1. Die Wahl des Betriebsrates
Alle Arbeitnehmer sind zur Wahl berechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vollendung des 18. Lebensjahres bedeutet in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer, der an der Wahl teilnehmen möchte, am letzten Tag der Wahl sein 18. Lebensjahr vollendet haben muss, also spätestens an diesem Tag seinen Geburtstag begehen muss. Alle Arbeitnehmer, die mehr als drei Monate im respektiven Betrieb tätig sind, sind wahlberechtigt.
Als Stichtag gilt dabei der erste Tag, an dem die Betriebsratswahl stattfindet. Dies bedeutet, dass sowohl Umschüler als auch Auszubildende sich an der Wahl des Betriebsrates beteiligen dürfen. Sie können von Ihrem aktiven oder passiven Wahlrecht jederzeit Gebrauch machen, wenn Sie in die Wählerliste eingetragen sind.
2. Betriebsratswahl bei Kündigung
Sollten Sie als Auszubildender oder als Umschüler eine Kündigung eingereicht haben, müssen Sie zwei dazu relevante Regelungen beachten. Erfolgte Ihre Kündigung auf ordentlichem Wege, das heißt, mit der regulären Kündigungsfrist, so sind Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wahlberechtigt. Nach Ende dieser Frist besteht das Wahlrecht dann noch weiter fort, wenn der Arbeitnehmer aufgrund § 102 Abs. 5 BetrVG oder des vom BAG entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch weiter von dem Betrieb beschäftigt wird.
Erfolgte die Kündigung jedoch außerordentlich, das heißt, es bestand keine Kündigungsfrist bei der Kündigung, so verlieren Sie sofort mit Abschluss des Kündigungsprozesses Ihre Wahlberechtigung, außer, wie oben bereits erwähnt, sie gehören dem Betrieb weiter aufgrund eines Weiterbeschäftigungsanspruches an.
3. Als Betriebsrat tätig werden
Interessant ist nun die Frage, ob Sie sich als Auszubildender oder als Umschüler für den Betriebsrat aufstellen lassen können. Dazu gibt es einschlägige Regelungen. Gemäß §8 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz gilt die Regelung, dass sämtliche Wahlberechtigten sich zur Wahl stellen lassen können, die seit sechs Monaten dem Betrieb angehören oder in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.
Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie als Auszubildender oder als Umschüler bereits seit sechs Monaten dem respektiven Betrieb angehören, es Ihnen möglich ist, sich für die Wahl aufstellen zu lassen und auch gewählt zu werden.
4. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Betriebsrat
Für die Auszubildenden und die Umschüler gibt es in vielen Betrieben die sogenannte Jugend- und Auszubildendenvertretung. Diese Vertretungen werden für gewöhnlich mit mindestens fünf Vertretern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu diesem Zeitpunkt ihre Berufsausbildung noch nicht beendet haben, besetzt. Dazu gehören Auszubildende, Anlernlinge, Praktikanten, Umschüler sowie Volontäre. Diese müssen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Idealerweise sollte die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus Vertretern verschiedener Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe des respektiven Betriebs zusammengesetzt sein.
Die Wahlen für diese Vertretung finden im Regelfall alle zwei Jahre statt. Allerdings ist diese Vertretung nicht mit eigenen Vertretungsrechten ausgestattet. Die Belange ihrer Mitglieder werden von dem Betriebsrat mitvertreten. In einem Betrieb ohne Betriebsrat kann es daher auch keine Jugend- und Auszubildendenvertretung geben.
Die Aufgabe der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist es daher hauptsächlich, die Belange ihrer Gruppe bei dem Betriebsrat vorzutragen und dafür zu sorgen, dass sich der Betriebsrat angemessen mit den Sachverhalten, die zur Diskussion stehen, beschäftigt und sich auch dafür einsetzt. Auch Anregungen von Auszubildenden oder Umschülern zu Ihrem Arbeitsverhältnis werden von der Vertretung an den Betriebsrat weitergegeben.
5. Zusammenfassung: Ihre Möglichkeiten bei der Wahl des Betriebsrates
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass Sie als Auszubildender oder als Auszubildende bzw. als Umschüler oder Umschülerin, sofern sie unter 25 Jahre alt sind, die Möglichkeit haben, sowohl an der Jugend- und Ausbildungsvertretung als auch am regulären Betriebsrat teilzuhaben. Sie dürfen sowohl in die Vertretung als auch in den Betriebsrat gewählt werden und bei der Wahl beider Stellen mitwählen. Die Jugend- und Ausbildungsvertretung birgt dabei für Sie den Vorteil, dass Sie eine weitere Vertretung haben, die für Ihre Interessen eintritt.
In jedem Fall gilt aber für Sie das Recht, dass Sie auch als Auszubildender oder als Umschüler, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, nach drei Monaten das Recht haben, an der Wahl des Betriebsrates teilzunehmen. Sollte Ihnen dieses Recht verwehrt werden, haben Sie auch die Möglichkeit, dies auf legalem Weg anzufechten.
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