Umschulung statt Rente? So gelingt es!

Es ist die beklemmende Vorahnung und leider trügt die Wahrnehmung nicht – je älter Arbeitnehmer sind, desto mehr stoßen sie auf Schwierigkeiten, wenn sie eine Umschulung machen möchten um nochmal beruflich neu durchstarten zu können. Die Probleme von Antragstellern, die eine Umschulung mit 55, 56, 57, 58, 59 oder 60plus beginnen möchten, liegen in den unterschiedlichsten Bereichen. Nicht immer ist die Rentenversicherung oder die Arbeitsagentur das Hauptproblem.

Doch die Erfahrung vieler älterer Arbeitnehmer lässt sich nicht von der Hand weisen: Allzu oft bevorzugt die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Arbeitsagentur einen frühen Renteneintritt anstatt in erfahrenen Angestellte zu investieren, die jahrzehntelang verlässlich ihre Beiträge gezahlt haben.

Wer in fortgeschrittenem Alter einen neuen Beruf erlernen möchte, braucht somit vor allem Robustheit und Hartnäckigkeit, denn Sie werden höchstwahrscheinlich sich ein paar Hindernissen auf dem Weg zum Traumberuf stellen müssen. Damit Ihnen dies möglichst gut gelingt, haben wir Hinweise zu häufig auftretenden Herausforderungen bei Umschulungen um Alter zusammengetragen und geben Ihnen Tipps, wie auf Sie statt Rente neue berufliche Aufgaben warten.

 

Auf welche Schwierigkeiten stößt man bei der Rentenversicherung, wenn man statt Rente eine Umschulung machen möchte?

Wer eine Umschulung machen möchte, bringt zurecht am Anfang eine gewisse Euphorie mit, schließlich soll es der Beginn eines neuen Kapitels sein. Wenn die Umschulung über die Rentenversicherung finanzieren möchte und bereits über 55 Jahre alt ist, der triff nicht selten auf gewisse Vorbehalte seitens der Sachbearbeiter der Rentenversicherung. Zunächst ein Wort zur Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung:

 

Wann ist die Rentenversicherung zuständig für meinen Antrag auf eine Umschulung?

Die Rentenversicherung kann die Kosten einer Umschulung übernehmen, wenn eine gesetzlich oder freiwillig Versicherter aus gesundheitlichen Gründen den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die gesundheitliche Einschränkung muss der maßgebliche Grund für den erforderlichen Berufswechsel sind. Wenn Sie sich aufgrund von drohender oder bestehender Arbeitslosigkeit für einen Berufswechsel über eine verkürzte Ausbildung bzw. Umschulung interessieren, dann ist in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter für die Finanzierung der Umschulung richtiger Ansprechpartner. Das Jobcenter bei berufstätigen Arbeitnehmern genau genommen nur, wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach ALG1 haben.

 

Macht es einen Unterschied welche Behörde die Umschulung finanziert?

Nein, es wirkt sich zunächst weder finanziell noch faktisch für Sie nennenswert aus, ob die Umschulung von der Rentenversicherung oder durch die Agentur für Arbeit finanziert wird. Werden die Leistungen vom Jobcenter erbracht, dann sind die finanziellen Unterschiede hingegen spürbar. Wer die Voraussetzungen eine Umschulung durch die Rentenversicherung erfüllt, der profitiert finanziell von höheren Leistungen nach der Umschulung, wenn aus gesundheitlichen Gründen der neue Beruf nicht sofort ergriffen werden kann. Wer aus einer Arbeitslosigkeit heraus umschult und anschließend nicht gleich eine Anstellung findet, der hat oftmals keinen Anspruch mehr auf ALG-I Leistungen und muss auf Bürgergeld zurückgreifen.

 

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

Die Rentenversicherung spricht bei Umschulungen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und stellen dabei nur eine Maßnahme von vielen möglichen dar. Folgende Voraussetzungen müssen bei Ihnen gegeben sein:

  • Sie werden oder haben bereits Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine ärztlich nachweisbare, körperliche oder seelische Erkrankung oder Behinderung verloren oder sind in dieser beeinträchtigt.
  • Durch einen neuen Beruf könnte die Erwerbsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder hergestellt werden.
  • Sie haben in Ihrem Berufsleben mindestens 15 Jahre Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge einbezahlt (die Rentenversicherung spricht hier von „Wartezeit“).

Fehlt einer der Voraussetzungen, dann ist die Arbeitsagentur richtiger Ansprechpartner. Die Arbeitsagentur fördert Ihre Umschulung, wenn

  • Sie von Arbeitslosigkeit bedroht oder arbeitssuchend sind oder die Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr bereits andauert. Sollten Sie bereits länger als ein Jahr arbeitslos sein, dann ist das Jobcenter zuständig.
  • Sie können mit Ihrer momentanen beruflichen Qualifikation nicht eigenständig Ihren Lebensunterhalt bestreiten.
  • Sie sehen auch, dass hier vom Alter der Antragstellers keine Rede ist. Und doch spielt es eine Rolle.

 

Wird bei einer Umschulung das Alter des Antragstellers berücksichtigt?

Ja, egal an welcher Stelle Sie eine Umschulung beantragen – Ihr Alter wird berücksichtigt und dies teilweise zu Recht und in vielen Fällen auch zu Unrecht. Es kann sachgerecht sein, dass das Alter eines Antragstellers berücksichtigt wird. Ein Beispiel: Ein 60-jähriger möchte in einen Beruf umschulen, der

 

Kann die Rentenversicherung mich zwingen in Rente zugehen, obwohl ich lieber arbeiten möchte?

Nein, grundsätzlich kann Sie niemand dazu zwingen in Rente zu gehen, wenn Sie das nicht möchten. Man hört immer wieder von irritierenden Gesprächen mit Sachbearbeitern, die wohl der Meinung sind, dass sie auf diese Weise ihre „Arbeit erledigen“ können.

 

Umschulung abgelehnt – Kann man die Rentenversicherung verklagen?

Ja, es steht Ihnen immer offen gegen die Entscheidung der Rentenkasse zu klagen. Der formgerechte Weg ist zunächst ein Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung und anschließend die Klageerhebung gegen den bestätigenden Widerspruchsbescheid. Es ist sehr empfehlenswert, dass Sie sich zuvor über die Erfolgsaussichten anwaltlich beraten lassen. Das erspart Kosten, vor allem aber schont es Ihre Energiereserven und Nerven.

 

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