Meine Umschulungsmaßnahme und Bürgergeld

Eine Umschulungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit soll es Ihnen ermöglichen, sich mit einer Neuorientierung auf dem Arbeitsmarkt wieder in den Fokus des Arbeitsmarkts zu befördern. Wer im Rahmen einer Umschulung einen neuen Berufszweig für sich erschließt, der verbessert seine Chancen auf eine neue berufliche Karriere nach einer längeren Arbeitslosigkeit ganz enorm. Auch im Rahmen eines Bezuges von Arbeitslosengeld 2 bzw. Bürgergeld (Bürgergeld) ist natürlich die Teilnahme an einer Umschulung möglich und kann, unter bestimmten Voraussetzungen, auch zusätzlich durch einen Minijob finanziell unterstütz werden.Welche Besonderheiten es im Zusammenhang zwischen Bürgergeld (Bürgergeld), Umschulungen und weiteren Fördergeldern gibt, haben wir Ihnen in diesem Artikel zusammengestellt.

 

Achtung, Gesetzesänderungen: Die aktualisierten Informationen finden Sie in diesem Artikel: Wege aus Bürgergeld: Umschulungen für Arbeitslose

 

Umschulung als Bürgergeld-Empfänger – Grundlagen

Zunächst soll erläutert werden, in welchen Fällen Bezieher von Bürgergeld (Bürgergeld) bzw. Bürgergeld zu einer Umschulung mit Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können. Der Empfang von Bürgergeld wird von einer ganzen Reihe von Formalvorschriften begleitet, unter anderem auch von einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung. (Zur besseren Lesbarkeit und Übersicht wird in diesem Artikel lediglich vom Bürgergeld gesprochen und nicht von der zugrundeliegenden Hartz-Reform in der vierten Fertigung / Bürgergeld (Bürgergeld).)

In der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sich der Empfänger, aktiv auf die Suche nach einer neuen Anstellung zu gehen. In vielen Tätigkeitsbereichen ist dies auch ohne weiteres möglich, teilweise sprechen jedoch persönliche Situationen, wie Krankheiten oder Stressbelastungen, oder die schlechte Konjunktur und schlechte Arbeitsmarktsituationen für bestimmte Berufe, gegen eine solche Neuanstellungen.

Um hier eine Lösung zu bieten, wurde das Mittel der Umschulung erschaffen. Hierdurch soll erreicht werden, dass Personen in einem neuen Berufsumfeld in die Lage versetzt werden, eine neue Arbeitsstelle anzutreten und somit in einer fremden Arbeitsumgebung Fuß zu fassen. Da Umschulungsmaßnahmen in der Regel sehr teuer sind, gibt es Vereinbarungen zur Kostenübernahme für diese Maßnahmen. Diese Übernahme der entstehenden Kosten ist auf zwei verschiedenen Weisen realisierbar:

 

Kostenübernahme durch einen Bildungsgutschein

Im Rahmen eines sogenannten Bildungsgutscheins werden die tatsächlich durch die Umschulungsmaßnahme entstehenden Kosten, sowie einige Begleitkosten, durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Es handelt sich hierbei um einen direkte Kostenübernahme, welche den Leistungsempfängern jeweils am Monatsanfang übertragen wird.Die Art der Leistungen, welche für die jeweilige Maßnahme erbracht werden, ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme, sowie von persönlichen Lebensumständen und andere Faktoren.

Die folgenden Kosten sind in einem Bildungsgutschein grundsätzlich enthalten:

  • Weiterbildungskosten (also Lehrgangskosten, Prüfungskosten, Einstellungs- und Testkosten etc.)
  • Fahrtkosten (Pendlerfahrten, Unterbringungskosten, An- und Abreise, etc.)
  • Auswärtige Unterbringung (im Rahmen von für die Ausbildung notwendigen Reisen oder zu weite Pendelstrecke etc.)
  • Kinderbetreuungskosten
  • Weiterbildungsprämien (bei bestandenen Zwischen- und Abschlussprüfungen)

 

Um zu einer Umschulung und der Finanzierung durch das Arbeitsamt mittels Bildungsgutschein zugelassen zu werden, müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Neben der Umschulung mittels Bildungsgutschein gibt es auch die Möglichkeit, an einer Auftragsmaßnahme teilzunehmen.

 

Auftragsmaßnahmen

Unter Auftragsmaßnahmen versteht man eine Umschulung, welche durch das Arbeitsamt beauftragt und durch freie Träger durchgeführt werden. Nachdem Sie sich für diese Maßnahmen beworben haben, erhalten Sie ein konkretes Weiterbildungsangebot, welches zum Beispiel den Erwerb von Grundkompetenzen oder ein Erlangen eines Schulabschlusses beinhalten kann.

 

Regelsatz, Einkommen, Minijobs und co. – die finanzielle Seite von Umschulungen

Häufig kommt es zu Unklarheiten, wenn es darum geht, die finanzielle Seite der Umschulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bürgergeld zu betrachten. Wir haben Ihnen in diesem Teil die wichtigsten Fragen hierzu beantwortet:

 

Fortzahlung des Regelsatzes

Häufig wird von Leistungsempfängern befürchtet, dass mit Aufnahme einer Umschulung und der Unterstützung durch einen Bildungsgutschein die Zahlung des Bürgergeld Regelsatzes verringert wird oder gar ganz ausgesetzt werden kann.
Dem ist in aller Regel jedoch nicht so: auch wenn eine Umschulung bezahlt wird, erhalten Sie grundsätzlich Ihren normalen Regelsatz als Unterstützungszahlung zum Lebensunterhalt gezahlt.

 

Verrechnung von Einkommen

Grundsätzlich ist es, abhängig von der Tätigkeit und der jeweiligen Branche, möglich im Rahmen einer Weiterbildung oder Umschulung ein Ausbildungsentgeld zu verdienen. Gängige Formulierung für diese Zahlungen sind zum Beispiel Ausbildungssatz oder Arbeiterentgeld.
Dieses Zahlungen werden zwar mit dem Regelsatz des Bürgergeld verrechnet, werden jedoch zunächst nach Abzug von Sozialversicherungsanteil und Steuer mit einem Freibetrag von 400 Euro belesen.
Wer also weniger als 400 Euro im Monat für sich verdient, kann diese behalten ohne eine Kürzung oder gar Streichung des Regelsatzes befürchten zu müssen.

 

Minijobs während einer Umschulung

Das die durch die Hartzkommission festgelegten Regelsätze alles andere als üppig ausfallen, dürfte für alle Betroffenen klar sein.
Um die finanzielle Situation zu verbessern, greifen viele Bürgergeld Empfänger auf die Möglichkeit zurück, sich mittels eines Minijobs einen Zusatzverdienst zu erwirtschaften.
Die Einnahme aus Minijobs werden durch das Sozialgesetzbuch II geregelt und demnach auch auf den Regelsatz angerechnet.

Hier sind jedoch einige Schranken eingebaut:

  • Einnahmen von bis zu 100 Euro sind anrechnungsfrei
  • Einnahmen von 100-1000 Euro werden nur zu 80 % angerechnet
  • Einnahmen von 1200-1500 Euro werden zu 90% angerechnet.

 

Grundsätzlich ist also auch eine Tätigkeit im Minijob während einer Umschulung möglich. Die Anrechnung von Einnahmen auf den Regelsatz machen es jedoch zuweilen unrentabel, zu viel dazu zu verdienen.

 

Übergangsgeld

Eine besondere Leistung ist das sogenannte Übergangsgeld. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die bei der Finanzierung einer Umschulung helfen soll und dabei auf Personen anzuwenden ist, die aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in ihrem ursprünglichen Beruf arbeiten können.
Übergangsgeld wird immer nur dann bezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Da es sich bei dem Übergangsgeld um eine anrechenbare Leistung handelt, wird der zu zahlenden Bürgergeld-Satz um den ausgezahlten Betrag verringert. Da es sich hierbei jedoch um eine sehr individuelle Rechnung handelt, welche im Rahmen dieses Artikels nicht umfassend behandelt werden kann, wenden Sie sich bei diesbezüglichen Fragen bitte an die Bundesagentur für Arbeit bzw. an die Rentenversicherung.

 

Abbruch einer Umschulungsmaßnahme mit Bürgergeld – Die Konsequenzen

Wird eine Umschulungsmaßnahme zwar durch die Bundesagentur für Arbeit zugesagt, jedoch nicht angetreten bzw. Maßnahmen abgebrochen, können finanzielle Einbußen folgen.

Während der Abbruch einer Maßnahme ohne triftigen Grund regelmäßig eine (Teil-)Rückzahlung des Bildungsgutscheines nach sich zieht, werden im Zusammenhang mit Bürgergeld-Zahlungen vor allem Kürzungen vorgenommen werden.

Eine angeordnete Umschulungsmaßnahme etwa, die nicht angetreten wird, kann mit einer Leistungskürzung von 30% geahndet – hierbei handelt es sich um einen Vertragsbruch, welcher gemäß Sozialgesetzbuch geahndet wird.
Bei wiederholten Vergehen werden sogar bis zu 60% der Leistungen einbehalten.

 

Umschulung und Bürgergeld

Umschulungen bieten die Möglichkeit, durch eine Neuorientierung einen Neueinstieg in das Berufsleben zu finden. Daher werden Maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert und mittels Bildungsgutscheinen unterstützt.

Auch als Empfänger von Bürgergeld ist man berechtigt, an eine solchen Maßnahme teilzunehmen und kann zudem von weiteren Zulagen profitieren. Mit einer Kürzung des Bürgergeld-Regelsatzes ist nur dann zu rechnen, wenn vermittelte Maßnahmen nicht wahrgenommen werden können.
Selbst Nebenverdienste durch Minijobs können weiterhin erwirtschaftet werden.

Wir hoffen, Ihnen mit unserem Artikel zum Thema Umschulung und Bürgergeld ausreichende Informationen geliefert zu haben und wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg für Ihren beruflichen Werdegang!

Christian Krumes

6 Gedanken zu „Meine Umschulungsmaßnahme und Bürgergeld“

  1. Hallo Frank,

    danke für Ihre Nachfrage. Wir wissen nur, dass Leistungen durch den Arbeitgeber bei einer betrieblichen Umschulung für ALG1-Empfänger privilegiert werden. Wir kennen leider keine parallele Regelung für ALG1-finanzierte Umschulungen. Wir sind Ihnen sehr dankbar für einen Informationsrücklauf, wenn Sie von der Sachbearbeiterin diesbezügliche Infos erhalten haben!

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Umschulung!

  2. Guten Tag,

    ist es immer noch so, das man auch als ALG II-Bezieher einen Freibetrag von 400 Euro durch Einkünfte durch die betriebliche Umschulung hat? Finde sonst im Netz nirgends was dazu (nur bei ALG 1) und meine Sachbearbeiterin wusste das auch nicht aus dem Stehgreif.

    MfG

    Frank

  3. Hallo Alex,

    danke für Ihre Nachfrage. Es handelt sich hier um eine Sonderregelung, die nur während der geförderten Umschulung oder Weiterbildung gilt und sich deswegen nicht bei den allgemeinen Regelungen zur Anrechnung auf ALG1/ALG2 findet: § 155 Abs.3 SGB III.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute!

  4. Hallo,

    vielen Dank zu den Informationen wieviel Einkommen man während der Weiterbildung ohne Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erwirtschaften kann. Wo kann man die Regelungen zum 400Euro-Freibetrag im Gesetz finden?

    Danke, lg Alex

  5. Hallo Dennis,

    vielen Dank für Ihre Frage.

    Die Regelungen zur Kostenübernahme von angemessene Wohnraum durch das Jobcenter bzw. Aufforderung zur Kostensenkung stehen in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung Ihnen eine weitere Berufsausbildung zu ermöglichen.

    Deswegen die Frage, ob wir Sie richtig verstehen: Sie überlegen, ob Sie durch den Abbruch der Umschulung zu einem späteren Zeitpunkt, verhindern können, dass das Jobcenter Sie endgültig auffordert eine kleinere Wohnung zu beziehen? Melden Sie sich bitte ggf. nochmals, wenn hier ein Missverständnis vorliegt.

    Wenn Sie nach dem Abbruch der Umschulung weiter Hartz4 beziehen, werden Sie weiterhin zur Kostensenkung aufgefordert werden. Der Abbruch der Umschulung aus nicht nachvollziehbaren Gründen wird des Weiteren dem JC einen anteiligen Rückforderungsanspruch geben. Wir sehen bei diesem Gedankenspiel vor allem große Nachteile für Sie zukommen: Keine verbesserte Erwerbsgrundlage durch eine abgeschlossene Umschulung, für die Sie Lebenszeit und Energie investiert haben. Mutmaßlich keine zweite Chance auf Bewilligung einer neuen Bildungsmaßnahme wegen freiwilligem Abbruch. Rückforderungsanspruch für das Jobcenter.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei Ihrer Umschulung, deren Abschluss wir Ihnen sehr Wünschen!

  6. Covid 2021:

    Servus, ich habe dieses Jahr eine Umschulung begonnen, wohne für ALG2 in einer viel zu großen Wohnung.
    Das JC hat mittlerweile knapp 45 tsd € in die Umschulung investiert, anvisiertes Ende ist 08/2023.
    Letzter Bescheid läuft 02.2022 aus, sprich mit Aufforderung Kostensenkung 08.2o22.

    Kann ich währenddessen zur Kostensenkung aufgefordert werden? – Letztendlich könnte ich diesem wahrscheinlich entgegenwirken, indem ich aus der Umschulung bei Zeit aussteige, was nicht mein Ziel ist, noch das des JC sein kann…

    Finde zu dieser Frage leider nichts im Internet….

    Für Hilfe oder Antworten bin ich sehr, sehr dankbar.

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