Antrag auf Umschulung abgelehnt – brauche ich einen Anwalt?

Sie haben eine Antrag auf Umschulung gestellt, da Sie aus bestimmten Gründen an einer beruflichen Umorientierung interessiert sind, doch der Antrag wurde abgelehnt? Wir stellen Ihnen im folgenden Text die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammen und bieten Ihnen eine Orientierung, was Ihre rechtlichen Möglichkeiten angeht.
Zunächst werden einige Grundsätze zum Thema Umschulung dargestellt.

 

Umschulungsanträge – Grundsätze

 

Was ist eine Umschulung?

Unter einer Umschulung versteht man eine berufsbildende Maßnahme, die einen Arbeitnehmer befähigen soll, in einem anderen Beruf zu arbeiten – ganz gleich, welchen Beruf die betreffende Person ursprünglich gelernt hat.
Geregelt werden die rechtlichen Ansprüche und die Ausgestaltung der einzelnen Umschulungsangebote durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Zur Fortbildung oder Anpassungsfortbildung besteht der Hauptunterschied in der Tatsache, dass im Rahmen einer Umschulung nicht auf bestehende Fähigkeiten aufgebaut, sondern komplett neue Kenntnisse vermittelt werden sollen.
Umschulungen dauern in der Regel neun Monate bis zwei Jahre und können in ihrer Ausgestaltung unterschiedlich sein.

 

Wer hat Anspruch auf eine Umschulung?

Umschulungen werden für Menschen angeboten, die aus einem bestimmten Grund nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeiten können.
Gründe hierfür sind vielfältig, häufige Gründe sind etwa eine Berufsunfähigkeit oder längere berufliche Abwesenheit auf Grund von Krankheiten.
Berufsunfähigkeit liegen immer dann vor, wenn chronische Krankheiten oder Behinderungen es unmöglich machen, die erlernte Tätigkeit weiter auszuüben.
Auch geringe Einstellungsmöglichkeiten im Berufsfeld sind ein Grund für eine Umschulung – hier ist wichtig, dass auch Fortbildungen nicht zu einer Chancenerhöhung führen.

 

Wie wird der Antrag gestellt?

Grundsätzlich steht jedem offen, auf eigene Faust eine Umschulung zu beginnen. Häufig ist dies jedoch mit starken finanziellen Belastungen verbunden, die allein nicht bewältigt werden können. Hier hilft die Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag auf eine Umschulungsmaßnahme kann bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, der Antragsteller muss dann darlegen, warum er für seine Umschulung unterstützt werden muss.
Anspruch auf eine Umschulung hat nach dem SGB III (Drittes Buch des Sozialgesetzbuch) hat jedoch nur, wer eine solche Maßnahme benötigt, um eine bestehende oder drohende Arbeitslosigkeit zu beenden bzw. zu verhindern.
Nach dem SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) und dem SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) ist es aber auch möglich, aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung zu beantragen und hierbei unterstützt zu werden.

  • Weitere Informationen zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier

 

Wer kann den Antrag ablehnen?

Die Anträge auf Umschulung können bei der zuständigen Stelle angenommen, aber auch abgelehnt werden. Diese Stelle ist bei Fragen der Unterstützung für Umschulungen die Bundesagentur für Arbeit – hier werden die Anträge bearbeitet und angenommen bzw. abgelehnt.
Insbesondere dann, wenn die Bundesagentur annimmt, dass es sich bei der Umschulung nicht um eine notwendige, sondern lediglich eine Entscheidung aus persönlichen Interessensgründen handelt, werden die Anträge regelmäßig abgelehnt. Kurz gesagt: Es wird angenommen, dass es keine zwingenden Gründe für die Umschulung gibt.

Im folgenden Teil wird dargelegt werden, wie bei einer Ablehnung weiter vorgegangen wird.

 

Antrag auf Umschulung abgelehnt. Wie geht es weiter?

Bevor Sie sich nach einem negativen Bescheid um einen Rechtsbeistand oder Anwalt kümmern, sollten Sie sich anhand der folgenden Punkte orientieren und zunächst auf anderem Weg versuchen, Ihren Antrag doch noch zu einem positiven Bescheid zu bringen.

 

Erste Schritte

 

Neuformulierung des Antrags

Zugegebenermaßen sind die Formulare und Antragsmodalitäten kompliziert. Nehmen Sie sich jedoch die Zeit, Ihren Antrag neu zu formulieren. Insbesondere die Begründung, warum Sie in Ihrem aktuellen Beruf nicht weiter arbeiten können, in einem anderen Feld aber aus der drohenden Arbeitslosigkeit herauskommen könnten, ist wichtig.
Begründen Sie ausführlich, wie Sie sich in Ihrem neuen Berufsfeld orientieren und in eine Erwerbstätigkeit zurückfinden werden. Haben Sie bereits erste Erfahrungen gesammelt, etwa in einem Praktikum? Perfekt! Gehen Sie besonders auf solche Punkte ein, denn damit zeigen Sie Ihrem Sachbearbeiter, dass Sie es ernst meinen.

 

Anderen Träger für die Umschulung auswählen

Wie bereits beschrieben ist zwar grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig, in bestimmten Fällen kann es jedoch auch Abweichungen geben: Die Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft ist in bestimmten Fällen für eine Umschulung zuständig – stellen Sie Ihren Antrag direkt an diese Organisationen.
Nur, weil Ihr Antrag bei einem Träger abgelehnt wurde heißt das nicht, dass er nich bei einem anderen angenommen werden kann.

 

Berufsauswahl überdenken

Bei Umschulungsanträgen an die Bundesagentur für Arbeit muss immer auch ein gewünschter Beruf angegeben werden.
Sie müssen sich bei der Wahl dieses Berufes natürlich an Ihre persönlichen Interessen halten. Doch Sie sollten auch nicht außer Acht lassen, dass die Bundesagentur besonders daran interessiert ist, Sie im Anschluss an die Umschulung auch in die Erwerbstätigkeit zu bringen.
Schauen Sie also genau nach, wie die tatsächlichen Zukunftschancen in Ihrem gewählten Beruf sind. Eventuell gibt es geeignetere Felder, in denen Sie eine bessere Chance haben, eine Anstellung zu erhalten? Sollte das der Fall sein, überarbeiten Sie Ihren Antrag. Es ist gut möglich, dass die Bundesagentur für Arbeit ihn nun akzeptiert.

 

Rechtliche Schritte

Bei den Umschulungsangeboten der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich gemäß dem Wortlaut des SGB um eine so genannten Kann-Leistung. Die Entscheidung, ob eine entsprechende Förderung vorgenommen wird oder nicht obliegt dem jeweiligen Sachbearbeiter.
Die Sachbearbeiter der Bundesagentur haben ein bestimmtes Kontingent an zu vergeben Mitteln zur Verfügung und müssen mit diesen Mitteln verantwortungsvoll umgehen.
Sehen sie bei einer beantragten Maßnahme also keine bzw. nur geringe Erfolgschancen, werden sie einen Antrag eher ablehnen.

Für Sie ist jedoch wichtig: Es gibt keinen Rechtsanspruch für eine Umschulung. Das bedeutet also auch, dass das Einschalten eines Anwaltes nicht zielführend ist.
Besser ist es, das persönliche Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter zu suchen und eine individuelle Lösung anzustreben.

 

Umschulung abgelehnt – Fazit

Wenn Ihr Antrag auf Umschulung abgelehnt wurde, haben Sie einige Möglichkeiten, Ihren Antrag neu zu stellen oder zu überarbeiten.
Achten Sie hierbei auf die angegebenen Fristen und Vorgaben und Sie haben eine gute Chance, doch noch für eine Umschulung ausgewählt zu werden.
Ein Rechtsanspruch auf Umschulung gibt es jedoch nicht, einen Anwalt hinzuzuziehen ist also nicht geeignet, um Ihren Antrag durchzusetzen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Antrag und in Ihrem neuen Beruf!

Hier erfahren Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

2 Gedanken zu „Antrag auf Umschulung abgelehnt – brauche ich einen Anwalt?“

  1. Hallo Sandra,

    danke für Ihre Nachricht.

    Sprechen Sie von ALG 1? Ihre Sachverhaltsschilderung ist mir nicht klar verständlich, deswegen nur der allgemeine Hinweis: Eine begonnene Maßnahem können Sie vorsetzten, auch wenn der Anspruch auf ALG1 zu Ende geht. Sie haben dann Ansprüche auf Hartz4 und Zuschüsse bspw aufgrund eines höheren Mehrbedarfs.

    Wenn Sie während des ALG1-Zeitraums krankgeschrieben sind, verlängert sich der Bezugszeitraum nicht automatisch.

    Nach Möglichkeit sollten Sie eine persönliche Beratungsstelle in Ihrer Region aufsuchen, damit Ihre Unterlagen gemeinsam durchgegangen werden können. Googeln Sie nach „Beratungsstelle für Arbeitslose + Ihren Ort“

    Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

  2. ICH HABE ARBEITSLOSENGELD BEKOMMEN UND EINE WEITERBILDUNG GEMACHT; DANN IST EIN SCHWERER UNFALL IN MEINER FAMILIE PASSIERT DARAUFHIN KONNTE ICH DEN KURS NICHT WEITERMACHEN; ICH HABE ES GEMELDET UND KRANKSCHREIBUNGEN EINGEREICHT; DANN HAB ICH MICH WIEDER NACH DREI MONATEN WIEDER DEM ARBEITSMARKT ZUR VERFÜGUNG GESTELLT UND WOLLTE JETZT MEINEN KURS ALS ERZIEHERIN WEITERMACHEN; AB 3 OKTOBER 2020 SOLL ICH KEIN ARBEITSLOSENGELD MEHR BEKOMMEN: ICH WILL ABER DEN KURS DRINGEND MACHEN; DA ICH KEINE AUSBILDUNG HABE:

    BITTE SAGT MIR WAS KANN ICH TUN??? MUSS ICH MIR EINEN ANWALT NEHMEN??

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