Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in Deutschland verpflichten sich mit der Unterzeichnung des eigenen Arbeitsvertrags, die gestellten Leistungen zu erfüllen. Allerdings halten sich nicht alle Arbeitnehmer an diese Verpflichtung. Eine Schlechtleistung aufgrund diverser Gegebenheiten kann eine Kündigung hervorrufen. Diese ist jedoch stets an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Unter bestimmten Umständen kann zudem eine Abfindung ausgesprochen werden, wenn die Kündigung wegen Schlechtleistung nicht alle Voraussetzungen erfüllt.
Kündigung wegen „schlechter“ Arbeit?
Eine Kündigung wegen Schlechtleistung lässt sich aufgrund der Tatsache, dass das empfinden von schlechter Leistung äußerst schwer einzugrenzen ist, nicht so leicht aussprechen. Tatsächlich hängt die Bewertung von schlechter Arbeitsleistung von wesentlich mehr ab als nur dem bloßen Empfinden seitens des Arbeitgebers. Folglich kann der Arbeitgeber eine Kündigung nicht nur durch das eigene Empfinden aussprechen, sondern muss die Bewertung der unterdurchschnittlichen Arbeit an zentralen Punkten festlegen. Da auch die Unterdurchschnittlichkeit nach den jeweils vorliegenden Umständen variiert, werden die Bewertungspunkte bei jeder Kündigung wegen Schlechtleistung benötigt:
- Die tatsächlich vorliegende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin weichen von den Vorstellungen des Arbeitgebers massiv ab. Als Indiz hierfür kann eine extrem hohe Fehlerquote während des Arbeitsprozesses verwendet werden.
- Ebenfalls ist eine quantitativ minderwertige Leistung möglich. Die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin liegt hierbei unter jener von vergleichbaren Mitarbeitern.
- Die Schlechtleistung muss über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monate beobachtet werden, damit sie als Kündigungsgrund verwendet werden kann.
Nur wenn diese Punkte im Zuge der Überprüfung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin auftreten, kann eine Kündigung wegen Schlechtleistung ausgesprochen werden.
Richtwerte für qualitativ und quantitativ unterdurchschnittliche Arbeitsleistung
Qualitativ und quantitativ unterdurchschnittliche Arbeitsleistung als Kündigungsgrund darf in keinem Fall vom persönlichen Empfinden abhängen. Kündigt Sie Ihr Arbeitgeber mit dieser Begründung, müssen er bzw. Sie die Voraussetzungen hierzu erfüllen. Ein Richtwert für qualitative Schlechtarbeit existiert allerdings nicht. Er bezieht sich stets auf den Einzelfall, sodass bereits lediglich ein grober Fehler eine massive Auswirkung auf Ihre eigene Arbeitsleistung haben kann. Je nach Beruf sind allerdings Fehler unvermeidlich, wodurch die Anzahl an Fehlern als Richtwert für die schlechte Arbeitsleistung herangezogen werden muss. Generell gilt: Wird die Qualität der Arbeitsleistung in Mitleidenschaft gezogen, liegt eine qualitative Schlechtarbeit vor. Das Ausmaß der Schlechtleistung muss aber immer an die vorliegende Lage ausgerichtet werden.
Eine quantitative Schlechtleistung hingegen lässt sich wesentlich pauschaler und folglich einfacher beurteilen. Obwohl keine fixe Grenze existiert, ist die quantitative Schlechtleistung wesentlich einfacher feststellbar als die qualitative. In der Regel muss die Leistung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ein Viertel bis ein Drittel unter jener von vergleichbaren Kollegen liegen, damit eine qualitative Schlechtleistung vorherrscht.
Kündigung darf nicht sofort erfolgen
Bemerkt der Arbeitnehmer eine Schlechtleistung seitens des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, darf dieser nicht sofort die Kündigung aussprechen. Neben den Voraussetzungen und dem Mindestzeitraum von zwölf Monaten muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Möglichkeit bieten, sein Arbeitsverhalten zu ändern und an die erwarteten Leistungen anzupassen. In vielen Fällen lässt sich annehmen, dass das Verhalten des Arbeitsnehmer sich mit Hilfe des Arbeitgebers ändert, wenn dieser ihn auf die mögliche Kündigung hinweist. Zudem muss der Arbeitgeber sämtliche mildere Mittel vor der Kündigung einsetzen und diese erschöpfen, bevor Sie arbeitslos werden.
Als mildere Mittel gelten Abmahnungen oder die Versetzung in eine andere Abteilung bzw. an einen anderen Arbeitsplatz. Zudem muss der Arbeitgeber zumindest die bemängelnde Arbeitsleistung explizit darstellen. In dieser Darstellung muss der Hinweis, dass das vorliegende Arbeitsverhalten bei einer Wiederholung bzw. Fortsetzung die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses mit sich bringt.
Urteile wegen Schlechtleistung
Deutschlandweit werden zahlreiche Arbeitnehmer wegen Schlechtleistung gekündigt. Die Kündigung muss allerdings nicht akzeptiert werden. Eine Vielzahl an Kündigungen, welche aufgrund einer schlechten Arbeitsleistung ausgesprochen werden, werden vor Gericht behandelt. Die Schwierigkeit der Beurteilung, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder dem Arbeitnehmer zugesprochen wird, hängt dabei stets vom vorliegenden Fall ab. Ein Urteil aus Siegburg (hier nachzulesen) zeigt, wie schwer die Beurteilung einer solchen Kündigung vor Gericht ausfallen kann.
Im Fall von Siegburg wurde die Schlechtleistung eines Kfz-Mechanikers beurteilt. Der Arbeitgeber beobachtete über einen längeren Zeitpunkt hinweg die minderwertige Arbeitsleistung, da er mit dieser unzufrieden war. Der Arbeitnehmer wurde dreimal abgemahnt, sodass der Arbeitgeber, ein Autohaus, die Kündigung aussprach. Das Arbeitsgericht Siegburg jedoch sprach sich zugunsten des Arbeitnehmers aus, sodass die Kündigungsschutzklage erfolgreich ausfiel. Begründet wurde das Urteil mit der Tatsache, dass der Arbeitgeber die Schlechtleistung des Arbeitnehmers nur unzureichend beweisen konnte. Obwohl der Arbeitnehmer nicht zum Erfolg des Unternehmens beisteuerte, erbrachte er eine mittlere Leistung. Die Schlechtleistung des Arbeitnehmers blieb nicht hinter dem Durchschnitt zurück. Der Arbeitgeber brachte vor allem das Beispiel, dass der Arbeitnehmer bei einem Werkstatttest lediglich vier von sechs Fehler erkannte und den Auftrag über die anfallenden Servicearbeiten nicht durchführte.
Das Gericht sah diese Beweise als nicht ausreichend an, da die Darlegung der Leistung des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum hinweg nicht vorliege sowie die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer nicht erbracht wurde.
Immer eine Kündigungsschutzklage einreichen
Erhalten Sie eine Kündigung aufgrund Schlechtleistung, sollten Sie gleich wie das Verfahren von Siegburg eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dies gilt zumindest, wenn Sie in einem Betrieb mit mindestens zehn Mitarbeitern beschäftigt sind. Ab einer Betriebsgröße von zehn Angestellten greift das sogenannte Kündigungsschutzgesetz. Dieses schützt vor allem das Interesse der Arbeitnehmer. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss er diese Anhand eines anerkannten Kündigungsgrunds tun. Eine Kündigung aufgrund Schlechtleistung muss demzufolge die Voraussetzungen beinhalten und aussagekräftig sein. Eine Schlechtleistung über einen zu kurzen Zeitpunkt hinweg kann dafür sorgen, dass die Klage zu Ihren Gunsten ausfällt. Spricht sich Ihr Arbeitgeber gegen die Klage aus, muss er dementsprechende Beweismittel vor Gericht vorlegen. Wird eine Klage eingereicht, lässt sich jedoch das Arbeitsverhältnis in den meisten Fällen nicht retten. Gewinnen Sie zwar die Klage, müssen Sie mit der Beendigung des Dienstverhältnisses rechnen. Damit Sie aber nicht ohne finanzielle Mittel dastehen, erhalten Sie häufig von Gericht die Zusage über eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung ist, gleich wie die Beurteilung der Schlechtleistung, immer an Sie gebunden. Je länger Sie im Unternehmen tätig sind bzw. waren, desto höher fällt in der Regel die Abfindung aus.