Umschulung mit Kind: Was tun, wenn das Kind krank ist?

Eltern, die eine Umschuldung machen, stehen in mehrfacher Hinsicht unter Druck: Neuer Arbeitsplatz, neue Aufgaben und zuhause möglicherweise ein Kind, das selbst mit einer Umstellung kämpft, wenn ein oder zwei Elternteile berufstätig sind. Nicht selten ist für berufstätige Eltern die größte Belastung, berufliche Pflichten und ein krankes Kind unter einen Hut zu bekommen. Erfahren Sie hier, wie das Gesetz die schwierige Situation von Eltern in Umschulungen, die wegen ihrem kranken Kind pausieren müssen, berücksichtigt.

 

Besteht ein Anspruch auf Leistungszahlung („Kind krank Geld“) während einer Umschulung?

Ja, wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, da sein Kind erkrankt ist, dann findet §145 Abs.2 SGB III Anwendung:

Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.

 

Wann haben Eltern während einer Umschulung Anspruch auf bezahlte Freistellung?

Ja, während einer Umschulung, besteht sowohl ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als auch Kinderkrankengeld. Es können jedoch Ausnahmen gelten. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung Nach § 146 Abs.2 SGB III bedeutet eine bezahlte Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag: Sie müssen nicht an der Umschulung teilnehmen und im Umschulungsbetrieb arbeiten, erhalten aber regulär Ihr Gehalt bzw. Leistungen.

 

Voraussetzungen für Kind-krank-Geld nach § 146 SGB III

Der Entgeltfortzahlungsanspruch („Kind krank Geld“) zur Pflege eines kranken Kindes besteht bei dem Kostenträger der Umschulung (Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherung DRV, Berufsgenossenschaft), wenn

  •  der behandelnde (Kinder-)Arzt feststellt, dass eine Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes erforderlich ist (nachzuweisen mit einem ärztliches Attest) und
  • wenn eine im Haushalt der oder des Umschüler_in wohnende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann (zB selbst pflegebedürftige Großeltern) und
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und 
  • die Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen die Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr noch nicht überschritten wurde.
  • Für Teilnehmer einer Umschulung mit mehreren Kindern gilt jedoch eine Höchstgrenze für die Anzahl von Tagen, an denen Arbeitslosengeld insgesamt beansprucht werden kann: nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr. 

 

Entgeltfortzahlung und Kinderkrankengeld, wenn Kind privat versichert ist?

Kinder sind regelmäßig bei der Krankenkasse des besser verdienenden Elternteils familienversichert. Dies gilt auch bei einer privaten Krankenversicherung. Sollte das privat familienversicherte Kind betreuungsbedürftig erkrankt sein, dann kann dies finanziell nachteilig sein, wenn der gesetzlich krankenversicherte Elternteil nun der Umschulung fern bleibt, denn:

  • Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur, wenn das kranke Kind bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Elternteils mitversichert ist, der zur Pflege zu Hause bleibt. Ein privatversichertes Kind schließt somit den Anspruch bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Elternteils aus.
  • Private Krankenkassen sehen regelmäßig keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld vor, unabhängig davon, ob der privat oder gesetzlich versicherte Elternteil das kranke Kind pflegt.
  • Der Entgeltfortzahlungsanspruch während der Umschulung ist unabhängig von der Krankenversicherung des Kindes und seiner Eltern, richtet sich somit wie bereits ausgeführt auf § 146 Abs.2 SGB III.

 

Umschulung: Wieviele Tage darf man für das kranke Kind zuhause bleiben?

Sie dürfen im Jahr zehn Kalendertage pro Kind Zuhause bleiben, wenn dies zur Pflege bei Krankheit erforderlich ist. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn:

  • Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person kommt nicht in Betracht und
  • das Kind ist nicht älter als 12 Jahre oder
  • das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • Wenn Sie mehrere Kinder haben, dürfen Sie insgesamt nur 25 Tage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen.

 

Krankheit des Kindes während einer Umschulung: Spezielle Regelung für Alleinerziehende

Alleinerziehende tragen während einer Umschulung eine große Last. Das Sozialgesetzbuch sieht für den Fall, dass das Kind krank ist, eine Sonderregelung vor: Alleinerziehende dürfen bei einem erkrankten Kind,  bis zu 20 Tage zur Betreuung des Kindes zuhause bleiben. Sind Sie alleinerziehendes Elternteil mehrerer Kinder dann stehen Ihnen insgesamt  50 Kalendertage im Jahr zu.

 

Vorsicht: Das Umschulungsgeld bei Krankheit wird für Kalendertage gezahlt

Leider gibt es für Eltern immer wieder ein böses Erwachen. Die gesetzliche Regelung zur Leistungsfortzahlung bei Krankheit der Kinder bezieht sich auf Kalendertage, nicht auf Werktage oder Tage, die die Eltern an der betrieblichen oder schulischen Umschulung monatlich teilnehmen. Das Sozialgesetz spricht nur von „Tage“, es sind aber Kalendertage gemeint.

 

Was bedeutet das für die Krankschreiben bei Krankheit des Kindes?

Wenn Ihr Kind wegen Krankheit betreut werden muss, dann brauchen Sie eine durchgängige Krankschreiben für den gesamten Zeitraum der Betreuung und nicht bloß für die Tage, an denen Sie im Umschulungsbetrieb, Umschulungsstätte oder Berufsschule anwesend sein müssen. Selbstverständlich kann die Krankschreibung auch verlängert werden. Die Krankschreiben muss jedoch auch Feiertage und das Wochenende umfassen.

Wenn Sie zwei Wochen Ihr Kind zuhause betreuen, dann benötigen Sie eine Krankmeldung für 14 Tage. Sollten Sie lediglich zwei Mal aufeinander folgend von Montag bis Freitag krankgeschrieben sind, dann kann das dazu führen, dass das Jobcenter oder die Arbeitsagentur von einer fehlerhaften Krankschreibung ausgeht. Es kann dann per Bescheid eine Erstattung gefordert werden, wenn Ihnen keine Krankheitstage für das Kind mehr zustanden.

 

Kinderkrankengeld: Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Umschülern?

Arbeitnehmer bekommen in der Regel ein monatliches Gehalt, das sich jedoch auf die von ihnen geleisteten Arbeitstage bezieht. Sie benötigen für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine Krankmeldung über das Wochenenden. Etwas anderes gilt jedoch, sobald die Krankenversicherung das Krankengeld übernimmt. Hier bedarf es eines ärztlichen Attests für jeden einzelnen Kalendertag.

Umschüler bekommen das Umschulungsgeld für jeden einzelnen Tag im Monat. Der monatliche Betrag bezieht sich gerade nicht nur auf die Tage im Umschulungsbetrieb oder in der schulischen Umschulung. Es gibt somit für eine Krankmeldung keinen Unterschied zwischen einem Sonntag und einem Montag oder anderen Werktag.

 

Droht eine Kürzung der Bezüge oder Rückzahlung, wenn Krankschreibung lückenhaft ist?

Ja, in einer Krankschreiben können viele Fallstricke lauern, die selbst vielen Ärzten bzw. Arzthelfern nicht bekannt sind. Bitte fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse für Ihren konkreten Fall nach, wenn Sie auch nur leichte Zweifel haben. 

 

Wie lässt man sich während der Umschulung richtig krankschreiben?

Wer zur Pflege des kranken Kindes nicht an der Umschulung teilnehmen kann, bedarf in jedem Fall einer Krankschreiben durch einen niedergelassenen Arzt. Bitte informieren Sie sich vorab, wie die Krankschreibung gestaltet sein muss, denn Ärzte und das Praxispersonal sind sich oft nicht bewusst, dass die Angabe des richtigen Datums für Sie einen finanziellen Unterscheid machen kann.

Die Krankmeldung muss den gesamten Zeitraum umfassen, in dem das Kind betreut werden muss. Sollte das Kind 14 Tage krank sein, bedarf es einer Krankschreibung von 12 aufeinanderfolgenden Tagen. Ein ärztliches Attest über bspw. 2 mal 5 Tage im Zeitraum Montag bis Freitag ist fehlerhaft.

 

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