Umschulung oder Rente? Voraussetzungen + Pro&Contra

Eine berufliche Umschulung kann nötig werden und sinnvoll sein, wenn gesundheitliche oder altersbezogene Beschwerden auftreten und an der Ausübung des bisherigen Berufs hindern. Viele Arbeitnehmer wollen sich nicht mit einer Berufsunfähigkeit zufrieden geben und streben daher eine Umschulungsmaßnahme an.
Insbesondere bei körperlich sehr belastenden Tätigkeiten kann eine Umschulung helfen, in ein anderes, körperlich weniger anstrengendes Berufsfeld zu wechseln. Umschulungen werden dann durchgeführt, wenn entweder Arbeitslosigkeit droht oder schon eingetreten ist oder aber physische oder psychische Einschränkungen vorliegen. Sie bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine neue Tätigkeit von Grund auf zu erlernen und neue berufliche Wege zu gehen. Doch der Beginn einer Umschulung will wohlüberlegt sein und nicht immer ist eine berufliche Weiterbildung die Lösung für das persönliche Problem.

Insbesondere wenn der Grund für die Neuorientierung körperliche Beeinträchtigungen sind, die eine erneute Arbeitsaufnahme unmöglich machen, bietet es sich an, statt einer Umschulung eine Rente anzutreten. Hierfür müssen Ihrerseits allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die vor dem Rentenversicherungsträger nachgewiesen werden müssen, denn dieser finanziert die Förderung der Maßnahme. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass eine weitere Ausübung des bisherigen Berufes nicht mehr möglich ist. Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für sogenannte Rehabilitationsmaßnahmen. Dem Arbeitnehmer steht damit für zwei Jahre die Finanzierung der Umschulung und zugleich die Zahlung eines Unterhalts zu.

 

Was spricht für Rente und was dagegen?

Nicht immer lassen sich körperliche Probleme durch die Umschulung zu einem weniger anspruchsvollen Beruf beseitigen. Hier kann die Rente eine sinnvolle Alternative sein.
Die Einstufung der Rente hängt dabei vom Alter der beantragenden Person ab. Sind Sie noch relativ jung, kann es sich um eine Frühpension handeln, die dementsprechend niedriger ausfällt.

Stattdessen kann bei vorliegender Berufsunfähigkeit aber auch eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Diese erhalten Sie dann, wenn Sie aufgrund einer Erwerbsminderung gar nicht mehr oder nur stundenweise arbeiten können und deshalb finanziellen Schaden davontragen. Die Bewilligung einer solchen Rente ist von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig. Beispielsweise dürfen Sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, zu der Sie die normale Alterspension beziehen könnten. Außerdem wird vor Auszahlung überprüft, ob eine sogenannte berufliche Rehabilitation Sinn machen könnte – hierunter fiele auch eine Umschulungsmaßnahme. Wird diese Möglichkeit ausgeschlossen, bleibt weiterhin festzustellen, wie viele Stunden sie möglicherweise noch arbeitsfähig sein. Wenn eine weitere Berufstätigkeit komplett ausgeschlossen wurde – Bedingung hierfür ist eine Beeinträchtigung in dem Maße, dass Sie nur noch weniger als sechs Stunden am Tag arbeitsfähig sind –, können Sie die Rente in voller Höhe beziehen.

Für die Bewilligung der Rente ist eine weitere Voraussetzung unerlässlich: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre lang Beiträge gezahlt worden sein. Außerdem muss eine Wartezeit von fünf Jahren vorliegen. Weitere Informationen zum Thema, zu Beitragszeiten und Wartezeit finden Sie hier.

Christian Krumes

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