. Fernstudium denkbar, allerdings wird dies meist vorgesehen, wenn es um eine weitere Qualifizierung geht, nicht aber zB um einen Berufswechsel.
Die RV kann eine Förderung auch für Fernlehrgänge bewilligen, es ist jedoch der Einschätzung der Rentenversicherung überlassen, ob eine Präsenzumschulung für passender angesehen wird oder nicht. Wir sehen hier die Schwierigkeit, dass Sie zwar zB argumentieren könnten, dass Sie aufgrund Ihrer psychischen Problematik ein Fernstudium für erfolgsversprechender halten. Ihre erfolgreiche Arbeitserprobung wird aber wohl dahingehend verstanden werden, dass Sie eine Präsenzumschulung schaffen können. Auch kann ein
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihren weiteren Weg!
Ich habe auch eine Frage,Mein Mann hat die Teilhabe am Arbeitsleben.Die Rentenversicherung hat ihm eine Umschulung zur Betreuungskraft genehmigt.Seit 19 .02 ist er nun dabei.Bis jetzt kam kein Überbrückungsgeld.Den letzten Lohn hat er 2016 bekommen,danach Krankengeld und Arbeitslosengeld. Gekündigt hat er im Oktober 2020.Seit 01.11.20 ist er in einer Hauskrankenpflege beschäftigt.Er hat noch immer kein Überbrückungsgeld bekommen.Immer wieder fehlen Unterlagen.Sein alter Betrieb muss nun auch noch den Zettel 535 ausfüllen.Wegen seiner Berechnung.Aber er hat doch schon ewig keinen Lohn mehr von da erhalten.Wie soll er sich jetzt verhalten.Genehmigt haben sie ja alles.Nur kommt das Geld nicht.Danke.
Hallo Annett,
danke für Ihre Nachricht.
Es ist tatsächlich erforderlich, dass zur Berechnung des Übergangsgeldes der letzte Arbeitgeber die entsprechenden Daten übermittelt. Sollte es in der dortigen Personalabteilungen Verzögerungen geben, dann könnte Ihr Mann vielleicht eine freundliche Postkarte als kleine Erinnerung schicken. Wenn die Rentenversicherung keine Grundlage zur Berechnung hat, dann kann das Übergangsgeld auch nicht festgesetzt werden. Sollte Ihre Familie in eine finanzielle Schieflage geraten, dann sollte Ihr Mann bei der Rentenversicherung nachfragen, ob erste Vorauszahlungen möglich sind.
Wichtig sind aber nun vor allem die Informationen über den ehemaligen Arbeitgeber.
Wir wünschen Ihrem Mann und Ihnen alles Gute!
Lieben Dank.Alles ist gut gegangen und mein Mann hat mit sehr gut ( 1) bestanden.
Hallo,
ich bin 21 Jahre jung und habe gerade meine Ausbildung Beendet. Werde aber diesen Beruf aufgrund von 2 neuen Hüft Prothesen nicht mein Leben lang ausführen können. würde mir die Rentenkasse auch ein Studium oder einen Techniker Finanzieren? sodass ich während dessen mein Gehalt weiter bekomme? Wenn ja wie läuft das mit dem Studium? wie lange dürfte dieses höchstens gehen? oder geht es nur bei einem Dualen Studium?
Gruß
Harry
Hallo Harry,
danke für Ihre Nachfrage.
Zunächst müssen Sie klären, ob die Rentenversicherung für Sie zuständig ist. Aufgrund Ihres sehr jungen Alters haben wir hier Zweifel. Bei gesundheitlichen Problem wäre dann die Arbeitsagentur für Sie zuständig. In der Regel werden Umschulungen erst gefördert, wenn es ersichtlich ist, dass Sie in Ihrem Beruf nicht mehr arbeiten können. Wir können nicht einschätzen, inwiefern Sie durch den Hüften-Eingriff in Ihrer Berufsausübung beeinträchtigt sein werden. „Nicht mein Leben lang“ interpretieren wir als noch nicht gegebene Dringlichkeit. Leider gibt es weder bei Rentenversicherung noch Arbeitsamt die Haltung, dass auch präventiv oder wenigstens mittelfristig erforderliche Berufswechsel unterstützt werden. Gerade bei jungen Menschen ist diese Reaktion verbreitet.
Die Technikerweiterbildung ist ideal als berufsbegleitende Umschulung und kann auch bei Berufstätigen mit einem Bildungsgutschein finanziert werden, wobei wir bei Ihnen die Schwierigkeit sehen, dass Sie gerade erst Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und der gesundheitlich bedingte Ausfall noch nicht absehbar ist. Das sagen wir, weil wir Ihre Formulierung so interpretieren, dass Sie voraussichtlich nicht zB innerhalb der nächsten zwei Jahren in Ihrem Beruf aufgrund der Hüfte ausfallen werden… Ist dies nicht der Fall dann sollten Sie einen Bildungsgutschein beantragen.
Die Kosten sind moderat und können von der Steuer abgesetzt werden. Sie sollten deswegen überlegen, ob es für Sie nicht besser ist, wenn Sie sich unabhängig vom Arbeitsamt um Ihren Karriereweg kümmern.
Die Technikerausbildung wird bei Fernschulen in unterschiedlichsten Richtungen angeboten (Mechatronik, Elektrotechnik, Bautechnik, Fahrzeugtechnik, Maschinentechnik, Chemietechnik, Energie- und Automatisierungstechnik, Informations- und Kommunikationstechnik…) und dauern durchschnittlich 3 bis 3.5 Jahre neben dem Beruf, kann aber auch schneller absolviert werden. Sie können sich kostenlos und unverbindlich Informationsmaterial von den Fernschulen zuschicken lassen und ggf. später noch einen Bildungsgutschein beantragen. Beliebte Anbieter:
– Techniker werden bei der SGD
– Techniker-Weiterbildung am ILS
Wie Sie sich auch entscheiden, wir wünschen Ihnen alles Gute, viel Gesundheit und gutes Gelingen auf Ihrem weiteren Berufsweg!