Nach Kündigung: Noch vorhandener Urlaubsanspruch – und nun?

Ihr bestehender Arbeitsvertrag wurde gekündigt oder Sie selbst haben Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass Sie die gemeinsame Zeit beenden wollen. Nun ist es wichtig, sich um diverse Themen zu kümmern, auch der bestehende Urlaubsanspruch aus Ihrem gekündigten Vertrag ist zu berücksichtigen.
Im folgenden Artikel haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten zu diesem Thema zusammengetragen und einige Szenarien eingefügt, die verschiedene praktische Beispiele darstellen sollen.
Zunächst beginnen wir mit einigen Grundsätzen zum Thema Urlaub und Arbeitsverträgen.

 

Grundsätze

 

Wer hat Anspruch auf Urlaub?

Urlaubsansprüche ergeben sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag und der Beschäftigungsform. In diesem Artikel behandeln wir die Urlaubsansprüche und die damit zusammenhängenden Fragen bei Nichtselbstständiger Arbeit – klassischer Weise sind das Angestellte.

Bei einer 5-Tage-Woche haben Arbeitnehmer einen Grundanspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr. Dies ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl an Urlaubstagen, in den meisten Fällen werden jedoch 30 Tage Urlaub gewährt. Der Urlaubsanspruch beginnt nach einer Wartezeit von einem halben Jahr – diese Regelung dient dem Schutz von Arbeitgebern. Natürlich kann ein Angestellter auch innerhalb des ersten Jahres seiner Beschäftigung Urlaub nehmen, nur eben nicht den gesamten Jahresurlaub.

 

Ende von Urlaubsansprüchen

Mit Ablauf eines Kalenderjahres endet auch der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr. Das bedeutet jedoch nicht, dass die nicht genommenen Urlaubstage automatisch verfallen. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, sich rechtzeitig beim Arbeitnehmer zu melden und ihn auf die übrigen Urlaubstage hinzuweisen. In Ausnahmefällen ist eine Mitnahme von Urlaubstagen in das nächste Jahr möglich. Die Regelungen unterscheiden sich hier von Arbeitsvertrag zu Arbeitsvertrag.

 

Urlaubsanspruch bei Krankheit

Der Grund, weshalb der Gesetzgeber einen verpflichtenden Anteil von Urlaubstagen im Jahr vorsieht, ist die Gesunderhaltung des Arbeitnehmers. Im Urlaub sollen Sie sich erholen und vom Arbeitsalltag abschalten. Ständige Erreichbarkeit, das Überprüfen von E-Mails oder dienstliche Telefonate halten Sie von dieser Erholung ebenso ab, wie eine Krankheit, die Sie in den Urlaubstagen ereilt.
Da Sie sich durch diese Krankheit nicht so erholen können, wie es der Gesetzgeber vorsieht, können Sie sich auch im Urlaub krank melden. Bei Vorlage eines Ärztlichen Attests wird Ihr Arbeitgeber Ihnen die ausgefallenen Urlaubstage wieder gutschreiben.

 

Auszahlung von Urlaubstagen

Grundsätzlich dient der Urlaub der Erholung und soll demnach nicht ausgezahlt werden. Sprechen aber wichtige Belange dagegen Urlaub zu nehmen (etwa verpflichtende Einarbeitungszeit für Nachfolger), können Sie eine Auszahlung beantragen, hier spricht man von einer Urlaubsabgeltung.

Die Berechnung Ihrer Ansprüche erfolgt aus Ihren Arbeitstagen im Zusammenhang mit der Arbeit der letzten 13 Wochen. Weitere Informationen zur Urlaubsabgeltung finden Sie hier auf der Seite der IHK und bei Finanztip.

 

Verbleibender Urlaubsanspruch nach Kündigung – Szenarien

Im Folgenden haben wir Ihnen drei Szenarien aufgezeichnet, bei denen es um die Nutzung von Resturlaubstagen nach einer Kündigung geht.

 

Resturlaub nach Kündigung – Neuer Job bereits in Aussicht

Sie haben gekündigt oder Ihr Vertrag läuft aus. Ein neuer Arbeitgeber ist jedoch bereits gefunden und der Wechsel ist steht bevor. In diesem Fall steht Ihnen natürlich Ihr vertraglich festgelegter Urlaub zu.
Der entstehende Urlaubsanspruch berechnet sich in diesem Fall danach, zu welchem Termin Sie Ihren Arbeitgeber wechseln.

 

Wechsel in der ersten Jahreshälfte

Wechseln Sie innerhalb des ersten Halbjahres Ihren Arbeitgeber, haben Sie sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaub.
Dieser Anspruch berechnet sich ganz einfach: Für jeden Monat, den Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber arbeiten, erhalten Sie ein Zwölftel Ihres Urlaubsanspruchs. Arbeiten Sie also vier Monate bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber teilen Sie Ihren vertragliche festgelegten Urlaubsanspruch durch 12 und multiplizieren dieses Ergebnis mit 4 – das ist Ihr bestehender Anspruch.
Den Resturlaub des Jahres können Sie dann bei Ihrem neuen Arbeitgeber geltend machen.

 

Wechsel in der zweiten Jahreshälfte

Steht ihr Wechsel im zweiten Halbjahr an, haben Sie gute Karten: Ihnen steht der gesamte Urlaubsanspruch des Jahres zu. Wichtig ist, dass Sie sich den genommen Urlaub bestätigen lassen, denn Ihr neuer Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen den ausstehenden Urlaub zu gewähren.
Übrigens: Ihr Urlaubsanspruch steigt durch einen Arbeitgeberwechsel nicht automatisch. Nehmen Sie Ihren gesamten Urlaub bereits im alten Job, entsteht nicht automatisch ein neuer Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber! Hier ist es wichtig, auf die jeweiligen Vertragsklauseln zu achten.

 

Resturlaub nach Kündigung durch den Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt und Sie haben noch Urlaubsansprüche im laufenden Jahr?
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass entstandene Urlaubsansprüche vom Arbeitnehmer genommen werden müssen – solang dies zeitlich möglich ist. Diese Regelung ergibt sich aus §7 BUrlG.
Ist es Ihnen nicht möglich, den gesamten Urlaub zu nehmen, kommt eine Urlaubsabgeltung in Betracht.
Besonderheiten ergeben sich bei einer fristlosen Kündigung: Hier kann der der Arbeitnehmer regelmäßig nicht seinen gesamten Urlaub nehmen. Damit dem Entlassenen jedoch keine weiteren Nachteile entstehen, ist der Restanspruch durch den Arbeitgeber abzugelten.

Sollte eine fristlose Kündigung nicht wirksam sein, kann der Arbeitgeber eine so genannte Freistellung anstrengen. Hierbei wird die fristgerechte Kündigung ausgesprochen und der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber die verbleibenden Urlaubstage ansetzen – das ist jedoch nur möglich, wenn der Arbeitgeber die entstehenden Urlaubsentgelte auszahlt.

 

Resturlaub nach Kündigung des Arbeitnehmers

Sie haben einen neuen Job in Aussicht oder möchten Ihren aktuellen Arbeitgeber aus einem anderen Grund verlassen und haben noch ausstehenden Urlaubsanspruch? In diesem Fall ist es ebenfalls für den Arbeitgeber vorgeschrieben, Ihnen den Urlaubsanspruch zu gewähren – die Regelungen unterscheiden nicht danach, von welcher Seite die Kündigung ausgesprochen wurde.

 

Urlaubsanspruch nach Kündigung – Fazit

Nach einer Kündigung besteht Ihr Anspruch auf Urlaub fort, es ist auch egal, von welcher Seite die Kündigung ausgeht.
Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Kündigung, entstandene Ansprüche, die nicht geltend gemacht werden können, müssen mittels einer Urlaubsabgeltung abgerechnet werden.

Wir hoffen, dass Sie in unserem Ratgeber alle Informationen zu Ihren Urlaubsansprüchen gefunden haben und wünschen Ihnen viel Erfolg für Ihre weitere Karriere!

Christian Krumes

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