Muss man den Bildungsgutschein zurückzahlen bei Abbruch einer Umschulung?

Sie befinden sich aktuell in einer Umschulungsmaßnahme und sind mit dem Verlauf der Maßnahme nicht zufrieden oder wollen sich verändern? Sie müssen umziehen, sind dauerhaft erkrankt oder schwanger? Wenn sich Ihre Lebenssituation verändert und Sie vielleicht Ihre Umschulung nicht mehr fortsetzen können, dann können sich daraus unangenehme Konsequenzen ergeben. 

Wir haben Ihnen im Folgenden einige wichtige Fakten zum Thema Welche Konsequenzen bringt der Abbruch einer Umschulung zusammengestellt und hoffen, dass Sie mit diesen Informationen eine gute Entscheidungsgrundlage finden werden.

 

Ablauf einer Umschulung

Bei einer Umschulung sollen Sie auf Ihren eigenen Antrag hin einen neuen Beruf erlernen und sich so eine bessere und günstigere Ausgangsposition auf dem Arbeitsmarkt sichern.
Gründe für eine beantragte Umschulung sind etwa gesundheitliche Aspekte, schlechte Berufsaussichten oder längerfristige Abwesenheiten.

Wird Ihr Antrag angenommen erhalten Sie einen so genannten Bildungsgutschein, welcher Ihnen finanzielle Unterstützung bietet, während Sie mit der Umschulung beschäftigt sind. Die Umschulung selbst ist dann in unterschiedlichen Formen organisiert.

Duale Ausbildungen mit Berufsschule und Berufspraktika sind ebenso denkbar wie die Umschulung bei einem staatlichen Träger.Da es sich bei der Umschulung um eine sogenannte „Kann-Leistung“ der Bundesagentur für Arbeit handelt, müssen Sie einen triftigen Grund für den Abbruch der Maßnahme vorbringen. Dazu erfahren Sie im folgenden Teil mehr.

 

Mögliche Probleme beim Abbruch einer Umschulung

Auch wenn Sie prinzipiell immer berechtigt sind, eine Umschulung abzubrechen, kann diese Entscheidung gravierende Folgen für Sie bringen.

Zunächst müssen Sie sich vor Augen führen, dass im Rahmen der Umschulung enorme finanzielle Aufwendungen übernommen werden – diese Ausgaben sind aus staatlicher Sicht eine Investition in Sie. Wird das Investitionsziel nicht erreicht, ergibt das einen herben Verlust.

Um sich vor diesen Verlusten zu schützen fügt die Bundesagentur für Arbeit Klauseln in den Vertrag ein, wonach Sie, brechen Sie die Maßnahme ohne triftigen Grund ab, zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet werden können.

 

Was beutetet „Triftiger Grund“ im Zusammenhang mit einem Abbruch?

Im Zusammenhang mit dem Abbruch einer Umschulung oder einer anderen Maßnahme wird immer wieder von „triftigen oder freiwilligen Gründen“ gesprochen. Hierbei handelt es sich um eine Formulierung aus dem Sozialgesetzbuch. Der Hintergrund ist, dass sich der Gesetzgeber dagegen absichern möchte, dass es zu einem Missbrauch der Umschulungsangebote kommt.

Ändern sich etwa die persönlichen Interessen im Laufe einer Umschulung ist das für den Gesetzgeber kein triftiger Grund, aus dem die Maßnahme, die vom Staat finanziert wurde, abgebrochen werden kann. Triftige Gründe sind in diesem Zusammenhang aber zum Beispiel Überforderung oder gesundheitliche Gründe. Freiwillig ist ein Abbruch, wenn Sie sich jeder Zeit auch für die Fortsetzung der Umschulung entscheiden könnten, also nicht zum Abbrechen gezwungen sind.

 

Abbruch wegen Überforderung

Überforderung ist eine sehr individuelle Form des Abbruchsgrundes und recht häufig. Wenn die Anforderungen der Umschulung so hoch sind, dass der Teilnehmer keine Chance hat, die Prüfungen zu bestehen oder sich nach Abschluss der Umschulung zu qualifizieren, so besteht die Möglichkeit, die Maßnahme abzubrechen.

Wichtig ist es, vorher mit einem verantwortlichen Mitarbeiter der Ausbildungsstelle zu sprechen und eine Lösung für das Problem zu suchen. Sollten auch in diesem Gespräch keine Lösungsmöglichkeiten gefunden werden, lassen Sie sich bescheinigen, dass Sie nicht in der Lage sind, die Umschulung durchzuführen.

Regelmäßig wird eine solche Bescheinigung akzeptiert und Sie müssen nicht für die entstandenen Kosten aufkommen.

 

Abbruch aus gesundheitlichen Gründen

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Umschulung zu beenden, der hat ebenfalls einen triftigen Grund, die Umschulung zu beenden.
Hierbei ist ausschlaggebend, dass die gesundheitliche Belastung erst im Rahmen der Maßnahme auftritt. Unerheblich ist hingegen, ob es sich um eine physische oder psychische Erkrankung oder Überlastung handelt.

Insbesondere hohe körperliche Belastungen oder psychische Ansprüche führen häufig zu einem Abbruch aus gesundheitlichen Gründen. Langes Stehen, Belastungen durch psychische Faktoren in der Pflege oder extreme Stressbelastungen können Beispiele der gesundheitlichen Gründe sein.

Liegt ein solcher Grund bei Ihnen vor, können Sie einen Arzt aufsuchen und sich Ihre Arbeitsunfähigkeit in diesem speziellen Bereich bescheinigen lassen. Ist dies erfolgt, können Sie ein ärztliches Attest vorlegen und dieses wird in der Regel akzeptiert und befreit Sie von Rückzahlungsansprüchen.

Eine Schwangerschaft gilt immer als unfreiwilliger Abbruch der Umschulung und zieht keine Kosten nach sich.

 

Abbruch der Umschulung wegen Umzug

Sie möchten umziehen? Sie ziehen sogar in eine anderes Bundesland um? Wenn Sie nach dem Umzug die bereits begonnen Umschulung bei demselben Umschulungsanbieter fortsetzen würden, dann wäre der Umzug kein relevanter Grund für einen Abbruch. Auch für die vielleicht nun längeren Fahrtwege könnten Sie einen zusätzlichen Zuschuss zu den Fahrtkosten beantragen.

Der Umzug in einen nahen Landkreis oder an einen verkehrsgünstig angebundenen Ort ist somit kein triftiger Grund für einen Abbruch der Umschulung. Sie müssen auch keine Sorge haben, dass das Jobcenter oder das Arbeitsamt Ihnen den Bildungsgutschein „wegnimmt“ – Ihre Umschulung bleibt genehmigt, auch wenn mit dem Umzug ein anderes Jobcenter oder eine andere Stelle der Agentur für Arbeit für Sie zuständig wird.

 

Abbruch der Umschulung wegen Umzug in ein anderes Bundesland oder ins Ausland

Schwierig wird es, wenn vom neuen Wohnort aus, Sie in einer vernünftigen Zeit den Umschulungsanbieter nicht mehr erreichen können. Möglicherweise wären Sie sogar bereit lange Pendelwege auf sich zu nehmen, doch das Arbeitsamt verweigert die Übernahme unverhältnismäßiger Fahrtkosten.

Für die Frage, ob Sie die Umschulung abbrechen können, ohne die Kosten zumindest teilweise zurückzahlen zu müssen, wird der Grund für den Umzug maßgeblich sein. Sie ziehen um, weil Sie mit Ihrem Partner zusammenleben möchten? Spricht für einen freiwilligen Abbruch ohne triftigen Grund. Sie müssen weit weg umziehen um einen kranken Angehörigen zu pflegen? Die Pflege eines Verwendeten spricht für einen beachtlichen Grund und wird nicht als freiwilliger Grund gewertet werden.

 

Verliert der Bildungsgutschein seine Gültigkeit bei einem Umzug?

Wenn Sie umziehen müssen und die bewilligte Umschulung nicht fortsetzen können, dann verliert der Bildungsgutschein seine Gültigkeit. Der Bildungsgutschein finanziert eine konkrete Umschulung bei einem bestimmten Umschulungsanbieter. Sie können nicht einseitig die Bedingungen Ihrer Umschulung ändern, zum Beispiel indem Sie beschließen Ihre Umschulung von nun an im Bundesland X bei Anbieter Z fortzusetzen.

Wenn Sie gezwungen sind die Umschulung abzubrechen, dann sprechen Sie unbedingt mit dem Fallmanager des jetzigen Jobcenters / Arbeitsamts und so früh wie möglich auch mit dem neuen Sachbearbeiter des Jobcenters / Arbeitsamts am neuen Wohnort. So erhöhen Sie maßgeblich die Wahrscheinlichkeit, dass Sie am neuen Wohnort mit einem neuen Bildungsgutschein die Umschulung fortsetzen können.

 

Ist eine Rückzahlung des Bildungsgutscheins notwendig?

Liegen bei Ihnen freiwillige Gründe dafür vor, Ihre Umschulung abbrechen zu wollen, so müssen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass Sie die bisher entstandenen Kosten zurückzahlen müssen. Teilweise handelt es sich hierbei jedoch nicht nur um die bereits entstandenen Kosten, sondern auch um die laufenden Kosten der bestehenden Umschulung. Genaues ist in Ihrem Umschulungsvertrag schriftlich geregelt.

Weitere Informationen zum Thema Umschulung und Weiterbildung finden Sie auch hier bei der Bundesagentur für Arbeit.

 

Abbruch einer Umschulung und Rückzahlung – Fazit

Wenn Sie triftige Gründe vorbringen, ist ein Abbruch Ihrer Umschulung auch ohne Rückzahlung an den Leistungsträger möglich – jedoch nur, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Beachten Sie diese Umstände und haben Sie gesundheitliche oder belastungsabhängige Begründungen für einen Abbruch Ihrer Umschulung, so ist es möglich, auch ohne Rückzahlung der Bezüge eine Umschulung abzubrechen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Weg und hoffen, Ihnen mit diesem Artikel einen Überblick zum Thema verschafft zu haben. Wenn Sie nach dem Abbruch eine zweite Umschulung (gleich ob die selbe oder in einem anderen Bereich) beginnen möchten, dann erfahren Sie hier mehr für die Beantragung einer zweiten Umschulung. 

Christian Krumes

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