Arbeitslosigkeit (§16 SGB III) ist für jeden Betroffenen zuallererst ein großer Schock. Egal aus welchem Grund Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, Sie fallen wahrscheinlich erst mal aus allen Wolken, wenn Sie Ihre Kündigung in der Hand halten. Und das ist ja auch mehr als verständlich, hängt an der Arbeitsstelle doch sehr vieles. Wie soll das Haus abbezahlt oder die Miete bezahlt, die laufenden Lebenshaltungskosten bestritten, alle anderen Rechnungen beglichen werden?
Dazu kommt der persönliche Schreck: Viele Arbeitnehmer fallen erstmal in ein tiefes Loch, wenn sie plötzlich gekündigt werden, wissen gar nicht, wie ihnen geschieht, fühlen sich persönlich schuldig, meinen, sie hätten etwas falsch gemacht, auch wenn das gar nicht der Fall ist.
Doch egal, wie es Ihnen nach Ihrer Kündigung geht, es gibt nun einige wichtige Punkte zu beachten, damit mit Ihrer Arbeitslosmeldung und der Zahlung Ihres Arbeitslosengeldes I (ALG I) alles korrekt abläuft. Hier ein paar Infos, was Sie tun müssen, wenn Sie Ihre Kündigung erhalten.
Arbeitslos melden – die Vorschriften
Sie müssen sich nach Ihrer Kündigung schnellstmöglich, das heißt in der Regel innerhalb von drei Tagen nach Ihrer Kündigung arbeitslos melden, um ihre finanziellen Ansprüche zu sichern, konkret die Auszahlung des ALG I. Erst wenn Sie sich persönlich arbeitsuchend gemeldet haben, kann Ihnen ALG I ausgezahlt werden, die persönliche Arbeitslosmeldung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit gilt als das Antragsdatum, zu dem Sie Leistungen der Arbeitsagentur beantragt haben. Neben den monetären Leistungen hilft Ihnen die Agentur für Arbeit auch bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Auch in dieser Hinsicht ist Ihr frühzeitige Arbeitslosmeldung also wichtig, damit Sie schnell wieder in Lohn und Brot kommen.
Ihre Arbeitslosmeldung müssen Sie spätestens am ersten Tag Ihrer Beschäftigungslosigkeit vornehmen. Wenn Sie Ihre Kündigung bereits Monate im voraus erhalten haben, zum Beispiel weil Ihre Kündigungsfrist wegen langer Betriebszugehörigkeit sehr lange ist, sollten Sie sich spätestens drei Monate vor dem eigentlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit melden. Wenn Sie also zum 31.10. eines Jahres gekündigt sind, sollten Sie sich bereits am 31.07. desselben Jahres arbeitslos melden. Ihre Leistungen, also Ihr ALG I erhalten Sie dann ab dem 01.11. Wenn der Zeitraum weniger als drei Monate beträgt, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Ihrer Kündigung arbeitslos melden. Halten Sie diese Vorschriften ein, sonst drohen Sperrzeiten! Ebenso gibt es auch Sperrzeiten, wenn Sie selbst ohne triftige Gründe Ihrem Arbeitgeber kündigen.
Vorsicht: Wenn beispielsweise am 01.11. Ihre Arbeitslosigkeit beginnt, Sie sich aber erst am 05.11. arbeitslos melden, dann bekommen Sie Ihr ALG I erst ab dem 05.11. ausgezahlt, für die vier Tage vom 01. bis zum 04.11. bekommen Sie nichts. Das ALG I wird nämlich tageweise berechnet, auch wenn es monatsweise ausgezahlt wird. Denken Sie also auf jeden Fall daran, sich rechtzeitig arbeitslos zu melden, sonst verlieren Sie bares Geld! Und als Arbeitsloser sollten Sie Ihr Geld zusammenhalten, um für alle Fälle gewappnet zu sein.
Die konkrete Arbeitslosmeldung
Für Ihre Arbeitslosmeldung müssen Sie persönlich in der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit vorsprechen. Welche Arbeitsagentur für Sie zuständig ist, finden Sie zum Beispiel im Internet bei der Arbeitsagentur, aber auch im örtlichen Telefonbuch.
und in den Hinweisen zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung des Sozialgesetzbuchs (SGB). Die Hinweise finden Sie in Paragraph 38, Absatz I Sozialgesetzbuch III (Fachabkürzung: § 38 Abs. 1 SGB III).
Alternativ können Sie sich übrigens zunächst auch schriftlich arbeitslos melden und dann nach einer Terminvereinbarung die persönliche Meldung nachholen. In diesem Falle gibt es keine Sperrzeiten, auch wenn Sie erst nach Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit persönlich in der Agentur für Arbeit bei dem Ihnen zugewiesenen Betreuer vorgesprochen haben.
Die Höhe des ALG I
Das ALG I berechnet sich nach verschiedenen Faktoren. Zu diesen gehören einmal Ihr durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt der letzten Beschäftigung, dann Ihre Lohnsteuerklasse und schließlich die Frage, ob Sie Kinder haben, für die Sie Kindergeld beziehen oder ob Sie kinderlos sind. Hier finden Sie ein Berechnungstool, mit dem Sie etwa ausrechnen können, wie viel ALG I Ihnen im Falle eines Fall zustünde.
Die grobe Faustregel ist: Unterhalb der Bemessungsgrenze eines Bruttolohns von EUR 6.050 für die alten Bundesländer beträgt Ihr ALG I etwa zwischen 55 und 60 Prozent Ihres bisherigen monatlichen Nettolohnes. Dazu übernimmt das Arbeitsamt Ihre Krankenkassenbeiträge.
Die Auszahlungsdauer von ALG I
Die Auszahlungsdauer hängt davon ab, wie lange Sie am Stück sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Wenn Sie zum Beispiel zwölf Monate (360 Tage) beschäftigt waren, können Sie sechs Monate (180 Tage) lang ALG I beziehen, nach 24 Monaten (720 Tagen) Beschäftigung haben Sie einen Anspruch auf zwölf Monate (360 Tage) ALG I, nach 48 Monaten (1440 Tage) oder länger wächst Ihr Anspruch auf 24 Monate (720 Tage) ALG I. Die Infos in Tagen wird hier immer mit aufgeführt, weil für die Agentur für Arbeit jeder Monat 30 Tage hat, jedes Jahr 360 Tage. Das ALG I wird tageweise berechnet, nicht monatsweise, es wird allerdings monatlich ausgezahlt.