Habe ich während der Umschulung Anspruch auf Bildungsurlaub?

Als Umschüler, gleich ob Sie an einer betrieblichen, überbetrieblichen oder schulischen Umschulung Teilnehmern, haben Sie einen vertraglich festgelegten Urlaubsanspruch. Diese freien Tage sollen in aller erster Linie Ihrer Erholung und Regeneration dienen. Doch was gilt, wenn die Prüfungen näherrücken, aber die Zeit zum Lernen immer knapper wird? Ein paar zusätzliche Tage zum Lernen sind nun fast jedem Prüfling sehr willkommen. Oder wollen Sie während der Umschulung noch ein Fortbildung machen, für die Sie 3-4 Tage den Betrieb verlassen müssten? Auch hier stellt sich die Frage, ob es während der Umschulung einen Anspruch auf Sonderurlaub für Weiterbildung oder Lernen gibt.

 

Grundsatz: 5 Tage Weiterbildungsurlaub im Jahr

Alle Bundesländer gewähren Arbeitnehmern pro Kalenderjahr 5 Tage bezahlten Bildungsurlaub, im Saarland gibt es sogar sechs Weiterbildungstage. Der Arbeitnehmer wird nur für für einen konkrete beruflichen Fortbildung von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitgeber darf bei der Wahl der Weiterbildung mitsprechen, schließlich soll der Bildungsurlaub für die Weiterqualifikation genutzt werden. Für Mitglieder des Betriebsrates hingegen gelten die speziellere Regelungen des BetrVerfG, was das Engagement von Umschülern im Betriebsrat durchaus interessant machen kann.

 

Dabei gelten folgende Bedingungen:

  • Die freien Tage müssen von Ihrem Chef genehmigt werden, andererseits haben Sie aber auch einen Rechtsanspruch auf die Bildungszeit.
  • Ihr Vorgesetzter kann darauf bestehen, dass Sie die Frist von 6 Wochen zur Anmeldung des Urlaubs einhalten. Von der Regelung kann aber auch abgesehen werden.
  • Die Weiterbildung muss bei einem anerkannter Weiterbildungsträger absolviert werden.
  • Die Weiterbildungen schließen immer wenigstens mit einem Teilnehmer-Zertifikat ab, dass Sie der Personalabteilung weiterleiten müssen.
  • Wichtig: Die Gesetze zur Arbeitnehmerweiterbildung sind Angelegenheit der Länder und aus diesem Grund hat jedes Bundesland ein eigenes Gesetz, das in den einzelnen Regelungen abweichen kann.

 

Die schlechte Nachricht: Kein Weiterbildungsurlaub für Umschüler

Wie Sie vielleicht schon wissen, gelten Umschüler und Auszubildende arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz richtet sich unmittelbar an Arbeitnehmer. Für Auszubildenden gibt es eine Sonderregelung, dass auch Azubis Bildungsurlaub beantragen können. Schwer nachvollziehbar, aber leider ist es so: In der Gesetzesbegründung zum AWbG werden Umschüler ausdrücklich von der Regelung ausgenommen und nicht Auszubildenden gleichgestellt. Damit haben Sie während der Umschulung keinen Anspruch auf Bildungsurlaub für Weiterbildung oder Prüfungsvorbereitung. 

 

Plan B: Sonderurlaub für die Prüfungsvorbereitung

Wenn Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung für die Prüfungsvorbereitung haben, können Sie immer noch nach einem Sonderurlaub fragen. Mit mehr als 1-3 Tagen werden Sie allerdings nicht rechnen brauchen. Überlegen Sie sich vor dem Gespräch mit Ihrem Chef ein paar gute Argumente. Machen Sie sich bewusst, dass der Sonderurlaub ein Entgegenkommen des Umschulungsbetriebs darstellt vergleichbar mit einem Gefallen. Ihr Vorgesetzter ist dazu nicht verpflichtet.

Mit guten Argumenten erreichen Sie sicherlich Ihr Ziel. Überlegen Sie, ob es die Möglichkeit zu einem Tauschhandel gibt, zB ein halbes Jahr zuvor Überstunden zu sammeln.

 

Das interessiert Sie vielleicht auch:

  1. Welche Umschulungen kann man über die IHK machen? 
  2. Welche Umschulungen gibt es? 
  3. Umschulung nicht bestanden: Was nun?
  4. Umschulungen für Frauen –  Mit 5 Tipps zum Erfolg!
  5. Wie kann man die Umschulung wechseln?
  6. Die besten Umschulungen als Online Kurs für Ihren Neustart!

Schreibe einen Kommentar