Arbeitslos, aber schon neuen Job – muss ich mich dennoch arbeitslos melden?

Sie haben Ihren aktuellen Job zwar verloren, aber schon jetzt einen neuen Arbeitgeber gefunden, bei dem Sie einsteigen können?In welchen Situationen Sie sich dennoch arbeitslos melden müssen und welche weiteren Besonderheiten es außerdem zu bedenken gibt, haben wir Ihnen in diesem Artikel zusammengestellt.Im letzten Teil des Artikels finden Sie einige Beispiele, anhand derer wir die Möglichkeiten praktisch darstellen wollen.
Im nächsten Teil werden einige Grundsätze dargestellt, die den Zusammenhang von Arbeitgeber, Sozialabgaben und Steuern betreffen.

 

Grundsätze

Wer ist zuständig?

Für alle Fragen rund um die Themen Arbeitslosigkeit, Arbeitssuche, Sozialleistungen und Umschulung sind die Zweigstellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen Sie bei der Suche nach neuen Tätigkeiten, dem Beantragen von Leistungen und auch bei der Neuanmeldungen einer Beschäftigung.
Sie finden die für Sie zuständige Zweigstelle auf der offiziellen Homepage der Bundesagentur.

 

Wer muss sich melden?

Im Grundsatz müssen sich alle Personen melden, die aktuell kein eigenes Einkommen erwirtschaften und auf Unterstützungen vom Staat angewiesen sind. Die Ermittlung des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes oder sonstigen Leistungen übernimmt, wie oben dargestellt, die Bundesagentur für Arbeit.

 

Wann muss eine Arbeitslosigkeit gemeldet werden?

Eine bevorstehende Erwerbslosigkeit muss der Bundesagentur für Arbeit schnellstmöglich mitgeteilt werden, also schon bei Bekanntwerden der Kündigung. Sollten Sie einen Arbeitsvertrag haben, der zeitlich befristet ist, gilt der Fristablauf für Sie als Stichtag.
Im Grundsatz sollte die bevorstehende Erwerbslosigkeit schnellstmöglich, also nach der ersten Information, an die Bundesagentur gemeldet werden, um eine drohende Versorgungslücke möglichst schnell zu schließen, bzw. garnicht erst aufkommen zu lassen.

 

Wie muss die Mitteilung erfolgen?

Sie müssen die erste Mitteilung einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit nicht persönlich machen, es reicht sich telefonisch bei der Bundesagentur zu melden oder die Meldung online durchzuführen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.

 

Welche Leistungen sind betroffen?

Bei der Meldung einer Erwerbslosigkeit geht es vor allem darum, etwaige Versorgungslücken zu verhindern.
Betroffen sind alle Sozialleistungen, die bei einem ausgelaufenen Arbeitsvertrag wegfallen – also alle Arbeitgeberanteile zu Kranken-, Renten-, und Sozialversicherung. Insbesondere bei der Krankenversicherungen ist es kritisch, wenn Sie sich nicht schnell um eine Nachbesserung kümmern. Zwar übernehmen die Kassen eine so genannte Übergangsfrist, diese läuft jedoch lediglich einen Monat – danach sind Sie nicht mehr versichert!

 

Arbeitslos und neuer Job in Aussicht – Szenarien

Wie bereits erläutert dient das Melden bei der Bundesagentur nicht etwa einer schlichten Registration von arbeitslosen Menschen, sondern schließt eventuelle Versorgungslücken. Dies ist auch wichtig für die persönliche Altersvorsorge, denn eine lückenlose Versorgung ist auch für eine spätere Rentenberechnung ausschlaggebend!

Wir haben Ihnen im Folgenden drei Szenarien dargestellt, die das unterschiedliche Vorgehen darstellen.

 

Aktuell arbeitslos und neuer Job in Aussicht

Sie sind aktuell ohne Arbeit und haben sich auf eine neue Stelle beworben und sich gegen Ihre Konkurrenten durchgesetzt? Herzlichen Glückwunsch! Nun gilt es, sich bei der Bundesagentur zu melden und das Ende Ihrer Erwerbslosigkeit mitzuteilen. Die neue Anmeldung bei der Rentenkasse und für weitere Sozialabgaben ist nun Ihr neuer Arbeitgeber verantwortlich.
Die Bundesagentur für Arbeit ist ab Beginn Ihrer neuen Tätigkeit grundsätzlich nicht mehr für Sie zuständig.

 

Im Job befindlich, aber gekündigt – neuer Job in Aussicht

Sie befinden sich aktuell in einem Arbeitsverhältnis, doch Ihr Vertrag läuft auf Grund von Kündigung oder Fristablauf ab. Eine neue Tätigkeit ist bereits in Aussicht, doch der Beginn der Tätigkeit liegt in der Zukunft, Sie müssen eine gewisse Zeit überbrücken.
In diesem Fall ist es dringend notwendig, dass Sie der Bundesagentur für Arbeit mitteilen, zu welchem Datum Sie erwerbslos sind und ab wann Ihre neue Tätigkeit beginnt. Die dazwischen liegende Zeit wird dann von der Bundesagentur überbrückt und es wird berechnet, welchen Leistungsanspruch Sie für die Zeit „zwischen den Jobs“ haben.

Ganz wichtig: Auch eine Lücke von nur wenigen Tagen (auch ein Wochenende reicht!) kann sich auf die Versorgung auswirken und muss dementsprechend an die Bundesagentur gemeldet werden!

 

Arbeitsvertrag beendet, doch die neue Stelle beginnt ab sofort

Sie befinden sich aktuell in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und haben gekündigt bzw. Ihr Vertrag läuft aus. Der nächste Arbeitgeber wartet jedoch schon und übernimmt Sie direkt im Anschluss? Dann haben Sie Glück und müssen sich um nichts weiter kümmern, denn Ihr neuer Arbeitgeber wird die Ummeldung für die Sozialabgaben selbst übernehmen.

Ganz wichtig: Zwischen Ende des ersten Vertrages und Beginn des darauffolgenden Vertrages darf kein weiterer Tag liegen – beachten Sie insbesondere auch Wochenenden oder Feiertage!

 

Fazit

Abschließend lässt sich also folgender Ablauf festhalten: Nur wenn Sie sich aktuell in einem Job befinden, der zu einem festen Datum beendet werden soll und Ihr nachfolgender Arbeitsvertrag exakt am darauffolgenden Tag beginnt, sich die neue Arbeit also lückenlos anschliesst, müssen Sie sich nicht arbeitslos melden.
In allen anderen Situationen ist es zur Vermeidung von Versorgungslücken unbedingt geraten, sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden, entweder persönlich oder per Telefon oder online.

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Text eine Übersicht zur aktuellen Situationen gegeben zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem neuen Job!

62 Gedanken zu „Arbeitslos, aber schon neuen Job – muss ich mich dennoch arbeitslos melden?“

  1. Hallo Dima,

    wenn Sie sich arbeitslos melden, dann erfährt der zukünftige Arbeitgeber nichts davon. Die Arbeitslosenmeldung kann auch ohne Leistungsbezug sinnvoll sein, wenn es um Zahlungen zur Renten- oder Krankenversicherung geht. Aber hier ist fraglich, ob das Arbeitsamt die Zahlungen für Sie übernimmt, wenn Sie ja eigentlich schon zwei Wochen früher Ihre neue Tätigkeit aufnehmen könnten. Sie könnten sich natürlich für zwei Wochen arbeitslos melden und gleich sagen, dass Sie bereits einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Ob man zum Beispiel Ihren Beitrag zur Krankenversicherung übernimmt, können wir Ihnen nicht sagen. Nach unserer Erfahrung hängen solche Entscheidungen teils vom Verhandlungsgeschick der Antragsteller ab.

    Wenn Sie in den zwei Wochen zum Beispiel verreisen möchten, dann bedenken Sie, dass mit dem Ende des bisherigen Jobs Ihre Mitgliedschaft als gesetzlich Krankenversicherter endet. Lassen Sie sich entweder bei Ihrer Krankenversicherung freiwillig pflichtversichern oder schließen Sie eine Auslandskrankenversicherung ab, falls Sie reisen werden.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für den Jobwechsel!

  2. Hallo Kerstin,

    es gibt generell keine Pflicht sich arbeitslos zu melden.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute.

  3. Hallo. Meine Tochter beendet jetzt ihre schulische Ausbildung zur Ergotherapeutin. Sie möchte danach einen Monat reisen und dann einen Job antreten oder studieren. Da sie noch bei mir wohnt,meine Frage,muss sie sich arbeitslos melden,wenn sie kein Geld beziehen muss? LG

  4. Hallo,
    ich bin aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages seit wenigen Wochen Arbeitssuchend gemeldet. Die Stelle habe ich jetzt zum 15. gekündigt und fange am darauffolgenden 1. eine neue Stelle an. Ich hatte erst mit der Kündigung zum Monatsende geplant und den neuen Arbeitgeber das auch so gesagt. Das ich für die 2 Wochen kein AG bekomme ist klar. Die Arbeitslosmeldung wird, wie ich hier gelesen habe aber empfohlen. Bekommt der neue Arbeitgeber die zwei Wochen Arbeitslosigkeit irgendwie gemeldet? Vom Arbeitsamt oder der Sozialversicherung? Der neue Arbeitgeber würde wollen, dass ich ehr anfange, was ich nicht möchte.
    danke

  5. Hallo Mona,

    klären Sie, ob es für Sie vorteilhaft ist, sich arbeitslos zu melden. Dass Sie nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, schließt jedenfalls Ansprüche auf Sozialhilfe nicht aus. Fragen Sie auch nach der Verfügbarkeit von Übergangsgeldern, die in solchen kurzen Übergangsphasen möglicherweise zur Verfügung gestellt werden.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute!

  6. Hallo,

    Ich bin derzeit in einer Laufbahnausbildung als Beamter die am 31.08.2023 endet. Danach habe ich ein Einstellungsangebot im öffentlichen Dienst (kein Beamter mehr) zum 18.09.2023. Muss ich mich für die Zwischenzeit arbeitslos melden obwohl ich nicht mehr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe? Liebe Grüße

  7. Hallo Chris,

    ja, Sie müssen sich für den Zeitraum ohne Job freiwillig pflichtversichern lassen bei Ihrer Krankenversicherung. Arbeitslos melden können Sie sich, aber Sie werden aufgrund Ihrer Kündigung wohl eine Sperrzeit erhalten und in den zwei Wochen ohne Anstellung kein Arbeitslosengeld erhalten.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg in Ihrem neuen Arbeitsverhältnis

  8. Servus,
    ich habe zum 15. April 2023 gekündigt und fange am 1.5 2023 eine neue Stelle an. Muss ich hier irgendetwas beachten? Krankenversicherung, arbeitslos melden?

    Danke im Voraus.

  9. Hallo Desiree,

    ja, wenn Sie während des Zeitraums der Arbeitslosigkeit Alg1/Alg2-Leistungen beziehen möchten, ist es erforderlich, dass Sie sich so schnell wie möglich arbeitssuchend melden.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute!

  10. Hallo
    Habe gestern gesagt bekommen, dass ich zum 30-11-22 eine Kündigung bekommen werde.
    Dadurch werde ich dann ab dem 1-1-23 für 2 Monaten arbeitslos sein. Danach werde ich in der gleiche Firma wieder zum 1-3-23 anfangen zu arbeiten.

    Melde ich mich arbeitslos/ arbeitsuchend?
    Mit freundlichen Grüßen

  11. Guten Morgen,
    ich habe meinen Job zum 31.01.23 gekündigt und starte am 01.03.23 in einen neuen, besser dotierten Job.
    Ist es besser sich arbeitslos oder arbeitssuchend melden? Was ist günstiger, wenn ich z.B. innerhalb der Probezeit gekündigt werde?
    Das ich keinen Anspruch aufs geld vom Amt ist klar, auch dass ich mich freiwillig rentenversichern kann.
    Haben Sie einen Tipp?

  12. Hallo Anna,

    wenn Sie aus einer unbefristeten Stelle heraus kündigen, unterliegen Sie in aller Regel der Sperrfrist. Es steht jedoch im Ermessen des Mitarbeiters der Arbeitsagentur, wie lange die Sperre dauert. Insbesondere wenn ein neuer Vertrag bereits unterschrieben ist, wird die Sperre teils auf zwei Wochen reduziert. Letztlich wird auch entscheidend sein, dass Sie überzeugend kommunizieren, dass Sie zum Beispiel gemobbt wurden usw. Dann ist besser nachvollziehbar, dass Sie gezwungen waren, Ihren Job vorzeitig zu kündigen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg beim Jobwechsel!

  13. Hallo 🙂
    Ich habe eine Frage:
    Ich befinde mich seit zwei Jahren in einer unbefristeten Anstellung. Ich wechsel aber zum 01.03.23 in einen neuen Job und der Vertrag ist auch bereits unterschrieben. Kann ich bereits im Januar kündigen und für den Übergang ALG1 beziehen oder wäre ich ebenfalls von einer Sperre betroffen?

    Die Arbeit im aktuellen Unternehmen ist absolut nicht mehr tragbar. Ich leide besonders mental sehr unter der derzeitigen Situation dort. Deshalb habe ich mir auch die neue Stelle gesucht. Welche Möglichkeiten habe ich nun? Muss ich durchhalten bis Ende Februar?

    Vielen Dank für ein Feedback.

  14. Hallo Katharina,

    Sie können kein Arbeitslosengeld 1 beantragen, wenn Sie nicht arbeitslos sind. So wie Sie die Daten schildern, wechseln Sie nahtlos von einem Job in den nächsten.

    Dass Sie Ihr erstes Gehalt erst nach 6 Wochen bekommen sollen, entspricht nicht dem Regelfall des § 614 BGB. Es sind hier Abweichungen zwar nach dem Betriebsverfassungsgesetz möglich. Aber wenn diese Vereinbarung für Sie finanziell nicht tragbar ist, dann müssen Sie mit Ihrem neuen Arbeitgeber eine Abschlagszahlung vereinbaren oder eine andere Lösung finden. ES ist jedoch nicht der Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches, also kein Fall für Arbeitslosengeld.

    Wir hoffen, dieser Hinweis hilft Ihnen weiter und wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute beim Jobwechsel.

  15. Hallo
    Ich hab meine Arbeit zum 30.11.2022 gekündigt.
    Meine neue Arbeit beginnt zum 01.12.2022 ich bekomme meinen ersten Lohn zum 15.01.2023 meine frage ist darf ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld 1 stellen oder bin ich gesperrt weil ich gekündigt habe für die neue Arbeitsstelle?

  16. Guten Tag,

    vielen Dank für diese hilfreiche Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Sophie

  17. Nein, es besteht kein Grundsatz, dass zwischen einer zu frühen Kündigung und einem bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag ALG-Leistungen bezogen werden können. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld. Die Sachbearbeiter des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit treffen hier eine Entscheidung im Einzelfall, ob eine Sperrzeit verhängt wird oder davon abgesehen wird. Grundsätzlich ist ein Gehaltsausfall wegen verfrühter Kündigung das Risiko des Arbeitnehmers und nicht das des Steuerzahlers.

  18. So weit ich gelesen habe, bekommt „man“ bei einem neuen Arbeitsvertrag und vorheriger Selbstkündigung u.U. trotzdem Arbeitslosengeld…

  19. Hallo Sophie,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Im Grundsatz setzt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Auch wenn der Umzug ins Ausland mit einem höheren Aufwand verbunden sein mag, wird wohl bezweifelt werden, dass Sie dafür drei Monate Zeit brauchen werden.

    Nach unserer Erfahrung sind die Mitarbeiter des Arbeitsamts tatsächlich weniger ehrgeizig Sie auf Kurzzeitbasis zu vermitteln, wenn Sie bereits einen Job haben. Zeigen Sie dafür einen vom Arbeitgeber unterschriebenen Arbeitsvertrag vor.

    Wir wünschen Ihnen für die Abschlussprüfungen alles Gute und viel Erfolg beim Berufseinstieg!

  20. Guten Tag,

    vielen Dank für den informativen Artikel und die vielen Kommentare. Ich habe dennoch noch eine Frage:

    Meine Ausbildung endet am 31.01.23 und ich habe zum 01.05.23 einen neuen Job zugesichert bekommen. In der Zwischenzeit werde ich allerdings auswandern. Sprich ich werde in den 3 Monate keine Zeit für eine Beschäftigung haben, da ein solcher Umzug sehr aufwändig ist. Da ich in einem Konzept-Unternehmen ausgebildet werde, in welchem ich auch in dem Zielland wieder eingestellt werde, kann es also für mich auch kein anderer Arbeitgeber sein.

    Der Arbeitgeber im Zielland hat mir ebenfalls schon eine Aussage gegeben, dass ich erst ab dem 01.05.23 eingestellt werden kann, da erst ab dem Monat Mitarbeiterbedarf herrscht.

    Könnte ich nun in diesen 3 Monaten Anspruch auf ALG stellen? Und da ich gut begründen kann, weshalb ich in diesen 3 Monaten leider dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann, müsste ich dann trotzdem auf Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur reagieren? Oder würde überhaupt ein Vermittlungsversuch unternommen werden?

    Mit freundlichen Grüßen

    Sophie

  21. Hallo Wahid,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Da Sie den Arbeitsvertrag selbst beendet haben, wird in aller Regel seitens der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter eine Sperrfrist für Sozialleistungen angesetzt. Dies bedeutet, dass Sie hinsichtlich Krankenversicherung, Arbeitslosengeld usw. keinen Antrag stellen können und Sie selbst für die Beiträge aufkommen müssen. Aus diesem Grund sollten Sie sich an die folgenden Stellen wenden:

    – Melden Sie sich unbedingt bei Ihrer Krankenversicherung und lassen Sie sich für die zwei Wochen zwischen den Arbeitsverträgen freiwillig pflichtversichern. Ansonsten sind Sie in diesem Zeitraum nicht krankenversichert.
    – Bei der Rentenversicherung können Sie für den Zeitraum von 2 Wochen eine freiwillige Zahlung leisten, mit das Beitragsjahr vollständig erfüllt ist. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung. Die Zahlung wäre auch hier freiwillig, kann Ihnen aber im Falle einer Arbeitslosigkeit Vorteile bringen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg im neuen Job!

  22. Guten Tag,

    ich habe mein bestehendes Arbeitsverhältnis selbst zum 15.09. gekündigt, aber mein neuer Arbeitsvertrag fängt erst zum 01.10. an. Ich möchte gerne wissen, wer in dem Zeitraum die Sozialabgaben bezahlt? Und wenn ich selbst dafür aufkommen muss, an wen soll ich mich wenden?
    Vielen Dank im Voraus

  23. Hallo Marcus,

    bei Ihnen steht in Frage, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf ALG1 geltend machen können. Sie müssten hierfür 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Beschäftigung im Juni und Juli begründet somit noch keinen Anspruch. Wenn Sie an Hartz4 denken und Sie im maßgeblichen Zeitpunkt bei Ihren Eltern leben, dann wird eine Bedarfsgemeinschaft begründet und die Einkommen Ihrer Eltern berücksichtigt. Da Sie familienversichert sind und bei ALG2 keine Einzahlung in die Rentenversicherung erfolgt, ist tatsächlich fraglich, ob sich der Aufwand für Sie am Ende lohnen wird…

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg in Ihrem Freiwliigen Ökologischen Jahr!

  24. Hallo,
    auch bei mir geht es um einen Monat, in dem ich nicht arbeite.
    Ich habe nach Beendigung der Schule im Juni und im Juli gejobbt. Im Juni als Minijobber und im Juli als Tarifbeschäftigter in Teilzeit. Die Beschäftigung im Juli war befristet auf einen Monat.
    Am 01.09.2022 beginne ich ein FÖJ.
    Für den Monat August würde ich wieder bei meinen Eltern krankenversichert sein (Familienversicherung).
    Lohnt sich der Aufwand, dass ich mich für August beim Arbeitsamt melde? Was hätte das für Vorteile? Nachteile?
    Grüße und danke.

  25. Hallo Yasin,

    ja es wäre empfehlenswert, dass Sie mit Ihrer Krankenversicherung sprechen. Für den Zeitraum zwischen der gekündigten und der zukünftigen Arbeitsstelle sollten Sie sich freiwillig pflichtversichern lassen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg!

  26. Hallo,

    ich habe meinen Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer zum 30.09.2022 (Freitag) selbst gekündigt, steige aber erst am 04.10.2022 als Beamter auf Probe (mit PKV) wieder ein. Muss/ sollte ich mich hier irgendwo melden, um Nachteile zu vermeiden? Danke schonmal =)

  27. Hallo Jenny,

    wenn Sie keine Leistungen beziehen möchten, dann müssen Sie sich auch nicht arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden.

    Wenn Sie für den Zeitraum von einem Monat nicht in die Rentenkasse einzahlen, passiert nichts. Es fehlt Ihnen dann eben ein Monatsbeitrag zur Rentenversicherung, was sich aber auf die Höhe der späteren Rentenzahlung kaum auswirken wird. Wenn Sie möchten, können Sie eine freiwillige Einzahlung machen, dann fehlt Ihnen der Monat nicht am Ende. Dies bleibt Ihnen aber überlassen und Sie werden nicht gemahnt werden.

    Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung werden Sie natürlich zahlen müssen. Sie sind nach Ende der Anstellung bis zum Beginn der neuen Betätigung freiwillig pflichtversichert. Der Beitrag wird für diesen Zeitraum gesondert berechnet. Geben Sie an, dass Sie in diesem Monat sparsam von Ihren Ersparnissen leben werden. Wenn Sie keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, werden Sie gemahnt werden. Nehmen Sie lieber vorab Kontakt mit Ihrer Versicherung auf.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für den neuen Job!

  28. Hallo,
    Ich werde meine der Anstellung zum 31.8. mit einem Aufhebungsvertrag bei meinem derzeitigen Arbeitgeber kündigen.
    Meine neue Arbeit werde ich voraussichtlich am 19.9. aufnehmen, spätestens zum 1.10. da ich noch umziehe und das in der zeit dazwischen erledigen möchte.

    Beim Amt habe ich ja dann eine Sperre und kann die zeit auch ohne Probleme selbst überbrücken.

    Muss ich mich arbeitssuchend oder arbeitslos melden?
    Was passiert wenn ich keine pflege- renten- und krankenkassenbeiträge in der zeit zahle?

    Danke für die Antworten

  29. Hallo Marcello,

    die rechtliche Situation ist wie folgt: Wenn Sie ALG1 oder ALG2-Leistungen beantragen möchten, dann müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass Sie sich um eine Anstellung bemühen, also Bewerbungen schreiben müssen. Weder das Arbeitslosengeld1 noch Hartz4 sind als Überbrückungsgelder zwischen Weiterbildungen oder Ausbildungen gedacht.

    Es gibt eine Praxis in den Arbeitsämtern, dass die Anträge bewilligt werden, ohne dass man sich um eine zwischenzeitliche Anstellung kümmern muss, wenn
    – bereits ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde und
    – der Zeitraum zwischen altem und neuem Arbeitsverhältnis kurz ist.
    Das ist auf eine zukünftige, sehr sicher stattfindende Weiterbildung übertragbar. Allerdings ist der bei Ihnen im Raum stehende Zeitraum von 3.5 Monaten nicht unbedingt mehr kurz.

    Es ist nicht im Sinne des Steuerzahlers, dass Ihnen 3.5 Monate übergangsweise die Lebenshaltungskosten gedeckt werden und Sie faktisch einen bezahlten Urlaub erhalten. Drastisch ausgedrückt, aber so verstehen Sie die Perspektive Ihrer Kundenbetreuerin beim Amt.

    Eine ganz andere Frage ist, wie realistisch es ist, dass Sie für den besagten Zeitraum eine Anstellung finden. Aber Sie als Leistungsbezieher können nicht von vornherein davon ausgehen, dass Sie sich nicht darum bemühen müssen. Tatsächlich gibt es genug Zeitarbeitsfirmen die auch kurzfristig gut ausgebildete Fachkräfte wie Sie es sind, suchen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Weiterbildung!

  30. Liebe Angelique,

    vielen Dank für Ihre Geduld.

    Natürlich müssen Sie sich nicht arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden, wenn Sie keine Leistungen beanspruchen möchten.

    Das Problem von Reisen, Auszeiten, Sabaticals, Selbstständigkeit auf Probe nach Beendigung einer Anstellung: Die Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld darf im Zeitpunkt der Arbeitslosdmeldung noch nicht abgelaufen sein. Sie können nur auf Ihr ALG1 zurückgreifen, wenn Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung mindestens 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war. Wenn Sie den Zeitraum des ALG1 nach hinten verschieben möchten, dann müssen Sie also unbedingt diese Frist auf dem Schirm haben. Wenn Sie nur ein Jahr Auszeit planen, dann besteht hier also eigentlich kein Problem.

    Auf Sie kommen in diesem Zeitraum Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind freiwillig, aber können hilfreich sein, damit sich Ihr Renteneintritt nicht nach hinten verschiebt.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute!

  31. Hallo Lisa,

    Sie haben keine Strafe zu befürchten, wenn Sie passiv bleiben. Sie müssen sich nicht arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden. Eine solche Meldung ist nur erforderlich, wenn Sie ALG1-Leistungen beziehen wollen würden. Dabei stellt sich natürlich die Frage, ob diese Ihnen aufgrund derZahlungen während Ihres Sozialen Jahres zustehen würden.

    Bei der Krankenversicherung sollten Sie sich melden, wenn die Arbeitsstelle einen Anteil zur Krankenversicherung übernommen hat. Aufgrund Ihres mutmaßlich jungen Alters vermuten wird, dass Sie während des Sozialen Jahres über Ihre Eltern familienversichert waren. Ist dies der Fall, dann würden sich durch das Ende des Sozialen Jahres keine Änderungen ergeben. Die Service-Berater bei der Rankenversicherung sind meist äußerst nett und Sie brauchen keine Hemmungen haben, sich telefonisch zu Ihrer Sachlage zu erkundigen.

    Wir wünschen Ihnen einen erholsame Zeit vor der Ausbildung und viel Erfolg in diesem neuen Lebensabschnitt! Alles Gute!

  32. Guten Tag,

    ich bin offiziell zum 02.06.2022 arbeitslos gemeldet, da ich erfolgreich meinen staatlich geprüften Holztechniker absolviert habe. Am 19.09.2022 würde meine Weiterbildung zum technischen Betriebswirt weitergehen. Dies bezüglich habe ich mich arbeitslos gemeldet. Die Dame meinte, ich solle mich jetzt bei Firmen bewerben. Sie meinte, ich könne mich ja als alles bewerben. Für diese Übergangszeit werde ich aber nirgends als Holztechniker angestellt. Besteht die Möglichkeit in diesem Zeitraum nicht zu arbeiten? Ich habe eine offizielle Bestätigung der IHK über den Beginn der Weiterbildung. Kann ich diese zusätzlich als Schreiben einreichen?

    Vielen Dank.

  33. Ein sonniges Hallo 🙂

    Ein herzliches Dankeschön für den Artikel und die Kommentare auf die gestellten Fragen.
    Ich würde gern erfahren, ob ich auch auf den Bezug von ALG I verzichten kann, wenn ich bspw. Ersparnisse habe, auf die ich zurückgreifen kann?
    Ich habe 4 Jahre VZ in einer soz.pfl. Beschäftigung gearbeitet und damit auch in die AV eingezahlt. Verfällt mein Beitrag, wenn ich ihn nicht beanspruche??
    Da ich ein Sabbath-jahr einlegen und dann eine Umschulung machen möchte, möchte ich mich nicht arbeitssuchend und auch nicht arbeitslos melden.

    Welche Abgaben sind denn außer der RV und KV noch von mir selbst zu leisten?

    ich bedanke mich herzlich im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Viele Grüße

  34. Hallo,

    Ich mache zur Zeit ein Freiwilliges Soziales Jahr und verdiene ganz wenig Geld. Nun möchte ich, in Absprache mit meiner Chefin, einen Monat vor Beginn meiner Ausbildung am 01.08.2022 kündigen.

    Also ich möchte bis zum 30.06.2022 arbeiten. Das heißt, ich wäre einen Monat ohne Beschäftigung, aber ich habe ja schon meine Ausbildung für den 01.08.2022. Ich habe so viel gespartes, dass ich den Monat gut zurecht komme.

    Was muss ich nun tun? Muss ich mich bei jemandem melden und Bescheid geben, dass ich einen Monat ohne Arbeit bin? Krankenkasse oder ähnliches?

    Ich möchte auch nichts falsch machen, und eine Strafe erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen

  35. Hallo Julian,

    danke für Ihre Nachricht.

    Es ist eher unwahrscheinlich, dass der Jobvermittler große Energie entfalten wird, um Sie in eine zweimonatige Beschäftigung zu vermitteln. Erfahrungsgemäß werden formal Arbeitssuchende, die bereits einen unterschriebenen Arbeitsvertrag vorlegen können, nicht weiter zur Jobsuche aufgefordert. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Arbeitsantritt erst in mehreren Monaten sein sollte.

    Es ist möglich, dass Sie sich arbeitssuchend melden (so schnell wie möglich!) und im Zeitraum der Arbeitslosigkeit auch nur teilweise Leistungen beziehen. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Krankenversicherung. Allerdings ist die Regel, dass Sie sich 3 Monate vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit schon arbeitssuchend melden müssen. Wenn Sie jedoch drei Monate vor Ihrem Studiumsende noch davon ausgehen konnten, dass Sie relativ nahtlos eine Beschäftigung finden würden, dann kann man es schon mal übersehen…. Die Sperrfrist für Leistungen wie eine Übernahme von Krankenkassenbeiträgen liegt hier meist nur bei 2 Wochen. Sie würden also im ersten Monate der Arbeitslosigkeit noch den Betrag hälftig selbst zahlen.

    Wenn Sie keinen Anspruch auf ALG1 haben, dann übernimmt das Arbeitsamt auch keine Beiträge an die Rentenversicherung. Was Sie jedoch tun können: Wenn es Ihnen wichtig ist, dass von Studiumsende an nahtlos die Einzahlung in die Rentenversicherung beginnt, dann kontaktieren Sie die Rentenversicherung und leisten Sie eine freiwillige Zahlung. Alternativ gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, die Zeit der Arbeitslosigkeit als Wartezeit werden zu lassen. Dadurch erhöht sich zwar nicht Ihr Rentenanspruch, jedoch würden Sie früher den Renteneintrittsbeginn erreichen. Kontaktieren Sie hierfür ebenfalls die Rentenversicherung.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Berufseinstieg und alles Gute!

  36. Hallo,

    ich schließe zum 30.06. mein Studium ab und habe einen Arbeitsvertrag ab dem 01.09. Aufgrund von Erspartem bin ich nicht Hartz-IV-berechtigt und habe nicht vor, in der Zwischenzeit aktiv eine Beschäftigung zu suchen oder anzunehmen. Kann es trotzdem sinnvoll sein, mich für Juli und August arbeitslos zu melden? Gäbe es dadurch bessere Konditionen für die Krankenversicherung oder hilft es für die Berechnung meiner Rentenansprüche? Gibt es bei Nichtannahme von Angeboten negative Konsequenzen, auch wenn man keine Leistungen bezieht?

    Vielen Dank.

  37. Hallo Thomas,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Eine Abfindung hat in der Regel keinen Einfluss auf den Anspruch auf ALG1. Ebenso besteht im Grundsatz ein Anspruch auf ALG-I, wenn bereits ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Wenn ein Arbeitsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird, dann kann jedoch eine Sperrfrist aus unterschiedlichen Gründen eintreten:

    Die Aufhebung darf zB nicht vor dem Ablauf der (eigentlichen) Kündigungsfrist ihre Wirkung entfalten. Wurde der Vertrag „zu früh“ aufgehoben, dann besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt einer hypothetischen Kündigung. Auch die verspätete Meldung als arbeitssuchend / arbeitslos kann eine Sperre nach sich ziehen.

    Von einem generellen Entfallen der Sperrfrist wegen einem ärztlichen Attest ist uns nichts bekannt. Wenn Ihnen die Berufsausübung wegen gesundheitlichen Beschwerden unmöglich war, spricht dies zB für eine Krankschreibung. Es gibt Sonderfälle wie Mobbing am Arbeitsplatz. Letztlich kommt es auf den Inhalt des Attest und dessen Plausibilität an…

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel erfolg bei Jobwechsel.

  38. Guten Tag
    Ich bin seit Ende Maerz arbeitslos, gekündigt auf ärztlichen Rat , Attest vorhanden, per Aufhebungsvertrag + einer Abfindungszahlung. Seit Anfang der Woche bin ich beim Arbeitsamt gemeldet da ich krank wir bis dato.
    Ich habe zum Juli bereits eine neue Stelle. Muss oder sollte ich dies bereits dem Arbeitsamt mitteilen? Wird für die Zeit der Überbrückung auch gezahlt trotz Abfindung und neuem Job?

    Zweite Frage: Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Abfindungszahlung? Die Sperrzeit tritt bei mir nicht ein, wenn ich es richtig verstanden habe, da ich ein ärztliches Attest habe.
    Danke und Grüße
    Thomas.

  39. Hallo Emily,

    im Grundsatz müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, es gibt keine Pflicht dazu. Allerdings kann es für Sie Nachteile bedeuten, wenn Sie sich dagegen entscheiden.

    Wenn die Arbeitslosigkeit darauf beruht, dass Sie selbst Ihre Anstellung gekündigt haben, dann wird für den Bezug von Leistungen häufig eine Sperrfrist angewendet. Dabei wird häufig unterschieden um welche Leistungen es geht: Bei der Krankenversicherung ist die Sperrfirst bei Kündigung durch den Arbeitnehmer meist nur 2 Wochen, danach übernimmt die Arbeitsagentur die Krankenkassenbeiträge.

    Hinsichtlich ALG1/ALG2-Leistungen wird häufig eine längere Sperrfrist angewendet. Es ist aber tatsächlich so, dass der entscheidende Mitarbeiter des Arbeitsamts einen gewissen Ermessensspielraum hat. Entscheidungen können so getroffen werden, es muss aber nicht so sein.

    Sollten Sie keine Leistungen bewilligt bekommen, dann müssten Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung für einen Monat freiwillig versichern. Auch bei der Rentenversicherung können Sie freiwillig einen Monatsbetrag leisten.

    Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht von Ersparnissen bestreiten können, dann raten wir Ihnen, dass Sie sich zeitnah arbeitssuchend melden (es gilt eine Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses). Überlegen Sie sich schon vor dem Gesprächstermin, warum Sie nicht erst zu Ende Juli gekündigt haben und weisen Sie nach, dass Sie im Juli finanzielle Schwierigkeiten bekommen werden. Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit, dass Sie für den Monat Juli übergangsweise in eine Beschäftigung vermittelt werden bekommen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihre Ausbildung!

  40. Hallo,

    ich bin derzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, welches ich fristgerecht zum 30.06.2022 gekündigt habe. Ab dem 01.08.2022 beginnt meine neue Ausbildung. Das Heißt ich bin den kompletten Juli ohne Beschäftigung. Muss ich mich in diesen 4 Wochen arbeitslos melden? Und bekomme ich außerdem Leistungen, wenn nein von was kann ich dann meinen Lebensunterhalt bestreiten? Bzw. wie viel darf ich denn verdienen? Wie sieht es mit der Rentenversicherung aus? LG

  41. Hallo Nina,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Also, im Grundsatz sollten Sie sich arbeitslos melden, wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist auf ALG1 oder ALG2-Leistung angewiesen sein könnten. Solange Sie den neuen Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben haben, können Sie sich nicht sicher sein, dass Sie in einem ungünstigen Fall nicht doch auf staatliche Leistung zurückgreifen wollen.

    Wenn Sie sich arbeitssuchend melden, dann könnten Sie gleich angeben, dass Sie aber bereits sich auf Arbeitsplatzsuche begeben haben und davon ausgehen, dass Sie schon bald einen neuen Vertrag unterschreiben werden. Die Angabe führt in der Regel dazu, dass Sie nicht aufgefordert werden, weitere Bewerbungen zu schreiben.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und für Ihren Jobwechsel viel Erfolg!

  42. Hallo.
    Ich wurde leider gekündigt aber habe direkt einen neuen Job also keine Lücke. Muss ich mich trotzdem arbeitssuchend melden? Neuer Vertrag ist noch nicht unterschrieben.

  43. Hallo Deniz,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Wenn Sie sich arbeitslos melden (u.a. mit der Rechtsfolge, dass Sie ALG1/ALG2-Leistungen beziehen können), dann müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und können nicht drei Monate reisen. Im Umkehrschluss, wenn Sie fest planen zu verreisen und insbesondere schon einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, dann können Sie auf eine Arbeitslosenmeldung verzichten. Diese ist ja grundsätzlich nicht verpflichtend.

    Kümmern Sie sich jedoch um Informationen z.B. von Ihrer Krankenversicherung, ob es die Möglichkeit gibt, diese für den Zeitraum Ihrer Reise pausieren zu lassen, da Sie sich ansonsten bis zum Arbeitsbeginn freiwillig versichern lassen müssen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute

  44. Hallo ich habe zum 30.06. mein Arbeitsverhältnis gekündigt und werde erst zum 01.09 ein neues beginnen. In der Zeit werden wir reisen. Muss ich mich dafür arbeitslos melden?

  45. Hallo Benjamin,

    danke für Ihre Frage.

    Natürlich sind Sie nicht verpflichtet, sich arbeitssuchend zu melden, auch wenn es für einen Monat unproblematisch möglich wäre. Sie haben die sich ergebenden Konsequenzen bereits richtig aufgezählt:

    – Sie bezahlen den Krankenkassenbeitrag selbst und zwar auf der Bemessungsgrundlage von keinem Einkommen. Die Krankenkasse wird sich bei Ihnen melden und sich über Ihre Einkommensverhältnisse für den besagten Monat informieren. Sie können angeben, dass Sie von einigen wenigen Hundert Euro Ihrer Ersparnisse leben werden. Wir können Ihnen leider keine genaue Information geben, welchen Betrag Sie für Ihren eigenen Lebensunterhalt angeben sollten. Manche Krankenkassen erwarten hier konkrete Angaben. Entscheiden Sie sich für eine Summe deutlich unter 1000 Euro.

    – Wenn Sie planen den Monat im Ausland zu verbringen, dann sollten Sie statt der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Diese sind mit größerem Leistungsumfang oft günstiger als die gesetzliche Krankenversicherung. Fragen Sie bei Ihrer Krankenversicherung nach, ob Sie im Zeitraum Ihrer Abwesenheit die Versicherung ruhen lassen können. Oft ist das unkompliziert möglich. Achten Sie aber darauf, dass Sie mit Ihrer Rückkehr aus dem Ausland nahtlos wieder versichert sind.

    – Bei der Rentenversicherung würde Ihnen ein Beitragsmonat fehlen. Bis zu Ihrem regulären Renteneintritt werden Sie durch diesen Fehlmonat keinen finanziellen Unterschied mehr merken. Jedoch würde Ihre „Beitragshistorie“ unterbrochen werden, was unter Umständen sich zu einem späteren Zeitpunkt mal auswirken könnte. Um dies zu verhindern, könnten Sie bei der Rentenversicherung nachfragen, ob Sie einen freiwilligen Monatsbeitrag zahlen dürfen. In der Regel ist das kein Problem und Sie könnten einen geringeren Betrag wählen, der aber Ihre Beitragshistorie dennoch aufrechterhält.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und einen schönen Urlaub!

  46. Hallo. Ich hätte mal eine Frage bezüglich einer erwerbslosen Zeit von genau einem Monat. Ich erhalte meinen Gesellenbrief Ende Januar und plane den gesamten Februar zunächst nicht zu arbeiten (statt enorm viel Urlaub zu nehmen). Ab März habe ich bei meinem Ausbildungsbetrieb wieder einen unterschriebenen Arbeitsvertrag, ich werde also übernommen, aber auf meinen Wunsch erst einen Monat später.

    Ich will keine Leistungen in Anspruch nehmen. Das brauche ich finanziell einfach nicht und den Papierkram will ich mir sparen. Meine Idee war, nicht zur BfA zu gehen, sondern meinen Krankenkassenbeitrag selbstständig zu zahlen, nach Rücksprache. Ich bin ja weder arbeitslos, noch arbeitssuchend.

    Ist das eine dumme Idee? Welche Konsequenzen drohen? Wird beispielsweise die Rente so weit gemindert dass es überhaupt ausschlaggebend ist?

    Danke für die Hilfe!

  47. Hallo Janna,

    eine Sperrfrist wird verhängt, wenn Sie Zum Beispiel ALG1-Leistungen beanspruchen möchten, allerdings Ihre Anstellung selbst gekündigt haben. Die Frage, ob Ihnen die Zahlungen „ohne wenn und aber“ geleistet werden, kann so nicht beantwortet werden, insbesondere wenn der Sachbearbeiter den Verdacht hegt, dass Sie sich nicht zum nächsten möglichen Eintrittszeitpunkt bewerben, sondern eben bewusst erst in ein paar Monaten die Arbeit aufnehmen möchten.

    Wenn der neue Arbeitgeber auf Nachfrage bestätigt, dass er/sie Sie erst in neun Monaten beschäftigen kann, spricht dies dafür, dass Ihnen in dem Zeitraum Arbeitslosengeld I ausbezahlt wird. In der Regel müssen Sie dann den unterschriebenen Arbeitsvertrag vorlegen können. Sie werden zusätzlich Argumente brauchende Raum es genau dieser Arbeitgeber sein soll, wenn andere Unternehmen Sie bereits früher einstellen könnten.

    Dabei ist es aber auch möglich, dass Ihnen bis zum Arbeitsbeginn übergangsweise Beschäftigungen vorgeschlagen werden, zum Beispiel über Zeitarbeitsfirmen. Sie sehen, von einem Leistungsbezug „ohne wenn und aber“ kann nicht ausgegangen werden…

    Wir wünschen Ihnen alles Gute!

  48. Guten Tag, aus dem Artikel wird mir keine Frage nicht ganz klar beantwortet, wenn ich AGL I bekomme und eine Arbeit erst z.B. in 9 Monaten antrete, bekomme ich „ohne wenn und aber“ bis zum Arbeitseintritt weiterhin das ALG I. Oder werden dann Sperrfristen verhängt weil man nicht schnellstmöglich eine Arbeit eintritt?

  49. Hallo Jawad,

    danke für Ihre Nachricht.

    Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Zunächst „müssen“ Sie sich nie arbeitslos melden, aber Sie können es machen, falls es Ihnen zB finanzielle Vorteile bringt (Arbeitslosengeld usw.).

    Wenn der gekündigte Job sozialversicherungspflichtig war, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, dann haben Sie für diesen Job auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieses Teil-Arbeitslosengeld bekommen Sie natürlich nur, wenn Sie sich auch arbeitslos melden.

    Sozialversicherungspflichtige Jobs sind in der Regel keine Minijobs mit weniger als 450 Euro monatlichem Einkommen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute!

  50. Hallo, ich habe zwei Putzstellen von unterschiedlichen Firmen. Bei der einen Putzstelle wurde ich gekündigt. Die andere Putzstelle existiert aber noch. Muss ich mich arbeitslos melden?

  51. Hallo Anja,

    danke für Ihre Nachfrage.
    Wenn Ihnen im Grundsatz ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zusteht, dann bekommen Sie, vorbehaltlich der Sperre, den entsprechenden Betrag bist zum Beginn der Ausbildung ausbezahlt. Sobald Sie Auszubildende sind, erlisch der Anspruch auf das ALG1, da Sie dann „dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen“, wie es im Beamtendeutsch heißt.

    Eine andere Frage ist, wie Sie damit umgehen, dass das Arbeitsamt Sie (vermutlich schon jetzt) auffordert, sich auf Jobsuche zu begeben. Der zu überbrückende Zeitraum ist immerhin ein halbes Jahr lang und somit genug Zeit für eine zum Beispiel befristete Tätigkeit von 3 Monaten etc. Wenn Sie planen, den Übergangszeitraum für ein vorbereitendes Praktikum zu verwenden, dann unterliegt dieses (eigentlich) der Meldepflicht.

    Ja nachdem wie die Stimmung bei Beratungsterminen ist, kann es in manchen Fällen gut sein, dass Sie die Ausbildung erwähnen. Das Wissen, das Sie im August sicher aus der persönlichen Fallstatstik des Kundenbetreuers verschwinden werden, sorgt manchmal für eine entspanntere Haltung auf der anderen Seite des Schreibtischs.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer zweiten Ausbildung!

  52. Hallo,

    ich bin ab dem 01.01.22 erwerbslos und würde dann ALG1 beziehen. Evtl. mit Sperre, da ich selber gekündigt habe.

    Ab August 2022 werde ich eine Ausbildung beginnen, da ich mich beruflich umorientieren werde.

    Habe ich in der Zwischenzeit Anspruch auf ALG1? Es handelt sich also um 5-8 Monate Überbrückung – je nachdem, ob ich eine Sperre erhalte oder nicht.

    Freundliche Grüße

  53. Hallo Dirlam,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Ob Ihnen Leistungen während der Schulung vom Jobcenter gewährt werden, ist eine gesetzlich vorgesehene Ermessensfrage. Ihre Konstellation erfüllt eher den Fall, in denen Leistungen abgelehnt werden.
    Zunächst haben Sie freiwillig ein Anstellungsverhältnis beendet. Dies löst regelmäßig eine Sperrfrist für ALG-Leistungen aus. Einzelne Ausnahmen sind zwar anerkannt, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer durch Mobbing zur Kündigung gedrängt wurde.
    Bei der Schulung handelt es sich auch nicht im eine durch das Jobcenter geförderte Maßnahme, die mit Leistungen bezuschusst werden könnte. Dafür hätte die Schulung zuerst genehmigt werden und Gründe, wie die des § 81 SGB III hätten gegeben sein müssen. Zusätzlich stehen Sie „dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung“ (Voraussetzung für eine Arbeitslosmeldung mit Leistungsbezug), da Sie durch die Schulung gebunden sind.
    Es sprechen somit einige Gründe dafür, dass das Ermessen, ob Ihnen Leistungen gewährt werden sollten, zu einem ablehnenden Bescheid führen.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für Ihre Schulung und die Abschlussprüfung!

  54. Guten Tag

    Bis Ende Oktober habe ich noch einen festen Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag wurde von meiner Seite, in Einverständnis mit meinem Arbeitgeber, gekündigt.
    Ab der zweiten Novemberwoche beginnt eine 5-wöchige Schulung für meine Tätigkeit, bei einem neuen Arbeitgeber. Während der Schulung bekomme ich vom Arbeitgeber kein Geld. Erst nach Schulungsabschluss wird mitgeteilt, ob man die Prüfung bestanden und übernommen wird.
    Hinzu kommt noch, dass ich in ein anderes Bundesland umziehen muss.
    Meine Anfragen und Antragstellung auf Arbeitslosengeld wurde, bereits mehrmals abgelehnt sowie konnten die Mitarbeiter vom Jobcenter keine Auskunft geben, ob mir überhaupt was zu steht.
    Frage: Steht mir in der Zeit, ab November bis zum Ende meiner Schulung, vom Staat etwas zu?

    MfG Dirlam

  55. Hallo Annett,

    leider ist uns nicht ganz klar, wie Ihre Situation tatsächlich abgelaufen ist. Rein rechtlich, können Sie während der Probezeit so gekündigt werden, wie es in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Meist ist geregelt, dass die Kündigung in der Probezeit ohne bestimmte Gründe möglich ist und dass die Kündigung fristlos erfolgen kann.

    Wenn bei Ihnen im Vertrag steht, dass die Frist 14 Tage beträgt, dann haben Sie auch für diese 14 Tage eine Anspruch auf Lohn.

    Wenn der Vertrag Sie zu einem Leistungsumfang von 3 Stunden verpflichtet, dann sind Sie natürlich nicht zu weiteren 2 Stunden Arbeit verpflichtet. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vertrag eine Regelung zu Mehrarbeit enthält.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihren weiteren Weg!

  56. Wie ist das zu deuten? Ich würde gekündigt, ich hatte 3Std am Tag von MO-Fr so war der AV.Nun sollte ich noch eine andere Arbeit wo anders machen in der gleichen Firma noch 2 St dazu, anderes Objekt also Baustellen Wechsel, dem zu Folge HABE ICH gesagt Nein, da ich DARÜBER KEINEN AV HABE.Der Arbeitgeber sagte Verweigerung.Aber einen anderen AV hatte ich nicht. Demzufolge WÜRDE ich in der Probezeit gekündigt, aber einfach deswegen und an 14 Tage Kündigung wie es im AV steht , hat er sich nicht gehalten. Ist diese Kündigng DEMZUFOLGE unwirksam ?

  57. Nein, es gibt keine Pflicht sich arbeitssuchend oder arbeitslos zu melden. Wenn Sie die dreimonatige Frist einhalten, übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge für die Rentenversicherung und Krankenversicherung, was für viele Arbeitslose eine große Entlastung darstellt. Sollten Sie keinen ALG1-Anspruch haben, dann ist das Jobcenter für Sie zuständig und Sie können Hartz4-Leistungen beziehen.

    Sie werden vermittelt, sobald Sie sich arbeitssuchend melden (3 Monate vor Vertragsende). Halten Sie die Frist nicht ein und melden sich zum Beispiel arbeitslos (d.h. das Arbeitsverhältnis ist bereits beendet), dann werden Sie für die ALG1/ALG2-Leistungen zunächst gesperrt.

    Nach unserer Erfahrung können mit kulanten Mitarbeitern der AfA oder des JC sehr individuelle Absprachen getroffen werden. Wenn Sie nachvollziehbare Gründe haben und nicht den Eindruck vermitteln, sich auf Kosten der Steuerzahler eine lauschige Zeit machen zu wollen, und auf einen flexiblen Kundenberater treffen, dann ist vieles möglich.
    Alles Gute!

  58. Vielen Dank für die Antworten und die guten Wünsche!
    Sie haben es richtig verstanden: Es ging mir in diesem Fall um bereits verbindlich zugesagte nächste Jobs. Jetzt würde mich aber doch noch interessieren, was passiert, wenn man sich arbeitslos meldet (in unserem konkreten Fall 3 Monate vor Vertragende) und zu diesem Zeitpunkt noch keine feste Stelle am neuen Wohnort hat. Wird man dann bereits vermittelt, sobald man sich arbeitslos gemeldet hat? Oder sind da auch individuelle Absprachen mit der Arbeitsagentur möglich?
    Und was passiert, wenn man weder ALG und noch eine Vermittlung haben will bzw. kein Anspruch auf ALG hat (weil noch nie eingezahlt)? Muss man sich dann überhaupt arbeitslos melden?

    Schöne Feiertage und viele Grüße!

  59. Hallo Maxi,

    ich bin mir nicht ganz sicher, in welchem Kontext Sie die Fragen beantwortet brauchen. Ich gehe davon aus, dass Sie in beiden Varianten jeweils den nächsten Job bereits verbindlich erhalten haben und es um einen ALG1-Anspruch geht.

    Ein Vollzeitpraktikum und zeitgleich arbeitslos melden ist immer problematisch, da Sie als Praktikant dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und ALG-Leistungen nicht zur Subvention oder Finanzierung von einem Praktika dienen sollen. Nur im absoluten Ausnahmefall gestattet die AfA Vollzeitpraktika während ALG-Bezug. Wenn es sicher ist, dass Sie nach kurzer Zeit wieder in einem festen Arbeitsverhältnis stehen werden, dann kommt Ihnen das Arbeitsamt ggf. Ihnen entgegen.

    Wenn Sie Ihre Stelle in einem anderen Bundesland kündigen oder verlieren melden Sie sich innerhalb der Fristen bei der lokalen Dienststelle der Arbeitsagentur arbeitssuchend bzw. arbeitslos und würden dort bereits angeben, dass Sie umziehen werden, deswegen sich auf Stellen am neuen Wohnort bewerben und werden am neuen Wohnort einem neuen Sachbearbeiter zugeteilt werden. Wenn Sie dort bereits eine neue Stelle in Aussicht haben, überbrücken Sie die Zwischenzeit mit Ihren ALG1-Leistungen.
    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für Ihr neues Vorhaben!

  60. Hallo,

    vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel!
    Ich habe daran anschließend 2 Fragen:
    – Wie ist das, wenn auf die Beschäftigung ein Vollzeit-Praktikum folgt?
    – Und was passiert, wenn man aus familiären Gründen in ein anderes Bundesland zieht und in dem Zeitraum des Umzuges einige Wochen arbeitslos ist? Wie wirkt sich das auf die Jobvermittlung aus?

    Vielen Dank schonmal im Voraus!

  61. Hallo Shahram,

    danke für Ihre Nachricht. Eine Umschulung vom Schweißfachingenieur auf Pilot wird in Deutschland von der Agentur für Arbeit nicht gefördert. Sie können lediglich die Ausbildung zum Piloten privat finanzieren (zum Beispiel über einen Ausbildungskredit).
    Viel Erfolg!

  62. Hallo wie geht es ihnen ????? ?????
    Ich bin schweißfachingenieur aber ich möchte für immer nach deutschland gehen und an der pilotschule studieren.

    Kann Sie mir helfen ?? ??????????

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