Eine Umschulung meint eine besondere Form der beruflichen Weiterbildung, durch die keine bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten wiederholt beziehungsweise vertieft werden, sondern durch die die Teilnehmenden ganz neue Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben.
Das Ziel ist, Arbeitnehmer durch das Erlernen einer bisher noch nicht ausgeübten beruflichen Tätigkeit weiter zu qualifizieren. Darüber sollen drohende Arbeitslosigkeit abgewendet und die Chancen für den Einzelnen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden. Bei Umschulungen handelt es sich um Weiterbildungsmaßnahmen, die im Berufsbildungsgesetz in Paragraph 1, Absatz 5 geregelt sind.
Abhängig vom Berufsfeld und den jeweiligen Vorkenntnissen kann eine Umschulung einen zeitlichen Rahmen von mehreren Monaten oder auch bis zu zwei Jahre haben. Wie eine Erstausbildung kann sie rein schulisch erfolgen, aber auch dual – das heißt sowohl betrieblich als auch schulisch – oder überbetrieblich ablaufen.
Rein schulische Umschulungen werden von Berufsschulen und Berufsfachschulen angeboten und werden durch Praktika ergänzt. Betriebliche beziehungsweise duale Umschulungen sind in einen praktischen Teil der Ausbildung im Betrieb und einen theoretischen Teil in der Berufsschule geteilt. Während vom Betrieb als Ausbildungsstätte ein festes Ausbildungsgehalt gezahlt wird, gibt es dies in der rein schulischen Form der Umschulung nicht, wodurch die finanzielle Belastung für den Auszubildenden beziehungsweise Umschüler natürlich eine höhere ist.
Überbetriebliche Umschulungen werden meist von privaten Bildungsträgern angeboten. Hier werden sowohl praktische als auch theoretische Fähigkeiten vermittelt, die teils ebenfalls durch Praktika ergänzt werden.
Die Kosten für Umschulungen sind – insbesondere bei überbetrieblichen Umschulungen, aber auch bei der rein schulischen Form der Umschulung – häufig recht hoch und können oftmals nicht privat finanziert werden. Treffen bestimmte Voraussetzungen zu, gibt es aber die Möglichkeit, sich eine Umschulung finanzieren zu lassen. Das heißt wiederum, dass bestimmte Gründe für die Umschulung vorliegen müssen und dass allein der Wunsch nach einem Wechsel des Berufsfelds nicht ausreicht. Außerdem muss die Teilnahme an der Umschulung Kenntnisse über Aufgaben und Tätigkeiten zum Ergebnis haben, die in der vorherigen beruflichen Tätigkeit nicht erlernt wurden.
Als weitere Gründe gelten zum Beispiel Arbeitslosigkeit, ungenügende Nachfrage im gelernten Beruf, längere Abwesenheit im bisherigen Beruf (zum Beispiel aufgrund von Krankheit oder Kindererziehung), Berufsunfähigkeit und technische Neuerungen im bisherigen Berufsfeld.
Außerdem muss die Tätigkeit, die durch die Umschulung angestrebt wird, auf dem Arbeitsmarkt ausreichend nachgefragt sein; das heißt, für Umschulungen zu Berufsbildern, die kaum oder gar nicht gefragt sind, gibt es keine oder nur geringe Chancen, eine Umschulungsmaßnahme bewilligt zu bekommen. Wenn Sie also überlegen, eine Umschulung zu absolvieren, sollten Sie sich genaue Gedanken darüber machen, welchen Beruf Sie erlernen möchten und was Ihre Gründe dafür sind. Vor dem Träger, der für die Finanzierung Ihrer Umschulungsmaßnahme in Frage kommt, müssen Sie diese plausibel darlegen und gegebenenfalls verhandeln können.
Eine weitere Voraussetzung für die Kostenübernahme durch einen Träger ist eine erste abgeschlossene Berufsausbildung, zumindest muss aber eine Ausbildung begonnen worden sein. Nur wenn bereits eine Ausbildung begonnen wurde, diese aber aus triftigen Gründen nicht beendet werden kann, kann eine Umschulungsmaßnahme bewilligt werden.
Finanzierung einer Umschulung
Die Finanzierung einer Umschulungsmaßnahme kann über verschiedene Kostenträger erfolgen. Welcher Träger in Frage kommt, hängt auch von dem Grund ab, aus dem sich für die Umschulung entschieden wurde.
Die Kosten können beispielsweise durch die Arbeitsagentur übernommen werden. Hier ist es wichtig, sich frühzeitig für eine persönliche Beratung zu melden und diese auch wahrzunehmen. Im Gespräch werden die notwendigen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten geprüft, das heißt, die persönliche Eignung wird bewertet und außerdem beurteilt, ob mit der geplanten Weiterbildung wirklich neue Berufschancen verbunden sind. Verläuft die Prüfung positiv, erhält man einen sogenannten „Bildungsgutschein“ beziehungsweise eine „Bildungsprämie“. Ersterer wird bewilligt, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt oder aber mindestens 3 Jahre praktische Erfahrung im Berufsfeld nachgewiesen werden können. Eine Bildungsprämie hingegen fördert Erwerbstätige und Erwerbsrückkehrer.
Im Anschluss an eine Fortbildung mit Bildungsgutschein – und sofern im neuen Berufsfeld eine Arbeitsstelle gefunden wurde – kann bei der Arbeitsagentur eine Weiterbildungsprämie beantragt werden.
Neben den Kosten für die Umschulung selbst kann auch die Bewilligung weiterer Fördermittel beantragt werden. Darunter fallen etwa die Finanzierung von Lehrmitteln wie Büchern, Arbeitskleidung oder Prüfungsgebühren und die Finanzierung von Fahrtkosten, die den Anfahrtsweg zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte decken. Wenn zur Wahrnehmung der Umschulung ein Wohnortswechsel nötig ist, übernehmen Arbeitsagentur und Jobcenter eine Anfahrt zur Arbeitsstätte und pro Monat eine Fahrt in den vorherigen Wohnort. Die Höchstgrenze der Fahrtkostenübernahme hierfür beträgt monatlich 470 Euro. Für eine auswärtige Unterkunft können bis zu 340 Euro im Monat und für Verpflegung 136 Euro übernommen werden.
Umschüler, die Eltern sind, können die Finanzierung von Kosten, die für die Kinderbetreuung anfallen, beantragen. So werden für Kinder unter 15 Jahren monatlich bis zu 130 Euro pro Kind übernommen.
Zusätzlich können Besucher einer Berufsfachschule prüfen, ob sie Anspruch auf das sogenannte Aufstiegs-BAföG des Bundesministeriums für Bildung und Forschung haben. Hierfür müssen die Voraussetzungen der entsprechenden Fortbildungsordnung für die Zulassung für die angestrebte Fortbildung erfüllt sein.
Eine finanzielle Förderung ist neben der Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit auch über die jeweilige Berufsgenossenschaft möglich. Dies ist allerdings nur im Falle einer Berufsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall möglich, das heißt, wenn die betreffende Person ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit wegen eines Arbeitsunfalls nicht mehr nachgehen kann. Oft müssen vor einer Bewilligung verschiedene Anstrengungen der Rehabilitation unternommen werden. Erst eine anschließende ärztliche Untersuchung mit dem Ergebnis der Berufsunfähigkeit führt dann zur Bewilligung der Kostenübernahme durch die Genossenschaft.
Auch die gesetzliche Rentenversicherung kann in bestimmten Fällen Umschulungen finanzieren, beispielsweise wenn eine Berufsunfähigkeit vorliegt, also die betreffende Person geistig oder körperlich nicht mehr in der Lage ist, ihrem vorherigen Beruf weiter nachzugehen. Eine von zwei Voraussetzungen muss hierfür zutreffen: Entweder muss die Person, die an der Umschulung interessiert ist, mindestens 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, oder sie muss eine Erwerbsminderungsrente bekommen.
Wenn das Arbeitsamt Ihre Umschulung bewilligt, werden sämtliche Kosten übernommen, die im Rahmen der Umschulungsmaßnahme anfallen. Sind Sie Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II, erhalten Sie diese Leistungen weiter.
Was ist zu tun? Das empfehlen wir
Sind Sie überzeugt, dass eine Umschulung für Sie das Richtige ist? Vereinbaren Sie in dem Fall einen Beratungstermin mit dem Berater der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit. Fragen Sie dabei nach der Möglichkeit, die Umschulung über den Bildungsgutschein zu finanzieren. Prüfen Sie parallel auch, ob für Sie auch andere Leistungsträger, zum Beispiel die Renten- oder Unfallversicherung, in Frage kommen.