Betriebsbedingte Kündigung mit 60,61,62,63 oder 64 Jahren – so geht es jetzt weiter

Einen Arbeitsplatz bis zum Rentenantrittsalter zu behalten, ist der Wunsch zahlreicher Arbeitnehmer. Doch in manchen Fällen erfolgt trotz besonderen Kündigungsschutzes von bestimmten Arbeitergruppen eine betriebsbedingte Kündigung.

Vor allem Personen mit 60plus trifft diese Kündigung schwer, da die Betroffenen nur äußerst schwer eine neue Anstellung finden. Was Sie tun können, wenn bei Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung mit 60plus erfolgt, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.

 

Gesetzlicher Kündigungsschutz im Alter vorhanden?

Generell herrscht in Deutschland für gewisse Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz. Darunter fallen Schwangere, beeinträchtigte Personen sowie Wehrpflichtige und Zivildienstleistende. Somit verfügen Personen mit 50 Jahren und älter keinen für sie spezifischen Kündigungsschutz, welcher vor Entlassungen jeglicher Art schützen. Erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung, müssen die Betroffenen somit die Kündigung entgegennehmen. Dennoch erschweren die Tarifverträge einiger Arbeitergruppen eine Kündigung deutlich. Sind Sie beispielsweise ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und in diesem bereits seit mehr als 20 Jahren beschäftigt, gilt für Sie eine Kündigung im Alter ab 55 Jahren aufgrund einer Leistungsminderung nicht. Ihr zuständiger Betriebsrat berät Sie, ob ein Kündigungsschutz bezüglich Alter und Dienstleistungszeit in Ihrer Branche gilt oder nicht.

Auch die Altersdiskriminierung verbietet in Deutschland eine Kündigung aufgrund des eigenen Alters. Somit wird nur eine betriebsbedingte Kündigung rechtskräftig. Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Betrieb beispielsweise sein Personal aufgrund betrieblicher Erfordernisse reduzieren muss. Von dieser Kündigung ist kein Arbeitnehmer ausgenommen, welcher keinen besonderen Kündigungsschutz besitzt.

Kündigung mit 60plus – neue Optionen für jeden Arbeitnehmer

Erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung für Arbeitnehmer im fortgeschrittenen Alter, stehen mehrere Optionen offen. Sie können sich dafür entscheiden, erneut arbeitstätig zu werden und sich nach einer neuen, passenden Arbeitsstelle umschauen. Aufgrund des hohen Alters der Arbeitnehmer entscheiden sich jedoch viele Arbeitgeber gegen eine Anstellung von Personen der Altersklasse 60plus. Dies kann zu einem daran liegen, dass in diesem Alter arbeitstechnische Ausfälle aufgrund Krankheiten häufiger eintreten. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer bald in Rente gehen kann, wirkt sich oft negativ auf eine Anstellung aus.

Alternativ zu einer Anstellung in der bisherigen Betriebsbranche kann eine Umschulung durchgeführt werden. Je nach Umfang kann eine Umschulung zwischen einem halben und mehreren Jahren betragen, wobei häufig eine betriebliche Umschulung stattfinden. Aufgrund des Alters lohnt sich eine Umschulung, um einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten. Das Jobcenter gibt Ihnen hierzu ausführlich Auskunft, welche Umschulungen sich für Sie eignen und ob dieses Vorhaben sinnvoll ist.

 

Rente als Ausweg aus der Arbeitslosigkeit

Lässt sich kein neuer Arbeitsplatz finden, kann unter Umständen eine Rente beantragt werden. Neben der herkömmlichen Altersrente kommen für Sie unter anderem ebenfalls eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder Frührente in Betracht. Bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente müssen Sie beweisen, dass aufgrund körperlicher oder geistiger Beschwerden keine Arbeitstätigkeit mehr durchgeführt werden kann. Hierzu benötigen Sie dementsprechende ärztliche Atteste, welche die Erwerbsunfähigkeit belegen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung liegt nur im Ausnahmefall eine Erkrankung vor, welche schließlich zum Erhalt der Erwerbsunfähigkeitsrente beiträgt.

Die Frührente bietet Ihnen die Option, bereits ab einem Alter von 55 Jahren in Pension zu gehen, wenn Sie hierbei ebenso bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Im Gegensatz zur Altersrente müssen Sie mit Abstrichen bei der Auszahlungshöhe rechnen. Jeder Abschlag wird von der Bruttorente genommen, wobei danach noch Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Abschlag für alle Frührenten beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, welcher noch benötigt wird, um das offizielle Rentenantrittsalter zu erreichen.

Je früher die Frührente folglich beantragt wird, desto geringer fällt die Rente aus. Bei beispielsweise fünf Jahren vor Rentenantrittsalter beträgt die Minderung rund 18 Prozent. Entscheiden Sie sich für eine Frührente, müssen Sie folglich für sich selbst beschließen, ob dies finanziell eine sinnvolle Lösung ist. Wenige Berufsgruppen erhalten eine Frühpension ohne Abschläge bereits mit 55 Jahren. Bei anderen Berufsgruppen kann erst mit 63 Jahren eine Frührente mit Abschlägen beantragt werden. Als generelle Voraussetzung für eine Frühpension gelten 35 Jahre gezahlte Rentenbeiträge bei der Pensionsversicherung.

 

Rente mit 63 ohne Abschläge

Haben Sie beim Zeitpunkt der betriebsbedingten Kündigung das Rentenantrittsalter noch nicht erreicht oder benötigen Sie noch ein paar Einzahlungsjahre bei der Pensionsversicherung, können Sie jederzeit eine Frührente beantragen. Dennoch besteht die Chance, bereits mit 63 Jahren in Rente ohne Abschläge zu gehen. Das entsprechende Gesetz gilt seit 1. Juli 2014. Sie können bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, wenn Sie die notwendigen 45 Versicherungsjahre bezahlt und den Status besonders langjährig Versicherter erreicht haben.

Langjährig Versicherte, Personen mit nur 35 Versicherungsjahren, müssen mit Abschlägen rechnen, wenn sie mit 63 Jahren in Pension gehen möchten. Die Wartezeit im Ausmaß von 35 Jahren auf die Rente beinhalten Lehrlingsjahre und die Bundeswehr. Ebenfalls gehören Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Anrechnungszeiten wie Studium, Schule, Krankheit, Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit zur Wartezeit für die herkömmliche Pension.

 

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Christian Krumes

5 Gedanken zu „Betriebsbedingte Kündigung mit 60,61,62,63 oder 64 Jahren – so geht es jetzt weiter“

  1. Hallo Arno,

    es gibt im deutschen Arbeitsrecht keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung im Falle eine Kündigung. Viel mehr ist eine Abfindungszahlung eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und muss immer individuell ausgehandelt werden. Die Faustregel für Abfindungszahlungen lautet ein halbes oder ganzes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

    Im Zweifel sollten Sie sich individuell von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Wenn Ihre finanzielle Situation angespannt ist, dann können Sie am Amtsgericht einen Rechtsberatungsschein bekommen. So kostet die Erstberatung bei einem Arbeitsrechtler nur etwa 15 Euro.

    Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei den nächsten Schritten.

  2. Betriebseintritt 01.07.11, 20 Std.-Woche geringfügige Beschäftigung. Seit 01.02.18 Botenfahrer, 20 Sdt. Woche
    Festanstellung mit Vertrag. ab 01.12.18, 25 Std. Woche Vertrag auf 25 Sdt.-Woche geändert.
    Mir wurde dann zum 28.02.2022 schriftlich gekündigt. Grund Altersgründe werde im November 2021, 76 jahre alt.
    Bin aber noch geistig und körperlich fit.
    Habe ich Anspruch auf eine Abfindung und in welche Höhe. danke

  3. Verbindliche Auskunft kann Ihnen nur die Rentenversicherung geben. Bitte wenden Sie sich direkt an die DRV.

  4. Ich habe ein direktes Fachschulstudium absolviert welches 3 Jahre andauerte.
    Kann ich bei Kündigung durch den Betrieb 42 Beitragsjahre + 3 Jahre Studium mit 63 ohne Abzüge in Altersrente oder muß ich 45 Beitragsjahre + 3 Studienjahre (Regelstudienzeit) also 48 Jahre nachweisen.

  5. Ich möchte nächstes Jahr mit 61. Jahren durch einen ärztlichen Rat , nach 45. Jahren Arbeit,
    2. Jahre Arbeitslosengeld I beziehen , und dann mit Abzügen mit 63. Jahre In Rente gehen.

    Bekomme ich eine Sperre von Arbeitsamt!
    Muss ich in den 2. Jahre Bewerbungen schreiben.

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