Vor der endgültigen Entscheidung für ein Zweitstudium sollte man tatsächlich ernsthaft in sich gehen und dabei nicht zuletzt auch das angestrebte Ziel intensiv betrachten. Zwischen zwei und vier Prozent der zulassungsbeschränkten Studienplätze werden an deutschen Hochschulen an Zweitstudienbewerber vergeben, durchschnittlich sind danach etwa pro Fach etwa drei Studienplätze für Bewerber mit einem Zweitstudium vorgesehen.
Erstaunlich ist dabei, dass die Fächer Mathematik, Informatik sowie Naturwissenschaften und Technik (MINT-Fächer) aktuell ganz oben angesiedelt sind. Bei diesen Fächern ist wegen der besonderen Nachfrage im Lehramt und in der Wirtschaft offensichtlich ein Sinneswandel eingetreten.
Alternativ werden über Abendschulen oder Fernlehrgänge akademisch anerkannte Abschlüsse angeboten, auf die ein Zweitstudium aufgebaut oder angerechnet werden kann. Wenn die Entscheidung für ein Zweitstudium getroffen wurde, gilt es, sich über die vielfältigen Formalien für die Aufnahme eines Zweitstudiums voller Tatendrang intensiv und umfassend kundig zu machen.
Formale Voraussetzungen
Die Studienmodalitäten hinsichtlich eventueller Studiengebühren und Zulassungsbeschränkungen in den sogenannten NC-Fächern weichen an den Hochschulen aber wiederum erheblich voneinander ab. Jede Hochschule gibt – je nach Bundesland – eigene Vorgaben für die Anrechenbarkeit des Studiums oder der Fächer aus dem Erststudium vor. Bei Zweitstudienbewerber wirken sich zulassungsbeschränkte Fächer besonders erschwerend aus, weil Zweitstudienbewerber darüber hinaus einem besonderen Bewerbungsverfahren nach einer Sonderquotenregelung unterworfen sind.
Zum besseren Verständnis eine Definition für Zweitstudienbewerber:
Als Zweitstudienbewerber gilt, wer zum Zeitpunkt der Bewerbung
ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums besitzt und das Studium an einer Deutschen Hochschule, wie beispielsweise an Universitäten, Gesamthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen, abgeschlossen hat.
Die Zulassungsquote für Zweitstudienbewerber beträgt in den zulassungsbeschränkten Studiengängen durchschnittlich 2-4 Prozent der jeweiligen Studienplätze. Die jeweiligen Quoten weichen unter den Hochschulen voneinander ab, obwohl sie sich annähernd durchweg in dieser Marge bewegen.
Nach festgelegten Maßstäben werden Rangpunkte für das Auswahlkriterium vergeben. Aus der Summe der Punkte ergibt sich eine sogenannte Messzahl, die für die Zulassung zum Zweitstudium in zulassungsbeschränkten Studiengängen entscheidend ist. Auch in diesen Fällen gibt es unterschiedliche Zulassungsmodalitäten in dem einen oder anderen Bundesland, wenn auch in geringer Anzahl. Die Auswahlkriterien werden im weiteren Verlauf dieser Ausführungen noch einmal ausführlicher dargestellt.
Chancen für ein Zweitstudium auf Lehramt
Die Chancen für ein Zweitstudium Lehramt stehen aktuell sehr gut. Alle Bundesländer haben einen enormen Bedarf an Lehrkräften in allen Schularten. Zukünftige Lehrer werden mit großzügigen Laufbahn- und Vergütungsmodellen und zügiger Festanstellung nach absolviertem Lehramtsreferendariat angeworben.
Zweitstudienbewerber Lehramt haben für Ihre beruflichen Zukunftspläne aktuell vermutlich die besten Chancen bei ihrer Berufswahl.
Allerdings gelten trotz des bundesweiten Lehrermangels für Zweitstudienbewerber Lehramt besondere Auswahlkriterien, die sich wesentlich auf die Anzahl der Studienplätze für Zweitstudienbewerber beziehen.
Auswahlkriterien für ein Zweitstudium
Das Auswahlverfahren ist so aufgebaut, dass für verschiedene Kriterien Punkte vergeben werden, die addiert in der Summe eine Messzahl ergeben, die nach nach folgendem Schema ermittelt wird:
1. Prüfungsergebnis des Erststudiums (nicht die Abiturnote)
In dieser Rubrik können maximal vier Punkte vergeben werden – und zwar für die Abschlussnote
- ausgezeichnet und sehr gut = 4 Punkte
- gut und voll befriedigend = 3 Punkte
- befriedigend = 2 Punkte
- ausreichend =1 Punkt
- Note nicht nachgewiesen = 1 Punkt
2. Gründe für das Zweitstudium – Bewertung (Motivation)
Die Bewertung für die Begründung des Zweitstudiums ist in 5 Fallgruppen mit jeweils unterschiedlich hoher Punktzahl von 1- 9 bzw. bis11 gestaffelt.
- Unter die Fallgruppe 1 mit einer Punktzahl von 9 Punkten fallen zwingende berufliche Gründe, die für die Berufsausübung mit zwei abgeschlossenen Studiengängen zwingend erforderlich sind. Dafür ist die Aufnahme eines Zweitstudiums unabdingbare Voraussetzung. Unter diese Regelung fallen zum Beispiel die Berufe Kieferchirurg (Medizin und Zahnmedizin) und Ordensgeistliche, die nach einem Theologiestudium ein Lehramtsstudium an einer Ordensschule anstreben.
- Unter die Fallgruppe 2 mit einer Punktzahl von grundsätzlich 7 Punkten fallen wissenschaftliche Gründe, wenn die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und nachvollziehbar sind.
Werden diese Gründe und die bisherige Leistung als besonders gewichtig angesehen, können in dieser Rubrik 9 Punkte vergeben werden. - In dieser Fallgruppe können auch maximal 11 Punkte bei einer überragend wissenschaftlichen Bedeutung und hervorragender Leistung vergeben werden, wenn diese darüber hinaus von besonderem allgemeinen Interesse ist.
Besonderheit: Kindererziehungszeiten können sich mit 2 Punkten zusätzlich auswirken.
3. Messzahl = Rangliste
Der Punktestand für den ersten Studienabschluss und der jeweiligen Fallgruppe bilden in der Addition die Messzahl für die Einstufung in der Rangliste aller Zweitstudienbewerbungen.
Zuordnung der Fallgruppen
Die jeweiligen Fallgruppen lassen sich nicht starr voneinander abgrenzen. Umso wichtiger ist es, sich auf eine schlüssige, strukturierte Begründung innerhalb der entsprechenden Fallgruppen zu konzentrieren. Eine gut bedachte und schlüssig formulierte Begründung könnte letztlich gegebenenfalls entscheidend sein.
Weil an den Hochschulen unterschiedliche Kapazitäten an Studienplätzen in NC-Fächern und anderslautenden Auslegungskriterien gegeben sein können, macht eine Bewerbung zum Zweitstudium bei mehreren Hochschulen und/oder dem Portal www.hochschulstart.de Sinn.
In Hamburg kennt man den Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudienbewerbern nicht. Für die Zulassung zum Zweitstudium wird demzufolge auch die Abiturnote zugrunde gelegt.
In Bremen haben die Studienbewerber für ein Zweitstudium sogar die Wahl zwischen ihrer Examens- oder Abiturnote. Sonderquoten für Zweitstudenten gibt es dort auch nicht. Unter www.hochschulstart.de erhält der interessierte Leser umfassende Informationen zum Thema.
Information ist alles
Jedes Bundesland, dann wiederum jede Hochschule stellt ihre eigenen Kriterien für die Studienplatzvergabe auf. Das bedeutet in der Praxis, dass eingehende Absagen nicht abschließend die Studienaufnahme an einer anderen Hochschule ausschließen. Veränderte Fächerkombinationen oder Rahmenbedingungen könnten dann wiederum dann doch noch zu einer Studienplatzzusage führen.
Einem Studienplatzbewerber, ob für ein Erst- oder Zweitstudium, bleibt das Recherchieren über Google, Nachfragen bei den Hochschulen und Prüfungsbüros und so weiter im eigenen Interesse leider nicht erspart. Dabei zeigen sich dem „Suchenden“ regelmäßig neue Erkenntnisse, Möglichkeiten und Alternativen auf, die zu positiven Erkenntnissen oder andere Möglichkeiten führen können.
Finanzierung eines Zweitstudiums
Sind die formalen Hürden für die Zusage eines Studienplatzes erfolgreich genommen, stellt sich spätestens jetzt die Frage nach der Finanzierung des Zweitstudiums und somit des eigenen Lebensunterhalts. Bei einem Zweitstudium liegt der entscheidende Vorteil zum Erststudium auf der Hand. Der Zweitstudent ist bereits berufserfahren und weiß dadurch eher Mittel und Wege als Werkstudent zu arbeiten oder als Selbständiger mit seinem Studienfach Geld zu verdienen.
Eine optimale Lösung könnte auch die Weiterbeschäftigung auf reduzierter Stundenbasis bei dem bisherigen Arbeitgeber sein, um dann auch gleichzeitig den Beitrag für die Krankenkasse abzudecken.
Alles beispielhafte Denkmodelle, die von den individuellen Gegebenheiten und Begabungen und der jeweiligen Fachkunde und Berufspraxis des Einzelnen abhängig sind.
Mit einem Bafög ist nicht mehr zu rechnen, es sei denn, der Zweitstudienbewerber gehört zum Kreis der bereits vorgestellten Fallgruppe 1. Die Geldquelle des Kindergelds sprudelt nur begrenzt bis zur Altersgrenze von 25 Jahren.
Für ein Zweitstudium fallen darüber hinaus nicht selten Studiengebühren an.
Zum Thema Zweitstudium hat die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
– Uni Bonn -, umfangreiche Informationen veröffentlicht.
Stipendien
Zweitstudiengänge sind grundsätzlich mit einem Stipendium förderungsfähig. Es kommt auch hier, wie bei der Bewerbung zum Zweitstudium, auf eine schlüssige Begründung für die Aufnahme des Zweitstudiums an. Insbesondere sollte die persönliche Motivation mit den beruflich gesteckten Zielen deutlich herausgestellt werden, um den Ermessensbereich des Entscheiders zu beflügeln.
Bewerbung Zweitstudium Lehramt
Für ein Zweitstudium Lehramt ist grundsätzlich ein erfolgreich abgeschlossenes Erststudium erforderlich. Da für das Lehramt zwei Fächer notwendig sind, können Leistungen aus dem Erststudium in unterschiedlichem Umfang grundsätzlich angerechnet werden.
Der Möglichkeiten gibt es viele. Ob noch einmal ein Bachelorabschluss zu absolvieren ist oder aber nur Module nachgeholt werden müssen, hängt von der jeweiligen Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen und der Fächerwahl ab.
Zweitstudienbewerber sind gut beraten, die länderspezifischen Vorgaben und Unterschiede aufmerksam miteinander zu vergleichen, um für sich einen optimalen Studienverlauf zu gestalten.
Zweites Studium Lehramt für Grundschule
Generell besteht setzt sich ein Lehramtsstudium zweigeteilt aus dem polyvalenten Bachelorstudium (3 Jahre) und dem lehramtsbezogenen Masterstudium (2 Jahre)
zusammen, an das sich der 18-monatige Vorbereitungsdienst – Referendariat – anschließt. Hinzu kommt das Fach Bildungswissenschaften.
Ein vorliegender Bachelorabschluss müsste bei einem Zweitstudium durch ein Lehramtsstudium ergänzt werden. Leistungen aus dem bisherigen Studium werden für das Lehramtsstudium regelmäßig anerkannt, so dass in einem höheren Semester mit dem Studium begonnen werden könnte.
Wenn neben dem bereits abgeschlossenen Studium ein neues, zweites Fach studiert wird, muss immer der Bachelorstudiengang ab dem 1. Semester durchlaufen werden. Tätigkeiten nach dem Studium oder Praktika aus dem ersten Studium können möglicher Weise auf Praxiselemente anerkannt werden.
Empfehlung:
Ausführliche Informationen für das Lehramt Grundschulen am Beispiel:
Zweites Studium Lehramt für das Lehramt an Gymnasien
Für ein Lehramtsstudium sind generell immer zwei Fächer zu studieren. Um im Lehreramt tätig sein zu können, sind zwei Unterrichtsfächer Pflicht.
Weiterhin kommen Bildungswissenschaften als Fach, wie auch Praktika an Schulen oder im außerschulischen Bereich, hinzu.
Am Beispiel eines Diplombiologen könnten im Zweitstudium Vorkenntnissen aus dem Erststudium, beispielsweise das Fach Chemie, als zweites Fach anbieten. Selbstverständlich kann auch ein anderes, neues Fach als zweites Studienfach gewählt werden.
Für ein Lehramt an Berufskollegs gilt eine hiervon abweichende Regelung. Wer am Berufskolleg als Lehrer tätig sein möchte, benötigt als Lehrkraft in NRW keine zwei Unterrichtsfächer. Das eine Unterrichtsfach teilt sich allerdings auf die Große und die Kleine berufliche Fachrichtung auf. Also: Große und Kleine Fachrichtung.
Am Beispiel eines Agraringenieurs bildet die Kleine berufliche Fachrichtung eine Vertiefung des Hauptfaches, zum Beispiel Pflanzenwissenschaften abgeleitet von der Großen beruflichen Fachrichtung Agrarwissenschaften. Es wird davon ausgegangen, dass ein Agraringenieur die fachwissenschaftlichen Leistungen während des Erststudiums – bis auf die Fachdidaktik – bereits erworben hat. Obligatorisch kommen die Bildungswissenschaften und die Praxiselemente (Praktika) hinzu.
Zweitstudium Lehramt nach einem anderen Studium
– Soziale Arbeit –
Zum Zweitstudium Lehramt gelten hinsichtlich der allgemeinen Rahmenbedingungen grundsätzlich die Ausführungen zum Lehramt allgemein.
Mit einem Bachelorabschluss sind erst einmal die Grundvoraussetzungen für ein Zweitstudium erbracht. Die Modalitäten, was die Wahl der Fächer betrifft, welche Semester aus dem Erststudium in welchem Umfang anerkannt werden etc., richtet sich nicht zuletzt nach den Rahmenbedingungen des jeweiligen Bundeslandes und der dort ansässigen Hochschulen. Die Vielzahl der teilweise sehr unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen der Hochschulen bei NC-Fächern und nicht NC-Fächern und deren Kombinationsmöglichkeiten, ist nur der Anfang von zwingend notwendigen Recherchen in der bundesweiten Hochschullandschaft. Von den Auswirkungen der Kulturhoheit der Länder ist allerdings nicht nur die Zweitstudenten betroffen, auch für Erstsemester gilt diese Regelung; allerdings ohne die leidige Quotenregelung.
Ein Zweitstudienbewerber Lehramt mit einem Hochschulabschluss im Studienfach Soziale Arbeit könnte bei der Begründung für das Zweitstudium in der Fallgruppe 3
– besondere berufliche Gründe – mit Geschick eine optimale Punktzahl erreichen.
Es liegt eigentlich auf der Hand, dass Erststudium und Zweitstudium bei gelungener Fächerkombination für die Berufsausbildung als förderlich angesehen werden können. Bei einem Lehramtsstudiengang mit zwei Unterrichtsfächern genügt es, wenn die besondere berufliche Begründung nur für ein Fach zutrifft.
– BWL –
Das Zweitstudium für das Lehramt ist an unterschiedlichen Schularten oder -trägern durchaus möglich. Auch hierbei gelten die bereits erwähnten Möglichkeiten unterschiedlicher Anerkennungsgewichtungen aus dem Erststudium. Hierbei muss auf individuelle Entscheidungsfindungen verwiesen werden, die maßgeblich von der aufnehmenden Hochschule vorgegeben werden.
Bei der Begründung für das Zweitstudium könnten auch in diesem Fall
„besondere berufliche Gründe“ bei einer geschickten Fächerkombination und förderlichen Schulart (z. B. Berufskolleg) in der Fallgruppe 3 zu einem vollen Punkteerfolg führen. Bei den Bewerbern besteht grundsätzlich Chancengleichheit.
– Psychologie –
Es ist bezeichnend, dass bei Zweitstudienbewerbern regelmäßig, je nach Fächerwahl und Schulart, beinahe ausnahmslos Anteile aus dem Erststudium angerechnet werden können. Es sind aber durchweg die vorgegebenen Studienfächer für das Lehramt – in welchem Umfang auch immer – zu durchlaufen.
Für Zweitstudenten sind immer die Bildungswissenschaften und Didaktik ohne Anrechnung zu durchlaufen.
Natürlich hat ein abgeschlossenes Studium der Psychologie im Zweitstudium auf Lehramt gute Aussichten auf Übernahme in den Schuldienst. An der Ludwig-Maximilians-Universität München wird beispielsweise für das Lehramt an Grundschulen ein Hauptfach Schulpsychologie angeboten.
Psychologen bietet sich bei der Begründung für das Zweitstudium in der Fallgruppe 3 dann ganz sicher eine überzeugende Argumentation mit optimaler Punktevergabe.
Im Zweitstudium Lehramt einklagen
Nach einem erfolgreich absolvierten Studium kommt vielfach der Wunsch auf, ein zweites Studium aufzunehmen. Der sogenannte Zweitstudienbewerber muss viele formale Hürden überwinden, um diesen Wunsch in die Tat umzusetzen. Aus dem Pool der begehrten Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Studiengängen schöpfen vorrangig Studienbewerber ohne Studienabschluss. Den Zweitstudienbewerbern werden stichhaltige Begründungen für ihre Zulassung zum Zweitstudium abverlangt, weil sie einer sogenannten Quotenregelung unterliegen.
Dem Zweitstudienbewerber wird angeraten, sich über das Genehmigungsverfahren mit den entsprechenden Besonderheiten eingehend zu informieren. Ein lesenswertes und ausführlich dargestelltes Merkblatt über die Zulassung zum Zweitstudium hat die Universität Heidelberg herausgegeben.
Sollten bei der Bewerbung für das Zweitstudium vorab Zweifel an den Erfolgsaussichten der Antragstellung aufkommen, ist eine kundige Durchsicht der Antragsunterlagen einschließlich der Begründung von kompetenter Seite zu empfehlen.
Bei einem dennoch ablehnenden Bescheid bleibt als letzter Hoffnungsschimmer – vor der Klage – der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid. Im weiteren Rechtsweg steht der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht offen. Da in den jeweiligen Fallgruppen die Grenzen nicht immer klar abzugrenzen sind, wäre möglicher Weise im Ermessensbereich des ablehnenden Bescheides eine Fehlersuche angebracht.
Detaillierte Informationen bietet die Stiftung für Hochschulzulassung.
Besonderer Hinweis: Lehramt ohne Lehramtsstudium oder Zweitstudium
Quer-, Seiten- und Direkteinstieg
Auch ohne Lehramts- oder Zweitstudium besteht seit einiger Zeit für sogenannte Quer-, Seiten- oder Direkteinsteiger die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in ein Lehramt übernommen zu werden. Die jeweiligen Bundesländer haben zahlreiche detaillierte Informationen zu diesem Thema veröffentlicht.
Die Einstellungsvoraussetzungen sind von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden. Allen Einstellungsvoraussetzungen ist aber zu eigen, Absolventen von Hochschulen (Diplom/Master/Magister/Bachelor) nach dem neuen Lehrerausbildungsgesetz vom 12.5.2009 als Quer-, Seiten- oder Direkteinsteiger den Einstieg in ein Lehramt zu ermöglichen. Der Lehramt kann über einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit entsprechender Vergütung nach Tarifvertrag studiert werden.