Umschulung trotz Insolvenz?

Die Selbstständigkeit ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits ist der Selbstständige sein eigener Chef, vielleicht sogar Unternehmer und Chef von Arbeitern und Angestellten. Anderseits gibt es viele Fallen, die schlussendlich zu einer Geschäftsaufgabe und damit in die Insolvenz führen.
Für viele Selbstständige ist damit der Traum der Selbstständigkeit ausgelebt und es wird wieder versucht auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Das ist oftmals einfacher als gesagt, oftmals finden diese Menschen schwer eine Arbeit in ihrem gelernten Beruf oder haben gar keine Ausbildung vorzuweisen. Alternativ bleibt nur die Umschulung in einen neuen Beruf.

 

Gläubigerinteressen bewahren

Ist das Insolvenzverfahren eingeläutet, dann befindet sich der Schuldner in einer sogenannten Wohlverhaltensphase. Hierbei ist der Schuldner zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, um die Schulden weiter abbauen zu können. Diese Verpflichtung ist der elementare Punkt bei der Beantwortung der Frage, ob nach einer Insolvenz eine Umschulung gemacht werden kann. Verhindert eine mögliche Umschulung den Schuldner dabei, dass er einer Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf nachgeht, dann ist dieses Verhalten nicht im Sinne der Gläubiger.

 

Umschulung im Gläubigerinteresse

Vielfach ist es aber im Gläubigerinteresse, wenn der Schuldner einen neuen Beruf durch eine Umschulungsmaßnahme erlernt. Insbesondere in den Fällen, wenn gar keine Ausbildung vorliegt und der Umschüler auf dem Arbeitsmarkt mit seiner aktuellen Qualifikation nur schwer vermittelbar ist. Dann liegt es im Gläubigerinteresse, wenn die Qualifikation der Person erhöht wird und im Anschluss Arbeit gefunden wird.

 

Ausbildungsende in Wohlverhaltensphase

Besonders knifflig bei dieser Frage ist dabei die Länge der Wohlverhaltensphase. Fällt das Ende der Ausbildung nicht mehr in die Wohlverhaltensphase, dann ist den Gläubigern mit der Umschulung nicht mehr geholfen. Entsprechend können in diesen Fällen nur noch Umschulungen veranlasst werden, wenn die Chance auf Erwerbstätigkeit nicht mehr vorhanden ist.
Ist eine Ausbildung vorhanden und besteht dort auch potenziell die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit für den Schuldner, dann kann in der Regel keine Umschulung erfolgen, wenn das Umschulungsende nach der Wohlverhaltensphase ausfällt. Ist die Ausbildung aber vorher abgeschlossen und kann der Schuldner dann ein höheres Gehalt verdienen, so ist auch die Umschulung nicht grundsätzlich abzulehnen.

Schreibe einen Kommentar