Rechte und Pflichten von Umschülern – ein Überblick

Umschüler haben Rechte und Pflichten – die wichtigsten wollen wir Ihnen hier vorstellen.

Zunächst erhalten Sie hier einen Überblick über Ihre Rechte als Umschüler, bevor Sie im zweiten Teil mehr über Ihre Pflichten erfahren.
Der Umschulungsvertrag entscheidet, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck keine andersweitig lautenden Regelungen ergeben, über die hauptsächlichen für das Umschulungsverhältnis geltenden Rechtsgrundsätze. Weiterführende Regelungen sind hauptsächlich im Berufsbildungsgesetz und dem SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) zu finden. Einen Link zum Berufsbildungsgesetz finden Sie hier. Einen Überblick über die Sozialgesetzbücher gibt es hier.

 

1. Rechte von Umschülern

Erfolgt eine Umschulung aus persönlichem Wunsch heraus, können Sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf einen Bildungsgutschein stellen. Im Rahmen dieses Gutscheines werden Ihnen viele Umkosten erstattet. Sind Sie jedoch gezwungen, eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen wie beispielsweise einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zu machen, haben Sie weitere Möglichkeiten für Ihre Umschulung eine Förderung zu beantragen:

Gemäß SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) muss die gesetzliche Rentenversicherung „berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation“ unterstützen, um so auch durch Krankheit benachteiligten Versicherten die Möglichkeit zu geben, einem Beruf nachzugehen. In diesen Bereich fallen auch die Fortbildung und die Umschulung. Die Förderung durch die Rentenversicherung wird maximal zwei Jahre gewährt. Diese Förderung besteht aus Unterhaltsgeld und Leistungen für Zusatzkosten, die durch die Umschulung bedingt werden, wie beispielsweise Prüfungsgebühren, Weiterbildungsgebühren und Kosten für benötigte Arbeitsmittel.

Gemäß SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) ist es außerdem möglich, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung einen Antrag auf Kostenerstattung mit dem Verweis auf eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme zu stellen. Auch Lebenserhaltungskosten, wie durch die Krankheit bedingtes Übergangsgeld können Sie hier beantragen.

 

Zum Thema Urlaub und Arbeitszeiten gibt es ähnliche Regelungen wie bei normalen Arbeitnehmern auch. Es ist laut eines neuen Urteils des Arbeitsgerichts dem Arbeitgeber nicht möglich, einen Arbeitnehmer aus dem bereits angetretenen Urlaub zurückzurufen. Einmal genehmigter Urlaub kann von Arbeitgeberseite nicht angefochten werden. Das bedeutet, dass auch Umschüler im Urlaub von der Arbeitsverpflichtung völlig freigestellt sind. Ansonsten entsprechen die Arbeitszeiten mit acht Stunden pro Tag regulärer Arbeitszeit denen in einem normalen Arbeitsverhältnis. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, Überstunden abzubauen. Eine Probezeit wird nicht zwingend vereinbart, die Norm sind aber sechs Monate. In dieser Probezeit ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich; nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur aus triftigen Gründen möglich. Oft beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit vier Wochen. Für die Dauer der Umschulung sind die Umschüler zum Besuch einer Berufsschule berechtigt.

Nach §62 und §63 des Berufsbildungsgesetzes gilt die Verhältnismäßigkeit der Prüfungen, die im Rahmen der Umschulung abzulegen sind. Wenn Sie eine vergleichbare Prüfung bereits in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Umschulung abgelegt haben, sind Sie von der relevanten Umschulungsprüfung befreit. Auch im Ausland abgelegte, vergleichbare Prüfungen führen zu dieser Befreiung.

 

2. Pflichten von Umschülern

Betrachtet man die Pflichten, die ein Umschüler hat, ist zunächst als wichtigste Pflicht die Anzeigepflicht hervorzuheben. Vor Beginn der Umschulungsmaßnahme ist demnach der zuständige Arbeitgeber oder die für Sie zuständige Stelle über diese zu informieren. Mögliche finanzielle Förderungen der Umschüler durch staatliche Stellen bestehen nur fort, wenn der Umschüler der Pflicht nachkommt, die Umschulung gewissenhaft durchzuführen. Des Weiteren sind Sie dazu verpflichtet, die Ausbildungsanleitungen zu befolgen und sich an die Vorschriften der Umschulungsstätte zu halten.

Außerdem besteht die Pflicht, Stillschweigen über Belange der Umschulungsstätte zu bewahren. Auch die Ihnen von der Umschulungsstätte zur Verfügung gestellten Materialien, Werkzeuge, Werkstoffe oder Maschinen müssen Sie zweckgemäß und stets sorgsam behandeln. Oft ist es Ihre Pflicht als Umschüler den Verlauf Ihrer Umschulung zu dokumentieren; über diesen genauen Ablauf wird Sie Ihre Umschulungsstätte informieren.

Sollten Sie an der Umschulung nicht teilnehmen können, haben Sie die Pflicht, darüber umgehend Bericht an die Verantwortlichen zu erstatten. Die Teilnahme an den abzulegenden Prüfungen der Umschulung ist ebenfalls als unbedingte Pflicht des Umschülers anzusehen.

Christian Krumes

28 Gedanken zu „Rechte und Pflichten von Umschülern – ein Überblick“

  1. Hallo,

    vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Die Antwort wird Sie nicht glücklich machen, aber die Ausbildungszeit im Umschulungsbetrieb ist nicht als Lernzeit vorgesehen. Ihre Anwesenheit im Betrieb ist die praktische Ausbildung. Selbstverständlich kann Ihnen erlaubt werden, dass Sie im Umschulungsbetrieb lernen, aber Sie haben keinen Anspruch darauf.

    Wenn sich die Leerzeiten, in denen Sie nichts zu tun haben, häufen, dann suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzen und versuchen Sie auszuhandeln, dass Sie auch etwas lernen dürfen. Sie können dies jedoch nicht fordern, sondern sind auf Kulanz angewiesen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihre Umschulung.

  2. Guten Tag,
    Mir würde in der Arbeitsstätte, wo ich Umschüler bin, das Lernen untersagt. Ich darf kein Buch rausholen. Ich solle, wenn ich fertig mit allen Aufgaben bin, putzen oder aufräumen, aber nicht lernen. Mit der Umschulung „überspringe“ ich ein Jahr. Wie soll ich das schaffen? Gibt es eine Regelung zu Lernzeiten für Umschüler?

    Vielen Dank und MfG

  3. Hallo Oliver,

    es ist auch unser Kenntnisstand, dass Sie keine Berichtshefte schreiben müssen. Für den Fall, dass bei Ihnen etwas anderes gelten könnte, empfehlen wir Ihnen, dass Sie direkt bei der Prüfungskammer nachfragen.

    Alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Abschlussprüfung!

  4. Hallo, bin ich als Umschüler dazu verpflichtet einen Ausbildungsnachweis zu führen? So wie ich gelesen habe ist der Nachweis nicht Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
    Ich habe bei der Online Anmeldung zur Abschlussprüfung jedoch gesehen das dort mein Umschulungsbetrieb angegeben hat, das der Ausbildungsnachweis Ordnungsgemäß geführt wurde. Allerdings wurde darüber nie ein Wort verloren.
    Ich würde die verbleibende Zeit zur Prüfung lieber mit Lernen, als mit Berichtshefte nachschreiben verbringen.

  5. Hallo Michelle,

    vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Wenn Sie krank sind und ein Arzt Ihnen bescheinigt, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen zuhause bleiben sollen, dann DÜRFEN Sie nicht an der Umschulung oder am Praktikum teilnehmen. Mit einer Ärztlichen Krankschreibung fehlen Sie somit auch nicht unentschuldigt. Wir können die Behauptung der Schule, dass Sie trotz Krankschreibung unentschuldigt seien, nicht nachvollziehen.

    Eine andere Frage ist, ob Sie trotz Krankschreibung irgendwann so viele Fehlzeiten gesammelt haben, dass die Ziele der Umschulung nicht ehr erreicht werden können. Es gibt Umschulungsanbieter, die zB festlegen, dass ein Umschüler mit Attest nicht mehr als 4 Wochen fehlen darf. Wenn diese Konstellation auf Ihre Umschulung nicht zutrifft, dann beharren Sie einfach auf Ihrem Attest und lassen Sie sich konkret erklären, wo das Problem liegt.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Umschulung!

  6. Guten Morgen,

    ich mache seit 2 Jahren eine Umschulung und bald ist Praktikums-Phase. Meine Schule behauptet, ich würde sehr häufig unentschuldigt fehlen. Dies stimmt aber so nicht, denn ich war letzten Monat 2 Wochen entschuldigt mit Attest zuhause. Dies wird aber anscheinend nicht als entschuldigtes Fehlen angesehen und wurde ans Amt gesendet. Beim Jobcenter wollen sie mir jetzt bis zum 30.9 Zeit geben, um meine Anwesenheit in Ordnung zu bringen.
    Ist das so rechtens?
    Vielen Dank.

  7. Hallo Sev,

    danke für Ihre Nachfrage.

    Ja, der Praktikumsbetrieb darf im Rahmen der Verhältnismäßigkeit entscheiden, wo Sie Ihr Praktikum ableisten. Sie haben kein Anspruch darauf, dass Sie nur in einer bestimmten Filiale eingesetzt werden. Etwas anderes würde gelten, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung gäbe.

    Wenn die öffentlichen Verkehrsbetriebe streiken, dann entfällt Ihre Arbeitspflicht nicht. Wir meinen, dass ein Arbeitsweg von sechs Stunden zu Fuß zum Arbeitsort nicht zumutbar wäre. Normalerweise wird ein eingeschränkter Notbetrieb selbst bei Streik aufrecht gehalten.

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für Ihre Umschulung und alles Gute!

  8. Hallo zusammen,
    ich habe zwei Fragen an Sie . Ich bin Umschülerin und mache gerade in einem Betrieb mein Pflichtpraktikum. Ich soll ab nächste Woche in deine andere Filiale wechseln für ein Monat. Ich möchte das nicht weil das weiter weg ist. Das habe ich auch den Betrieb mitgeteilt. Aber das interessiert sie nicht. Dürfen die das einfach so?
    Meine zweite Frage
    Wenn Bus und Bahn streikt soll ich trotzdem Arbeiten kommen . Letztens bin ich zwei std (kein Taxi gefunden) zu Arbeit gelaufen. Das war den total egal. Wo ich jetzt in eine andere Filiale wechseln soll und wenn nächste Woche wieder Bus und Bahnstreiken sollten bin ich dann 6 stunden unterwegs. Ist das zumutbar?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüssen
    Sev

  9. Hallo Kerstin,

    Sie sind richtig vorgegangen, indem Sie Bildungsträger und Praktikumsstelle auf Ihr Gesundheitsproblem hingewiesen haben. Zumindest wenn ein Arzt bestätigt, dass Sie nicht mehrere Stunden bei niedrigen Temperaturen im Freien arbeiten sollten, wären die Stellen verpflichtet, Sie einem anderen Arbeitseinsatz zuzuweisen.

    Es ist uns nicht klar, ob Sie nun Ihre Praktikumsstelle oder die Umschulung kündigen möchten. Sprechen Sie unbedingt mit dem Kostenträger bevor Sie die Umschulung vorzeitig beendigen. Erklären Sie dem Arbeitsamt, warum Sie die Umschulung unter diesen Umständen nicht fortsetzen können. Sie befinden sich ja nun schon am Ende der Umschulung und vielleicht ergeben sich so auch Alternativen zu einer Kündigung, damit Sie Ihre Qualifizierung abschließen.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute!

  10. Hallo liebes Team,

    ich befinde mich seit 2021 in einer Umschulung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und bin gerade noch im Pflichtpraktikum (6 Monate). Ich war vorher als LKW Fahrerin tätig und habe mich aufgrund gesundheitlicher Probleme (Bandscheibenvorfälle, Burnout) für die Umschulung entschieden.
    Seit meiner Kindheit leide ich an immer wiederkehrende Harnwegsentzündungen seit Kindesalter.

    Ich muss im Rahmen des Praktikums immer wieder bei Minusgraden 7 Stunden auf einem Parkplatz stehen zum einweisen. Ich habe meine Chefin gebeten, wegen meines Leidens mich nicht für diese Arbeit einzuteilen. Sie schwärzte mich daraufhin bei dem Ausbildungsträger an und behauptete, ich würde mit Ansage krank machen. Die Mitarbeiterin des Bildungsträgers ist keine Unterstützung. Sie meinte nur, ich solle keine schlechte Praktikumsbewertung riskieren.

    Ich möchte nun meine Umschulung fristlos kündigen. Nach Paragraph 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes bin ich in der Pflicht meinen Arbeitgeber darüber zu informieren, wenn ich Arbeiten nicht verrichten kann oder sie meiner Gesundheit schaden. Der Arbeitgeber wäre demnach in der Fürsorgepflicht. So die Theorie. In der Praxis sieht es so aus. dass ich Dienste verrichte, die mich krank machen und muss mir Kommentare anhören, ich sei in dem Beruf falsch. Ich fühle mich erpresst, anders kann ich es nicht ausdrücken.

    Ich hatte mich für die Umschulung im Bereich Sicherheit und Objektschutz beworben, weil ich im Innendienst arbeiten möchte oder beim Geldtransport.

    Wie beurteilen Sie die Situation?

    Liebe Grüße
    Kerstin

  11. Hallo Wasilij,

    das Thema der Anwesenheitspflicht beim Umschulungsträger ist ein Ärgernis für viele Umschüler, da viele von sehr ähnlichen Erfahrungen wie Sie berichten. Wir sehen es wie Sie und verstehen Ihre Empörung, wie mit Ihrer Zeit umgegangen wird. Leider können wir Ihnen auch keine Lösung geben. Umschüler haben uns berichtet, dass es die Sachbearbeiter der Kostenträger (AAmt, JC) kaum interessiert, was sie vor Ort machen. Die Ausbildungsträger hingegen haben ein Interesse daran, dass die Maßnahmen einen bestimmten zeitlichen Umfang haben, so dass Kosten gerechtfertigt werden können…

    Vielleicht ist ein gemeinsames Vorgehen mit Ihren Umschulungskollegen ein Weg, wie Sie im Gespräch doch etwas in Ihrem Interesse bewegen können….

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Umschulung!

  12. Sehr geehrtes Team vom Ratgeber-Umschulungen.de,

    ich habe eine Frage zu der Anwesendheitspflich am Standort.
    Wir haben einen Vertragt mit dem Träger von 8 bis 16 Uhr am Standort zu sein. Alle Lerninhalte Laufen im „Virtuellen Klassenzimmer“ und sind in einem (für mich) entspannten tempo. Das Problem ist das der Träger die Zeit von 8 bis 16 Uhr gar nicht füllen kann. Auch mit dem Aufarbeiten des Stoffs verbringen ich nicht die gesamte Zeit. So dass am Ende oft noch 2 bis 3 Stunden nur Rumsitzen angesagt ist. Für MICH steht es im Wiederspruch zur „Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung“ (§58 BBiG) und grenzt schon fast an Nötigung.
    Mein Problem ist vor allem das Zuhause dann abends Stress herrscht um Kinder zu versorgen und den Haushalt zu organisieren während Tagsüber Zeit verschenkt wurde.

    Argument Vertrag: Der Vertrag wurde geschlossen bevor klar war wie die Stundenpläne aussehen. Sonst hätte ich den so nie unterschrieben.

    Argument „Auf Arbeit später, ist es auch so“: Nein ist es nicht. Wenn der sogenannte Arbeitgeber in Annahmeverzug der Arbeitsleistung kommt also keine Arbeit dir geben kann sind es keine Minusstunden oder ähnliches. Er ist erstmal verpflichtet die Vertragliche Zeit dir „Abzunehmen“.
    Wie sehen Sie es?

  13. Hallo Bea,

    die Frage, ob Sie verpflichtet sind, vor Ort anwesend zu sein, hat letztlich nichts mit der fragwürdigen Unterrichtsgestaltung zu tun. Es ist irritierend, dass der Dozent Sie mit Aufgaben „ruhig stellt“ und so zur selben Zeit einer anderen Tätigkeit nachgehen kann. Die Frage der Anwesenheitspflicht würde aber auch nicht anderes zu beantworten zu sein, wenn Sie die Chance auf exzellenten Unterricht hätten.

    Es ist gängige Praxis, dass der Bildungsträger festlegen darf, wie der Unterricht abgehalten wird. Standard ist dabei die Anwesenheitspflicht für Umschüler. Dass man sich auch gegen eine Anwesenheitspflicht und zumindest tageweisen Fernunterricht entscheiden könnte, hat man gut in der Hochzeit von Corona gesehen.

    Letztlich können Sie nur versuchen eine Homeoffice-Vereinbarung auszuhandeln. Ansonsten sind entschuldigte Fehlzeiten nur aufgrund eines ärztlich Attests möglich.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Umschulung!

  14. Hallo,

    besteht für mich überhaupt eine Anwesenheitspflicht beim Bildungsträger, wenn der Dozent anderweitig an der Uni unterrichtet?
    Denn der Aufwand ist für mich sehr hoch um zum Bildungsträger zukommen. Und genauso gut könnte ich die aufgegebenen Aufgaben Zuhause in Ruhe erledigen. Wie entschuldige ich mich, wenn ich Zuhause bleibe, ohne dass ich Fehlzeiten habe?

    Freundliche Grüsse

  15. Hallo Beate,

    man weiß als Außenstehender ja nie, was die tatsächlichen Gründe sind, warum Sie noch keinen Praktikumsvertrag bekommen haben. Lassen wir uns also davon ausgehen, dass der relevante Mitarbeiter vielleicht erkrankt war. Wir raten Ihnen für den Fall, dass der letzte Kontakt zum Beispiel 1 Woche oder länger her ist, dass Sie nun eine weitere E-Mail schicken und sich einfach nur nach dem aktuellen Stand erkundigen. Benutzen Sie am besten noch Floskeln à là Sie gehen davon aus, dass der Herr sehr beschäftigt ist, fragen Sie, ob er von Ihnen noch eine Angabe benötigt oder irgendwas in diese Richtung…

    Wenn Sie innerhalb von 3 Tagen keine Antwort haben, dann würden wir nochmal eine knappe E-Mail schreiben und einen Vorgesetzten in CC setzen. So sieht der Mitarbeiter, dass ein Chef mitliest und allein das baut normalerweise Druck auf. Wir würden dies aber nicht von Anfang an machen, ohne zuvor nochmal freundlich den Status quo abgefragt zu haben. Man weiß nie, worauf das Chaos mancher Mitarbeiter beruht und die Information an der Vorgesetzten hat ja doch das Element eines „Vorführens“.

    Wir hoffen, Sie kommen auf diesem Wege Ihrem Ziel näher und wünschen Ihnen viel Erfolg für das Praktikum und Ihre Umschulung!

  16. Hallo,
    ich bin seit 2 Jahren in einer Umschulung und jetzt steht mein Praktikum an. Ich habe einen Platz gefunden, sogar mit Übernahme Garantie. Jetzt habe ich immernoch keinen Praktikumsvertrag, weil der Herr im Büro nicht aus dem Quark kommt. In 2 Wochen geht es los und er reagiert nicht. Was kann ich tun? Vielen Dank und viele Grüße

  17. Hallo Karina,

    danke für Ihre Nachricht.

    Ausbildungsstätten müssen zertifiziert sein, damit sie Weiterbildungen bzw. Umschulungen über die Rentenversicherung oder über die Bildungsgutscheine der Agentur für Arbeit abrechnen dürfen. Leider sind für die Zertifizierung nur einige wenige formale Kriterien relevant. Wir meinen, dass die Kriterien für Umschüler eigentlich irrelevant sind und letztlich keine Aussage darüber treffen können, welche Qualität die Umschulung haben wird.

    Unsere Empfehlung ist deswegen, sich vor der Umschulung umzuhören und auch zB über LinkedIn Absolventen anzuschreiben. Die Einschätzungen sind zwar immer subjektiv, aber in jedem Fall weniger schöngefärbt als das was die Anbieter über sich selbst an Informationen verbreiten.

    Schreiben Sie uns gerne einen Kommentar mit Name und Ort des Anbieters. Es wird natürlich nicht unter Ihrem Namen veröffentlicht, aber so können wir sicher stellen, dass wir auf Nachfrage anderen Interessenten Informationen weitergeben können und insbesondere Werbung dieses Anbieter verhindern.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Umschulung!

  18. Ich bin Umschüler, Kostenträger Rentenkasse und bin zur Zeit in Online oder teils in Präsenz Unterricht. Wir haben fast nur freie Lernzeit und wenn wir Glück haben Mal 90 Min Unterricht. Man hat das Gefühl die Hälfte der Dozenten ist kaum vorbereitet und ich habe mittlerweile das Gefühl die Prüfung nicht zu schaffen. Uns fehlt noch so viel Stoff und in 4 Monaten fängt die Praktikumszeit an und danach die Prüfungen. Die Rentenversicherung hatte mich schon gewarnt dort die Umschulung dort zu machen. Aber Bedenken die ich der Schule geäußert hatte, wurden mit dem Hinweis auf den Erfolg der bestandenen Prüfungen allgemein hingewiesen. Gibt es denn keine Zertifizierung solcher unseriösen Stätten?

  19. Hallo Melanie,

    danke für Ihre Nachricht. Ihre Schilderungen klingen tatsächlich nicht gut. Lassen Sie uns zu den einzelnen Problemkreisen etwas sagen, auch wenn es etwas länger wird. Bitte leiten Sie die Antwort auch an Ihre Kollegen weiter, denn Sie werden wohl nur zusammen etwas erreichen können:

    Urlaubsanspruch für Umschüler: Wieviele Tage Sie frei nehmen können, hängt tatsächlich mit dem Kostenträger zusammen. Die Anzahl der Tage beruht also auf der Regelung für ALG1-Empfänger / Hartz4-Bezieher. Sobald Sie in einer Maßnahme sind, können Sie die Ihnen zustehenden Tage jedoch nicht mehr beliebig nehmen (um den Erfolg der Maßnahme nicht durch Abwesenheit zu konterkarieren). Mit Ausnahme von Sonderurlaub können Sie also nicht mehr frei und individuell über das „Wann“ entscheiden…. Sonderurlaub sind hingegen immer nur einzelne Tage, die außerhalb der Reihe freigenommen werden dürfen, zB für Väter zur Geburt des eigenen Kindes usw.
    Es ist tatsächlich Usus, dass die Unterrichtsfreien Zeiten vom Bildungsträger festgelegt werden. Insbesondere wenn Teilnehmer betreuungspflichtige Kinder haben, sollte man annehmen dürfen, dass auf Schulferien Rücksicht genommen wird. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie bei dem Bildungsträger durch Gespräche nicht mehr weiter kommen, dann könnten Sie eine Einflussnahme über die Arbeitsagenur / das Jobcenter versuchen, wobei wir aber hier Schwierigkeiten sehen:
    Besprechen Sie sich mit Ihren Kursteilnehmern, die ein betreuungspflichtiges Kind haben, dass Sie beim Kostenträger Anträge auf außerplanmäßige Kinderbetreuung stellen, da die Zeiten der Schulferien nicht ausreichend berücksichtigt wurden und kleine Kinder nun alleine Zuhause sind. Allerdings merken Sie nun, wo das ganze eine Haken hat: Durch Ihren Online-Unterricht sind Sie je faktisch daheim, nur eben „beschäftigt“.

    Nachhilfeunterricht: Es sollte im Interesse des Bildungsanbieters liegen, dass alle Teilnehmer der Umschulung das Ausbildungsziel sicher erreichen. Dabei gibt es keine Vorgaben, was der Bildungsträger über das mit der Arbeitsagentur vereinbarte hinaus anbieten sollte. Insbesondere wenn Stoff wegen Krankheit etc. aufgeholt werden müsste und es keine Hilfestellungen gibt, würden wir uns an Ihrer Stelle wieder an den Kostenträger wenden. Stichwort sollte sein, dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet ist. Also nach dem Motto, man wird in einer schwierigen Situation allein gelassen und der Abschluss der Umschulung ist dadurch gefährdet.

    Weitergabe von Noten an die Prüfungsstelle: Es kommt hier tatsächlich auf die Vorgaben der IHK an und dafür könnten Sie auch direkt bei dem regionalen Büro der IHK nachfragen. Die IHK muss klare Vorgaben haben, welche Voraussetzungen die Prüflinge erfüllen müssen um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. So erfahren Sie, ob die Noten aus Tests dazugehören. Nach unserem Kenntnisstand sind die Noten nicht relevant, solange die Tests bestanden wurden. Bitte teilen Sie Ihr Wissen mit uns, wenn die IHK Ihnen etwas anderes mitteilt.

    Korrigierte Klausuren: Datenschutz ist hier sicherlich ein vorgeschobenes Argument, mit dem allgemein alles mögliche gerechtfertigt wird. Es ist Standard, dass korrigierte Prüfungsleistungen erst kopiert werden müssten, bevor sie an den Prüfling zurückgegeben werden können. Nur so kann man absichern, dass die Klausur inhaltlich nicht geändert / ergänzt etc. wird. Wir haben von unglaublichen Fällen gehört, wo der Korrektor ganze Seiten nicht korrigiert hat und später seitens des Umschulungsanbieters behauptet wurde, der Umschulungsteilnehmer hätte korrigierte Seite verschwinden lassen und neue Seiten anstelle beigefügt…

    Eine Prüfung ist eine verschenkte Chance, wenn die Prüflinge nicht aus dem Ergebnis lernen können. Deswegen wird es normalerweise so gehandhabt, dass Sie (auf eigene Kosten) Ihre korrigierte Prüfung kopieren dürfen. Bei staatlichen Prüfungen (was bei Ihnen bei einer Zwischenprobe ja nicht der Fall ist), gelten strengere Regelungen, wonach die korrigierte Prüfung nur „abgeschrieben“ werden darf…

    Gesetzliche Regelung einer Umschulung: Viele Teilnehmer einer Umschulung teilen mit Ihnen die Verunsicherung, wer eigentlich wie die Maßnahme regelt: Was gilt? Was ist Willkür des Umschulungsanbieters? Welche Rechte haben die Teilnehmer der Umschulung? Wer hilft bei Problemen? Was muss das Arbeitsamt für Umschüler machen?

    Wir meinen, dass viele Schwierigkeiten und die unnötige Verschwendung von Energie&Nerven verhindert werden könnten, wenn es verbindliche Regelungen seitens der Agentur für Arbeit geben würde. Leider ist das nicht der Fall:
    – Die gesetzliche Regelung von Umschulungen trifft nur Aussagen zu den Voraussetzungen der Finanzierung: §§ 81, 82 SGB III
    – Darüberhinaus bestehen Weisungen seitens des Arbeitsamts an die Kundenberater und Vereinbarungen mit den Umschulungsanbietern. In den Vereinbarungen ist letztlich geregelt, was die Umschulungsanbieter leisten müssen, aber Sie werden den Inhalt wohl kaum herausfinden können. Und dann gibt es noch die Wiedereingliederungsvereinbarungen, die meist unbestimmt gehalten sind. Alles Inhaltliche regelt das Bundesinstitut für Berufliche Ausbildung oder teilweise auch die IHK. Für Umschulungen gelten somit auch die Ausbildungsordnungen der dreijährigen Berufesausbildungen (wenn auch mit Modifikationen wegen der kürzeren Ausbildungszeit).
    – Für inakzeptabel halten wir, dass die Agentur für Arbeit / das Jobcenter in der Regel gegenüber den privaten Umschulungsanbietern nicht weisungsbefugt sind. Es gibt lediglich Rahmenvereinbarungen, aber das Arbeitsamt schreibt nicht vor, wie die Umschulung umzusetzen sind.Aus dem Grund können Sie nur versuchen, dass der Kostenträger Einfluss auf den Umschulungsanbieter nimmt. Hier hilft meist nur steter Tropfen auf den heißen Stein: Vorkommnisse, Unzulänglichkeiten, Probleme müssen von Umschülern (je mehr desto besser) immer wieder an den Kostenträger gemeldet werden. Umschulungsanbieter sind „einsichtig“, wenn es ans Geld geht und zum Beispiel die Agentur für Arbeit regional mit einem anderen Anbieter zusammenarbeitet und nun weniger Umschüler bei dem Bildungsträger ankommen.

    Anwesenheitspflicht für einen einzelnen Teilnehmer nach Kritik: Bitte schicken Sie dem Teilnehmer einen Link zu dieser Seite, damit er / sie das liest. Wir meinen, dass bei einer Anwesenheitspflicht nach Kritik ein eklatantes Fehlverhalten seitens des Umschulungsanbieters vorliegt. Diese Anordnung grenzt an Nötigung und wir würden in jedem Fall raten, dass die betroffene Person sich dagegen wehrt. Wir meinen auch, dass dieses Verhalten zeigt, dass bei dem Anbieter tatsächlich etwas schief läuft und nicht mit Steuergeldern gefördert werden sollte.

    Ohne sachlichen Grund kann der Umschulungsanbieter nicht den Aufenthaltsort des Umschulungsteilnehmers bestimmen. Dieses „Bestrafen nach Aufmucken“ in Form eines Anwesenheitspflicht bewegt sich im strafrechtlichen Bereich. Das muss unbedingt dem J´Kostenträger gemeldet werden, damit es Aktenkundig ist. Wir empfehlen zusätzlich dringend eine Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht. Kostengünstig bei Bedürftigkeit kann das zum Beispiel über einen sozialen Träger / Verein gehen, der Rechtsberatung anbietet, was über Google herausgefunden werden kann.

    Schreiben Sie uns bitte unter diesen Kommentar, wer der Umschulungsanbieter ist. Wir werden die Angabe nicht veröffentlichen. Aber wir werden immer wieder nach Empfehlungen gefragt und möchten sicher sein, dass wir keinen Bildungsträger empfehlen, bei dem solche Dinge vonstattengehen.

    Wir hoffe, wir konnten Ihnen etwas Klarheit geben und wünschen Ihnen alles Gute!

  20. Guten Morgen,

    Bei uns läuft einiges schief:

    -Unser Bildungsträger hat den Urlaub festgelegt ohne Rücksicht auf die Ferienzeiten.
    Ich habe die Organisation darauf angesprochen, laut der Abteilungsleiterin unseres Bildungsträgers/Standort, hätten wir Umschüler kein Anspruch auf Urlaub.

    – Anfragen auf Stützunterricht werden angehört, aber nicht angeboten/ nicht. umgesetzt.

    – Laut Klassenlehrer, möchte die IHK eine Noten Übersicht, bevor wir zur Prüfung zugelassen werden, wäre neu!? (Konnte dazu bei der IHK nichts finden!) Meine Frage dazu, ob wir Umschüler ebenfalls einen Notenübersicht bekommen, wird ignoriert.

    – Unsere benoteten Lernerfolgskontrollen dürfen wir nur einsehen, d. h. Wir bekommen diese nicht ausgehändigt, dürfen diese nicht mitnehmen.
    Wäre aus Datenschutzgründen nicht möglich!?

    Leider fühlen wir uns dabei alleine gelassen, weil wir nicht wissen unter welches Gesetz, unsere Umschulung fällt!?

    Zumal einer von uns dazu „verdonnert“ wurde, täglich am Standort zu sein, weil er sich beschwert hat. Die Umschulung findet online statt, nur zu Lernerfolgskontrollen sind wir am Standort.

    Hoffentlich haben Sie hilfreiche Tipps/Infos.

    MfG

  21. Hallo Parvin,

    danke für Ihre Nachricht. Relevant wäre die Angabe gewesen, wann denn Ihre Abschlussprüfungen sind. Wenn Sie zB innerhalb der nächsten vier Wochen Ihre Prüfungsleistungen ablegen müssen, dann ist gut nachvollziehbar, dass Sie sich nicht auf Jobinterviews konzentrieren können. Wurden Ihnen konkrete Jobinterviews vorgeschlagen oder haben Sie eine Aufforderung erhalten, dass Sie mit dem Bewerbungsprozess beginnen sollten?

    Ob das Arbeitsamt von Ihnen verlangen kann, dass Sie Bewerbungen schreiben? Ja, da Sie sich eine Berufsausbildung haben finanzieren lassen. Aber es wird wohl erstmal keine Konsequenzen haben, wenn Sie dem nicht nachkommen. Wenn Sie keine Leistungen zum Unterhalt etc. vom Arbeitsamt beziehen, dann müssen Sie zumindest keine Streichung von Leistungen befürchten. Es gibt somit kein (finanzielles) Druckmittel.

    Der Gedankengang des Arbeitsamt ist ja an sich nachvollziehbar. Nach Ihrem Abschluss soll Ihnen eine unabhängige, eigenständige Finanzierung Ihres Lebensunterhalts möglich sein. Der sicherste Schritt aus der Perspektive des Arbeitsamts ist hierfür eine (Fest-)Anstellung.

    Konzentrieren Sie sich auf die Abschlussprüfungen und lassen Sie sich für Ihre Schritte in eine Selbstständigkeit beraten. Solange Sie nach dem Abschluss keine Sozialleistungen beantragen, müssen Sie in der Regel auch keine Konsequenzen fürchten.

    Alles Gute und viel Erfolg für Ihre Abschlussprüfungen!!

  22. Guten tag,
    Ich nehme seit 2 Jahren in einem Umschulung teil, Kriege kein Weiteres Geld von Arbeitsamt oder Jobcenter, Nur die Umschulung wird Von Arbeitsamt gefördert!
    Die fördern allerdings dass ich gerade( Kurz vor Abschlussprüfungen) An Job Interviews teilnehme,
    Darf ich das verweigern? Ich gehe meine pflichten als Umschüler sehr gut nach, allerdings nach der Abschluss will nicht direkt mit Job anfangen ,Sondern meine Chance auf Selbständige ausprobieren. Hat Arbeitsamt da noch Ansprüche? Bin ich den was verpflichtet??

    Vielen Lieben Dank für ihre Weiterhilfe,

  23. Hallo,

    danke für Ihre interessante Frage.
    Da Sie von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen berichten, differenzieren wir zwischen einer Verpflichtung im Sinne einer strafrechtlichen Garantenstellung und einem nach Sozialnormen erwarteten Beistand.

    Wir stimmen Ihnen zu, dass die Bezeichnung Lehrer nur in einem schulischen Kontext Sinn hat, wie zum Beispiel in der Berufsschule oder Fachschule. Da Sie in der Erwachsenenbildung tätig sind, sind Schutzgedanken in Hinblick auf Schüler im Kinder- und Jugendalter aber auch davon unabhängig wohl kaum übertragbar. Etwas anderes könnte man erwägen, wenn der bedrohte Umschüler zum Beispiel geistig oder körperlich eingeschränkt ist. Eine Garantenstellung nach § 13 StGB besteht wohl nicht.

    Allerdings sind Mitmenschen auch unabhängig von einer Garantenstellung nach § 323c StGB zur Abwehr von Gefahren verpflichtet. Hierbei kommt es gar nicht mehr darauf an, wer welche soziale Rolle in der Umschulungsstätte inne hat.

    Wir sind keine Experten im Strafrecht, raten Ihnen aber dazu, solche Vorkommnisse aktenkundig zu machen und auch Vorgesetzte zu informieren. Alles Gute!

  24. Hallo,

    hat ein Ausbilder eine Sorgfalts- bzw. Obhutspflicht gegenüber Umschülern, also im Sinne eines Lehrers gegenüber Schülern? Die Lehrkräfte in Umschulungen lassen sich aus eigener Erfahrung ungern ‚Lehrer‘ nennen, da die Umschulungsstätte ja auch keine Schule ist! Konkret: Muss der Ausbilder eingreifen, wenn ein Umschüler einen anderen bedroht? Noch konkreter: Was sind die rechtlichen Konsequenzen bei zunächst derben Beleidigungen, gipfelnd in Bedrohung unter Androhung von Waffengewalt?

    MfG

    di3kn

  25. Hallo Y,

    danke für deine Anfrage.

    Man kann das nicht allgemein beantworten, denn letztlich variieren die Umschulungsanbieter in der organisatorischen Ausgestaltung der Umschulungen und selbst bei den angebotenen Umschulungen eines Anbieters finden sich unterschiedliche Regelungen je nach Umschulungsberuf. Die Agentur für Arbeit prüft Umschulungsanbieter vor ihrer Zulassung und besteht zum Beispiel nicht auf zusätzliche verpflichtende „Zwischenprüfungen“, regt aber regelmäßige Leistungskontrollen an.

    Verbindlich sind nur die allgemeinen Prüfungsordnungen für den jeweiligen Umschulungsberuf. Letztlich kann nur ein Blick in Ihre Prüfungsordnung Ihnen Gewissheit geben.
    Mit den besten Wünschen

  26. Hallo,

    eine Frage: Sind LEK‘s (lernerfolgskontrollen) Pflicht?
    Also die Teilnahme daran?

    Mfg
    Y

  27. Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    In der Regel muss der Umschüler kein Praktikum in einem anderen Betreib machen, sondern verbringt die Zeit der Umschuldung ausschließlich im Umschulungsbetrieb.
    Etwas anderes kann gelten, wenn ein verpflichtender Teil der Umschulung im Umschulungsbetrieb nicht ausgebildet werden kann. Das ist allerdings nicht gewöhnlich.
    Bitte sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten für mehr Klarheit oder reden Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenters oder der Arbeitsagentur.

    Viel Erfolg wünscht Ihnen das Team vom Ratgeber-umschulung.de

  28. Ich bin ein umschüler und der Chef sag
    Du bist Pflicht um ein Praktikum in andre Betrieb zu machen

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