Eine Schwangerschaft geht für viele berufstätige Frauen mit ambivalenten Gefühlen einher: Die Freude über Nachwuchs einerseits, die Ungewissheit hinsichtlich der Umschulung und beruflichen Zukunft mit Kind andererseits. Die Bedürfnisse von werdenden Mütter im Arbeitsalltag werden in Deutschland vom Gesetz umfassend geregelt, so dass einer erfolgreich abgeschlossenen Umschulung mit und auch trotz Kind nichts im Wege steht. Erfahren Sie alles zu Beschäftigungsverboten, Elterngeld, Zuschüssen zur Kinderbetreuung, Gültigkeit des Bildungsgutscheins und Tipps für eine leichtere Rückkehr in den Umschulungsbetrieb bzw. zum Umschulungsanbieter mit Kind.
Kann ich trotz Schwangerschaft eine Umschulung machen?
Ja, denn wird eine Frau während der Umschulung schwanger, dann kann sie die Umschulung bis zum Beginn des Mutterschutzes fortsetzen. Wenn Ihnen gerade ein Bildungsgutschein bewilligt wurde und Sie zeitnah die Umschulung beginnen können, dann sollten Sie den Antritt der Umschulung gegebenenfalls von Ihrem körperlichen und psychischen Zustand anhängig machen. Eine Schwangerschaft ist eine physische und psychische Ausnahmesituation, in der Ihnen einfache Dinge schwerer fallen können, als Sie es bisher von sich kennen. Rein rechtlich spricht jedoch nichts gegen den Beginn Ihrer Umschulung.
Immer wieder berichten Umschulungsteilnehmerinnen, dass der Kostenträger (Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Rechtenversicherung) nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die Umschulung unmittelbar beenden wollen. Argumentiert wird mit Gedanken der Effizienz und Kostenersparnis. Tatsächlich kann die Schwangere einzelne Abschnitte der Umschulung für die Fortsetzung der Umschulung sich anrechnen lassen, insbesondere wenn es sich um die selbe Umschulung beim selben Umschulungsanbieter handelt.
Kann mich das Arbeitsamt oder Jobcenter zwingen die Umschulung zu beenden?
Ja, das ist denkbar und Sie sollten die Entscheidung nicht einfach hinnehmen, wenn es nicht Ihren Vorstellungen entspricht. Die Umschulung wurde Ihnen durch den Bildungsgutschein bewilligt. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Die Aufhebung des Bildungsgutscheins selbst ist ebenso ein Verwaltungsakt gegen den Sie Widerspruch und Anfechtungsklage einreichen können.
Argumentieren Sie Ihrerseits mit dem Effizienzgedanken, wenn Sie die selbe Umschulung bei dem selben Umschulungsbetrieb nach der Geburt oder der Elternzeit fortsetzen möchten.
Welches Gesetz regelt den Schutz der Schwangeren während
einer Umschulung?
Werdende Mütter, die eine Umschulung machen, werden selbstverständlich wie berufstätige Frauen oder auch Schülerinnen auch vom Mutterschutzgesetz (MuSchuG) geschützt. Der Schutzbereich des Gesetzes umfasst die gesamte Schwangerschaft und die ersten acht Wochen nach der Entbindung, siehe § 1 Abs.1 MuSchuG:
Wann gilt für Schwangere bei einer Umschulung ein Beschäftigungsverbot?
Das Beschäftigungsverbot gilt ab dem Beginn des Mutterschutzes. Mutterschutz bedeutet, dass der Gesetzgeber die Rechte werdender Mütter und ungeborener Kinder vor den Strapazen des Arbeitsalltags schützt, indem er ab sechs Wochen vor der Entbindung ein insgesamt 14 Wochen dauerndes Arbeitsverbot anordnet. Maßgeblich für den Beginn der Mutterschutzzeit ist der errechnete Geburtstermin, siehe § 3 Abs.1 MuSchuG:
Wie lange dauert das Beschäftigungsverbot während einer Umschulung?
Insgesamt ordnet das Mutterschutzgesetz für alle Arbeitnehmerinnen eine Pause von 14 Wochen an. Dabei ist jedoch zwischen der Schutzzeit vor und nach der Entbindung zu unterscheiden. Der Unterschied liegt in der absoluten Anordnung des Mutterschutzes nach der Entbindung. Während die werdende Mutter für sich entscheiden kann auf den Mutterschutz vor der Geburt zu verzichten, ist dies nach der Entbindung nicht möglich. Die Mutter darf in den ersten acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten, siehe § 3 Abs. 2 MuSchuG:
Verfällt der Bildungsgutschein, wenn ich vor Beginn oder während der Umschulung schwanger bin?
Ja, der Bildungsgutschein verliert seine Gültigkeit, zwar nicht automatisch, aber Sie müssen sich darauf einstellen, dass die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder die Rentenversicherung die ursprüngliche Bewilligung aufheben wird. Dies ist aber selten problematisch, denn eine Schwangerschaft ist keine willentliche Entscheidung gegen die Bildungsmaßnahme und wird nicht als Abbruch gewertet. Es tritt daher auch keine Sperrfrist ein. Die Schwangere kann auch selbst frei entscheiden, ob sie nach dem Mutterschutz den Bildungslehrgang fortsetzen möchte, sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Für die Fortsetzung der Umschulung muss der Bildungsgutschein erneut beantragt werden.
Ungünstig ist die Aufhebung der Umschulungsbewilligung, wenn Sie vor Beginn der Umschulung von Ihrer Schwangerschaft erfahren und möglicherweise noch die Zeit und Energie hätten, die ersten fünf Monate der Umschulung zu absolvieren. Mit einem Widerspruch gegen die sofortige Aufhebung können Sie versuchen zu erreichen, dass die Aufhebung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor der Geburt greift. Dieses Vorgehen ergibt jedoch nur Sinn, wenn Sie sich die absolvierten fünf Monate für die neu zu beantragende Umschulung anrechnen lassen können.
Was muss ich tun, wenn ich während der Umschulung schwanger werde?
- Wer vor dem Beginn steht oder bereits an einer Maßnahme zur Weiterbildung oder Umschulung teilnimmt, die vom Jobcenter, der Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung (DRV) finanziert wird, ist zunächst verpflichtet eine Schwangerschaft mitzuteilen. Wie bereits oben erwähnt, wird dies in der Regel dazu führen, dass die Kostenstelle die Bewilligung der Umschulung aufheben möchte. Legen Sie Widerspruch und später gegebenenfalls eine Anfechtungsklage ein, wenn Ihnen die ersten Monate später angerechnet werden können.
- Die Schutzfristen des Mutterschutzes nach der Geburt sind bindend, sodass es zu einer Unterbrechung der Maßnahme kommt. Bis zum Beginn des Mutterschutzes nimmt die Schwangere vor der Geburt regulär an der Umschulung teil, außer es handelt sich um einen Beruf, in dem ein früher beginnendes Beschäftigungsverbot nach § 11 MuSchuG gilt (zum Beispiel Tätigkeit in einem Labor). Wurde der Bildungsgutschein aufgehoben, können Sie nicht mehr an der Umschulung teilnehmen.
- Informieren Sie den Umschulungsträger von Ihrer Schwangerschaft. Dieser wird den Aufhebungsbescheid von der für Sie zuständigen Behörde erhalten. Sie müssen nicht die Umschulung Ihrerseits kündigen, der Umschulungsanbieter kann seinerseits nicht kündigen. Besprechen Sie die Möglichkeit, ob bereits absolvierte Zeiten der Umschulung auf die neu zu beantragende Umschulung angerechnet werden können.
- Stellen Sie alle erforderlichen Anträge um Ihren Lebensunterhalt in den kommenden Monaten zu sichern. Lassen Sie sich gegebenenfalls dabei von einer Sozialberatungsstelle unterstützen.
Welche Gelder bekommen Schwangere und Mütter während einer Umschulung?
Schwangere und Mütter haben während einer Umschulung Anspruch auf den Umschungslohn, den Mutterschutzlohn, Kindergeld, Elterngeld und Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII. Die Ansprüche bestehen jedoch nicht durchgehend, sondern nur in bestimmten Zeiträumen.
Umschulungsgehalt für schwangere Frauen
Solange Schwangere an der Umschulung teilnehmen (theoretisch bis zum Tag der Entbindung, da der Mutterschutz vor der Geburt freiwillig ist und die Schwangere darauf verzichten kann), bekommen sie regulär den Umschulungslohn. Dieser Anspruch besteht bis zum Tag, an dem die werdende Mutter in den Mutterschutz geht. Kann die Schwangere an der Umschulung nicht mehr teilnehmen, dann tritt an die Stelle des Umschulungslohns ALG I oder ALG II.
Bürgergeld (Bürgergeld) statt Umschulungsgeld
Zusätzlich zum ALG II sollte immer auch ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt werden. Eine Schwangerschaft bedeutet auch einen finanziellen Mehrbedarf, § 30 Abs.2 SGB XII: Ab der 13. Schwangerschaftswoche bekommen Schwangere 17% des Regelsatzes. Die konkrete Höhe ist abhängig von der individuellen Regelbedarfsstufe, wobei berücksichtigt wird, ob man Alleinstehend ist oder eigene Kinder zu versorgen hat. Zusätzlich kann auch eine Unterstützung bei der Babyerstausstattung beantragt werden. In der Regel handelt es sich dabei um einen Pauschalbetrag, der aber in den Bundesländern variieren kann.
Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld während der Umschulung
Zum Ausgleich für das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt erhalten Frauen als Kompensation den sogenannten Mutterschutzlohn. Der Anspruch auf den Mutterschutzlohn besteht nur, wenn der Bildungsgutschein nicht aufgehoben wurde. Der Mutterschutzlohn entspricht dem Umschulungsgehalt, siehe § 18 MuSchuG:
Das Mutterschutzgeld während des Beschäftigungsverbots steht hingegen jeder Schwangeren zu, unabhängig von ihrer Beschäftigungssituation. Es ist eine Leistung der Krankenkasse und beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Stellen Sie unbedingt einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse.
Kann man während einer Umschulung Elterngeld bezahlt bekommen?
Ja, das Elterngeld steht Eltern unabhängig von der Beschäftigungssituation zu. Vermutlich werden Sie jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Umschulung sein, da Sie davon ausgehen müssen, dass der Bildungsgutschein zurückgenommen wird. Die Höhe des Elterngeldes variiert je nach Einkommen in den letzten 12 Monaten.
Bei Eltern die bisher eine Umschulung gemacht haben wird nicht das Umschulungsgehalt zur Berechnung des Elterngeldes als Basis genommen. Es handelt sich hierbei eine nicht zu versteuernde Lohnersatzleistung. Maßgeblich ist somit, ob in den 12 Monaten auch ein zu versteuerndes Einkommen erzielt wurde. Dieses wird dann zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen (gegebenenfalls auch nur anteilig, wenn nur in einzelnen Monaten ein Gehalt erzieht wurde).
Sollten Sie in den 12 Monaten vor der Elternzeit Bürgergeld (Bürgergeld) bzw. ein Umschulungsgehalt auf Basis von Bürgergeld bezogen haben, dann steht Ihnen kein Elterngeld zu bzw. wirkt sich aufgrund einer Verrechnung finanziell nicht aus. Beantragen Sie deswegen unbedingt den Bürgergeld-Regelsatz für Kinder, der ab dem ersten Lebenstag rückwirkend ausbezahlt wird. Darüberhinaus besteht ein Anspruch auf Kindergeld, das ebenfalls beantragt werden muss.
Kann ich die Schwangerschaft und Elternzeit für eine Weiterbildung nutzen?
Eindeutig ja, aber leider gilt das nicht für Weiterbildungen in jeder Form. Während des Mutterschutzes dürfen Sie an keinen Weiterbildungen teilnehmen, die einen arbeitsähnlichen Charakter haben, zum Beispiel Pflicht zur Anwesenheit in einer Schulungseinrichtung. Während Sie Elterngeld erhalten, gilt das Beschäftigungsverbot nicht mehr und Sie dürfen bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten und somit auch eine Weiterbildung oder Umschulung in Teilzeit machen. Allerdings wird Ihnen die Weiterbildung meist nicht von der Agentur für Arbeit, vom Jobcenter oder von der Rentenversicherung (DRV) finanziert werden, da diese bereits Ihnen ein „Mehr“ in Form der Umschulung bezahlen wird.
Es ist gut nachvollziehbar und aus dem Blickwinkel des zukünftigen Berufslebens sogar wünschenswert: Mütter möchten den langen Zeitraum von Schwangerschaft und Elternzeit für sich selbst und ihr berufliches Weiterkommen, für ein neues Hobby oder die Persönlichkeitsentwicklung nutzen. Eine solche Weiterbildung ist zeitlich und örtlich flexibel zu einem angemessenen Preis möglich in Form eines Fernstudiums.
Ein Fernstudium ist in als Fernkurs bereits in drei bis sechs Monaten abgeschlossen und vermittelt neue Fähigkeiten und Qualifikationen. Ein reguläres Fernstudium dauert mindestens ein Jahr bis zu drei Jahren (Vollzeit) und eignet sich gut für Mütter, die mindestens ein Jahr bei ihrem Kind zuhause bleiben möchten. Wenn Sie sich für dies flexible Form der Weiterbildung interessieren, dann können Sie bei den renommiertestes Fernschulen Deutschlands kostenlos Informationsmaterial anfordern:
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Wie beantragt man einen neuen Bildungsgutschein nach Geburt und Elternzeit?
Nach Ablauf der Sperrfrist des Mutterschutzes und einer eventuellen Elternzeit, die bis zu zwei Jahren in Anspruch genommen werden kann, muss die Maßnahme neu beantragt und bewilligt werden. Ob die Maßnahme direkt von der Behörde oder per Bildungsgutschein gefördert wird, ist dabei unerheblich. Nach der Wiederbewilligung kann in Absprache mit dem Träger der Maßnahme diese neu begonnen oder ein Wiedereinstieg erfolgen.
Wiedereinstieg in die Umschulung nach längerer Pause für Schwangerschaft und Kindererziehung
Je nachdem wann Sie wieder die Umschulung fortsetzen möchten, ob unmittelbar nach Ende des Mutterschutzes oder erst nach ein bis zwei Jahren Elternzeit, ist es vorteilhaft ein paar Dinge für den Wiedereinstieg in die Umschulung und Beruf zu beachten. Aller Anfang ist schwer – das gilt auch für den Wiedereinstieg in den Beruf nach der Elternzeit. Besonders Frauen, die eine längere Pause nach der Schwangerschaft gemacht haben, haben die ein oder andere Herausforderung zu meistern und glauben meist fälschlich, nach der längeren Pause Anschlussschwierigkeiten in der Umschulung haben zu könnten. Hier erhalten Sie wertvolle Tipps, die Ihnen die Rückkehr in den Beruf erleichtern.
Kontakt mit dem Umschulungsbetrieb / Arbeitgeber halten
Um nicht in Vergessenheit zu geraten, macht es Sinn, mit dem Vorgesetzten – aber auch mit Kollegen – in Verbindung zu bleiben. Das vereinfacht nicht nur den Wiedereinstieg nach der Pause, sondern hilft auch dabei, sich ein genaueres Bild von aktuellen Entwicklungen und der allgemeinen Situation bei der Rückkehr zu machen. Zudem können so mit dem Vorgesetzten bereits im Vorhinein weitere Schritte abgestimmt und geplant werden: flexiblere Arbeitszeiten, Möglichkeiten der Kinderunterbringung, etc. Das vermeidet unnötige Verzögerungen nach dem Wiedereinstieg. Nicht unterschätzen sollten Mütter, dass nach längerer Abwesenheit ein Gefühl der Unsicherheit aufkommen kann: Schaffe ich die Umschulung mit Kind? Was verändert sich personell / organisatorisch im Betrieb und wird es mich beeinträchtigen? Werde ich überfordert sein? Solche nachvollziehbaren Gedanken sind seltener, wenn Sie Teil des Betriebs und Teams bleiben, auch wenn Sie nicht physisch anwesend sind.
Sich auf dem Laufenden halten
Während der ersten Wochen und Monate der Elternzeit macht man sich abgesehen von der Sorge um das neugeborene Kind wenig Gedanken – das ist auch völlig richtig. Trotzdem sollte man sich, sobald es die Kinderbetreuung zulässt, zu aktuellen Entwicklungen der Branche, aber auch der Situation des Arbeitgebers auf dem Laufenden halten. Wie entwickelt sich der Markt? Wie entwickelt sich der Arbeitgeber? Wie ist die aktuelle Auftragslage? All diese Informationen können Indikatoren dafür sein, wie der Arbeitsalltag bei der Rückkehr nach der Elternzeit aussieht und wie viel auf der eigenen Position zu tun sein wird. Vermeiden Sie das Gefühl „abgehängt zu sein“.
Die eigenen Rechte und Pflichten als Umschüler mit Kind kennen
Schon vor dem Wiedereinstieg ins Berufsleben macht es Sinn, sich über die eigenen Rechte nach dem Ende des Mutterschutzes sowie nach der Rückkehr in den Beruf zu informieren. Welche Rechte haben Eltern, wenn das Kind krank zu Hause bleiben muss? Welche finanziellen Ansprüche bestehen für die Unterbringungskosten des Kindes (Kita, Kindergarten, Tagesmutter)? Je besser Sie Ihre Rechte und Möglichkeiten kennen, desto leichter werden Ihnen Vereinbarung von Familie und Beruf fallen.
Nicht auf die Mutterrolle reduzieren lassen
Mütter mit kleinen Kindern werden häufig nur noch in dieser Rolle wahrgenommen. Das kommt auch bei der Arbeit vor. Machen Sie Ihren Kollegen klar, dass Sie immer noch die gleiche Kollegin sind, die Sie vor Ihrer Abwesenheit waren, indem Sie fachliche Gespräche führen und nicht ausschließlich über Ihr Kind sprechen. Selbstverständlich können Sie Ihr Glück mit guten Kollegen in der Kaffeerunde teilen, es sollte jedoch nicht Hauptbestandteil von geschäftlichen Meetings werden.
Seien Sie sich außerdem darüber im Klaren, dass viele Menschen eine starke Meinung vertreten, wenn es um Kinder geht. Vor allem Mütter, die bereits nach kurzer Elternzeit oder direkt in Vollzeit wieder einsteigen, sehen sich häufig mit Unverständnis oder gar Anschuldigungen konfrontiert. Bereiten Sie sich auf mögliche Bemerkungen dieser Art vor und überlegen Sie sich möglichst im Vorhinein, wie Sie gelassen und sachlich reagieren können.
Ängste beim Wiedereinstieg in die Umschulung Ernst nehmen
Bin ich eine Rabenmutter, wenn ich mein Kind schon wenige Monate nach der Geburt in der KiTa anmelde? Befürworte ich ein veraltetes Rollenbild, wenn ich mich voll auf den Haushalt und die Kinder konzentriere? Die Rolle berufstätiger Mütter ist in Deutschland im Umschwung und regional noch lange nicht final definiert. Deshalb ist es ganz natürlich, dass nicht nur rationale und finanzielle Aspekte beim Wiedereinstieg in den Beruf nach der Elternzeit eine Rolle spielen, sondern auch gesellschaftliche. Denken Sie daran, dass Sie nicht die erste und einzige Frau sind, die Ihr Berufsleben nach der Geburt eines Kindes weiterverfolgt.
Lassen Sie sich nicht von Kommentaren und Bemerkungen aus Ihrem Umfeld beeindrucken und führen Sie Ihren Weg fort. Suchen Sie sich Vorbilder und Gleichgesinnte. Dabei können Ihnen sowohl Autobiografien von Frauen helfen, deren Lebensweg Sie sich für sich selbst vorstellen können als auch der Austausch mit anderen Frauen in derselben Situation. Beispielsweise in Geburtsvorbereitungskursen, aber auch in online Foren und Chats können Sie Ihre Ängste und Sorgen teilen und wertvolle Tipps und Zuspruch erhalten.
Sich über die eigenen Wünsche im Klaren sein
Möchten Sie im gleichen Beruf wie vor der Elternzeit weiterarbeiten oder möchten Sie die Rückkehr ins Berufsleben für einen kompletten Neustart nutzen? Die Schwierigkeit des Wiedereinstiegs kann auch eine Chance sein, um den Aufgabenbereich, die Abteilung oder sogar den Arbeitgeber zu wechseln. Nehmen Sie sich die Zeit, sich über Ihren weiteren beruflichen Werdegang Gedanken zu machen und gegebenenfalls Ihren Arbeitgeber frühzeitig zu kontaktieren oder den Lebenslauf zu aktualisieren.
Auch eine Überlegung wert ist die Entscheidung zwischen Teil- und Vollzeit. Wo liegen Ihre Prioritäten? In Teilzeit zu arbeiten ist eine Option, die es ermöglicht, viel Zeit für das Kind oder die Kinder zu haben, andersherum hat ein Wiedereinstieg in Vollzeit den Vorteil, dass mehr Gehalt übrig bleibt, um Hilfen im Haushalt oder bei der Kindererziehung zu engagieren und bessere Karrieremöglichkeiten zu haben. Hier ist es wichtig, sich über die eigenen Prioritäten Gedanken zu machen und mögliche Optionen gegebenenfalls mit dem Partner und dessen Rolle in der weiteren Kindererziehung zu besprechen.
Zusammenfassung:
- Nach dem Mutterschutzgesetz werden Frauen in der Schwangerschaft, während der Geburt und in der Stillzeit geschützt. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung, falls die werdende Mutter nicht darauf verzichtet. Die Schutzfrist endet acht Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit besteht absolutes Beschäftigungsverbot.
- Regelmäßig wird der Bildungsgutschein zurückgenommen, wenn die Schwangerschaft im Zeitraum der Umschulung liegt. Das liegt am absoluten Beschäftigungsverbot nach der Entbindung.
- Der Bildungsgutschein kann für die Fortsetzung der Umschulung nach Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit neu beantragt werden.
- Eine Schwangerschaft gilt nicht als Abbruch der Umschulung, es tritt somit keine Sperrzeit ein.
- Bei einer Schwangerschaft während der Umschulung bestehen kumulativ, teils alternativ Ansprüche nach ALG I, ALG II, Mutterschutzgeld, Bürgergeld-Regelsatz für das Kind, Kindergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII.
- Die Zeit der Schwangerschaft und Elternzeit kann für eine Weiterbildung genutzt werden. Insbesondere ein Fernstudium ist hier empfehlenswert. Wenn Sie sich für diese vielseitige Möglichkeit interessieren, erhalten Sie hier nähere Informationen.
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Hallo Coco,
danke für Ihre Nachfrage.
Die Möglichkeit auf ratgeber-umschulung.de Nachfragen zu stellen ist ein rein online verfügbares, kostenfreies Angebot. Wir sind keine staatlich unterstützte Beratungsstelle und können Ihnen nur in einem begrenzten Umfang Auskünfte anbieten.
Grundsätzlich sind für die Bemessung des Elterngeldes die letzten 12 Monate vor dem Bezug maßgeblich. Beziehen Sie in den 12 Monaten vor dem Bezug ALG1 über eine finanzierte Umschulung, dann handelt es sich dabei um eine Einkommensersatzleistung, die mit Null angesetzt wird. Sie würden deswegen bei einem Bezug unmittelbar nach der Umschulung lediglich 150 Euro (ElterngeldPlus) bzw. 300 Euro (Basiselterngeld) bekommen.
Es kann somit finanziell besser sein, wenn Sie nach der Umschulung zunächst arbeiten. Das Elterngeld erhalten Sie dann, gleich ob als Selbstständige mit Reisegewerbe oder Angestellte, anteilig nach dem Verdienst. Maßgeblich ist, dass Sie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, andernfalls bleibt es bei ElterngeldPlus bzw. Basiselterngeld.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Umschulung zur Schreinerin!
Hallo Frau Franze,
leider konnte ich Sie nicht ausfindig machen, um einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren – aber vielleicht möchten Sie das auch gar nicht und können mir auf diesem Wege hier weiterhelfen.
Aktuell mache ich eine Umschulung und plane den Kinderwunsch mit meiner gleichgeschlechtlichen Partnerin nach Abschluss der Umschulung über die Ropa Methode im Ausland. Die Umschulung absolviere ich auf Basis von ALG1, welches nach der Umschulung dann abgelaufen ist. Vor der Umschulung hatte ich noch Restanspruch auf ALG1, habe 1 Monat gearbeitet und mich 1-2 Monate Selbstversorgt. Davor hatte ich einen Gründungszuschuss und war selbstständig tätig (das alles ging rund 11,5 Monate). Die Höhe meines ALG1 basiert auf meinem Einkommen vor dem Gründungszuschuss.
Meine Fragen lauten nun:
Was ist die Bemessungsgrundlage für Elterngeld nach der Umschulung? In wiefern ist es wichtig/zählt, ob ich mich anstellen lasse oder selbständig anfange?
Wäre in jedem Fall an dieser Stelle Bürgergeld die Grundlage? Wie viele Monate müsste ich mindestens arbeiten, damit sich diese Grundlage ändert/rechnet? Wie sieht es aus, wenn ich in ein Erasmusprogramm nach der Umschulung starte? Oder ein Reisegewerbe? Es geht um den Beruf als Tischlerin.
Ich freue mich sehr über Rückmeldung zu meinen Fragen.
Liebe Grüße
Coco
Hallo Marlon,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Zunächst ist wichtig, dass Sie herausfinden, warum das Jobcenter den Bildungsgutschein nicht nochmal ausstellt. Setzen Sie ein einfaches Schreiben auf, in dem Sie nach einer Begründung für die Ablehnung fragen. Die Antwort stellt einen Bescheid dar, gegen den Sie dann einen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls sogar vor das Sozialgericht gehen. Tatsächlich müssten Sie die Begründung gar nicht einfordern und könnten auch direkt einen Widerspruch gegen die mündliche Ablehnung einlegen. Wichtig ist lediglich, dass Sie den Ablehnungsgrund herausfinden.
Wir können Ihnen leider keinen Hinweis geben, warum das Jobcenter diese momentan kaum nachvollziehbare Entscheidung getroffen hat. Wir hatten bisher den Eindruck, dass der Bildungsgutschein nach einer Schwangerschaft unkompliziert erneut bewilligt wird.
Melden Sie sich gerne nochmal wenn Sie eine Reaktion des Jobcenters erhalten haben.
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten!
Hallo,
meine Freundin musste Ihre Umschulung nach einem Jahr wegen Schwangerschaft unterbrechen. Nun will sie im selben Betrieb wieder einsteigen. Das Jobcenter stellt sich aber quer, lehnt den Einstieg ab und stellt keinen neuen Bildungsgutschein aus. Dabei könnte sie dort sofort wieder anfangen.
Was kann man denn da jetzt tun? Vielen Dank.
Hallo Robin,
leider können wir Ihre Fragen nicht in der nötigen Tiefe im Rahmen eines Forumsbeitrages beantworten. Wenden Sie sich bitte an eine Elterngeld-Beratungsstelle für die Detailfragen. Sprechen Sie auch zeitnah mit der Agentur für Arbeit, um einen möglichst idealen Zeitpunkt für die Unterbrechung zu finden.
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute!
Hi zusammen, das Thema ist doch etwas komplex und nach mehrmaligen Durchlesen kommen bei mir trotzdem einige Fragen zur Schwangerschaft während der Umschulung auf:
Kurze Fallbeschreibung:
Ich habe bereits 6 Monate ALG I erhalten und habe eine Umschulung angefangen
(insgesamt 3 Jahre und 1 Jahr habe ich schon hinter mir).
In diesem Zeitraum erhalte ich einen Betrag in Höhe der ALG I und 150 € Bonus monatlich.
Ich bin schwanger geworden und möchte gerne folgende Sachverhalte klären:
– Ich bekomme während der Umschulung bis zur Entbindung noch meinen ALG I + 150 € Bonus, richtig?
– Danach kann ich Mutterschutzgeld und Elterngeld beantragen.
Elterngeld bekomme ich nur in Höhe von 300 €, richtig?
Mutterschutzgeld bekomme ich 13€ pro Kalendertag, richtig?
Fall 1: Die AA kann meine Umschulung vorzeitig beenden.
– Wenn Sie vorzeitig beendet wird, bekomme ich dann wieder ALG I?
Wenn ja, für wie lange?
Wenn nein, was für Unterstützungen kann ich da erhalten?
– Habe ich Anspruch auf Elternzeit? Wie lange?
– Wie sind meine finanziellen Ansprüche während und nach der Elternzeit?
Während: Elterngeld + Kindergeld?
Danach: ?
Fall 2: Die AA beendet meine Umschulung nicht und pausiert sie nur.
– Habe ich Anspruch auf Elternzeit? Wie lange?
– Wie sind meine finanziellen Ansprüche während und nach der Elternzeit?
Während: Elterngeld + Kindergeld?
Danach: Wieder in Höhe der ALG I + 150 Bonus?
Vielen Dank für die Hilfe!
Liebe Grüße
Robin
Hallo Sandra,
Sie sprechen hier von ganz unterschiedlichen Leistungen, die teilweise mit Ihrer abgeschlossenen Umschulung nichts zu tun haben:
1. Das Mutterschaftsgeld besteht im Zeitraum der Schutzfristen. Bei Mütter einer Mehrlingsschwangerschaft sind das 12 Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld berechnet sich auf der Grundlage des Übergangsgeldes. Die 49 Euro sind bei der Höhe des Übergangsgeldes stimmig.
2. Elterngeld ist eine Leistung die sich aus Ihrem Einkommen berechnet. Sie hatten während der Umschulung jedoch nur das Übergangsgeld. Das Übergangsgeld war eine Ersatzleistung, kein Gehalt. Wenn Ihnen aktuell noch ein Anspruch auf ALG1 zusteht, dann berechnet sich das Elterngeld daraus. Steht Ihnen jedoch nur noch ein Anspruch auf Hartz4 / Bürgergeld zu, dann bekommen Sie nur das „Basiselterngeld“, dass bei 300 Euro liegt.
Falls Sie noch kein Kindergeld beantragt haben, sollten Sie dies nachholen. Es liegt aktuell bei mindestens 204 Euro pro Kind und steht Ihnen unabhängig von der Umschulung zu.
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Hallo,
ich befand mich bis Ende August 2022 in einer Umschulung, die von der Rentenkasse bezahlt wurde. Mein Übergangsgeld lag bei 1430€. Die Zwillinge kamen Mitte Mai 2022 auf die Welt, aber ich habe die Umschulung allerdings trotz Arbeitsverbot wegen Mutterschutz noch absolviert: letztlich war nur noch die mündliche Prüfung offen.
Mein Elterngeldantrag wurde mit Null berechnet. Wieso habe ich aber von der AOK Mutterschutzgeld in Höhe von 49€/täglich erhalten? Wieso bekomme ich jetzt nur 300€ pro Kind.
Können Sie mir bitte helfen? Lieben Gruß
Sandra
Hallo Susi,
vielen Dank für Ihre Nachricht! Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft.
Das reguläre Prozedere ist eine Unterbrechung der Umschulung während des Mutterschutzes und der Elternzeit. Während dieser Zeit haben Sie keinen Anspruch auf ALG1. Wenn Sie die Umschulung fortsetzen, werden Sie wieder das Arbeitslosengeld 1 erhalten. Meist wird dafür dann ein neuer Bildungsgutschein ausgestellt.
Wir raten Ihnen, dass Sie sich von einer Beratungstelle wie profamilia beraten lassen. Dort erfahren Sie alle finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten und allerhand Hilfreiches zur Kinderbetreuung etc., wenn es dann mit der Umschulung weitergehen soll.
Machen Sie sich keine Sorgen, aber werden Sie aktiv und stelle Sie jetzt schon alle Anträge. Bei Familienberatungsstellen arbeiten Sozialarbeiter, die Ihnen auch bei den manchmal überfordernden Anträgen behilflich sind.
Wir wünschen Ihnen und Ihrem Baby alles Gute und eine gelungene Rückkehr in die Umschulung, wenn es dann soweit ist!
Hallo Mareile,
vielen Danke für Ihre Nachfrage und herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft.
Wenn Sie bis zum Mutterschutz die Umschulung abgeschlossen haben, dann müssen Sie sich eigentlich gar keine Sorge machen. Das Problem bei Schwangerschaften während einer Umschulung ist ja das Arbeitsverbot während des Mutterschutzes. Wenn Umschulung und Mutterschutz bei Ihnen nicht zusammenfallen, besteht hier kein Problem.
Machen Sie sich bitte keine Sorgen. Die Agentur für Arbeit möchte Ihnen sicher keine Umschulung „wegnehmen“. Da die Schwangerschaft wohl auch nicht in den Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes fällt, müssen Sie die Schwangerschaft auch nicht melden. Im Rahmen von ALG2 bzw. Hartz4 gibt es jedoch die Möglichkeit einen Mehrbedarf aufgrund der Schwangerschaft zu beantragen.
Konzentrieren Sie sich möglichst auf Ihre Prüfungen bzw. die letzten Monate Ihrer Umschulung. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute für Ihre Schwangerschaft!
Hallo,
ich machen aktuell eine Umschulung und stehe nun vor dem zweiten Teil meiner Abschlussprüfung. Der Teil 1 war im März und ich habe bereits bestanden. Der zweite Teil ist im November und die mündliche Prüfung im Januar.
Nun bin ich schwanger, was eigentlich kein Problem ist, da ich bis zum Mutterschutz durch bin. Aber ich habe große Angst, dass mir die Umschulung genommen wird.
Wie wird sich die Agentur verhalten? Bin ich verpflichtet meine Schwangerschaft bekannt zu geben und wenn ja, wann?
Liebe Grüße
Mareile
Hallo,
ich befinde mich in einer Umschulung. Jetzt bin ich schwanger geworden, aber habe bereits über die Hälfte meiner Umschulung absolviert. Das heißt diese würde im August nächsten Jahres enden und bis dahin läuft die ALG1-Bewilligung und der Umschulungsvertrag. Im Februar nächsten Jahres soll das Kind kommen.
Meine Frage: Ich stehe echt auf dem Schlauch. Wie lange steht mir ALG 1 zu und was bekomme ich noch ?
Habe echt Angst, dass nun Geld wegbricht und ich finanziell in Schwierigkeiten komme.
Brauche echt Hilfe 😫
Hallo Rina,
danke für Ihre Nachfrage.
Mit dem Mutterschutz wird die Maßnahme in der Regel unter- und abgebrochen. Für die Fortsetzung der Weiterbildung muss in aller Regel die Fortbildung erneut beantragt werden. Natürlich gilt etwas anderes, wenn Sie bereits eine andere Vereinbarung getroffen haben und zB schon ein Datum für Ihre Rückkehr genannt haben.
Wenn Sie eine interessante berufliche Perspektive gefunden haben, dann sollten Sie sich schriftlich an den Sachbearbeiter der Arbeitsagentur wenden und Ihre Entscheidung mitteilen, nicht mehr in die Maßnahme wieder einzusteigen und eine Arbeit aufnehmen werden. Wir empfehlen Ihnen auch, dass Sie eine informatorische Email an den Umschulungsanbieter über Ihre Entscheidung schicken.
Wir wünschen Ihnen alles gute und viel Erfolg!
Hallo,
habe im August 2019 eine betriebliche Umschulung begonnen, da wusste ich bereits, dass ich schwanger war, nun bin ich aktuell noch in Elternzeit.
Ich habe ein attraktives Jobangebot erhalten, dass besser zu meiner aktuellen Lebenssituation mit Kind passt. Ich möchte die Umschulung nicht fortsetzen. Was gibt es für mich zu beachten? Muss ich mich noch mit der Agentur für Arbeit auseinander setzen? Die Maßnahme wurde ja mit Mutterschutz unterbrochen und müsste von mir neu beantragt werden, richtig?
Ich muss mit dem Umschuler sprechen und meine Kündigung einreichen, gibt es noch etwas, das ich bedenken sollte?
Ich danke für die Antwort.
Hallo Olga,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die von uns verwendete Formulierung war tatsächlich ungenau, da zwischen ALG1- und ALG2-Leistungen differenziert werden muss. Wir haben die Passage überarbeitet. Die Höhe Ihres Elterngeldes nach dem Bezug von Lohnersatzleistungen hängt davon ab, ob Sie in dem Bemessungszeitraum von 12 Monaten vor Beginn des Elterngeldanspruchs nur Lohnersatzleistungen bezogen oder auch eigenes Einkommen erwirtschaftet haben.
Die Höhe des Elterngeldes wird auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens berechnet. Das sogenannte Umschulungsgehalt wird nicht versteuert. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung. Das Bildungsgeld fungiert als ein Umschulungsgehalt, stellt aber somit kein für das Elterngeld zu berücksichtigendes Einkommen dar.
Wenn Sie in den letzten maßgeblichen 12 Monaten Bildungsgeld auf Basis von Hartz4/ALG2 bezogen haben, wurde somit die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes korrekt mit Null angesetzt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle oder lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten.
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem Satz:
„Bei Eltern die bisher eine Umschulung gemacht haben wird das Umschulungsgehalt zur Berechnung des Elterngeldes als Basis genommen.“
Meine Situation: Ich habe mehr als 12 Monate „Bildungsgeld“ über einen genehmigten Bildungsgutschein bekommen. Davor habe ich immer gearbeitet.
Die Elterngeldstelle hat jedoch zur Berechnung das Einkommen für die 12 Monate Berechnungszeitraum als NULL angenommen und nicht die Höhe der Bildungsgehalts. Woran kann das liegen?
Liebe Grüße
Hallo Olga,
danke für Ihre Nachfrage, die wir mangels Angaben aber nur bedingt beantworten können.
Für die Höhe des Elterngeldes ist ist das Einkommen in den der Schwangerschaft vorangegangenen zwölf Monaten maßgeblich. Wenn Sie in dem Jahr vor der Schwangerschaft kein Einkommen erarbeitet haben, sondern an einer über ALG finanzierte Maßnahme teilgenommen haben, dann tritt diese Leistung nicht an die Stelle eines fiktiven Einkommens. Das Elterngeld beträgt in diesem Fall maximal 300 Euro.
Der Anspruch auf Elterngeld beträgt 12 Monate. Wenn sich beide Elternteile die Erziehungszeit teilen, verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate insgesamt. Nachdem Sie also ein Jahr Elternzeit genommen hatten, hätte der Vater des Kindes seinerseits zwei Monate nehmen können.
Wenn Sie in den letzten 12 Monaten teilweise gearbeitet hatten, wird ein Durchschnittswert berechnet. Ist dies bei Ihnen der Fall gewesen, dann sollten Sie online nach einem Elterngeldrechner suchen. Nur so können Sie feststellen, ob Ihnen zu Unrecht ein zu niedriger Betrag beschieden wurde.
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde während der Umschulung schwanger. Somit hat mir die Elterngeldstelle das Einkommen als 0 dargestellt. Sie meinten eine Art Lohnersatzleistung und dass mir nur die 300 € auf 1 Jahr zustehen.
Das hat mich finanziell aus der Bahn geworfen, ich war ziemlich aufgeschmissen. Ist das von denen falsch berechnet worden? Mein Kind ist erst 3 Jahre.
Hallo Özge,
danke für Ihre Nachricht und herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft. Wenn Sie bereits ALG1 beziehen, dann ändert sich durch die Schwangerschaft nichts. Sie bekommen den selben ALG1-Betrag weiterbezahlt bis Ihr Anspruch endet. Das Beschäftigungsverbot wirkt sich so aus, dass Sie von der Jobsuche in entsprechende Berufe befreit sind, die Sie aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht mehr ausführen dürften. Die Schwangerschaft muss jedoch umgehend dem Amt gemeldet werden.
Wir wünschen Ihnen alles Gute!
Hallo liebes team
Das heist also wenn ich ein Beschäftigungsverbot habe muss mich die Agentür fur Arbeit genauso weiterbezahlen wie als würde ich arbeiten?
Hallo Rosii,
herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft! Danke, dass Sie sich an uns wenden – zu Ihren Fragen:
Welche finanziellen Leistungen Sie bekommen, ist unter „Welche Gelder bekommen Schwangere und Mütter während einer Umschulung?“ aufgelistet. Wir raten Ihnen dazu, die Arbeitsagentur zeitnah von der Schwangerschaft zu benachrichtigen. Teilweise wird der Bildungsgutschein nicht zurückgenommen bzw. ausgesetzt, sondern nur das Datum für einen Wiedereintritt vereinbart. Verbindlich erfahren Sie das nur von Ihrem Sachbearbeiter. Geld von der Arbeitsagentur bekommen Sie aber natürlich weiter: Übersicht hier.
Sie sollte alle finanziellen Sachen direkt mit Ihrem Kundenberater der Arbeitsagentur klären und dann auch gleich die Anträge stellen, zB gegebenenfalls auch auf Mehrbedarf.
Zu der Extrazahlung: Ob Sie weiter auf diese freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers setzten können, wird davon abhängen, wie die Leistung gedacht war: Bonus bzw Leistungsanreiz setzt auch tatsächliches Arbeiten voraus, nicht nur Betriebszugehörigkeit als Umschülerin. Ihr Chef ist hier frei, das Geld dennoch zu zahlen, aber sollte es erforderlich sein, aufgrund Ihres Beschäftigungsverbots anderes Personal bezahlen zu müssen, wird die Zahlungsbereitschaft sinken. Letztlich bleibt Ihnen auch hier nichts anderes übrig, als direkt mit Ihrem Chef zu sprechen.
Falls die 500 Euro großen Einfluss auf Ihre finanzielle Stabilität haben, könnten Sie sich auch überlegen, ob Sie für den Fall, dass Ihr Chef die Zahlung während der Schwangerschaft aussetzen möchte, sich eine alternative Argumentation überlegen. Denkbar wäre, dass Sie fragen, ob Sie die 500 Euro als zinsloses Darlehn von Ihrem Arbeitgeber bekommen (und die Rückzahlung erfolgt über eine Verrechnung mit Ihrem Gehalt nach der Umschulung, etc.)
Generell ist es gut, wenn Sie bereits jetzt sich auch um eine Kinderbetreuung ab dem Ende des Mutterschutzes (8 Wochen nach der Geburt) kümmern, um die Umschulung zeitnah fortsetzen zu können. Vielleicht überlegen Sie sich auch, ob eine Fortsetzung in Teilzeit Ihnen lieber ist: Mehr Informationen hier. Der Wechsel auf Teilzeit verlängert nicht zwangsläufig die Ausbildungsdauer, aber manchmal muss der Bildungsgutschein geändert werden (Die Höhe der Leistungen bleibt auch unverändert).
Wir wünschen Ihnen für die Schwangerschaft und danach alles Gute und viel Erfolg für die Fortsetzung der Umschulung.
Hallo liebes Team
Ich bin in der Umschulung als MFA die vom AGENTUR FUR ARBEJT gezahlt wird + plus freiwillige zahkung von mein Chef monatlich
Ich habe erfahren das ich schwanger bin und ich wegen corona ein Beschäftigungaverbot kriege da es zu riskant ist in der Arztpraxis zu arbeiten während corona
Meine frage ist es
Mein chef zahlt mir monatlich 500€ netto zusätzlich noch zum gehalt von der Agentur
Muss er diese 500€ weiter bezahken wenn ich ein Beschäftigung verbot kriege?
Muss die Agentur mich weiter bezahlen?
Auf welche Zahlungen habe ich Anspruch?
Hallo, ich mache zurzeit friseur umschulung, jobcenter gefördert. Habe jetzt die 1,5 Jahre hinter mir. Habe allerdings neu entbunden (23.12.2020). Am 31.05.2021 endet meine umschulung. Habe jetzt in April, Mai und Juli meine Prüfungen doch habe keine Betreuung für meine Kinder. Ich hatte mich für die Prüfungen angemeldet und wollte trotz meiner 3 Kinder an den Prüfungen teilnehmen doch diese sieht momentan wie ein Traum aus da meine Mutter mich sitzen lassen hat und für die restliche Zeit die Kinder nicht Betreuen möchte. Was würde passieren wenn ich die Prüfungen absagen und die auf winter verschieben würde? Habe eigentlich noch bis 31.05. Schule, was passiert dann? Brauche ich dann einen neuen bildungsgutschein oder wird jobcenter das Geld für die umschulung von mir zurück verlangen? Ich weiss nicht was ich tun soll und was mich erwartet zudem kenn ich diesbezüglich meine Rechte ebenfalls nicht. Bitte helfen Sie mir indem Sie mich bisschen aufklären. Vielen Dank im voraus .
Hallo Aleksandra,
wenn Sie krankgeschrieben sind und Krankengeld bekommen, dann bekommen Sie nicht zusätzlich ALG1. Sie sparen somit ALG1-Bezugsmonate für einen späteren Zeitpunkt auf. Wenn Sie kein Krankengeld bekommen, dann bekommen Sie ALG1 und würden gegebenenfalls nach dem Mutterschutz mit ALG2 die Umschulung fortsetzen.
Alles Gute für Sie!
Guten Morgen,
Ich nehme an einer von der Agentur für Arbeit geförderten Umschulung teil und ALGI bekomme. Ich habe meine Umschlug begonnen als ich kurz vom Ende meiner Arbeitslosigkeit war.
Wenn ich von meinem Arzt eine Krankschreibung für 6 Monate oder ein Beschäftigungsverbot bekomme werde ich weiterhin (bis zum Beginn meines Mutterschutzes) meine ALGI erhalten?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und freundliche Grüße
Alexandra