Das BAföG als finanzielle Förderung beim Zweitstudium

BaföG-berechtigt ist nur ein Teil derer, die sich für ein Zweitstudium entscheiden.
BaföG-berechtigt ist nur ein Teil derer, die sich für ein Zweitstudium entscheiden.

Durch das Berufsausbildungs-förderungsgesetz, kurz BAföG, sollte ursprünglich Kinder armer oder bildungsferner Familien eine Schulausbildung oder ein Studium ermöglicht werden.

Nach den Prinzipien dieses Gesetzes wird die Ausbildungsbeihilfe normalerweise nur für eine Erstausbildung gezahlt. Zur Erstausbildung gehören sowohl der Besuch weiterführender Schulen, aber auch eine berufsbildende Ausbildung. BAföG kann auch für den Besuch einer Universität, Fachhochschule, Akademie oder anderen Bildungseinrichtung gewährt werden.

 

BAföG für ein Zweitstudium als Umschulung

Will ein Studierender sein Zweitstudium als Umschulung durch BAföG finanzieren, muss er die Voraussetzungen für den Erhalt der Studienförderung kennen. Nicht jeder kann einfach ein Zweitstudium durch BAföG fördern lassen. Die Gewährung dieser Beihilfe hängt unter anderem davon ab, wie die erste Ausbildung aussah. Hat der Studierende zum Beispiel eine Ausbildung absolviert und war während dieser Ausbildung nicht zum Erhalt von BAföG berechtigt, kann er für ein Zweitstudium BAföG beantragen.

Erfolgt nach einem Bachelorstudium ein Masterstudium, liegt kein Zweitstudium im Sinne des BAföG vor. Studierende können BAföG für ein Masterstudium nach einem abgeschlossenen Bachelor-Studiengang beantragen, dürfen allerdings nicht älter als 35 Jahre alt sein. Das Masterstudium muss zudem berufsqualifizierend sein und es muss sich um ein Vollzeitstudium handeln, das mindestens zwei bis vier Semester andauert.

Liegt ein Wechsel des Studiengangs zu einem völlig anderen Studiengang vor, kann der Erhalt von BAföG schwierig werden, da die Studienförderung bei einem Wechsel des Studienfachs nicht vorgesehen ist.

BAföG kann jedoch als Darlehen gewährt werden, wenn für das vorgesehene Berufsziel ein Zweitstudium erforderlich ist. Das Darlehen muss vollständig zurückgezahlt werden, wobei diese Erstattung in kleinen Raten über eine Zeitspanne von bis zu zwanzig Jahren erfolgen kann. Wird für ein Zweitstudium Berufsausbildungsbeihilfe beantragt, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Das dazu notwendige Formular ist beim BAföG-Amt erhältlich. Allerdings wird der Darlehensvertrag dann mit der Deutschen Ausgleichsbank abgeschlossen.

Absolventen erhalten durch die Gewährung von BAföG als Darlehen eine gute Möglichkeit, ein Zweitstudium zu finanzieren, sofern sie ansonsten keinen Anspruch auf eine reguläre Förderung haben.

 

Elternunabhängige Ausbildungsförderung

Ein Anspruch auf BAföG besteht dann, wenn Auszubildende die Mittel für ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise erhalten können. Ein eigenes Einkommen und Vermögen des Studierenden, aber auch Einkommen von Ehegatten und der Eltern, sind nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnen.

§ 11 Abs. 2 BAföG nennt jedoch Ausnahmen von dieser einkommensabhängigen Förderung. Das Einkommen von Eltern bleibt beispielsweise außer Betracht, wenn der Studierende ein Abendgymnasium oder Studienkolleg besucht, das dreißigste Lebensjahr bei Beginn der Ausbildung oder des Studiums vollendet hat und bei Beginn von Ausbildung oder Studium nach dem achtzehnten Lebensjahr insgesamt fünf Jahre erwerbstätig war.

War der Studierende während seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Lage, sich selbst zu unterhalten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Ausbildung oder eines Studiums nicht mehr besteht. Demnach ist die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt nicht mehr zivilrechtlich zu prüfen. Es wird vorausgesetzt, dass der Studierende nicht mehr wegen Unterhalt an seine Eltern herantreten kann.

 

BAföG nach Wechsel des Studiengangs

Die Gewährung von BAföG nach einem Wechsel des Studiengangs kann erfolgen, wenn dadurch eine Schwerpunktverlagerung erfolgte. Die Fächer des ersten Studiums sind dann identisch mit den Fächern des Zweitstudiums und können angerechnet werden. Jedoch muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass durch den Wechsel des Studiengangs die bisherigen Semester nicht verfallen. Der Erhalt von BAföG wird somit nicht beeinflusst, da das Studium lediglich aus einem anderen Schwerpunkt besteht.

 

BAföG nach Wechsel der Fachrichtung

Fachrichtungswechsel bedeutet der Wechsel des Studienfachs. Führt ein Studierender einen solchen Wechsel durch, kann er auch im Zweitstudium BAföG erhalten, was aber an einige Voraussetzungen gebunden ist.

Ein Fachrichtungswechsel ist in § 7 BAföG geregelt. Dieser liegt vor, wenn bei einem Studienfach mit einem bestimmten Ziel zu einem anderen Studienfach mit einem anderen Ziel, gewechselt wird. Liegt ein Fachrichtungswechsel vor, können Erst- und Zweitstudium in der Regel nicht durch die Ausbildungsbeihilfe gefördert werden. Jedoch existieren auch Ausnahmen, wenn ein Fachrichtungswechsel einem „wichtigen Grund“ erfolgte. Zu diesen wichtigen Gründen zählen die Nichteignung zu einem Studium mangels Intellekt oder vorhandener psychischer und körperlicher Einschränkungen, das Vorliegen eines schweren Neigungswandels, die Absolvierung eines Parkstudiums oder in bestimmten Fällen die Änderung der Weltanschauung und Konfession. Der Wechsel aus wichtigem Grund kann nur im Bachelor-Studium erfolgen. Ein Fachrichtungswechsel im Masterstudium ist jedoch gänzlich ausgeschlossen.

 

BAföG Rückzahlung bei Studienabbruch

Ein Abbruch eines Studiums beendet gleichzeitig die Zahlung von Leistungen nach dem BAföG. Um auch nach einem Studienabbruch erneut BAföG zu erhalten, muss ein neuer Antrag gestellt werden, der dann denselben Bedingungen unterliegt, wie bei einem Fachrichtungswechsel. Wichtig ist, dass das Studium nicht nach dem dritten Semester abgebrochen und der Grund für den Abbruch dem BAföG-Amt mitgeteilt wurde.

Wer sein Studium abbrechen will und dafür BAföG erhalten hat, muss die bezogene Beihilfe zurückzahlen. Allerdings gilt hier, dass nur der Darlehensanteil des BAföG, also 50 Prozent, bei Abbruch zurückgezahlt werden muss. Die restlichen 50 Prozent sind ein Staatszuschuss, welcher nicht zurückgefordert wird.

Christian Krumes

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